Mit der im März 1956 erhobenen Untätigkeitsklage hat sie auch diesen Anspruch geltend gemacht» Durch Bescheid vom 26o Februar 1957 hat die Beklagte der Klägerin für den Ver-Lust des Firmenwerts einen Betrag von 30»000 DM zuerkannt« Soweit die Klägerin wegen dieses Schadens höhere Ansprüche geltend gemacht hat? sind sie ihr durch den angeführten Bescheid versagt worden» Das beklagte Land hat angenommen, daß ier Wert der Firma 200 »000 RM betragen habe, und daß dem Hiemann der Klägerin hiervon auf Grund des Beteilungsver- Der Anteil des Ehemannes an der offenen Handelsgesellschaft habe zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört« Da die Klägerin die Gütergemeinschaft mit ihren Kindern fortgesetzt hat, ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, an Stelle ihres Ehemannes Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden (püringer/Hachenburg HGB 3* Auf I* § To 5 Anm, 18 So 545,j? urteilt sich.nach den Normen des hamburgischen Rechts über die Gütergemeinschaft* Nach § 222 BEG kann aber die Revision nicht darauf gestützt werden« daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruhto Dadurch, daß auch der andere Gesellschaftern der Sohn der Klägerin, diese ermächtigte, den Anspruch geltend zu machen, konnte die Klägerin die Befugnis erhalten, die Zahlung der Entschädigung an sich zu verlangen»: Sie wäre dann auch berechtigt, auf Zahlung dieser Entschädigung zu klagen.^ denn sie hätte dann das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse (LM BGB § 185 Nr* 1)« Da die Klägerin Gesellschafterin ist, ist sie verpflichtet« bei der Auseinandersetzung mitzuwirkeh* Ihr selbst gebührt auch ein Teil der Entschädigung als Auseinandersetzungsguthaben^’• Daraus ergibt sich ihr rechtlich geschütztes Interesse daran, den Anspruch der Gesellschaft auf Grund einer ihr erteilten Ermächtigung geltend zu machen« Dieses kann um so weniger verneint werden, als •§ 15o Abs« 2 HG© es ausdrücklich für zulässig erklärt, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen ermächtigen« ein bestimmtes Geschäft vor-zunehmeno Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt., daß die Ermächtigung nur mit Genehmigung der tSntschädigungsbe-hÖrde wirksam ist> § 14 BEG bestimmt, daß die Abtretung« Verpfändung oder Pfändung eines Anspruchs auf Entschädigung nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig ist« Diese Bestimmung dient dem Schutz des Verfolgten« Sie soll verhüten, daß er durch unüberlegte Rechtsgeschäfte seine Rechte verliertt Im Interesse der Verfolgten müssen Das Vorbringen der Kläger in diesem Hechtszug, daß die Genehmigung inzwischen erteilt sei, ist nicht beachtliche Das ange-fochtene Urteil muß daher schon deswegen aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob die der Klägerin erteilte Ermächtigung von der Entschädigungsbehörde genehmigt ist. Obwohl das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen auf Seite 19 der Urteilsgründe ergeben, die Entscheidung nicht darauf gründet, hat es zutreffend dargetan, daß als Firmenwert der Wert zu errechnen sei, den der Ver- folgte bei einem ordnungsmäßigen«, nicht durch die Verfolgung erzwungenen Verkauf für den good will erzielt hätte,, fas gilt allgemein für die Berechnung des good will jedes Unternehmens und auch für die Berechnung des good -will der Praxis eines freiberuflich Tätigend Im Schrifttum wird hiervon abweichend die Auffassung vertreten und das Oberlandesgericht Bremen ist ihr beigetreten (RzW 1958, i89)? In dem LM BEG § 56 Nr0 Io veröffentlichten Urteil hat der Senat dargelegt, daß die Möglichkeit^ das Gut als Ge ge ns t and des Wirtschaftsverkehrs auszuw ertön, ein wesentliches Merkmal für einen Vermögensgegensband sei, daß Vermögen