Es wird daran festgehalten, daß eine durch einen ausländischen Staat dorchgeführte Freiheitsentziehung nur dann einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung auslöst, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. In der Regel können nur Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder Protektoratsangehörigkeit besaßen, den Schutz des Deutschen Reiches verloren haben (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG). Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zuge-lassen worden ist, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Als die Klage erhoben wurde, galt in dem Lande Bremen die Vorschrift des § 45 Abs. 1 US-EG, das dort durch Gesetz vom 16. 1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, wegen der durch einen ausländischen Staat vorgenomnenen Freiheitsentziehung nur dann einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn die besonderen tatbestandsraäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG vorliegen. Daß damit die Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten auch dann einen Entschädigungsanspruch geben .sollte, wenn nicht die besonderen dafür aufgestellten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen des allgemeinen Tatbestandes erfüllt waren, und daß es also in diesen Fällen weiterhin darauf ankommen sollte, ob die schwierige Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Freiheitsentziehung zu bejahen war, wurde in der Begründung der Stellungnahme nicht zu dem Ausdruck gebracht; auch diese legt vielmehr die Annahme nahe, daß die Verfasser die Tatbestände der Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat abschließend zu regeln glaubten (Bundestagsdrucksachen 1953 Hr. 1949 Anl. 3 zu Er. 22). Die Protokolle über die Sitzungen des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung geben ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auslegung, die der Senat dem § 43 Abs. 1 BEG gibt, unrichtig sei. Die die Vorschrift betreffenden Ausführungen endlich, die in dem schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung enthalten sind, lassen ebensowenig darauf schließen, daß Freiheitsentziehungen über die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG beceichneten Fälle hinaus entschädigt werden sollten (Bundestagsdrucksachen 1953 Br. 2382). 2) Die Klägerin kann, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, eine HaftentSchädigung nur verlangen, wenn ungarische Behörden ihr unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hatten und entweder die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden war, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte, oder die ungarische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden war. gerichts enthaltenen Ausführungen, die Freiheitsentziehung sei nicht dadurch ermöglicht worden, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG). Deutsche Staatsangehörige war die ehelich geborene Klägerin niemals, da ihr Vater nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und bei ihr auch sonst keine Gründe für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit Vorlagen (§§ 3> 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22» Juli 1913, RGBl 583). Daß die Klägerin in Deutschland geboren wurde und ihre Mutter vor der Verheiratung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte, verschaffte ihr diese Staatsangehörigkeit nicht. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei zu der Freiheitsentziehung nicht dadurch gekommen, daß die Klägerin den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Entgegen der in dem Urteil des Landgerichts vertretenen Rechtsansicht kann von einem Verlust dieses Schutzes nicht schon gesprochen werden, wenn ein in Deutschland lebender Ausländer, der dort zu- Der Zusammenhang, in dem die Mendung in der Vorschrift gebraucht wird, ergibt eindeutig, daß dabei an den Verlust des Schutzes gedacht ist, den das Reich einzelnen Personen im Ausland dux'ch die Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber dem Staat, in dem sie sich befanden, zuteil werden ließ. Die Revision meint, seinerzeit hätten Volksdeutsche den Schutz des Reiches ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit genossen, und sie seien deshalb gegebenenfalls nach 5 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 BEG zu entschädigen; mindestens dieselbe Rechtsstellung müsse man aber der von einer deutschen Hutter geborenen Klägerin zubilligen. Es trifft jedoch auch für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft nicht zu, daß Volksdeutsche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, im Ausland allgemein unter dem Schutz des Deutschen Reiches gestanden hätten. Ihre Festhaltung war dadurch ermöglicht worden, daß das Deutsche