der über die Zahlung eine Quittung rausstellte, und 2 Tage später mit dem -Hamenu Wilhelm Ku4 noch;einen weiteren Betrag, desseh Höhe streitig ist, Frau von ''HejjddP’ ist • «egen Unter s.chlagurig der Stumpen rechtskräftig zu,4Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Kläger haben mit, der Behauptung, dass die Sendung der Firma Ka(jB^bei ihnen gegen Transportgefahr versichert gewesen sei und. dass sie auf Grund der Versicherung an die Firma Ka®^ einen Betrag von 14.054,80 DM für den Verlust der 4 Kisten hätten zahlen müssen, ausserdem die Firm Ka^^ ihre Ansprüche gegen die Beklagte ihnen abgetreten habe, von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst 8 *'• Zinsen seit dem 16. Ents c he id ungs gr und e t Io Bas Berufungsgericht hat auf Grund der von den Klägern vor ge legten Urkunden, festgestellt, dass die Birma & Co. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Kläger rechtswirksam abgetreten habe, Bas ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet,. ....Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist, dass die Firma Ka(^ trotz des Verkaufs an die Beklagte Eigentümer der Stumpen geblieben ist. Es stellt aber fest, die Kläger hätt bewiesen, dass die Beklagte bei dem Erwerb des Besitzes an den Stumpen nicht gutgläubig gewesen sei; denn es sei ihr zu dem mindesten nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass Frau von nicht Eigentümer der Stumpen gewesen sei. Das Berufungsgericht lässt es auf sich beruhen, ob die Beklagte tatsächlich, wie sie dies behauptet, für die Stumpen 12.900,- DH oder nur 6.900,- 7I.I gezahlt hat* worauf die ausgestellte Quittung hindeute. Gegen die Gutgläubigkeit der Ü3eklagten spreche auch, dass sie sieh nicht, wie sie dies zunächst behauptet habe, mit Brau vön Reinhardt über den Preis für die Stumpen.geeinigt hätte.und dass Brau von ReflHHB die Abrechnung der Beklagten über die Stumpen unbesehen als richtig anerkannt habe,sowie dass die Beklagte die Y/are weiterverkauft habe, ohne den Eingang des von ihr angeblich erbetenen Belegs abzuwarten. 1) Die Revisiön rügt zunächst; dass das Berufungsgericht rechtsirrig den Zeitpunkt verkannt habe, in dem der gute Glaube des Erwerbers vorhanden sein müsse. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass die Beklagte erst durch nach der Übergabe liegende Vorgänge bösgläubig geworden sei-. Es hat vielmehr diese Vorgänge nur zur .Begründung seiner Ansicht verwendet, dass die Beklagte bereits bei dem Besitzerwerb .bösgläubig gewesen sei. Das. Gericht konnte auch die Tatsache des Y/eite verkaufe vor Eingang des angeblich von .Frau von erforderten Belegs gegen.die Beklagte werten, da dies nich nur, wie dies die Revision meint,, einen-Schluss auf ein Vertrauen der Beklagten zu Prau von ReflHUIP, sondern auch daraufzulässt, dass die Beklagte mit der Vorlage eines solchen Belegs nicht rechnete. 2) Die Revision rügt sodann, dass das -Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit, und die Beweislast für ihr VorXIegen verkannt habe. Die Urteilsbegründung ergibt nicht, dass das Gericht etwa die Beklagte für verpflichtet angesehen habe, ihren guten Glauben zu beweisen, ■ sie besagt vielmehr .das Gegenteil...Das Berufungsgericht hat. Verkäufer die Beklagte darüber aufklären musste, dass sie es nicht mit redlichen Geschäftsleuten zu tun hatte und sie sich unter Ausserachtlassung jeder kaufmännischen Sorgfalt grob fahrlässig in den Besitz der Ware gesetzt habe. Entscheidung ausschliesslich auf die übrigen von ihm festgestellten Tatsachen gründet und es für diese unerheblich vsar, welcher Betrag von der Beklagten gezahlt worden ist, . Denn selbst wenn ein solcher Erfahrungssatz bestände, so war das Gericht nicht gehindert, auf Grund seine; tatsächlichen Feststellungen den guten Glauben der Beklagte) bei dem von ihr geschlossenen Geschäft in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles zu. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes sollte die Beklagte hier« Inhalt der Kisten selbst sichten und am nächsten Tage eiidgöl tig abrechnen.
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Verkündet am 12„März 1953 Klett, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.
