hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr« Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Der Kläger hat wegen Aufwendungen für das eingebrachte Gut aus den Jahren 1940 bis 1948 gegen seine frühere Frau ein Urteil auf Zahlung von 16 311,22 DM erwirkt. Er hat hierzu geltend gemacht, seine frühere Frau habe die Rechtsgeschäfte in der dem Beklagten bekannten Absicht geschlossen, ihre Gläubiger, insbesondere ihn, den Kläger, zu benachteiligen; der Beklagte hafte ausserdem als Vermögensübernehmer. L Soweit das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz verneint hat, beruht die Entscheidung im wesentlichen auf einer in diesem Rechtszuge nicht nachprüfbaren tatsächlichen Würdigung der streitigen Vorgänge, Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden; auch im übrigen is.t das Urteil insoweit von keinem Rechtsfehler beeinflusst. Allerdings ist die Meinung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe zur Zeit nur einen vollstreckbaren Titel in Höhe von 1 000,.— DM, weil das Landgericht in Verden im Vertragshilfeverfahren K0| gegen KflP (2 T (VH) 9/53) die Zwangsvollstreckung bis auf diesen Betrag eingestellt habe, nicht zweifelsfrei,. vermögensstück der Prau K|0i gewesen* Sie habe aber noch weiteren Grundbesitz gehabt und aus ihm nach dem 6* Februar 1950, also nach dem ersten Vertragsschluss mit dem Beklagten, insgesamt 6 657,— BM (richtig 3 931,— BM + 2 725,— BM = 6 656,— BM) erlöst* Bieser Grundbesitz sei im Verhältnis zu dem mit rund 22 000,— BM verkauften Grundstück nicht von unbedeutendem Werte gewesen* Bas gelte übrigens auch dann, wenn das weitere Grundstück, das der Beklagte: am 31. Juli 1950 allein beurteilen durfte, ob vielmehr auch der Vertrag vom 31> August 1950 einzubeziehen war und ob es insoweit insbesondere auf die Feststellung ankommt, der Beklagte sei - unabhängig von dem ersten Geschäft - erst nach der Heu- Denn das Berufungsgericht lässt in seiner Hilfserwägung erkennen, dass es zu demselben Ergebnis käme, wenn der Wert des vom Beklagten aufGrund beider Verträge übernommenen Grundbesitzes (zu dem Preise von 22 000,- bis 22*800,— DM + 1 500,— DM) dem der übrigen Grundstücke ( % 656,— DM - 1 500,— DM = 5 156,— DM) gegenübergestellt würde. Hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft ist das schon tatsächlich nicht richtig, weil Frau KflU die Auflassung an den Beklagten schon am 24. scheitert schon daran, dass nicht - einseitig zugunsten des Klägers - bei den Rechtsgeschäften zwischen Frau und dem Beklagten auf den Zeitpunkt der Auflassung, im übrigen jedoch auf den Zeitpunkt der Vertragsschlüsse abgestellt werden kann. 2, Die Revision beanstandet äuch ohne Erfolg, § 286 BGB sei verletzt, weil das Berufungsgericht über den Wert des Kurhauses H|^|.keinen Sachverständigen gehört habe und - ohne die nötige eigene Sachkunde - den Wert nicht mit 22 000,— DM habe annehmen dürfen. a) Soweit die Revision hierbei erwägt, das Berufungsgericht habe nicht auf den Zeitwert, nämlich gerade auf die im Zeitpunkt des Verkaufs besonders unglücklich gelagerten örtlichen Umstände, abstellen dürfen, sondern das Verhältnis der Werte auf weitere Sicht zugrunde legen müssen, geht der Revisionsangriff aus folgenden Gründen fehl: Kaufvertrag geschlossen wurde")-Das entspricht aber auch dem § 419 BGB, Soll der Übernehmer, wie die Bestimmung das vorsieht, "von dem Abschluß des Vertrages an" haften, dann kann sich die Präge, ob er "das Vermögen" übernommen hat, auch nur nach den zu dieser Zeit herrschenden Wertverhältnissen richten. Dabei spielt hier die Rechtsfrage, ob der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertragsschlusses oder derjenige der dinglichen Erfüllung maßgebend ist (RGZ 130, 34; BGH JZ ji.954, 387 ßQ$7> in BGHZ 12, 232 nicht abgedruckt), keine