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BGH · IV ZH 173/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 173/57

gegen den Kammermusiker Manfred P |str'aße Kläger und Revisionsbeklagten; -pro zef3bevo Ilmächt igt er t Rechtsanwalt Br, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Bezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Johannsen? Br„ Vo ferner; TAistenberg und Y/ilden für Recht erkannte Bas Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15* April 1957 wird hinsichtlich eines Betrages von 676;67 DM nebst 4 Zinsen seit dem IQ* Bezember 1955 und hinsichtlich der Verpflichtung des -Beklagten; den Kläger von seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt Nürnberg bezüglich der für das am 21, September 1955 geborene Kind Petra gewährten Zulage., kämm er des Landgerichts In Number g-Rürth vom IO, Lesember 1956 wird dahin geändert, daß die Klage auch insoweit abgewiesen wird/ Im übrigen wird die 'Revision surückgewieseno Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger l/4, der Beklagte 3/4 su tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Der Beklagte hat mit der Ehefrau des Klägers längere Zeit ehebrecherische Besiehungen unterhaltenP Aus diesen Beziehungen ist ein am 21* September 1953 geborenes Kind Petra hervorgegangen * Durch Urteil vom 17« Mai 1955 ist rechtskräftig festgestellt?daß dies Kind nicht das eheliche Kind des Klagers ist„ Der Beklagte hat in offentli-eher Urkunde vorn 11« November 1955 seine Vaterschaft hinsichtlich dieses Kindes anerkannt und sich zur Zahlung einer Unterhaltsrente in Höhe von 50,— Dil monatlich verpflichtet. Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Kindes ist rechtskräftig am 5« Januar 1956 aus beiderseitigem Verschulden geschieden* Hierbei ist die Ehefrau mit Rücksicht auf ihr jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis für überwiegend schuldig erklärt worden« - g Das Oberlandesgericht hat diese Zahlungsansprüche mit 1,458?47 DM und den Befreiungsanspruch dem Kläger zugebilligt , Es hat die Revision zugelassen, Mit dieser erstrebt der Beklagte eine Abweisung auch dieser Ansprüche, Der Klager bittet9 die Revision zurückzuweisen. I« Soweit es sich um die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten für den Unterhalt des Kindes Petra einschließlich des seiner Behauptung nach von ihm an die Stadt Dürnberg zurückzuzahlenden Kinderzuschlags handelt? ist die Revision im wesentlichen unbegründet» Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27*2»1957 - abgedruckt in BGHZ 24$ 10 ff - ausgesprochen hat, geht der Unterhältsanspruch eines während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs* 2 BGB auf den Ehemann üb erg der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat* Das Berufungsgericht hat diesen Unterhalt mit monatlich 50,— DM bemessen, dem Satz? Der Beklagte ware demnach verpflichtet, für die Zeit, da der Kläger dem Kind Petra Unterhalt gewährt hat. dem Kläger die Kosten des Unterhalts von monatlich 50?—- DM zu erstatten* Wenn der Kläger statt des Betrages von 50,— DM eine Zahlung, von nur 25?-- DM monatlich an sich und seine Befreiung von einer Ruckzahlungsverpflichtung hinsichtlich des von der Stadt Nürnberg ihm in Höhe von 25,— Dil monatlich für das Kind gewährten Kinderzuschlages begehrt, so geht dies über seine Zahlungsverpflichtung.von: , 50?— DU monatlich nicht hinauso Entgegen der Rüge der Revision bedurfte es daher keiner Feststellung, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Stadt besteht, für die übrigens auch der Inhalt des vom Klager vorgelegten Schreibens der Stadt vom L März 1957 sprechen könnte, in der er sich zu monatlichen Raten von 50,— Bll ab L April 1957 he zw» zur sofortigen Zah- : lung hei* Verwirklichung seiner Forderung gegen den Beklagten verpflichtet hatAllerdings ist die Hohe der vom Berufungsgericht dem Kläger zugesprochenen Beträge zu beanstanden, außerdem läßt der Tenor des Urteils des Landgerichts Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Befreiungspflicht des Beklagten entstehen insofern, als nach dem Schreiben vom 1* März 1957 die Stadt Nürnberg außer den von ihr gezahlten 600,— DU noch einen Zuschlag von 30?