grundsätzlich nur Güter umfassen könne,, deren Bestand an sich unabhängig von der Existenz der Person sei? Der Wert, den die Chance für einen Unternehmer habe, das von ihm betriebene Unternehmen in derselben Weise weiterzubetreiben und auch künftig dieselben oder höhere Gewinne zu erzielen! könne sich mehr oder weniger weit auf den Ruf des Inhabers des Unternehmens gründen, Dieser Wert sei dann mehr als der good will, Die Ermittlung: des Firmenwerts gehört an und für sich zu den im Rechtsstreit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen, Sie sind im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters * Sie kann nur dadurch vor genommen werden,, daß der Richter den Wert nach § 287 ?P0 schätzt,. Da zwischen den nach § 191 Abs,’ 1 und Abs, 2 BSG zu treffenden Feststellungen kein wesensmäßiger Unterschied besteht^ kann auf die nach § 191 Abs, 2 BEG zu treffenden Peststellungen der § 211 BEG auch nicht sinngemäß angewandt werden, Bas Revisionsgericht ist jedoch in der Lage, nachzuprüfen,, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten hat. Hierbei ist besonders zu beachten,, daß die Entschädigung für den Verlust des Firmenwerts nicht dazu führen darf, daß der Verfolgte wegen ein und desselben Verlustes doppelt entschädigt wird. muß bei der Berechnung dieses Werts von dem Reingewinn auch der Betrag des Unternehmerlohns abgesetzt werden, Bas besagen schon die allgemein anerkannten Grundsätze der Betriebswirtschaftslehre (vgl, Schmalenbach/Bauer^ Die Beteiligungsfinanzierung 1954 S„ 41) 0 .Dieser Grundsatz folgt aus der Überlegung,, daß der Erwerber eines Unternehmens grundsätzlich nur bereit ist, ein Entgelt für die jenigen V/erte zu leisten,, die er selbst nutzbringend verwerten kann? Er ist in der Regel nicht bereit, den früheren Inhaber des Betriebs dafür zu entschädigen,, daß dieser auf die Futzung seiner Arbeitskraft in dem Betrieb verzichtet. zogen werden, weil der Verfolgte dafür;, daß er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung seinen Unternehmer-lohn verloren hat, bereits nach §§ 64 ff BEG entschädigt wird 0 Wurde der Unternehmerlohn nicht vom Reingewinn abgezogen, dann würde der Verfolgte für ein und denselben Schaden doppelt entschädigto Bas entspricht nicht den Grundsätzen des Entschädigungsrechts 0 wie insbesondere § 60 BEG zeigt0 Mit Rücksicht darauf, daß der Verfolgte nach §§ 64 ff BEG für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entschädigt wird, muß als Unternehmerlohn mindestens der Betrag eingesetzt werden, der bei der Festsetzung der Entschädigung für diesen Schaden, als Einkommen des vergleichbaren Beamten angenommen worden ist oder angenommen werden muß, Der abzusetzende Untei^nehmerlohn kann und wird häufig über diesem Einkommen liegen, Bas Berufungsgericht hat anscheinend geglaubt, es sei im vorliegenden Fall nicht nötig, den good will der Firma nach den dafür aufgestellten Regeln der Betriebswirtschaftslehre zu ermitteln, weil der Sachverständige Naumann bei seiner Berechnung den realen Verkaufswert des good will auf 600,000 RM geschätzt habe» Bas Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß diese Schätzung auf den vom Berufungsgericht überprüften und berichtigten Berechnungenberuht, die der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angestellt hat. Gegen diese Berechnungen bestehen aber Bedenkeny die ihre Verwertung nicht gestatten, Ber Sachverständige hat als Firmenwert den Wert angenommen, der sich ergibt, wenn von dem Mittelwert aus Brtragswert und Substanzwert der letztere abgezogen wird„ Gegen diese Art und Weise der.Wertberechnung ist an sich rechtlich nichts einzuwenden, Sachverständige hat aber als Substanz- Bei der Kapitalisierung soll sich der Ertragswert