Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7,' Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18* März 1966 wird zurückgewiesen., begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Das beklagte Land hat ihr für die Zeit vom I, Mai 1945 bis zu dem 3Q* April 1950 wegen eines physischen und psychischen Erschöpfungszustands mit diffusen rheumatoiden Beschwerden Kapitalentschädigung und Heilfürsorge zuerkannt und m übrigen den Antrag zurückgewiesen , Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelaosenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Kapitalentcchä-digung,Rente und Heilfürsorge über den 30« April 1950 hinaus weiter* Das beklagte Band bittet, die Revision zurückzuweiseno Die Revision ist nicht begründet* Bas Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin mit folgenden Erwägungen nicht stattgegeben: Hach den eingeholten medizinischen Gutachten sei es überzeugt, daß abgesehen von der Hungerdystrophie, für die die Klägerin Entschädigung bereits erhalten habe, nur ein Bandscheibenschaden der Haiswirbelsäul^ mit Myogelosen im Nackcn-und Schulterbereich und entsprechenden Beschwerden und eine Steingallenblase mit Neigung zu dyspeptischen Störungen nachweisbar seien» Biese Beiden bedingten zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 25 $» Die für die Klägerin streitende Vermutung des § 31 Abs» 2 BEG sei aber widerlegt, da diese Leiden durch Alter und Veranlagung hervorgerufen und nicht auf die Verfolgung zurückzuführen seien«
2529 094 BUNDESGERICHTSHOF r t [M NAMEN DES VOLKES rVJR.173/66 URTEIL Verkündet am 7o Februar 1968 B r o e o k e, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Bntschädigungsrechtsstreit der Alina R traße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbeyollmächt igter: Rechtsanwalt gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, Wiesbaden, Luisenstraße 13, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, o ~ 2 - Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7,' Februar 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg? Br» Loe-wenheim, Dr, Graf und Prof» Dr, Bökelmann für Recht erkannt; Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 18* März 1966 wird zurückgewiesen., Gerichtliche Gebuhlten und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhobene Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin, Von Rechts wegen Die aus rassischen Gründen verfolgte Klägerin? die sich über ein Jahr in Konzentratipnslagerhaft befand? begehrt Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Das beklagte Land hat ihr für die Zeit vom I, Mai 1945 bis zu dem 3Q* April 1950 wegen eines physischen und psychischen Erschöpfungszustands mit diffusen rheumatoiden Beschwerden Kapitalentschädigung und Heilfürsorge zuerkannt und m übrigen den Antrag zurückgewiesen , Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelaosenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Kapitalentcchä-digung,Rente und Heilfürsorge über den 30« April 1950 hinaus weiter* Das beklagte Band bittet, die Revision zurückzuweiseno Die Revision ist nicht begründet* Bas Berufungsgericht hat der Berufung der Klägerin mit folgenden Erwägungen nicht stattgegeben: Hach den eingeholten medizinischen Gutachten sei es überzeugt, daß abgesehen von der Hungerdystrophie, für die die Klägerin Entschädigung bereits erhalten habe, nur ein Bandscheibenschaden der Haiswirbelsäul^ mit Myogelosen im Nackcn-und Schulterbereich und entsprechenden Beschwerden und eine Steingallenblase mit Neigung zu dyspeptischen Störungen nachweisbar seien» Biese Beiden bedingten zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von über 25 $» Die für die Klägerin streitende Vermutung des § 31 Abs» 2 BEG sei aber widerlegt, da diese Leiden durch Alter und Veranlagung hervorgerufen und nicht auf die Verfolgung zurückzuführen seien« Die Rüge der Revision, die Vermutung des § 31 Abs« 2 BEG sei unwiderleglich, greift nicht durch« Der Senat hat in drei Urteilen vom 6« Oktober 1967 (IV ZR 66/66, zur Veröffentlichung bestimmt; IV ER 67/66, IV ZR 118/66) bereits entschieden, daß diese Vermutung widerlegbar ist« Hiervon abzuweichen, sieht er keine Veranlassung• Insbesondere folgt aus den Worten "zu seinen Gunsten" in § 31 Abs« 2 BEG nicht die Uhwiderleglichkeit. Vielmehr räumen diese Worte eine sonst möglicherweise gegen den Verfolgten sprechende Vermutung aus, die dahin gehen könnte, daß die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerb sfähigkeit nur 25 i* betrage und die der Verfolgte, wenn er eine höhere Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit behauptet, widerlegen müßte, ohne daß ihm die Beweiserleichterung des § 28 Abs« 1 Satz 2 zugute käme« Irrtumsfrei hat das Berufungsgericht seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, daß nach medizinischen Erkenntnissen die Vermutung widerlegt ist« Es hat die bestehenden Leiden festgestellt und diese auf Alter und Veranlagung und nicht auf die Verfolgung zurückgeführt« Gegen diese tatsächlichen Feststellungen sind innerhalb der Bevisionsbegründungsfrist keine Bügen geltend gemacht worden« Die, in dem ^Schriftsatz vom 2« Februar 1968 enthaltenen Hüten sind verspätet vorgebracht« JSie können nach § 209 § 354 Abs« 6 ' ZFO nicht mehr berück- sichtigt weiden« Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus §§ 209? 225 BEG, 97 ZPO surUckauweiaen. Johannsen Wüstenberg Dr, Loewenheim Dr0 Graf Bökelmann