— DH für Weihnachtsgeld verlangt» Der Kläger seihst hat unbestritten vorgetragen, daß er den Unterhalt für das Kind in der Zeit vom 21» September 1953 bis 15° August 1955 bestritten habe. Infolgedessen war; nachdem der Kläger Zahlung an sich für den Unterhalt in Höhe von 600,— DM verlangt hat. II, lach § 1715 BGB ist der uneheliche Vater verpflichtet der Mutter die Kosten der Entbindung zu ersetzen, Die Kosten der Entbindung sind von dem Kläger bezahlt worden und zwar ohne Kenntnis davon, daß der Beklagte dex* Erzeuger des geborenen Kindes war, Mit dieser Zahlung sind jedoch auch Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Mutter des Kindes erfüllt worden. Zwar wird grundsätzlich ein unehelicher Vater von seinen Verpflichtungen aus § 1715 BGB nicht dadurch befreitp daß ein Dritter Kosten der Entbindung bezahlt. wenn und insoweit die Entblndüngs-kosten von dem Ehemann der Brau bezahlt worden sind* Die Aufwendung der vom Kläger bezahlten Entbindungskosten; hat somit der Beklagte erspart und zwar ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Klägers, Entsprechend der Bestimmung des § 812 BGB muß daher der Beklagte dem Kläger diesen Betrag ersetzen, Demzufolge erweist sich die Revision auch in Höhe eines weiteren Betrages von 131?80 DM als unbegründet o III- III- Begründet ist dagegen die Revision hinsichtlich der vom Kläger verlangten Kosten für den Kinderwagen, das Kinderbett9 die Babywäsche und die Krankenkassenbeiträge im Gesamtbeträge von 210,— DM? nach § 1710 Abs, 1 BGB der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist und dieser für die in Frage stehende Seit bereits durch die dem Kläger nach den Ausführungen zu I zugesprochenen Unterhaltsbeträge gedeckt wird, Biese Kosten kann der Kläger auch nicht als Schadensersatz auf Grund unerlaubter Handlung ersetzt verlangen, vielmehr hat in dieser Hinsicht dasselbe zu gelten, was nachstehend unter IV ausgeführt wird. IV« Begründet ist weiter die Revision hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu dem Ersatz der dein Kläger durch den Anfeclitungsprozeß entstandenen Kosten in Höhe von 515,67 Ulk \ 282) klar hervorgeht, hat der Senat Schadensersatzansprüche nur insoweit verneint,- als diese aus "der Zerstörung der Ehe1'’ hergeleitet werden* Verneint man aber eine Schadensersatzpflicht "wegen Zerstörung der -Ehe", so ist es unerheblich,■ ob der durch die Zerstörung Ehe obliegen, insbesondere die Treuepflicht, sind de|& Wesen der Ehe entsprechend , persönliche Verpflichtungen des Ehegatten* Sie können daher nur durch den Ehegatten und nicht durch einen. der die Möglichkeit einer Bestrafung lediglich des Ehebruchs gibt, laßt sich für eine Scha- ' densersatzpflicht nichts entnehmen» line Bestrafung son- ; stiger Shewidrigic eiten kennt das deutsche .Strafrecht nicht» \ gestellten Grundsätze anwendbar wären, erfordert, wie dies, auch Beitzke.zutreffend hervorhebt, der Grundsatz des § 242 BGB, daß, wenn der an einer Ehezerstörung beteiligte Dritte wegen dee aus der Ehe Zerstörung dem anderen Ehegatten entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden konnte, nicht ihm allein der Ersatz dieser Schäden auferlegt werden darf, sondern daß dann auch sein Mittäter, nämlich der andere Ehegatte, den ja in der Hegel die Haupt-schuld trifft, an dem Schaden beteiligt werden muß (vgl-, 'auch den in BGKZ 12, 213 ff entschiedenen fall, in dem eine zwischen Ehegatten vertraglich vereinbarte Haftungs-.freistellung dem Schädiger seinen Ausgleichsanspruch nicht nehmen-kann)* .Haß bei der Ausgleichung der Grundsatz des ; Aus der Bestimmung des § 1339 3,GB läßt sich nichts überleiten,'da diese Bestimmung grundsätzlich sich nicht-auf ^die'eheliche Treuepflicht bezieht, hinsichtlich der auch ^unmöglich gesagt werden kann, daß der Ehegatte bei ihr nur ^3^"-diejenigeSorgfalt eihzustehen habe, welche er in. bei einer schuldhaften Zerstörung der Ehe bemessen werden solle Wenn man* wie dies Boehmer wohl will, mit dem Schutzzweck der Vorschrift des § 1553 BGB die Ersatzpflicht für Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses bejahen wollte, so besteht kein swingender Grund, die Ersatzoflicht für sonstige infolge der Zerstörung der Ehe entstehende vermögensrechtliche Schäden abzulehnen, also zu folgen zu kommen, die Boehmer selbst als "unmöglich" bezeichnet. Vo