des Gesamtkapitals und nicht bloß der des Eigenkapitals ergeben”e .Der Substanzwert eines Unternehmens ist daher grundsätzlich etwas anderes als das in dem Unternehmen arbeitende Eigenkapital des Unternehmers» Schon der Umstand, daß keine Anhaltspunkte für die Feststellung • des Substanzwerte gegeben sind, der Sachverständige vielmehr von einer willkürlichen Annahme ausgeht, macht es unmöglich-, von der von ihm angestellten Berechnung Diese Regeln, die anerkannte Grundsätze der Wissenschaft sind, hat der Bachverständige dazu in seinem schriftlichen Gutachten nicht»angewendet0 Eine Schätzung, die auf diesem Gutachten beruht, ist durch das in § 287 ZPO dem Gericht eingeräumte Ermessen nicht gedeckt* Ob nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre für den Kapitalisierungszinsfuß nicht ein erheblich höherer Risiko Zuschlag als nur 2 fo angenommen werden muß, ist hier nicht zu entscheiden* Das Berufungsgericht wird dies jedoch gleichfalls auf Grund der neuen Verhandlung zu.
civ Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein BEG- § 56 o ZPO § 287 Grundsätze für die Schätzung des good will in Entschädigungsverfahren und für die Nachprüfung der Schätzung durch das Revisionsgericht„ BEG § 14* Die Ermächtigung«, einen Entschädigungsanspruch des Ermächtigenden im eigenen Namen geltend zu machen, ist nur wirksam» wenn sie von der Entschädigungshehörde genehmigt ist« BGH? Urte Vo 2c Dezember 1959 - IV ZR 174/59 - OLG Hamburg LG Hamburg IT ZB. 174/59 Verkündet, am 2o Dezember 1959 Schorm? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I in Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Dreien und Hansestadt Hamb u r g , vertreten durch die Sozialbehörde -Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36 Drehbahn 54? Beklagten und Revisi onsklägerin? Pro zeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr* ge gen gebe Hl l Gl Klägerin.und Revisionsbeklagte, ’ozeßbevollmächtigteg Rechtsanwälte Dr- in hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- liche Verhandlung vom 27* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Johannsen, Dr» vG Werner und Maaß für Recht erkannts Das Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3o c Dezember 1958 wird aufgehoben» Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückverwies eh* Von Rechts wegen 2 - /ZK Tatbestand2 Der verstorbene Ehemann der Klägerin und sein Sohn Herbert waren Gesellschafter der im Jahre 1896 gegründeten offenen Handelsgesellschaft Jos, Gegenstand dieser Firma war hauptsächlich Einfuhr und Handel von Häuten«, Fellen und Gerbstoffeno Der Ehemann der Klägerin war Jude, Auch die Klägerin ist Jüdin» Ihr Sohn Herbert wanderte mit Rücksicht auf die Judenverfolgung in Deutschland im Jahre 1935 nach Argentinien aus» Die Klägerin und ihr Ehemann folgten ihm im Jahre 1937 nach» Die Firma Jos * sUBUfe wurde liquidierte. Die Klägerin und ihr Ehemann lebten in Gütergemeinschaft des hamburgischen Rechts«, Nachdem der Ehemann der Klägerin im Jahre 1946 verstorben war, setzte sie die G*tergemeinschaft mit ihrem Sohn Herbert und ihrer Tochter Vera fort» Die im Jahre 1880 geborene Klägerin hat im August 1954 bei der Beklagten Entschädigungsansprüche geltend gemachte Unter anderem begehrt sie Entschädigung für den Wert der Firma der liquidierten offenen Handelsgesellschaft» Mit der im März 1956 erhobenen Untätigkeitsklage hat sie auch diesen Anspruch geltend gemacht» Durch Bescheid vom 26o Februar 1957 hat die Beklagte der Klägerin für den Ver-Lust des Firmenwerts einen Betrag von 30»000 DM zuerkannt« Soweit die Klägerin wegen dieses Schadens höhere Ansprüche geltend gemacht hat? sind sie ihr durch den angeführten Bescheid versagt worden» Das beklagte