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BGH · IV ZR 173/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 173/61

Auf Grund dieser Bestimmung ist ein Verfolgter anspruchsberechtigt, der erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft aus dem Ausland in einen unter fremder Verwaltung stehenden Gebietsteil des Deutschen Keiches nach demjStände vom 31. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Durch Bescheide der Entschädigungsbehörde vom 9« November 1955 ist der Klägerin wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1955 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. März 1958 hat die Klägerin erneut Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes beantragt. Es hat geltend gemacht: Die Anspruchsberechtigung der Klägerin könne nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG hergeleitet werden. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG anspruehs-berechtigt ist und ihr deshalb die Kapital ent Schädigung v/egen des Todes ihres Ehemanns nicht nach § 163 Abs. 1 Satz 2 BEG nur für die Zeit vom 1. Oktober 1953, sondern nach § 24 BEG auch für die Zeit vom Tode ihres Ehemanns Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nicht erfülle. Dezember 1952 in das Land Israel aus, das im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nach § 4 Abs.4 BEG in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 17. Eine ausreichende örtliche Beziehung könne insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin nach dem Kriegsende von Lemberg nach Breslau übergesiedelt sei, also zu einer Zeit, als das fragliche Gebiet bereits unter polnischer Verwaltung gestanden habe und dem deutschen Herrschaftsbereich entzogen gewesen sei. Es sollten auch solche ehemaligen Bürger des Deutschen Reiches, die nur eine räipnliche Beziehung zu diesen Teilen des Altreichsgebiets hatten, solange sie später nicht eine neue räumliche Beziehung dorthin begründeten, voll entschädigungsberechtigt sein (Urteil des Senats vom 7.Oktober 1959 IV ZR 99/59, RzW I960, 22 Nr. 9, vom 26. Es trifft aber nicht zu, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG die Anspruchsberechtigung auf ehemalige Bürger des Jeutschen Reiches beschränkt hat. Es wird auch nicht vorausgesetzt, daß die durch den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt geschaffenen Beziehungen schon zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft bestanden haben. Der im Ausland Verfolgte, der nach dem Zusammenbruch im Altreichsgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat, hat sich nach dem eindeutigen und in dieser Hinsicht keine andere Auslegung zulassenden Wortlaut des Gesetzes diejenige Bindung dorthin geschaffen, die dafür erforderlich ist, daß die Bundesrepublik bei vor dem 51. ist es, ob der Teil des Altreichsgebiets, in dem der Verfolgte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nahm, bereits zu der Zeit, als der Wohnsitz oder Aufenthalt dort begründet wurde, unter fremder Verwaltung stand* Maßgebend ist vielmehr, daß das Gebiet, während der Verfolgte dort wohnte, zu dem Deutschen Reich nach seinen Grenzen vom 31. Auch bei einer Auswanderung aus diesem Teil des Altreichsgebiets hat der Verfolgte die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG vorausgesetzte Beziehung zu Gesamtdeutschland von außen her (Urteil vom 24. Eine Auswanderung liegt dagegen begrifflich nicht vor, wenn der Verfolgte sich in den tatsächlichen Machtbereich seines Heimatstaates begibt, auch wenn der neue Wohnort zu dem Reichsgebiet gehört; die Übersiedlung eines polnischen Staats-angehörigen in das von Polen verwaltete, zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31. Die Klägerin hat mithin eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom Tode ihres Ehemanns an zu beanspruchen (§24 BEG).

Zitierte Normen: § 16 BEG
Zeit31BEGBeziehungAuswanderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