Bas Berufungsgericht glaubt einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Kosten des Anfechtungsprozesses im Gegensatz zu den Kosten eines Scheidungsprozesses deshalb rechtfertigen zu können, weil bei den letzteren von den gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten auszugehen sei, dem Ehemann dabei zuerst die ungetreue Ehepartnerin, mit der die Eheangelegenheiten an sich allein aus zu demachen wären, gegenüberstehe und erst hinter der Ehepartnerin und nur über diese zu erreichen, der am Ehebruch beteiligte Dritte. Ansprüche aus der Zeugung eines Kindes sind daher ebenso familienrechtlicher Art, wie die aus einem Ehebruch und der Scheidung einer Ehe aus diesem Grunde«. Baß der Weiterbestahd einer Ehe von einem Ehebruch und von der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes unabhängig sein kann, ändert nichts an dem familienrechtlichen Charakter der sich hieraus ergebenden Ansprüche 0 Schließlich würde die Bejahung einer Schädens-.ersatzpflicht, des Dritten zu einer Ausgleichspflicht der Ehefrau führen, wie dies oben unter IV zu 4-ausgeführt ist *

Zitierte Normen: § 1715 BGB § 172 StGB § 1298 BGB
KostenEhefrauKindBGBBestimmungEheEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk ! Nur die Amtliche Sammlung.!
Gesetz s BGB § 1715 Rechtssatzs
 Kosten? die ein Ehemann für die Entbindung seiner Brau von einem unehelichen Kinde aufgewendet- hat? kann er von dem Vater des unehelichen Kindes ersetzt verlangen!
Gesetzf; BGB § 1709
Rechtssatzs
 Gesetzs BGB §§ 323? 326
Rechtssatzi
 Aktenzeichens IV ZH 173/57
IL 2R_ 173/51
Verkündet
 am Bo Januar 1953
Justizangestellter.;
als Urkundsb eamt er der Geschäftsstelle
X m IT amen des Volk e s
In dem Hechtsstreit J
des Kaufmanns Anton 'Peter Lstraße 0.,
Beklagten und HeVisionsklägers
 Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt!
gegen
 den Kammermusiker Manfred P |str'aße
 Kläger und Revisionsbeklagten; -pro zef3bevo Ilmächt igt er t Rechtsanwalt Br,
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* Bezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt; der Bundesrichter Johannsen?
Br„ Vo ferner; TAistenberg und Y/ilden für Recht erkannte
 Bas Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15* April 1957 wird hinsichtlich eines Betrages von 676;67 DM nebst 4 Zinsen seit dem IQ* Bezember 1955 und hinsichtlich der Verpflichtung des -Beklagten; den Kläger von seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber der Stadt Nürnberg bezüglich der für das am 21, September 1955 geborene Kind Petra gewährten Zulage., soweit diese Verpflichtung den Betrag von 550,,— Bll übersteigt; sowie hinsichtlich der ICosten-;• : ent sch ei dung aufgehoben. Das Urteil der 9* Zivil-
kämm er des Landgerichts In Number g-Rürth vom IO, Lesember 1956 wird dahin geändert, daß die Klage auch insoweit abgewiesen wird/ Im übrigen wird die 'Revision surückgewieseno Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger l/4, der Beklagte 3/4 su tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte hat mit der Ehefrau des Klägers längere Zeit ehebrecherische Besiehungen unterhaltenP Aus diesen Beziehungen ist ein am 21* September 1953 geborenes Kind Petra hervorgegangen * Durch Urteil vom 17« Mai 1955 ist rechtskräftig festgestellt?daß dies Kind nicht das eheliche Kind des Klagers ist„ Der Beklagte hat in offentli-eher Urkunde vorn 11« November 1955 seine Vaterschaft hinsichtlich dieses Kindes anerkannt und sich zur Zahlung einer Unterhaltsrente in Höhe von 50,— Dil monatlich verpflichtet. Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Kindes ist rechtskräftig am 5« Januar 1956 aus beiderseitigem Verschulden geschieden* Hierbei ist die Ehefrau mit Rücksicht auf ihr jahrelanges ehebrecherisches Verhältnis für überwiegend schuldig erklärt worden«	-	g
Der Kläger ist als Kammermusiker bei der Stadt Nürnberg angestellt * Er verlangt? nachdem er dem Beklagten eine Prist zur Zahlung der Klagesumme bis zu dem 10* Dezember 1955 gesetzt hatte und seine weit ergeh enden Ansprüche;, die er hinsichtlich der gef örderten1: Zahlung ursprünglich auf 11793?47 DM .bemessen hatte5 vom Landgericht abgewiesen worden sind? von dem Beklagten jetzt 1.458,47 DM nebst
4 & Sinsen seit dem 10« Dezember 1955?