Land hat angenommen, daß ier Wert der Firma 200 »000 RM betragen habe, und daß dem Hiemann der Klägerin hiervon auf Grund des Beteilungsver- hältnisses der .Gesellschaft 75 f> zugestanden hätten» so daß die Entschädigung nach einem Schadenbetrag von 150,000 RM auf 30oOOO EM festzusetzen seio Diesen Bescheid hat die Klägerin in dem anhängigen Verfahren angefochten» Die Klägerin hat im ersten Rechtszug vorgetragen: Der Wert der Firma habe sich auf einen Betrag zwischen 250»000 und 375o000 RM belaufen. Sie ist derAnsicht, dieser Betrag sei im Verhältnis von 1 : 1 auf Deutsche Mark umzusteilen» Da äe auf den in § 58 BEG- festgesetzten Höchstbetrag von 75°000 DM bereits 6 »874? 50 DM und 30 ,000 DM erhalten hat, hat die Klägerin den Restbetrag von 38o125?50 DM geltend gemacht und beantragt» die Beklagte zu verurteilen? an sie 38»125? 50 DM nebst 4 f> Zinsen seit dem 24° Juli 1955 zu zahlen» Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 5°000 DM zu zahlen und die weitergehende Klage abgewieseno Gegen dieses Erteil hat die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlußberufung eingelegt. Die Klägerin hat beantragt? das Urteil des Landgerichts insoweit zu ändern? als ihre Klage abgewiesen worden ist? und unter ..Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten nach ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen. Die Beklagte hat beantragt* das Urteil des Landgerichts insoweit zu ändern, als es der Klage stattgegeben hat und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage ganz abzuweiseno Las Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung zu-rückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil desiLandgerichts insoweit geändert, als darin die Klage wegen eines Betrages von 33°i25,,5o DM abgewiesen worden ist« Las Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, auch diesen Betrag an die Klägerin zu zahlen* Die Revision gegen dieses Urteil, ist von dem erkennenden Senat zugelassen worden* Die Beklagte hat Revision eingelegt* Sie verfolgt damit ihren auf Klagabweisung gerichteten Antrag weiter* Die Klägerin hat gebeten? die Revision zurückzu-weisen* Ent sc he id ungs gr lind es :> T ' ' U- O Der Anspruch auf Entschädigung für den Untergang des Firmenwerts steht, da insoweit noch keine Auseinandersetzung unter een Gesellschaftern erfolgt ist? der offenen Handelsgesellschaft selbst zu* Sie besteht hinsichtlich dieses Vermögens hoch als Liquidationsgesellschaft fort* Das angefochlene Urteil muß aufgehoben werden* weil das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, die Klägerin sei berechtigt, diesen Anspruch geltend zu machen* 5 Rach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen waren der Ehemann der Klägerin und ihr Sohn Herbert Gesellschafter der OHG.. Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in Gütergemeinschaft des hamburgischen Rechts., Dieser Guterstand blieb nach Art. 200 EGBGB auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Eheleute gültig. Rach Arto 15 EGBGB wäre er auch dann kein anderer geworden, wenn die Behauptung der Beklagten zutreffen sollte, daß der Ehemann der Klägerin später die argentininisciie Staatsangehörigkeit erworben habeo Im Berufungsurteil wird weiter ausgeführt;, die Klägerin habe die Gütergemeinschaft nach dem Tode ihres Ehegatten mit ihren Kindern fortgesetzt. Sie sei daher berechtigt, die Rechte aus der Gesellschafterstellung ihres Ehemannes allein auszuüben. Der Anteil des Ehemannes an der offenen Handelsgesellschaft habe zu dem Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehört« Da die Klägerin die Gütergemeinschaft mit ihren Kindern fortgesetzt hat, ist sie, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, an Stelle