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Im Kamen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
der Firma Max
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Beklagte und Revisionsklägerin,
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Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesri-chter l)r. kregel •
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Dr„ Vo Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. Juni 1952 vsird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückge-.wiesen, dass Zinsen von der Urteilssumme nur in Höhe von 4 i» seit dem 21« Dezember 1949 zu zahlen sind„
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Die _Stumpenfabrik Ila^^ & Co. in B^||P(/Bääen beauftragte im J.anuar 1949 die Sped itionsfirma, l'^BP GmbH, mit dem Transport von 11 Kisten Stumpen.nach zu.
einer Firma Emil Th(^p. Der Transport wurde durch eine Fuhrunternehmerin Lotte von Re^m^ auf einem von ihr gemieteten Lastkraftwagen ausgeführt, wqbei l?rau von Re_und ein Elektromechaniker EofB) den Transport begleiteten,. Auf der Fahrt nach H^^p^.erlitt der Lastkraftwagen einen schweren Verkehrsunfall, bei dem auch ein Teil der Ladung beschädigt wurde. Auf Veranlassung der Frau von Re^HHB wurden daraufhin die Kisten der Firma KafB von einem anderen FuhrUnternehmer übernommen und nach gebracht.. In suchten Frau von Re^-
und RoJB^ die Beklagte auf und boten ihr 4 Kisten Stumpen zu dem Kauf an. Hierbei gaben sie an, Frau von Re^-dB habe von der Firma Kafl^ im Kompensationswege für einen Kraftwagen die Stumpen erhalten. Die Beklagte erklärte sich bereit, die 4 leisten zu übernehmen. Diese wurden daraufhin am 16» Februar 1949 bei der Beklagten abgeladen. Die Beklagte zahlte an Ro^^^ zunächst einen Betrag von 6.900,-DM, der über die Zahlung eine Quittung
rausstellte, und 2 Tage später
mit dem -Hamenu Wilhelm Ku4 noch;einen weiteren Betrag, desseh Höhe streitig ist,
Frau von ''HejjddP’ ist • «egen Unter s.chlagurig der Stumpen rechtskräftig zu,4Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Das Strafverfahren {gegen ist auf Gr und des Straf-
freiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden.
Die Kläger haben mit, der Behauptung, dass die Sendung der Firma Ka(jB^bei ihnen gegen Transportgefahr versichert gewesen sei und. dass sie auf Grund der Versicherung an die Firma Ka®^ einen Betrag von 14.054,80 DM für den Verlust der 4 Kisten hätten zahlen müssen, ausserdem die
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Firm Ka^^ ihre Ansprüche gegen die Beklagte ihnen abgetreten habe, von der Beklagten die Zahlung dieses Betrages nebst 8 *'• Zinsen seit dem 16. Februar 1949 verlang! Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht den Klägern einen Betrag von 13 923,60 I nebst Zinsen.zugesprochen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, begehrt die Beklagte das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Ents c he id ungs gr und e t Io
Bas Berufungsgericht hat auf Grund der von den Klägern vor ge legten Urkunden, festgestellt, dass die Birma & Co. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Kläger rechtswirksam abgetreten habe, Bas ist rechtlich bedenkenfrei und wird auch von der Revision nicht beanstandet,. . .. ... •
II. ....
Voraussetzung für den geltend gemachten Anspruch ist, dass die Firma Ka(^ trotz des Verkaufs an die Beklagte Eigentümer der Stumpen geblieben ist. Bas hat das Oberlandesgericht bejaht. Es lässt dabei dahingestellt, ob die Beklagte sich beim .Ankauf der Stumpen der Hehlerei schuldig gemacht hat. Es stellt aber fest, die Kläger hätt bewiesen, dass die Beklagte bei dem Erwerb des Besitzes an den Stumpen nicht gutgläubig gewesen sei; denn es sei ihr zu dem mindesten nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass Frau von nicht Eigentümer
der Stumpen gewesen sei. Somit sei die Beklagte, da sie die Stumpen unstreitig infolge Weiterverkaufs nicht mehr herausgeben könne, der Birma Ka^j^ gegenüber gemäss §§ 990:
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989 BGB• -zu dem Ersatz des durch den Y/eiterverkauf entstandenen Schadens verpflichtet. Das Berufungsgericht lässt es auf sich beruhen, ob die Beklagte tatsächlich, wie sie dies behauptet, für die Stumpen 12.900,- DH oder nur 6.900,- 7I.I gezahlt hat* worauf die ausgestellte Quittung hindeute. Die Bösgläubigkeit der Beklagten leitet das Gericht daraus her, dass sie von der Brau von Re^HMMP» einer branchefremden, ihr' unbekannten und von dritter Seite nur unvollkommen legitimierten Brau, Waren im Werte von 12.000,- DI! käuflich erworben und bezahlt habe, ohne sich einen Beleg über den ordnungsmässigen Ervserb der Stumpen vorlegen zu lassen. Gegen die Gutgläubigkeit der Ü3eklagten spreche auch, dass sie sieh nicht, wie sie dies zunächst behauptet habe, mit Brau vön Reinhardt über den Preis für die Stumpen.geeinigt hätte.und dass Brau von ReflHHB die Abrechnung der Beklagten über die Stumpen unbesehen als richtig anerkannt habe,sowie dass die Beklagte die Y/are weiterverkauft habe, ohne den Eingang des von ihr angeblich erbetenen Belegs abzuwarten.