sowie die Befrei-
ung von seinen Eückzahlungsverpfllchtüngen gegenüber der Stadt Nürnberg bezüglich der von dieser für das Kind Petra gewährten KinderZulagen«. Der Betrag von 1<>458?47 DM (richtig lo457s47 DM) setzt sich nach seinen Angaben aus folgenden Beträgen zusammen:!
Pahrtkosten der Kindesmutter zu dem Krankenhaus 5?—	DM
Kosten für die Hebamme'	45?—	DM
Arztkosten	14?-—	DM
Kranfeenhauskosten	117?80	DM ‘
Kinderwagen	100?—-	DM
Übertrag	281?80	DM
~3-
Übertrag	281,80	DM
Kinderbett	50 ?—	DM
Krankenkassenbeitrage für das Kind
 vom 21 dl«53 bis 30,11,55	48 9 —	DM
Babywäsche	129—	DM
zusammen a-4-ak t: . /591 .,80 DM
abzüglich Bntbindungsgeld der Krankenkasse .	50$—	DM
341$80 DM
ferner Unterhaltskosten von monatl»
5Q9 — DM abzüglich der von der Stadt	;	.
Dürnberg gezahlten Kinderzulage von monatlich 25$— DM für die Zeit vom
21»9>53 bis 15«8 * 5 5 mit	600$— DM
Kosten der Anfechtung der Ehelichkeit des
 Kindes Petra in (lohe von	515	$	67	DM
1.-457 $47 DM,
Das Oberlandesgericht hat diese Zahlungsansprüche mit 1,458?47 DM und den Befreiungsanspruch dem Kläger zugebilligt , Es hat die Revision zugelassen, Mit dieser erstrebt der Beklagte eine Abweisung auch dieser Ansprüche, Der Klager bittet9 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe ?
I« Soweit es sich um die Ansprüche des Klägers auf Ersatz der Kosten für den Unterhalt des Kindes Petra einschließlich des seiner Behauptung nach von ihm an die Stadt Dürnberg zurückzuzahlenden Kinderzuschlags handelt? ist die Revision im wesentlichen unbegründet» Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 27*2»1957 - abgedruckt in BGHZ 24$ 10 ff - ausgesprochen hat, geht der Unterhältsanspruch eines während der Ehe geborenen unehelichen Kindes gegen seinen Erzeuger nach Maßgabe der sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 1709 Abs* 2 BGB auf
 den Ehemann üb erg der bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unehelichkeit des Kindes diesem wie ein ehelicher Vater Unterhalt gewährt hat* Das Berufungsgericht hat diesen Unterhalt mit monatlich 50,— DM bemessen, dem Satz? den auch der Beklagte sich anläßlich der Anerkennung seiner Vaterschaft zu zahlen verpflichtet hat. Bas ist rechtlich bedenkenfrei*
Der Beklagte ware demnach verpflichtet, für die Zeit, da der Kläger dem Kind Petra Unterhalt gewährt hat. dem Kläger die Kosten des Unterhalts von monatlich 50?—- DM zu erstatten* Wenn der Kläger statt des Betrages von 50,—
DM eine Zahlung, von nur 25?-- DM monatlich an sich und seine Befreiung von einer Ruckzahlungsverpflichtung hinsichtlich des von der Stadt Nürnberg ihm in Höhe von 25,— Dil monatlich für das Kind gewährten Kinderzuschlages begehrt, so geht dies über seine Zahlungsverpflichtung.von: , 50?— DU monatlich nicht hinauso Entgegen der Rüge der Revision bedurfte es daher keiner Feststellung, ob tatsächlich eine Rückzahlungsverpflichtung des Klägers gegenüber der Stadt besteht, für die übrigens auch der Inhalt des vom Klager vorgelegten Schreibens der Stadt vom L März 1957 sprechen könnte, in der er sich zu monatlichen Raten von 50,— Bll ab L April 1957 he zw» zur sofortigen Zah- : lung hei* Verwirklichung seiner Forderung gegen den Beklagten verpflichtet hatAllerdings ist die Hohe der vom Berufungsgericht dem Kläger zugesprochenen Beträge zu beanstanden, außerdem läßt der Tenor des Urteils des Landgerichts Zweifel hinsichtlich des Umfangs der Befreiungspflicht des Beklagten entstehen insofern, als nach dem Schreiben vom 1* März 1957 die Stadt Nürnberg außer den von ihr gezahlten 600,— DU noch einen Zuschlag von 30?— DH für Weihnachtsgeld verlangt» Der Kläger seihst hat unbestritten vorgetragen, daß er den Unterhalt für das Kind in der Zeit vom 21» September 1953 bis 15° August 1955 bestritten habe. Das sind jedoch nicht 24 Monate, sondern nur rund