Reich sie preisgab, indem es ihnen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit.aberkannte oder ohne eine solche Aberkennung seinen Schutz entzog (Bundestagsdrucksachen 1953 Kr. 1949 Anl. 2 Nr. 22). Od sich gleichwohl in besonders gelagerten Pallen sagen ließe, daß einem Verfolgten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder Protektoratsangehörigkeit besaß,' der Schutz des Heiches entzogen und er auf Grund dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, braucht nicht entschieden zu werden. b) Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die ungarische Regierung nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Pesthaltung der Klägerin veranlaßt worden sei, und es hat deshalb auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 lir. Es hat sich zur Begründung dieser Feststellung weitgehend auf ein in einer anderen Entschädigungssache ergangenes Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 2, Hai 1956 (EGR 4024) gestutzt, das auf Grund der Vernehmung zahlreicher Zeugen und unter Heranziehung der einschlägigen Literatur zu dem Ergebnis gekommen ist, noch im Jahre 1938 habe der ungarische Reichsverweser Admiral Horthyeine Bindung Ungarns an Peutschland abgelehnt, die in den Jahren 1938 bis 1941 in Ungarn 'erlassenen gegen die Juden gerichteten Gesetze seien ohne eine deutsche offizielle Einflußnahme allein durch das ungarische Parlament in Auswirkung der in Ungarn vorhandenen antisemitischen Strömungen oe- scnlossen worden- das Peutsche Reich habe erst im Kerbst 1942 versucht, auf die Behandlung der ungarischen Juden Rinfluß zu gewinnen, dieses Ansinnen sei jedoch von der ungarischen Regierung zurückgev/iesen worden, und erst nach der am 19 > läärz 1944 erfolgten Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen seien’ die dort durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden maßgebend unter deutschem Einfluß erfolgt. Die Feststellung dieser historischen Geschehnisse ist rechtlich nicht zu beanstanden, Pas Berufungsgericht konnte das Urteil des Landgerichts in Stuttgart heranziehen und sich die in ihm getroffenen Feststellungen zu eigen machen, Pie Klägerin hatte Gelegenheit, zu der in diesem Urteil enthaltenen geschichtlichen Darstellung Stellung zu nehmen, da das beklagte- Land sich bereits in seiner Berufungsbegründung auf die Entscheidung des Landgerichts in Stuttgart bezogen hatte. Aber auch abgesehen davon zwingen sie nicht zu dem Schluß, daß eine von Anfang 1939 bis Anfang 1942 in Ungarn durcbgeführte Freiheitsentziehung von Personen jüdischer Abstammung, die dort als ausländische Flüchtlinge galten, von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sein müßte» Eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hat sich das Berufungsgericht nicht schuldig gemacht» l?ie der Senat ausgesprochen hat (RzW 1957, 236 IjtylJ), kann auch die Regierung eines unabhängigen ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sein, Freiheitsentziehungen vorzunehmen» Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind jedoch nur erfüllt, wenn der ausländische Staat gerade auf die Anregung oder Initiative der nationalsozialistischen deutschen Regierung hin und nicht etwa nur aus eigener Erbötigkeit tätig geworden ist. Die unangreifbar von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen die Annahme aus, daß die Festhaltung der Klägerin durch die ungarischen Behörden auf derartige Anregungen oder Einwirkungen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zurückzuführen ist»
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! eoY Gesetz: BEG § 43 Rechtssatz: 1. Es wird daran festgehalten, daß eine durch einen ausländischen Staat dorchgeführte Freiheitsentziehung nur dann einen Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsentziehung auslöst, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG vorliegen. 2. In der Regel können nur Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder Protektoratsangehörigkeit besaßen, den Schutz des Deutschen Reiches verloren haben (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG). Aktenzeichen: IV ZR 174/57 Urteil des BGH vom 16. Oktober 1957 OBG Bremen •>» (DE 1/57} Verkündet "16. Oktober 1957 cm, Justizangestellter Jrkundsbeamter der Geschäftsstelle ff ; ImNamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Evelyn E HflHUHh z*in den Vereinigten Staaten von Nordamerika, zuvor wohnhaft in Klägerin und Eevisionsklägerin, in - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.Dr. rfcr.