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Amtliche Sammlung: nein
BEG § 4 Abs, 1 Nr» 1 Buchst, c
Auf Grund dieser Bestimmung ist ein Verfolgter anspruchsberechtigt, der erst nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft aus dem Ausland in einen unter fremder Verwaltung stehenden Gebietsteil des Deutschen Keiches nach demjStände vom 31. Dezember 1937 zugezogen und von dort vor dem 51. Dezember 1952 ausgewandert ist.
BGH, Urt. v. 17. Januar 1962 - IV ZR 173/61 - OLG Koblenz
DG Koblenz
IV ZR 173/61
Verkündet
 am 17. Januar 1962 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Hosa K House S
geb. P< Hospital,
 in J(
|/lsrael,
 Klägerin und Revieionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt	in
 gegen
das land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revioionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 in
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senats-präoidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß,
 Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats (EntschädigungsSenats) des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3. Januar 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe des am 19, November 1S42 im Ghetto lemberg durch nationalsozialistische Verfolgung ums heben gekommenen jüdischen Finanzrates Karl Kder der Leiter der Steuerabteilung der Finanzkammer in Lemberg war. Nach Beendigung des Krieges verzog die Klägerin von Lemberg nach Breslau. Von dort aus wanderte sie 1950 nach Israel aus, y/o sie am 22. Februar 1951 eintraf.
Die Klägerin hat Entschädigungsansprüche geltend gemacht.
Durch Bescheide der Entschädigungsbehörde vom 9« November 1955 ist der Klägerin wegen Schadens an Leben für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31* Oktober 1955 eine Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente zuerkannt worden. Die Entscheidungen sind vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unanfechtbar geworden.
Am 31. März 1958 hat die Klägerin erneut Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes beantragt.
Durch Bescheid vom 4. Juli 1958 ist die KapitalentSchädigung wegen Schadens an Leben nach § 163 i.V. mit § 16 BEG für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31- Oktober 1953 auf 28.072 DM festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie hat ausgeführt: Sie sei nicht lediglich nach den §§ 160 ff BEG anopruchsberechtigt, sondern nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG, weil sie ihren letzten Wohnsitz vor der Auswan-
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derung nach Israel in Breslau gehabt habe. Somit stehe ihr die Kapitalentschädigung nicht erst ab 1. Januar 1949, sondern bereits ab 19. November 1942 - dem Todestage ihres Ehemannes -zu. Die KapitalentSchädigung für die Zeit vom 1. Dezember 1942 bis 31. Dezember 1948 betrage insgesamt 9.390 DM.
Die Klägerin hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie 9*390 DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Es hat geltend gemacht: Die Anspruchsberechtigung der Klägerin könne nicht aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG hergeleitet werden. Vollanspruchsberechtigtssolle nach dieser Bestimmung nur derjenige sein, der vor Beendigung der Verfolgungsmaßnahmen, also vor 1945* innerhalb der Grenzen des Reichsgebietes von 1937 ansässig gewesen sei.
Mit ihrem Anspruch hat die Klägerin in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt sie ihn weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob die Klägerin nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG anspruehs-berechtigt ist und ihr deshalb die Kapital ent Schädigung v/egen des Todes ihres Ehemanns nicht nach § 163 Abs. 1 Satz 2 BEG nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31. Oktober 1953, sondern nach § 24 BEG auch für die Zeit vom Tode ihres Ehemanns
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an zusteht. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nicht erfülle.
In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die Klägerin dem Wortlaut nach unter die genannte Bestimmung fällt. Sie hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt Breslau, die am 31. Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört hat, und v/anderte von dort vor dem 31. Dezember 1952 in das Land Israel aus, das im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG nach § 4 Abs. 4 BEG in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 17. August 1956 (BAnz 1956 Nr. 164, l) so behandelt wird, als ob die Bundesrepublik Deutschland mit der Regierung des Staates Israel diplomatische Beziehungen unterhalte. Das Berufungsgericht meint jedoch, ausgewanderten Verfolgten habe die Anspruchsberechtigung gewährt v/erden sollen, wenn sie zwar keine räumliche Beziehung zu dem Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gehabt, aber als ehemalige Bürger des Deutschen Reiches die frühere räumliche Beziehung zu ihrer ehemaligen Heimat besessen hätten. Die Auswanderung solle also einem während der Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft im Altreichsgebiet wohnhaft gewesenen Verfolgten nicht zu dem Nachteil gereichen. Über diesen Rahmen hinaus habe der Gesetzgeber nicht gehen wollen, namentlich habe er nicht auch demjenigen ausgewan-dcrten Verfolgten die volle Anspruchsberechtigung geben wollen, der vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft zu dem Altreichsgebiet überhaupt keine räumliche Beziehung besessen habe. Der Klägerin fehle mithin der nach dem Gesetz notwendige räumliche Anknüpfungspunkt zun deutschen Staatsgebiet. Eine ausreichende örtliche Beziehung könne insbesondere nicht darin erblickt werden, daß die Klägerin nach dem Kriegsende von Lemberg nach Breslau übergesiedelt sei, also zu einer Zeit, als das fragliche Gebiet bereits unter polnischer Verwaltung gestanden habe und dem deutschen Herrschaftsbereich entzogen gewesen sei.
 
Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigetreten werden.
Sicherlich hat der Gesetzgeber, als er in den Kreis der Bntschädigungsberechtigten die Personen einschloß, die nicht aus dem Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes, aber aus anderen Teilen des Altreichsgebiets ausgewandert waren, vor allem an die Personen gedacht, die schon vor dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft in diesen Gebieten wohnten. Es sollten auch solche ehemaligen Bürger des Deutschen Reiches, die nur eine räipnliche Beziehung zu diesen Teilen des Altreichsgebiets hatten, solange sie später nicht eine neue räumliche Beziehung dorthin begründeten, voll entschädigungsberechtigt sein (Urteil des Senats vom 7.Oktober 1959 IV ZR 99/59, RzW I960, 22 Nr. 9, vom 26. Oktober I960 IV ZR 120/60, RzW 1961, 62 Kr. 15, und vom 12. Juli 1.961	.
IV ZR 47/61, RzW 1961, 546 Nr. 11). Es trifft aber nicht zu, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG die Anspruchsberechtigung auf ehemalige Bürger des Jeutschen Reiches beschränkt hat.
Das Gesetz verlangt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, insoweit keine andere Beziehung zu dem Altreichsgebiet:als die zu irgendeiner Zeit vor dem 51. Dezember 1952 durch den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt begründete; auf weitere Beziehungen zu dem Deutschen Reich, etwa auf die deutsche Staatsangehörigkeit, kommt es nicht an. Es wird auch nicht vorausgesetzt, daß die durch den Wohnsitz oder den dauernden Aufenthalt geschaffenen Beziehungen schon zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft bestanden haben. Der im Ausland Verfolgte, der nach dem Zusammenbruch im Altreichsgebiet seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat, hat sich nach dem eindeutigen und in dieser Hinsicht keine andere Auslegung zulassenden Wortlaut des Gesetzes diejenige Bindung dorthin geschaffen, die dafür erforderlich ist, daß die Bundesrepublik bei vor dem 51. Dezember 1952 erfolgter Auswanderung nach Maßgabe der Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes Entschädigung leistet. Bedeutungslos
 
ist es, ob der Teil des Altreichsgebiets, in dem der Verfolgte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt nahm, bereits zu der Zeit, als der Wohnsitz oder Aufenthalt dort begründet wurde, unter fremder Verwaltung stand* Maßgebend ist vielmehr, daß das Gebiet, während der Verfolgte dort wohnte, zu dem Deutschen Reich nach seinen Grenzen vom 31. Dezember 1937 gehört hat. Auch bei einer Auswanderung aus diesem Teil des Altreichsgebiets hat der Verfolgte die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, c BEG vorausgesetzte Beziehung zu Gesamtdeutschland von außen her (Urteil vom 24. März 1961 IV ZR 274/60, RzW 1961, 309 Nr.14) erlangt. Eine Auswanderung liegt dagegen begrifflich nicht vor, wenn der Verfolgte sich in den tatsächlichen Machtbereich seines Heimatstaates begibt, auch wenn der neue Wohnort zu dem Reichsgebiet gehört; die Übersiedlung eines polnischen Staats-angehörigen in das von Polen verwaltete, zu dem Deutschen Reich nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehörenden Gebiet stellt daher keine Auswanderung dar (Urteil vom 25. September 1957 IV ZR 165/57, RzW 1958, 17 Nr. 11). Diese Entscheidung läßt sich hier nicht heranziehen.
Die Klägerin hat mithin eine KapitalentSchädigung für die Zeit vom Tode ihres Ehemanns an zu beanspruchen (§24 BEG). Das Revisionsgericht kann jedoch noch nicht abschließend entscheiden. Die Berechnung der Entschädigung ist dem Ober-landesgericht zu überlassen, das die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen selbständig treffen muß. Ins^-besondere muß es unabhängig von der von der Entschädigungsbehörde getroffenen Entscheidung ermitteln, welcher Rentenbetrag nach § 25 BEG, § 22	1.	DV-BEG der Berechnung der
 Kapitalentschädigung zugrunde zu legen ist.
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Bundesrichter
 Dr.Graf ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Ascher