23 Monate- Somit kann die Zahlung sv erpf1ichtung des Beklagten nur auf 23 x 50 = 11509— DM bemessen werden. Infolgedessen war; nachdem der Kläger Zahlung an sich für den Unterhalt in Höhe von 600,— DM verlangt hat. die Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung von zurückzugewährender Kinderzulage auf einen Betrag von 55Q?-~ DM zu beschränken:,
II, lach § 1715 BGB ist der uneheliche Vater verpflichtet der Mutter die Kosten der Entbindung zu ersetzen, Die Kosten der Entbindung sind von dem Kläger bezahlt worden und zwar ohne Kenntnis davon, daß der Beklagte dex* Erzeuger des geborenen Kindes war, Mit dieser Zahlung sind jedoch auch Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Mutter des Kindes erfüllt worden. Zwar wird grundsätzlich ein unehelicher Vater von seinen Verpflichtungen aus § 1715 BGB nicht dadurch befreitp daß ein Dritter Kosten der Entbindung bezahlt. Etwas anderes muß jedoch nach dem Zweck dieser Bestimmung? die nur an den Regelfall gedacht hat., daß eine unverheiratete Brau von einem Kinde entbunden wird-V dann gelten? wenn und insoweit die Entblndüngs-kosten von dem Ehemann der Brau bezahlt worden sind* Die Aufwendung der vom Kläger bezahlten Entbindungskosten; hat somit der Beklagte erspart und zwar ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Klägers, Entsprechend der Bestimmung des § 812 BGB muß daher der Beklagte dem Kläger diesen Betrag ersetzen, Demzufolge erweist sich die Revision auch in Höhe eines weiteren Betrages von 131?80 DM als unbegründet o III-
III- Begründet ist dagegen die Revision hinsichtlich der vom Kläger verlangten Kosten für den Kinderwagen, das Kinderbett9 die Babywäsche und die Krankenkassenbeiträge im Gesamtbeträge von 210,— DM? da diese Kosten zu den. Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes zu rechnen sind
(§ 1708 Abs, 1 Satz 2 BGB)? nach § 1710 Abs, 1 BGB der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist und dieser für die in Frage stehende Seit bereits durch die dem Kläger nach den Ausführungen zu I zugesprochenen Unterhaltsbeträge gedeckt wird, Biese Kosten kann der Kläger auch nicht als Schadensersatz auf Grund unerlaubter Handlung ersetzt verlangen, vielmehr hat in dieser Hinsicht dasselbe zu gelten, was nachstehend unter IV ausgeführt wird. Jedoch braucht der Kläger sich nicht die von der Krankenkasse gezahlten Beträge in Hohe von 50? — DM anrechnen zu lassen,
IV« Begründet ist weiter die Revision hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zu dem Ersatz der dein Kläger durch den Anfeclitungsprozeß entstandenen Kosten in Höhe von 515,67 Ulk \
