Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Die Ent Schädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 7*782 DM zugesprochen* Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 9» November 1938 bis zu dem 31» Dezember 1944 zugrundegelegt* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-laosen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Gegen die Annahme, daß der Kläger seit dem 9, November 1936 aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, gegen seine Einstufung in die vergleich-bare Beamtengruppe des höheren Dienstes und gegen die Be-rechnung der Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 31o Dezember 1944 bestehen keine rechtlichen Bedenken» Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daf3 im Entschädigungsrecht als maßgebende Kaufkraftrichtzahlen für das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen uneingeschränkt die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte zu benutzen seien. Es trifft nicht zu, daß die Verwendung dieser Werte im Ent Schädigung-recht bindend vorgeschrieben sei und deshalb Einwendungen gegen die uneingeschränkte Heranziehung dieser Werte für die Umrechnung der Einkünfte der Verfolgten von vornherein unberücksichtigt bleiben müßten» Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28» Oktober I960 IV ZK 73/60 eingehend dargelegt. Wie dort weiter ausgeführt ist, müssen zwar die Mittelwerte der von dem Statistischen Bundesamt errechneten Verbrauc.hergeldpari-täten zwischen dem deutschen und dem ausländischen V/ägungs-schema den Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden» Sie sind jedoch einer Korrektur bedürftig, weil bei den Berechnungen des Statistischen Bundesamts solche Ausgaben, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Holle spielen, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind» Auf die in dem genannten Urteil enthaltenen Ausführungen wird verwiesen» Die von dem Statistischen Bundesamt für den März 1953 veröffentlichten Kaufkraftwerte, die nach den einzelnen Bedarfsgruppen der Lebenshaltung aufgeschlüsselt sind, lassen erkennen, daß did Kaufkraft, die ein in Dollarwährung erzieltes Einkommen im Vergleich zu einem in deutscher Währung erzielten Einkommen hat, von der Art und dem Umfang der aus ihm zu bestreitenden Bedürfnisse beeinflußt wird. Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer Anwen-j dung dieser Grundsätze die Feststellung, der Kläger habe j seit dem L Januar 1945 eine ausreichende Lebensgrundlage !
iS IV_ZR„174/60 Verkündet am L März 1961 , Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2431 063 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Harold B II South B< Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br Kt m gegen die Freie und Hansestadt * vertreten durch die Sozialbehörde, Amt für Wiedergutmachung, in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22» Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesric.hter Raske, Wüstenberg, Maaß, Br. Loev/enheirn und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Mai I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der am 2„ Juli 1904 geborene Kläger ist jüdischer Abstammungo Er war zusammen mit seinem Bruder Gesellschafter der Firmen Heinrich und Dr* Am 9.0 November 1938 wurde er verhaftet und in das Konzentrat ionslager Sachsenhausen gebracht» Nach seiner Entlassung wanderte er im April 1939 in die Vereinigten Staaten von Amerika aus* Dort war er wieder berufstätig* Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Die Ent Schädigungsbehörde hat ihm eine KapitalentSchädigung von 7*782 DM zugesprochen* Sie hat ihn in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft und einen Entschädigungszeitraum vom 9» November 1938 bis zu dem 31» Dezember 1944 zugrundegelegt* Der Kläger beansprucht eine weitergehende Entschädigung, weil er am 1» Januar 1945 noch keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt habe, und hat deshalb Klage erhoben. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn weitere 32*218 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge-laosen worden ist, verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Ent seheidungsgründe: Gegen die Annahme, daß der Kläger seit dem 9, November 1936 aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden ist, gegen seine Einstufung in die vergleich-bare Beamtengruppe des höheren Dienstes und gegen die Be-rechnung der Kapitalentschädigung für die Zeit bis zu dem 31o Dezember 1944 bestehen keine rechtlichen Bedenken» Der Begründung, die das Berufungsgericht dafür gegeben hat, daß der Entschädigungszeitraum mit dem 31» Dezember 1944 ende, kann jedoch nicht beigetreten werden» Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daf3 im Entschädigungsrecht als maßgebende Kaufkraftrichtzahlen für das in der Währung der Vereinigten Staaten erzielte Einkommen uneingeschränkt die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte zu benutzen seien. Es trifft nicht zu, daß die Verwendung dieser Werte im Ent Schädigung-recht bindend vorgeschrieben sei und deshalb Einwendungen gegen die uneingeschränkte Heranziehung dieser Werte für die Umrechnung der Einkünfte der Verfolgten von vornherein unberücksichtigt bleiben müßten» Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28» Oktober I960 IV ZK 73/60 eingehend dargelegt. Wie dort weiter ausgeführt ist, müssen zwar die Mittelwerte der von dem Statistischen Bundesamt errechneten Verbrauc.hergeldpari-täten zwischen dem deutschen und dem ausländischen V/ägungs-schema den Ausgangspunkt für die Beurteilung bilden» Sie sind jedoch einer Korrektur bedürftig, weil bei den Berechnungen des Statistischen Bundesamts solche Ausgaben, die allgemein im Haushalt der Verfolgten eine bedeutsame Holle spielen, nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt sind» Auf die in dem genannten Urteil enthaltenen Ausführungen wird verwiesen» Zu den Erwägungen des Berufungsgerichts ist noch zu bemerken: Die Ermittlung der Kaufkraft erfolgt unabhängig davon, ob dem Vergleichseinkommen der in § 12 Abs. 2 3. DV-BEG- vorgesehene Zuschlag wegen fehlender Alters-und Hinterbliebenenversorgung hinzuzurechnen ist, und sie hat auch sonst unmittelbar mit dem Vergleichseinkommen nichts zu tun. In den Preisvergleich sind alle Ausgaben einzubeziehen, die regelmäßig in dem Haushalt eines in den Vereinigten Staaten lebenden Verfolgten erwachsen. Dazu gehören auch diejenigen für die Altersoder Hinterbliebenenversorgung, die ira Ausland höher oder niedriger sein können als im Inland. Nicht lebensnotwendige Ausgaben, die ein vergleichbarer Beamter in Deutschland von seinem Einkommen nicht mehr bestreiten kann und die er deshalb vermeidet, sind bei dem Preisvergleich außer Betracht zu lassen oder entsprechend gering anzusetzen; lebensnotwendige Ausgaben dagegen, wie die Kosten der Kindererziehung, die nötigenfalls durch Einsparungen auf anderen G-ebieten ermöglicht werden müssen, können nicht unberücksichtigt bleiben. Die von dem Statistischen Bundesamt für den März 1953 veröffentlichten Kaufkraftwerte, die nach den einzelnen Bedarfsgruppen der Lebenshaltung aufgeschlüsselt sind, lassen erkennen, daß did Kaufkraft, die ein in Dollarwährung erzieltes Einkommen im Vergleich zu einem in deutscher Währung erzielten Einkommen hat, von der Art und dem Umfang der aus ihm zu bestreitenden Bedürfnisse beeinflußt wird. Es ist deshalb nötig, daß bei der Feststellung der Kaufkraft des Einkommens der Verfolgten deren Lebensbedürfnisse in angemessener Weise berücksichtigt weraen. Erst das umgerechnete Einkommen ist dann dem Vergleichseinkommen, gegebenenfalls mit dem Zuschlag, gegenüberzustellen. Andernfalls wird das Ergebnis durch die Vermengung zweier selbständiger Fragenkreise unrichtig. In dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15/ Februar 1961 IV ZR 251/60 hat der Senat unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung dargelegt, daß die Umrechnung der in ausländischer Währung erzielten Einkünfte für jedes Jahr, in dem die maßgebende Kaufkraftrichtzahl zu Ungunsten! des Verfolgten um mindestens 10 # von dem amtlichen Devisenkurs abweicht, nach der Kaufkraft und für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs zu erfolgen hat. Auch \ darauf ist zu verweisen«, .j ] i Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer Anwen-j dung dieser Grundsätze die Feststellung, der Kläger habe j seit dem L Januar 1945 eine ausreichende Lebensgrundlage ! gehabt, nicht aufrechterhalten läßt«, Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Baske Wüstenberg Maaß Dr. loewenheim Bundesrichter Br. Graf ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Raske