«- • < r " f t . i t :‘V: gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit in Bremen, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 6. März 1957 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. "Von Rechts wegen , // Tatbestand s Der Vater der Klägerin ist jüdischer Abstammung. Er ist im Jahre 1904 in dem Teil der österreichisch-ungarischen Monarchie geboren, der nach dem ersten Weltkrieg auf Grund des Vertrages von Trianon an Rumänien fiel. Hach 1920 kam er nach Deutschland. Dort heiratete er eine Deutsche, die Mutter der Klägerin, die Nichtjüdin ist. Die Klägerin ist am 1934 in Deutschland geboren. Wegen der nationalsozialistischen Judenverfolgungen verzog der Vater der Klägerin im Jahre 1935 mit seiner Familie nach Ungarn. Dort machte die ungarische Fremdenpolizei ihm zunächst zwar keine Schwierigkeiten, doch lud sie ihn mehrfach vor, und dabei brachte sie wiederholt zu dem Ausdruck, daß sie ihn und seine Pamilie als rumänische ötaatsangehörige betrachte. Anfang 1939 schaffte die ungarische Polizei den Vater der Klägerin und seine- Pamilie, darunter die Klägerin selbst, in ein in Budapest gelegenes Sammellager für Flüchtlinge aus Deutschland und anderen Ländern, die nicht die ungarische Nationalität besaßen. Die Insassen des Lagers waren fast ausnahmslos jüdischer Abstammung. Sie wurden etwa ein halbes Jahr später in ein Lager in Garany in Ungarn gebracht. Von dort wurde die Klägerin mit ihrer Mutter um die Jahreswende von 1941 zu 1942 in das Lager in Budapest zurückverlegt. Sie wurde darin bis zu dem 31. Januar 1942 festgehalten. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Entschädigung für die in Ungarn erlittene Freiheitsentziehung. Sie hat im Jahre 1949 bei dem Amt für Wiedergutmachung in Bremen einen Antrag auf Haftentschädigung gestellt. Auf diesen ist eine Entscheidung nicht ergangen© Im September 1951 hat die Klägerin alsdann Klage erhoben. ~ 3 - Sie hat behauptete ihre Festhaltung sei zwar auf Anweisung der ungarischen Regierung erfolgt, diese habe aber auf Veranlassung und unter dem Einfluß der nationalsozialistischen deutschen Regierung gehandelt, dem sie sich infolge der damaligen machtpolitischen Verhältnisse nicht habe entziehen können. Eie Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 3. Februar 1939 bis zu dem 31. Januar 1942 eine Haftentschädigung zu zahlen. Bas beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat bestritten, daß an der seitens der ungarischen Behörden vorgenommenen Festnahme der Klägerin deutsche Dienststellen in irgend einer Form beteiligt gewesen seien. Das Landgericht hat uas beklagte Land am 28.September 1956 verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. März 1939 bis zu dem 31. Januar 1942 eine Haftentschädi-gung in Höhe von 5.250,- DM zu zahlen. Bas beklagte Land hat Berufung eingelegt«, Es hat wei- ♦ ter vorgetragen, die Klägerin, die niemals deutsche Staatsangehörige gewesen sei, könne deshalb auch nicht den Schutz des Deutschen Reiches verloren haben. Demgegenüber hat die Klägerin noch vorgebracht, ihre Festnahme in Ungarn sei unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt und nur deshalb möglich gewesen, weil das Deutsche Reich ihr seinen Schutz entzogen habe. Als ein in Deutschland von einer deutschen Mutter geborenes Kind habe sie ihn beanspruchen können, obwohl sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besessen habe. — A — / Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 6. März 1957 die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Klage ab-gewiesen. Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zuge-lassen worden ist, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Das beklagte Land beantragts die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe t I« In sinngemäßer Anwendung des § 209 Abs. 3 Satz 2 BEO ist auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes entschieden worden. II. über die Klage ist sachlich zu befinden, Obwohl keine Vorentscheidung der Entschädigungsbehörde vorliegt. Als die Klage erhoben wurde, galt in dem Lande Bremen die Vorschrift des § 45 Abs. 1 US-EG, das dort durch Gesetz vom 16. August 1949 (GBl 159) eingeführt worden war. Nach dieser Vorschrift war die Klage damals zulässig, da die Entschädigungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach der Anmeldung keine Entscheidung über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch getroffen hatte. Wie der erkennende Senat zur Zeit der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes wiederholt ausgesprochen hat, ist eine vor dessen Inkrafttreten zulässigerweise erhobene Untätigkoitsklage nach diesem Zeitpunkt auch dann zulässig geblieben, wenn die nach dem Bundesergänzungsge-setz für eine solche Klage erforderlichen Voraussetzungen nicht Vorgelegen haben (EzW 1956, 47, 52 /537). Mindestens ist eine solche Klage zulässig geworden, wenn die Entschädigungsbehörde im Verlaufe des Rechtsstreits sachlich im ödehnenden Sinne zu ihr Stellung genommen hat. wie es hier geschehen ist; eine