Rolle; es besteht kein Anhalt, dass die Umstände, die das Oberlandesgericht berücksichtigt hat, sich zwischen dem Vertragsschluss (6, Februar 1950) und der Auflassung (24- Juli 1950) oder auch bis zur Eintragung des Beklagten als Eigentümer (16, März 1951) geändert haben. Das Berufungsgericht hat überdies in seiner ausführlichen Schilderung der Entwicklung des Betriebes auch zu erkennen gegeben, dass es im Zweifel war, ob sich überhaupt ausser dem Beklagten ein Käufer gefunden hätte (S 15 BU), ob sich also auch später ein höherer Preis hätte erzielen lassen; insoweit;hat es die Umstände also auch über den "Zeitwert" hinaus berücksichtigt,
IV ZR 174/54 Verkündet am 16« März 1955 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle n :-5 oro Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des.Automechanikers Rudolf M^lpstrasse Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Gastwirt Priedel in G ° 9 Kurhaus Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, * - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr« Kregel, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29- März 1954 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieseno Von Rechts wegen 2 - Tatbestand: Der Kläger war mit Frau Else-Marie K^B geb. verheiratet» Die Ehe ist durch Urteil vom 20* Juli 1950 geschieden worden» eines Ausflugs- und Tanzlokals in der Nähe von 0 Sie verkaufte das Grundstück durch Vertrag vom 6. Februar 1950 zu einem Kaufpreis von 22 000,—, unter Umständen 22 800,— DM an den Beklagten und liess es ihm am 24. Juli 1950 auf» Der Beklagte wurde am 16. März 1951 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Er erwarb ferner von Frau KBB gemäss Kaufvertrag vom 31. August 1950 ein weiteres Grundstück zu dem Preise von 1 500,— DM. Der Kläger hat wegen Aufwendungen für das eingebrachte Gut aus den Jahren 1940 bis 1948 gegen seine frühere Frau ein Urteil auf Zahlung von 16 311,22 DM erwirkt. Er nimmt wegen dieser Forderung nunmehr den Beklagten-in Anspruch. Er hat hierzu geltend gemacht, seine frühere Frau habe die Rechtsgeschäfte in der dem Beklagten bekannten Absicht geschlossen, ihre Gläubiger, insbesondere ihn, den Kläger, zu benachteiligen; der Beklagte hafte ausserdem als Vermögensübernehmer. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 419 BGB bejaht und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 16 311,22 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 20. Juli 1950 zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat der Berufung des Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er beantragt, das Urteil des Frau KSB war Eigentümerin des "Kurhauses H n % Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung zurückzu-weisen,. Der Beklagte bittet, die Revision zurück2uweisen. \ Entscheidungsgründe: L Soweit das Oberlandesgericht die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz verneint hat, beruht die Entscheidung im wesentlichen auf einer in diesem Rechtszuge nicht nachprüfbaren tatsächlichen Würdigung der streitigen Vorgänge, Verfahrensmängel sind nicht geltend gemacht worden; auch im übrigen is.t das Urteil insoweit von keinem Rechtsfehler beeinflusst. Allerdings ist die Meinung des Oberlandesgerichts, der Kläger habe zur Zeit nur einen vollstreckbaren Titel in Höhe von 1 000,.— DM, weil das Landgericht in Verden im Vertragshilfeverfahren K0| gegen KflP (2 T (VH) 9/53) die Zwangsvollstreckung bis auf diesen Betrag eingestellt habe, nicht zweifelsfrei,. Das braucht hier aber nicht näher geprüft zu werden, weil die weiteren Erörterungen des Berufungsgerichts zur Frage der Anfechtung diesen Teil der Entscheidung allein tragen, II, Die Revision rügt im wesentlichen die Verletzung der §§ 419 BGB, 286 ZPO, soweit das Oberlandesgericht auch die Haftung aus Vermögensübernahme abgelehnt hat, 1, Ein Verstoss gegen § 419 BGB ist nicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat verneint, dass (objektiv) '»das Vermögen'1 der Frau übernommen habe. Hier- S7 bei ist es zutreffend davon ausgegangen, dass es für § 419 Abs 1 BGB genügt, wenn der Obernehmer nahezu das ganze Vermögen übernimmt und dass selbst der Ausschluss einzelner Vermögensstücke unerheblich ist, wenn ihr Wert im Verhältnis zu dem Ganzen unbedeutend ist (RGZ 139? 