1) Die Revisiön rügt zunächst; dass das Berufungsgericht rechtsirrig den Zeitpunkt verkannt habe, in dem der gute Glaube des Erwerbers vorhanden sein müsse. Dieser Zeitpunkt läge in-dem Augenblick der Übergabe der Ware an die Beklagte. .Das Berufungsgericht lege aber seiner Entscheidung Vorgänge zugrunde, die sich erst nach der Übergabe der Y/are ereignet hätten. Das gelte sowohl von der erst nach der Übergabe erfolgten Zahlung des Kaufpreises, wie vön der ausgestellten Quittung und dem alsbaldigen Weiterverkauf der Ware.
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, dass die Beklagte erst durch nach der Übergabe liegende Vorgänge bösgläubig geworden sei-.
Es hat vielmehr diese Vorgänge nur zur .Begründung seiner Ansicht verwendet, dass die Beklagte bereits bei dem Besitzerwerb .bösgläubig gewesen sei. .Das ist rechtlich bedenkenfrei. Das. Gericht konnte auch die Tatsache des Y/eite verkaufe vor Eingang des angeblich von .Frau von erforderten Belegs gegen.die Beklagte werten, da dies nich nur, wie dies die Revision meint,, einen-Schluss auf ein Vertrauen der Beklagten zu Prau von ReflHUIP, sondern auch daraufzulässt, dass die Beklagte mit der Vorlage eines solchen Belegs nicht rechnete. ; .
2) Die Revision rügt sodann, dass das -Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit, und die Beweislast für ihr VorXIegen verkannt habe. Die Angriffe sind unbegrü deto
Es trifft zunächst nicht zu, dass das Berufungsgerieh die Präge der Beweislast verkannt habe. Die Urteilsbegründung ergibt nicht, dass das Gericht etwa die Beklagte für verpflichtet angesehen habe, ihren guten Glauben zu beweisen, ■ sie besagt vielmehr .das Gegenteil...
Das Berufungsgericht hat. ferner auch das Vor liegen einer groben Fahrlässigkeit ohne .Rechtsverstoss bejaht.
Ob jemanden grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist im wesentlichen eine Frage tatrichterlicher Würdigung (vgl RGZ 141, 13i. und l66, 102 sowie OGKZ 3, 20). In seiner in Band 141, 131.der amtlichen Sammlung abgedruckten Entscheidung hat das Reichsgericht es darauf abgestellt, ob di gesamten vorliegenden Umstände einen Schluss rechtfertigten dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grossem Maße verletzt worden und dass unbeachtet geblieben sei, was im gegebenen Falle jedem einleuchten musste. Ob un<
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welche Anforderungen hierbei im einzelnen zu stellen seien, hänge jeweils von deni einzelnen Fall ab, dabei liesse sich auch nicht eine allgemeine Regel dahingehend aufstellen, dass ein Erwerber Prüfungsund Eachforschungs-pflichten nur habe, wenn bestimmte Verdachtsgründe hierzu Anlass gäben. Per Senat trägt keine Bedenken, sich dieser Auffassung des"Reichsgerichts anzuschiiessen.