ihres Ehemannes Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft geworden (püringer/Hachenburg HGB 3* Auf I* § To 5 Anm, 18 So 545,j? Geßler-Hefermehl HGB 2a Aufl, § 139 Anm, 11» Ilueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft 2, Aufl„ So 266| RG JW 195üo 1oo9^). Die Klägerin hat ihre Stellung als Gesellschafterin der offenen Handelsgesellschaft demnach infolge einer Fortwirkung des ehelichen Güterstandes und nicht im Wege einer Erbfolge erlangt« Selbst wenn hiergegen Einwendungen aus Rechtsgründen erhoben werden könnten, könnte das Revisionsgericht hierauf nicht eingehen| denn die Frage, ob es sich bei der Gesellschafterstellung der Klägerin um eine Fortwirkung des Güterstand es oder um eine erbrechtliche Wirkung handelt, be- urteilt sich.nach den Normen des hamburgischen Rechts über die Gütergemeinschaft* Nach § 222 BEG kann aber die Revision nicht darauf gestützt werden« daß die Entscheidung auf der Verletzung landesrechtlicher Vorschriften beruhto Dadurch, daß auch der andere Gesellschaftern der Sohn der Klägerin, diese ermächtigte, den Anspruch geltend zu machen, konnte die Klägerin die Befugnis erhalten, die Zahlung der Entschädigung an sich zu verlangen»: Sie wäre dann auch berechtigt, auf Zahlung dieser Entschädigung zu klagen.^ denn sie hätte dann das hierfür erforderliche Rechtsschutzinteresse (LM BGB § 185 Nr* 1)« Da die Klägerin Gesellschafterin ist, ist sie verpflichtet« bei der Auseinandersetzung mitzuwirkeh* Ihr selbst gebührt auch ein Teil der Entschädigung als Auseinandersetzungsguthaben^’• Daraus ergibt sich ihr rechtlich geschütztes Interesse daran, den Anspruch der Gesellschaft auf Grund einer ihr erteilten Ermächtigung geltend zu machen« Dieses kann um so weniger verneint werden, als •§ 15o Abs« 2 HG© es ausdrücklich für zulässig erklärt, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen ermächtigen« ein bestimmtes Geschäft vor-zunehmeno Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt., daß die Ermächtigung nur mit Genehmigung der tSntschädigungsbe-hÖrde wirksam ist> § 14 BEG bestimmt, daß die Abtretung« Verpfändung oder Pfändung eines Anspruchs auf Entschädigung nur mit Genehmigung der Entschädigungsbehörde zulässig ist« Diese Bestimmung dient dem Schutz des Verfolgten« Sie soll verhüten, daß er durch unüberlegte Rechtsgeschäfte seine Rechte verliertt Im Interesse der Verfolgten müssen Inkasso-Zessionen und Einziehungsermächtigungen denselben Beschränkungen wie die Abtretung unterliegen* Die der Klägerin erteilte Ermächtigung ist, solange die Entschädigungsbehörde die Genehmigung nicht versagt hat, schwebend unwirksam* ■ Daß die Genehmigung schon vor der letzten‘mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug erteilt war, Ist nicht festgestellt. Das Vorbringen der Kläger in diesem Hechtszug, daß die Genehmigung inzwischen erteilt sei, ist nicht beachtliche Das ange-fochtene Urteil muß daher schon deswegen aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht prüfen kann, ob die der Klägerin erteilte Ermächtigung von der Entschädigungsbehörde genehmigt ist. II, Das angefochtene Urteil kann aber weiter auch deswegen nicht bestrhen bleiben, weil die Revision gegen die getroffene Feststellung Über die Höhe des Firmenwerts (good will) begründete Rügen vorgebracht hat. Das Berufungsgericht hat den Eirmenwert der offenen Handelsgesellschaft auf 600cOOO RM geschätzt. Die Revision rügt im Ergebnis zutreffend, daß das Berufungsgericht bei dieser nach § 287 ZPO getroffenen Feststellung das ihr in dieser Bestimmung eingeräumte Ermessen überschritten habe. Obwohl das Berufungsgericht, wie seine Ausführungen auf Seite 19 der Urteilsgründe ergeben, die Entscheidung nicht darauf gründet, hat es