solche Stellungnahme ist einem ablehnenden Bescheid gleichzusetzen, An dieser Recht sauf-fassung wird festgehalten. Dadurch, daß das Bundesentschä-digungsgesetz durch das Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 neu gefaßt worden ist. ist die Zulässigkeit der bei der Verkündung des Änderungsgesetzes bereits anhängigen Klage nicht berührt worden (Art. III Nrc 13 Satz 2 ÄndG). III. 1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist, wegen der durch einen ausländischen Staat vorgenomnenen Freiheitsentziehung nur dann einen Anspruch auf Entschädigung hat, wenn die besonderen tatbestandsraäßigen Voraussetzungen des § 43 Abs, 1 Satz 2 BEG vorliegen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzY1 1957, 87, 236; Urteile vom 12. April 1957 IV ZR 22/57, vom 3» Juli 1957 IV ZR 123/57, vom 10. Juli 1957 IV ZR 127/57). Die später veröffentlichte abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts in Koblenz (Rz\7 1957? 236), die einen besonders gelagerten Fall betrifft, sowie die Ausführungen von Becker (Rz\7 1957, 196) und Küster (RzY; 1957, 198) geben keine Veranlassung dazu, diese Rechtsprechung zu ändern. Weder dem Wortlaut noch der Systematik oder der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, auf die sich vor allem Becker beruft, sind eindeutige Hinweise dafür zu entnehmen, daß die Vorschrift anders ausgelegt werden müsse. Der Vorschlag des Bundesrats, der erstmals eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Fälle der durch einen ausländischen Staat erfolgten Freiheitsentziehung vorsah. und seine Begründung sprechen eher dafür, daß es sich dabei um eine abschließende Regelung dieser lalle handeln sollte (Bundestagsdrucksachen 1953 Nr. 1949 Aal. 2 / » 4 Er. 22). Die Bundesregierung formulierte die Vorschrift in ihrer Stellungnahme zu diesem Vorschlag dann so. daß der Tatbestand der Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten im besonderen sich ergänzend an den allgemeinen Tatbestand der Freiheitsentziehung anschloß, wobei die Verbindung durch die Worte "Dies gilt auch" geschaffen wurde. Daß damit die Freiheitsentziehung durch ausländische Staaten auch dann einen Entschädigungsanspruch geben .sollte, wenn nicht die besonderen dafür aufgestellten Voraussetzungen, sondern nur diejenigen des allgemeinen Tatbestandes erfüllt waren, und daß es also in diesen Fällen weiterhin darauf ankommen sollte, ob die schwierige Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Freiheitsentziehung zu bejahen war, wurde in der Begründung der Stellungnahme nicht zu dem Ausdruck gebracht; auch diese legt vielmehr die Annahme nahe, daß die Verfasser die Tatbestände der Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat abschließend zu regeln glaubten (Bundestagsdrucksachen 1953 Hr. 1949 Anl. 3 zu Er. 22). Die Protokolle über die Sitzungen des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung geben ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß die Auslegung, die der Senat dem § 43 Abs. 1 BEG gibt, unrichtig sei. Die die Vorschrift betreffenden Ausführungen endlich, die in dem schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Fragen der Wiedergutmachung enthalten sind, lassen ebensowenig darauf schließen, daß Freiheitsentziehungen über die in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG beceichneten Fälle hinaus entschädigt werden sollten (Bundestagsdrucksachen 1953 Br. 2382). Der mit der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG verfolgte Zweck, die schwierige Frage der Entschädigungspflicht für im Ausland erlittene Freiheitsentziehungen zu klären, verlangt die Auslegung, die der Senat der Yor- schrift gibt. Unter eien in § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG auf gestellten Voraussetzungen, durch die die wesentlichen hier in Betracht kommenden Sachverhalte nach der Absicht des Gesetzgebers erfaßt werden sollen und erfaßt werden, steht die durch einen ausländischen Staat vollzogene Freiheitsentziehung in adäquatem ursächlichem Zusammenhang mit der Verfolgung, ohne daß die Adäquanz besonders geprüft zu werden braucht. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, so kommt eine Entschädigung nicht in Betracht, und es ist also auch dann die gerade in derartigen Fällen häufig kaum zu beantwortende Frage nach der adäquaten Verursachung nicht mehr zu stellen. Hur bei dieser Auslegung dient die Neuregelung dem Rechtsfrieden, der Rechtssicherheit und der beschleunigten Durchführung der Haftentschädigungsverfahren. Eine solche Anwendung der Vorschrift entspricht daher dem Sinn des Gesetzes. 