Pass das Berufungsgericht gegen diese Rcchtsgrundsätze verstossen hat, lässt sich seiner Entscheidung nicht entnehmen. Im "Gegenteil liegt es im Rahmen'des Begriffs der groben Fahrlässigkeit, wenn das Gericht ausführt, dass
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Frau von Re^BpHP als branchefremde, unbekannte und nur unvollkommen legitimierte Person der Beklagten verdächtig erscheinen und die Beklagte als Grosshandlung zu besonderer Vorsicht veranlassen musste und dass der Erwerb einer Warenpartie wie der hier vorliegenden im reellen Geschäftsverkehr den Uachweis eines ordnungsmäesigen Vorerwerbs voraussetze, dass es im redlichen Geschäftsverkehr ferner selbstverständlich sei, dass der Verkäufer seine Forderung nenne und sie nicht etwa durch den Käufer bestimmen lasse und, falls ihre Köhe von einer Bestandsfeststellung abhängig sei, diese, wenn sie vom Käufer vorgenommen würde, sorgfältig kontrolliere und schliesslich, dass, das ganze Verhalten der. Verkäufer die Beklagte darüber aufklären musste, dass sie es nicht mit redlichen Geschäftsleuten zu tun hatte und sie sich unter Ausserachtlassung jeder kaufmännischen Sorgfalt grob fahrlässig in den Besitz der Ware gesetzt habe. • -
Pas Berufungsgericht konnte ferner die Frage, ob die Beklagte an Frau von oder Bo(P^ insgesamt
12.900,- BM gezahlt hat, dahingestellt lassen, da es seine
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Entscheidung ausschliesslich auf die übrigen von ihm festgestellten Tatsachen gründet und es für diese unerheblich vsar, welcher Betrag von der Beklagten gezahlt worden ist, . . ....
Wie die. vom Berufungsgericht festgestellten Vorgänge im einzelnen zu werten waren, ist eine Präge, deren Entscheidung lediglich dem Tatrichter obliegt und die, soweit sie ohne Verstoss gegen Verfahrensvorsehriften, Denkgesetze oder ErfahrungsSätze behandelt ist, einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz entzogen ist. Die-Revision rügt hier allerdings, das Berufungsgericht habe gegen den Erfahrungssatz verstossen, dass im Frühjahr 1949 Kompensationsgeschäfte der von den Verkäufern angegebenen Art üblich gewesen wären. Letzteres ergäbe sich aus de;m landgerichtlichen Urteil, das unter Mitwirkung im Verkehrsleben stehender Handelsrichter erlassen sei. Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Denn selbst wenn ein solcher Erfahrungssatz bestände, so war das Gericht nicht gehindert, auf Grund seine; tatsächlichen Feststellungen den guten Glauben der Beklagte) bei dem von ihr geschlossenen Geschäft in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles zu. verneinen.
Die Revision rügt schliesslich, das Berufungsgericht habe bei seinen Darlegungen, dass im redlichen Geschäftsverkehr der Verkäufer den Preis angebe und den Bestand der V/are genau feststelle, die bei solchen Geschäften, wie sie hier abgeschlossen seien, bestehende Verkehrssitte nicht beachtet und den Streitstoff nicht erschöpfend berücksichtigt (§ 286 ZPO). Der Angriff geht ebenfalls fehl. Nach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes sollte die Beklagte hier« Inhalt der Kisten selbst sichten und am nächsten Tage eiidgöl tig abrechnen. Y/enn das Berufungsgericht bei diesem Erchver-
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halt in dsn Urteilsgründen nicht besonders erwähnt hat, dass am Vortage beim leeren der Kisten und Zählen
der 7are zugegen war, so ergibt sich daraus noch nicht, dass es diesen Umstand übersehen hat. Bei der gegebenen Sachlage konnte es, auch wenn es die erwähnten Tatsachen beachtet hat, ohne Rechtsverstoss wesentliche Rückschlüsse aus dem ungewöhnlichen und sehr auffallenden Verhalten Eo(^-
am folgenden Tage ziehen. Bin Verfahrensverstoss oder ein Irrtum sachlichen Rechts ist nicht erkennbar,,
3) Berechtigt ist dagegen die Rüge der Revision hinsichtlich des geforderten Zinsbeginns und Zinssatzes* Da die Kläger keine näheren Angaben für einen der Firma ent-
standenen Verzugsschaden gemacht und auch keinen Beweis dafür angetreten -haben, konnten die Zinsen nur in Höhe von 4 $ vom Tage der KlageZustellung an, also vom 21*Dozem-ber 1949 ab, zugesnrochen werden (§ 288 BGB). Kit dieser Maßgabe war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs 2 ZDO.
Schmidt Kregel v. ferner
Soheffler Y/üstenberg