zutreffend dargetan, daß als Firmenwert der Wert zu errechnen sei, den der Ver- - 8 ~ folgte bei einem ordnungsmäßigen«, nicht durch die Verfolgung erzwungenen Verkauf für den good will erzielt hätte,, fas gilt allgemein für die Berechnung des good will jedes Unternehmens und auch für die Berechnung des good -will der Praxis eines freiberuflich Tätigend Im Schrifttum wird hiervon abweichend die Auffassung vertreten und das Oberlandesgericht Bremen ist ihr beigetreten (RzW 1958, i89)? daß es für die Anwendung des § 56 BEG- nicht auf den Wert eines Unternehmens im Palle der Veräußerung ankomme, sondern 'festgestellt werden müsse« welchen Wert das Unternehmen für den verfolgten bisherigen Inhaber gehabt hätte, wenn er unbehindert durch Verfolgungen weiter im Besitz des Unternehmens geblieben wäre und nach seinen persönlichen Verhältnissen seine Arbeitskraft weiter in diesem Unternehmen hätte nutzen können (Müller NJW 1957«, 127o» Callmann RzW 1958, 1 ; Voit RzW 1958, 46» Grabenhorst RzW i958? 343? nicht ganz klar Breslauer RzW 1959« 346)„ Die Vertreter dieser Ansicht gehen dabei von der irrigen Ansicht aus, daß die Entschädigung für den Verlust des good will einen Ausgleich dafür schaffen soll, daß der Verfolgte' die Möglichkeit verloren hat, selbst sein Unternehmen oder seine Praxis weiter nutzbringend zu betreiben,, Sie berücksichtigen nicht, daß er bereits nach den §§ 64 ff BEG für den erlittenen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entschädigt wird* Sie beachten ferner nicht, daß nach § 56 BEG eine Entschädigung für den Verlust des good will nur insoweit gewährt werden kann«, als dieser ein Bestandteil, des Vermögens des Verfolgten ist, Der Senat hat bereits in seinem IM BEG § 56 Nr«, 1 veröffentlichten Urteil ausgeführt«, daß zu dem Vermögen nur diejenigen Güter und Chancen gehören« die sich in irgendeiner Weise in der heutigen Wirtschaftsordnung als Gegenstand des Vermögensverkehrs auswerten lassen* Es werden daher in diesem Urteil als Faktoren für die Bildung des good will diejenigen Chancen und Eigenschaften einer Praxis berücksichtigt9 die von der bisherigen Person des Praxisinhabers gelöst, auf einen Nachfolger übertragen und von diesem ausgewertet werden können,, In dem LM BEG § 56 Nr0 Io veröffentlichten Urteil hat der Senat dargelegt, daß die Möglichkeit^ das Gut als Ge ge ns t and des Wirtschaftsverkehrs auszuw ertön, ein wesentliches Merkmal für einen Vermögensgegensband sei, daß Vermögen grundsätzlich nur Güter umfassen könne,, deren Bestand an sich unabhängig von der Existenz der Person sei? die Inhaber dieses Vermögens seio Ber Ruf* den eine im Erwerbsund .Wirtschaftsieben tätige Person genieße., sei daher nicht als Vermögensgegenstand anzusehen* Er könne wohl dazu beitragen, einen good will zu begründen,, bilde aber selbst keinen Teil hiervon. Der Wert, den die Chance für einen Unternehmer habe, das von ihm betriebene Unternehmen in derselben Weise weiterzubetreiben und auch künftig dieselben oder höhere Gewinne zu erzielen! könne sich mehr oder weniger weit auf den Ruf des Inhabers des Unternehmens gründen, Dieser Wert sei dann mehr als der good will, Die Ermittlung: des Firmenwerts gehört an und für sich zu den im Rechtsstreit zu treffenden tatsächlichen Feststellungen, Sie sind im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters * Sie kann nur dadurch vor genommen werden,, daß der Richter den Wert nach § 287 ?P0 schätzt,. Die Befugnis des Berufungsgerichts, diesen Wert selbst festzustellen,, wird zwar nicht? wie die Revision annimmtj, durch §§ 191 Abs. 2, 21 i BEG eingeengte Soweit die Entschädigungsbehörde die Höhe eines Schadens nach § 287 ZPO schätzt, trifft sie keine Ermessensentscheidung io S, des § 211 