199 /ZQ3 £7 mit Nachw). Im einzelnen hat das Oberlandesgericht weiter ausgeführt: Bas "Kurhaus sei zweifellos das Haupt- vermögensstück der Prau K|0i gewesen* Sie habe aber noch weiteren Grundbesitz gehabt und aus ihm nach dem 6* Februar 1950, also nach dem ersten Vertragsschluss mit dem Beklagten, insgesamt 6 657,— BM (richtig 3 931,— BM + 2 725,— BM = 6 656,— BM) erlöst* Bieser Grundbesitz sei im Verhältnis zu dem mit rund 22 000,— BM verkauften Grundstück nicht von unbedeutendem Werte gewesen* Bas gelte übrigens auch dann, wenn das weitere Grundstück, das der Beklagte: am 31. August 1950 für 1 500,-- BM erworben habe, und die Belastungen des überlassenen Grundbesitzes ausser Betracht blieben. Es erübrige sich deshalb, auf die weiteren Prägen einzugehen, ob der Beklagte gewusst habe, dass es sich bei dem Kurhaus um fast das ganze Vermögen der Ehefrau KHfc gehandelt habe, ob es auf dieses Wissen ankomme, ferner ob Prau K^^noch weiteres Vermögen in Gestalt von Hausrat und ünterhaltsforderungen gegen den Kläger gehabt habe und ob der Beklagte bei einer Haftung aus §419 BGB das gegen Prau K^^ ergangene Urteil und die Umstellung 1 : 1 gegen sich gelten lassen müsse* a) Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht die Präge der Vermögensübernahme nach dem Inhalt des Vertrages vom 6* Februar 1950 und der Auflassung vom 24. Juli 1950 allein beurteilen durfte, ob vielmehr auch der Vertrag vom 31> August 1950 einzubeziehen war und ob es insoweit insbesondere auf die Feststellung ankommt, der Beklagte sei - unabhängig von dem ersten Geschäft - erst nach der Heu- ernte 1950 auf den Gedanken gekommen, das weitere Grundstück zu erwerben. Denn das Berufungsgericht lässt in seiner Hilfserwägung erkennen, dass es zu demselben Ergebnis käme, wenn der Wert des vom Beklagten aufGrund beider Verträge übernommenen Grundbesitzes (zu dem Preise von 22 000,- bis 22*800,— DM + 1 500,— DM) dem der übrigen Grundstücke ( % 656,— DM - 1 500,— DM = 5 156,— DM) gegenübergestellt würde. Im wesentlichen ist dies eine Tatfrage (RGZ 139, 208 /2107) und rechtlich nicht zu beanstanden. b) Die Revision will bei der erforderlichen Abwägung zu Unrecht von dem vorgenannten Betrage von 5 156,— DM * auch die Werte der Grundstücke absetzen, welche Frau am 29. Juni 1950 für 500,— DM an Frau M^0HHB und am 18. Juli#195j[ für 1 637,— DM an die Hannoversche Siedlungsgesellschaft verkauft hat, weil beide Verkäufe zeitlich vor der Auflassung an den Beklagten gelegen hätten. Hinsichtlich der Siedlungsgesellschaft ist das schon tatsächlich nicht richtig, weil Frau KflU die Auflassung an den Beklagten schon am 24. Juli 1950 erklärt hat. Das andere - von Frau an die Eheleute verkaufte - Grundstück hat dagegen Frau Kd erst am 30. Oktober 1950 aufgelassen. Die Ansicht der Revision * scheitert schon daran, dass nicht - einseitig zugunsten des Klägers - bei den Rechtsgeschäften zwischen Frau und dem Beklagten auf den Zeitpunkt der Auflassung, im übrigen jedoch auf den Zeitpunkt der Vertragsschlüsse abgestellt werden kann. c) Es geht ferner nicht an, die Werte der weiteren von Frau KMiam 31. August' 1950 zu dem Preise von 1 811,60 DM und 1 225,— DM an den Zeugen verkauften Grundstücke deshalb abzusetzen, weil Frau S! S7 2 200,— DM geschuldet und von ihm kein Bargeld bekommen habe0 Grundsätzlich