2) Die Klägerin kann, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, eine HaftentSchädigung nur verlangen, wenn ungarische Behörden ihr unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen hatten und entweder die Freiheitsentziehung dadurch ermöglicht worden war, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren hatte, oder die ungarische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Freiheitsentziehung veranlaßt worden war. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob die Festhaltung der Klägerin in Ungarn im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen stand. Es hat der Klägerin einen Anspruch auf Entschädigung versagt, weil es an den anderen genannten Voraussetzungen fehle. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Unangreifbar sind die in dem Urteil des Berufungs- ✓ gerichts enthaltenen Ausführungen, die Freiheitsentziehung sei nicht dadurch ermöglicht worden, daß die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe (§ 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG). Deutsche Staatsangehörige war die ehelich geborene Klägerin niemals, da ihr Vater nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und bei ihr auch sonst keine Gründe für den Erwerb dieser Staatsangehörigkeit Vorlagen (§§ 3> 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22» Juli 1913, RGBl 583). Daß die Klägerin in Deutschland geboren wurde und ihre Mutter vor der Verheiratung die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hatte, verschaffte ihr diese Staatsangehörigkeit nicht. Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der die Freiheitsentziehung ermöglicht haben könnte, scheidet mithin aus. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei zu der Freiheitsentziehung nicht dadurch gekommen, daß die Klägerin den Schutz des Deutschen Reiches verloren habe. Entgegen der in dem Urteil des Landgerichts vertretenen Rechtsansicht kann von einem Verlust dieses Schutzes nicht schon gesprochen werden, wenn ein in Deutschland lebender Ausländer, der dort zu- 1 nächst ungehindert seinen Geschäften nachgehen konnte, durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen gezwungen wurde, das Reichsgebiet zu verlassen. Der Zusammenhang, in dem die Mendung in der Vorschrift gebraucht wird, ergibt eindeutig, daß dabei an den Verlust des Schutzes gedacht ist, den das Reich einzelnen Personen im Ausland dux'ch die Wahrnehmung ihrer Belange gegenüber dem Staat, in dem sie sich befanden, zuteil werden ließ. Zur Gewährung eines solchen Schutzes war das Deutsche Reich nur gegenüber seinen Staatsangehörigen und deutschen Protektorat sangehörigen verpflichtet (Urteil des Senats RzW 1957? 236 723775 Blessin-V/ilden § 43 BEG Anm.-32). Gegen-Uber der Klägerin, die Ausländerin war, bestand eine derartige Verpflichtung nicht, so daß deren Verletzung nicht die Freiheitsentziehung ermöglicht haben kann. Die Revision meint, seinerzeit hätten Volksdeutsche den Schutz des Reiches ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit genossen, und sie seien deshalb gegebenenfalls nach 5 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 BEG zu entschädigen; mindestens dieselbe Rechtsstellung müsse man aber der von einer deutschen Hutter geborenen Klägerin zubilligen. Es trifft jedoch auch für die Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft nicht zu, daß Volksdeutsche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, im Ausland allgemein unter dem Schutz des Deutschen Reiches gestanden hätten. Ersichtlich beabsichtigte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Vorschrift auch nicht, allgemein Volksdeutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit in sie einzubeziehen. Dafür hätte es mindestens bestimmter Abgrenzungen, die in dem Gesetz selbst hätten zu dem Ausdruck kommen müssen, bedurft; doch sind bei der Beratung des Gesetzes keine in diese Richtung gehenden Erwägungen angestellt worden Vielmehr hatte der Gesetzgeber vor allem die sog. Shanghai-Fälle im Auge, die einer Entschädigung zugänglich gemacht werden sollten. Ein Anspruch auf HaftentSchädigung sollte den von den japanischen Behörden in ein Ghetto eingewiesenen deutschen Juden Züerkannt werden. Ihre Festhaltung war dadurch ermöglicht worden, daß das Deutsche Reich sie preisgab, indem es ihnen entweder die deutsche Staatsangehörigkeit.aberkannte oder ohne eine solche Aberkennung seinen Schutz entzog (Bundestagsdrucksachen 1953 Kr. 1949 Anl. 2 Nr. 22). 5ach dem Wortlaut, Sinn und Zweck des § 43 Abs. 1 Satz 2 Hr. 1 3EG im besonderen sollen die- Wenigen Verfolgten entschädigt werden, die infolge der Aberkennung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder infolge der Versagung des ihnen als deutschen Staatsangehörigen oder Protektoratsengehörigen zustehenden Schutzes rechtsstaatswidrige- Eingriffe in ihre Freiheit seitens ausländischer Staaten erdulden mußten. Od sich gleichwohl in besonders gelagerten Pallen sagen ließe, daß einem Verfolgten, der nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder Protektoratsangehörigkeit besaß,' der Schutz des Heiches entzogen und er auf Grund dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, braucht nicht entschieden zu werden. Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor. Paß die Klägerin von einer deutschen Hutter abstammt und in Peutschland geboren ist, ist auch in diesem Zusammenhang nicht maßgebend. b) Pas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die ungarische Regierung nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung zu der Pesthaltung der Klägerin veranlaßt worden sei, und es hat deshalb auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 lir. 2 BEG verneint. Es hat sich zur Begründung dieser Feststellung weitgehend auf ein in einer anderen Entschädigungssache ergangenes Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 2, Hai 1956 (EGR 4024) gestutzt, das auf Grund der Vernehmung zahlreicher Zeugen und unter Heranziehung der einschlägigen Literatur zu dem Ergebnis gekommen ist, noch im Jahre 1938 habe der ungarische Reichsverweser Admiral Horthyeine Bindung Ungarns an Peutschland abgelehnt, die in den Jahren 1938 bis 1941 in Ungarn 'erlassenen gegen die Juden gerichteten Gesetze seien ohne eine deutsche offizielle Einflußnahme allein durch das ungarische Parlament in Auswirkung der in Ungarn vorhandenen antisemitischen Strömungen oe- -11- scnlossen worden- das Peutsche Reich habe erst im Kerbst 1942 versucht, auf die Behandlung der ungarischen Juden Rinfluß zu gewinnen, dieses Ansinnen sei jedoch von der ungarischen Regierung zurückgev/iesen worden, und erst nach der am 19 > läärz 1944 erfolgten Besetzung Ungarns durch deutsche Truppen seien’ die dort durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen gegen die Juden maßgebend unter deutschem Einfluß erfolgt. Die Feststellung dieser historischen Geschehnisse ist rechtlich nicht zu beanstanden, Pas Berufungsgericht konnte das Urteil des Landgerichts in Stuttgart heranziehen und sich die in ihm getroffenen Feststellungen zu eigen machen, Pie Klägerin hatte Gelegenheit, zu der in diesem Urteil enthaltenen geschichtlichen Darstellung Stellung zu nehmen, da das beklagte- Land sich bereits in seiner Berufungsbegründung auf die Entscheidung des Landgerichts in Stuttgart bezogen hatte. Anträge auf erneute Vernehmung der vor dem Landgericht in Stuttgart gehörten Zeugen oder anderer Personen, auf deren Angaben dieses seine Feststellungen gegründet hat, sind vor dem Berufungsge-.rieht nicht gestellt worden. Die von der Revision erhobene allgemeine Rüge, die Feststellungen des Berufungsgerichts über die politische Unabhängigkeit Ungarns seien nicht frei von Denkfehlern, ist unbegründet. Pie Revision macht in diesem Zusammenhang geltend, daß schon vor 1938 enge Verbindungen zy/is sehen Admiral Horthy und den Piktatoren Peubschlands und Italiens bestanden hätten, daß das nationalsozialistische Peutschland seit 1938 starken Einfluß auf die Länder des oüdostraums aus ge übt habe, ur.d daß die Wiener Schiedssprüche vjjn 1938 und 1940 die Abhängigkeit Ungarns von Peutschland hätten erkennen lassen« 12 Diese Ausführungen widersprechen zu dem üJeil den Festel-lungen, die das Berufungsgericht über die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Deutschen Reich und Ungarn getroffen hat. Aber auch abgesehen davon zwingen sie nicht zu dem Schluß, daß eine von Anfang 1939 bis Anfang 1942 in Ungarn durcbgeführte Freiheitsentziehung von Personen jüdischer Abstammung, die dort als ausländische Flüchtlinge galten, von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sein müßte» Eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hat sich das Berufungsgericht nicht schuldig gemacht» l?ie der Senat ausgesprochen hat (RzW 1957, 236 IjtylJ), kann auch die Regierung eines unabhängigen ausländischen Staates von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sein, Freiheitsentziehungen vorzunehmen» Die Voraussetzungen der genannten Vorschrift sind jedoch nur erfüllt, wenn der ausländische Staat gerade auf die Anregung oder Initiative der nationalsozialistischen deutschen Regierung hin und nicht etwa nur aus eigener Erbötigkeit tätig geworden ist. Die unangreifbar von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schließen die Annahme aus, daß die Festhaltung der Klägerin durch die ungarischen Behörden auf derartige Anregungen oder Einwirkungen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zurückzuführen ist» HI* Pie Klage ist deshalb mit Recht abgewiesen wordenf und die Revision der Klägerin mußte zurückgewiesen werden. Pie Kostenentscheidung beruht auf $ 209Abs, 1. § 225 Abs. 1 BEGrr § 97 Abs. 1 ZPO. Schmidt Ascher Johannsen Wüstenberg Wilden