BEG, sondern eine Tatsachenfestst ellung, Biese ist ftir die Entschädigungsgerichte ebensowenig bindend wie eine Tatsachenfeststellung, die von der Entschädigungsbehörde nach den in §191 AbSo 1 BEG aufgeführten Beweisregeln getroffen ist. Da zwischen den nach § 191 Abs,’ 1 und Abs, 2 BSG zu treffenden Feststellungen kein wesensmäßiger Unterschied besteht^ kann auf die nach § 191 Abs, 2 BEG zu treffenden Peststellungen der § 211 BEG auch nicht sinngemäß angewandt werden, Bas Revisionsgericht ist jedoch in der Lage, nachzuprüfen,, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten hat. Um ihm dieses zu ermöglichen? muß das Berufungsgericht in den Urteilsgründen die leitenden Gründe für die Schätzung und die für die Berechnung maßgebenden Tatsachen mitteilen In der Wissenschaft werden verschiedene Methoden für die Berechnung des Firmenwerts angewendet, Bern Richter der Tatsacheninstanz ist es überlassen zu entscheiden? welche Methode im einzelnen Fall zu dem brauchbarsten Ergebnis führt, Bas Revisionsgericht kann ihm diese Aufgabe nicht abnehmen. Geprüft werden kann jedoch, ob bei der angewandt Methode die jenigen Grundsätze berücksichtigt sind„ deren Beachtung das Entschädigungsrecht gebietet. Hierbei ist besonders zu beachten,, daß die Entschädigung für den Verlust des Firmenwerts nicht dazu führen darf, daß der Verfolgte wegen ein und desselben Verlustes doppelt entschädigt wird. Wenn bei der Ermittlung des Firmenwerts von dem Ertragswert ausgegangen wird? muß bei der Berechnung dieses Werts von dem Reingewinn auch der Betrag des Unternehmerlohns abgesetzt werden, Bas besagen schon die allgemein anerkannten Grundsätze der Betriebswirtschaftslehre (vgl, Schmalenbach/Bauer^ Die Beteiligungsfinanzierung 1954 S„ 41) 0 .Dieser Grundsatz folgt aus der Überlegung,, daß der Erwerber eines Unternehmens grundsätzlich nur bereit ist, ein Entgelt für die jenigen V/erte zu leisten,, die er selbst nutzbringend verwerten kann? Er ist in der Regel nicht bereit, den früheren Inhaber des Betriebs dafür zu entschädigen,, daß dieser auf die Futzung seiner Arbeitskraft in dem Betrieb verzichtet. Der good will stellt für ihn nur insoweit einen nutzbringenden Vermögenswert dar, als dieser ihn in die Lage versetzt, höhere Einkünfte zu erzielen, als er sie durch die bloße Verwertung seiner Arbeitskraft bei der Führung eines solchen Betriebs normalerweise erzielen würde, i; Als Unternehmerlohn muß daher von dem Reingewinn grundsätzlich mindestens der Betrag abgezogen werden, den ein Angestellter im Zeitpunkt der angenommenen Veräußerung des Betriebs üblicherweise als Vergütung erhal- ten hätte, wenn das Unternehmen von ihm so geführt worden wäre, wie es der Unternehmer geführt hat0 Soweit das Unternehmen von einer offenen Handelsgesellschaft betrieben wird, ist ein Unternehmerlohn für jeden der geschäfts- führenden Gesellschafter abzusetzen* Bei der Berechnung des Wertes des good will, der nach § 56. BEG zu entschädigen ist, muß der Betrag des Unterneh-merlohns von dem Reingewinn aber auch um des willen abge- 12 - zogen werden, weil der Verfolgte dafür;, daß er infolge der gegen ihn gerichteten Verfolgung seinen Unternehmer-lohn verloren hat, bereits nach §§ 64 ff BEG entschädigt wird 0 Wurde der Unternehmerlohn nicht vom Reingewinn abgezogen, dann würde der Verfolgte für ein und denselben Schaden doppelt entschädigto Bas entspricht nicht den Grundsätzen des Entschädigungsrechts 0 wie insbesondere § 60 BEG zeigt0 Mit Rücksicht darauf, daß der Verfolgte nach §§ 64 ff BEG für den Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen entschädigt wird, muß als Unternehmerlohn mindestens der Betrag eingesetzt werden, der bei der Festsetzung der Entschädigung für diesen