versteht § 419 BGB unter Vermögen nur das Aktivvermögen ohne Einbeziehung der Passiva (RGZ 69, 283 /28g7; 92, 77 * Es sind daher regelmässig nur die Aktivwerte der einzelnen gegeneinander abzuwägenden Vermögensgegenstände einzusetzen«, - Aber selbst wenn man Belastungen abziehen wollte, wäre der Gedankengang des Klägers verfehlt; denn die Forderungen waren keine Lasten, die gerade auf den von ihm übernommenen Vermögenswerten ruhten. Es waren vielmehr rein persönliche Schulden, für die Frau K^P mit ihrem gesamten Vermögen haftete, * 2, Die Revision beanstandet äuch ohne Erfolg, § 286 BGB sei verletzt, weil das Berufungsgericht über den Wert des Kurhauses H|^|.keinen Sachverständigen gehört habe und - ohne die nötige eigene Sachkunde - den Wert nicht mit 22 000,— DM habe annehmen dürfen. Sie macht geltend, dieser Grundbesitz sei mindestens 35 000,— DM wert gewesen, a) Soweit die Revision hierbei erwägt, das Berufungsgericht habe nicht auf den Zeitwert, nämlich gerade auf die im Zeitpunkt des Verkaufs besonders unglücklich gelagerten örtlichen Umstände, abstellen dürfen, sondern das Verhältnis der Werte auf weitere Sicht zugrunde legen müssen, geht der Revisionsangriff aus folgenden Gründen fehl: Das Berufungsgericht hat allerdings wiederholt in seiner Begründung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (den 6, Februar 1950) abgestellt« (vgl S 12: "unter den damaligen Umständen"; S 13s "welcher Kaufpreis damals normalerweise als erzielbar angesehen werden konnte"; S 15: "zu der Zeit, da der ... Kaufvertrag geschlossen wurde")-Das entspricht aber auch dem § 419 BGB, Soll der Übernehmer, wie die Bestimmung das vorsieht, "von dem Abschluß des Vertrages an" haften, dann kann sich die Präge, ob er "das Vermögen" übernommen hat, auch nur nach den zu dieser Zeit herrschenden Wertverhältnissen richten. Dabei spielt hier die Rechtsfrage, ob der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Vertragsschlusses oder derjenige der dinglichen Erfüllung maßgebend ist (RGZ 130, 34; BGH JZ ji.954, 387 ßQ$7> in BGHZ 12, 232 nicht abgedruckt), keine Rolle; es besteht kein Anhalt, dass die Umstände, die das Oberlandesgericht berücksichtigt hat, sich zwischen dem Vertragsschluss (6, Februar 1950) und der Auflassung (24- Juli 1950) oder auch bis zur Eintragung des Beklagten als Eigentümer (16, März 1951) geändert haben. Das Berufungsgericht hat überdies in seiner ausführlichen Schilderung der Entwicklung des Betriebes auch zu erkennen gegeben, dass es im Zweifel war, ob sich überhaupt ausser dem Beklagten ein Käufer gefunden hätte (S 15 BU), ob sich also auch später ein höherer Preis hätte erzielen lassen; insoweit;hat es die Umstände also auch über den "Zeitwert" hinaus berücksichtigt, b) Im übrigen konnte das Berufungsgericht sich die nötige Sachkunde Zutrauen, um ohne Zuziehung eines Sachverständigen zu entscheidenEs hat eingehend dargelegt, warum es kein Sachverständigengutachten eingeholt sondern schon aus den vorliegenden Unterlagen die volle Überzeugung gewonnen habe, dass kein höherer Wert gegeben gewesen sei. Nach den Besonderheiten des Sachverhalts - dem festgestellten Niedergang des Betriebes in den letzten Jahren vor dem Verkauf, der Konkurrenz durch den vom Beklagten betriebenen Pavillon, den zu befürchtenden Schwierigkeiten mit dem Kläger selbst - O f 8 - ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht der Auffassung war, die "Bautaxe" eines Sachverständigen könne im vorliegenden Balle nur theoretische Bedeutung haben, es komme vielmehr auf eine hiervon unabhängige Würdigung der Verkaufsmöglichkeiten als solche an. III. Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Schmidt Die Bundesrichter Johannsen Kregel Scheffler und WUstenberg sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Schmidt