Schaden, als Einkommen des vergleichbaren Beamten angenommen worden ist oder angenommen werden muß, Der abzusetzende Untei^nehmerlohn kann und wird häufig über diesem Einkommen liegen, Bas Berufungsgericht hat anscheinend geglaubt, es sei im vorliegenden Fall nicht nötig, den good will der Firma nach den dafür aufgestellten Regeln der Betriebswirtschaftslehre zu ermitteln, weil der Sachverständige Naumann bei seiner Berechnung den realen Verkaufswert des good will auf 600,000 RM geschätzt habe» Bas Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, daß diese Schätzung auf den vom Berufungsgericht überprüften und berichtigten Berechnungenberuht, die der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angestellt hat. Gegen diese Berechnungen bestehen aber Bedenkeny die ihre Verwertung nicht gestatten, Ber Sachverständige hat als Firmenwert den Wert angenommen, der sich ergibt, wenn von dem Mittelwert aus Brtragswert und Substanzwert der letztere abgezogen wird„ Gegen diese Art und Weise der.Wertberechnung ist an sich rechtlich nichts einzuwenden, Sachverständige hat aber als Substanz- wert einen Betrag von 25o0ooo RM angenommen. Hierbei handelt es sich sum eine auf keine Tatsachen gegründete Annahmec Es ist vor allem fraglich, ob der Sachverständige unter Nr, 14 seines Gutachtens von dem richtigen Begriff des Substanzwerts ausgegangen ist» Er scheint diesen Wert dem Eigenkapital des Unternehmers gleichgesetzt zu haben»- Bas ist indes nicht richtig. Ber Wert der Substanz ist die Summe der in einem Unternehmen investierten materiellen und immateriellen Güter und Rechte« bewertet zu dem R e p r o d uk t i o ns ko s t e nwe r t ? ddu zu dem Wiederbeschaffungswert für die Einzelgüter abzüglich der tatsächlichen-Wertminderung, wie Br . Hans-Theodor Schubert in einem im Auftrag des Niedersächsischen ... 1 Ministers des Innern erstatteten Gutachten "Good will als Entschädigungsgegenstand,, auf Seite 27 ausführt, Dieselbe Ansicht-^vertritt Hartmann in ’’Die Ermittlung des Eirmenwerts'l Seite 14, wo gesagt wird i "Als Ausgangspunkt dient das Inventar oder die Aktivseite der Bilanz o.o Auf der Passivseite dürfen Verbindlichkeiten und Rückzahlungen nicht vom Substanzwert abgezogenwerden, da sie nur Kapitalquellen darstellen, aus denen der Sachwert des Betriebes finanziert wird. Bei der Kapitalisierung soll sich der Ertragswert des Gesamtkapitals und nicht bloß der des Eigenkapitals ergeben”e .Der Substanzwert eines Unternehmens ist daher grundsätzlich etwas anderes als das in dem Unternehmen arbeitende Eigenkapital des Unternehmers» Schon der Umstand, daß keine Anhaltspunkte für die Feststellung • des Substanzwerte gegeben sind, der Sachverständige vielmehr von einer willkürlichen Annahme ausgeht, macht es unmöglich-, von der von ihm angestellten Berechnung 14 - r v auszugehen. Zu bemerken ist weiterP daß der Sachverständige es bei der Errechnung des Ertragswerts - unterlassen hat, von dem von ihm ermittelten Reingewinn den Unternehmerlohn der beiden Gesellschafter abzusetzen. Diese Regeln, die anerkannte Grundsätze der Wissenschaft sind, hat der Bachverständige dazu in seinem schriftlichen Gutachten nicht»angewendet0 Eine Schätzung, die auf diesem Gutachten beruht, ist durch das in § 287 ZPO dem Gericht eingeräumte Ermessen nicht gedeckt* Ob nach den anerkannten Grundsätzen der Betriebswirtschaftslehre für den Kapitalisierungszinsfuß nicht ein erheblich höherer Risiko Zuschlag als nur 2 fo angenommen werden muß, ist hier nicht zu entscheiden* Das Berufungsgericht wird dies jedoch gleichfalls auf Grund der neuen Verhandlung zu. prüfen haben, Ascher Raske • Johannsen v, Werner 'w: Ascher Bundesrichter Maaß ist wegen Krankheit verhindert zu unterschreiben