Ber erkennende Senat hat bereits wiederholt zu der Frage Stellung genommen* ob ein Britter für den VermÖgens-schaden haftbar gemacht werden kann? der infolge ehebrecherische!" oder ehewidriger Beziehungen des Britten zu einem Ehegatten dem anderen Ehegatten entsteht, Ber Senat hat eine derartige Schadensersatzpflicht verneint (vgl. die Entscheidungen vom 21o3o1956 IM Nr. 3 zu § 823 (A f) BGB und vom 6,2,1957 BGHZ23? 279 ff in Verbindung mit der Entscheidung vom 30,1,1957 BGIIZ 23? 215 ff). Auch die zuletzt genannten Entscheidungen sind im Schrifttum ange-'
griffen worden (vglV Schwab in HJW 57? 869; Beitzke in MBH 57;, 408 und Boehmer Ehe und Familie 57? 196). Biese Angriffe geben jedoch dem Senat keinen Anlaß? von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen. Zu ihnen ist vielmehr folgendes zu Bemerkens I,
I, . Bas Urteil vom 60 Februar 1957 wird- verkannt? wenn aus ihm als unabwendbare Folge entnommen wird? daß für Schädigungen eines Ehegatten einschließlich von Gesund-
heitsschädigungen wie z, Bo Ansteckung- einer , einem Not--zuchtverbrechen zu dem Opfer gefallenen Ehefrau mit einer Geschlechtskrankheit9 Schadensersatz nicht gefordert werden könne? selbst wenn ein unter die §§ 823 ff BGB fallender -Tatbestand gegeben sei» Wie aus den Gründen des Urteils zu giff» 3 (BGHZ 23? 282) klar hervorgeht, hat der Senat Schadensersatzansprüche nur insoweit verneint,- als diese aus "der Zerstörung der Ehe1'’ hergeleitet werden* Verneint man aber eine Schadensersatzpflicht "wegen Zerstörung der -Ehe", so ist es unerheblich,■ ob der durch die Zerstörung
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 der Ehe entstandene Schaden adäquat ist oder nicht»
2c - Die Verpflichtungen,-die einem Ehegatten dem ander ren "Ehegatten gegenüber aus der. Ehe obliegen, insbesondere die Treuepflicht, sind de|& Wesen der Ehe entsprechend , persönliche Verpflichtungen des Ehegatten* Sie können daher nur durch den Ehegatten und nicht durch einen. Dritten" ... . verletzt werden (vgl» hierzu-auch die Anm» Raske in DM Anrn-o 6 zu § 823 a‘ f 3GB)»	...	-	•	'	.	/	V.
iEvEr1--::'' y • >. ?77:E7' ” •	Y.ykk'"	- V. ' -'7- E xk'Exk,'...; YxyyyEkYyk k# .kEkk '> YYVf i;V':::EY:xE;:r-	y7 77::77kk7:7 7.'
[3° Aus § 172 StGB., der die Möglichkeit einer Bestrafung lediglich des Ehebruchs gibt, laßt sich für eine Scha- ' densersatzpflicht nichts entnehmen» line Bestrafung son- ; stiger Shewidrigic eiten kennt das deutsche .Strafrecht nicht»
4»>. Richtig ist,,daß eine Ausgleichspflicht' grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht auch auf seiten des Aus--gleichspflichtigen’ voraussetzt (vgl» ihsbes» RGZ 84, 431;- * 123? 165.) o Aber abgesehen davon, daß Boehmer eine .Schadens- ' ersatzpflicht des Ehegatten grundsätzlich bejaht, 'nur‘ihre Geltendmachung solange ausschließen will, als die Ehe besteht, so daß unbedenklich die in 3GHZ 11, 170 f174 auf- . \ gestellten Grundsätze anwendbar wären, erfordert, wie dies, auch Beitzke.zutreffend hervorhebt, der Grundsatz des § 242 BGB, daß, wenn der an einer Ehezerstörung beteiligte
 Dritte wegen dee aus der Ehe Zerstörung dem anderen Ehegatten entstandenen Schadens in Anspruch genommen werden konnte, nicht ihm allein der Ersatz dieser Schäden auferlegt werden darf, sondern daß dann auch sein Mittäter, nämlich der andere Ehegatte, den ja in der Hegel die Haupt-schuld trifft, an dem Schaden beteiligt werden muß (vgl-, 'auch den in BGKZ 12, 213 ff entschiedenen fall, in dem eine zwischen Ehegatten vertraglich vereinbarte Haftungs-.freistellung dem Schädiger seinen Ausgleichsanspruch nicht nehmen-kann)* .Haß bei der Ausgleichung der Grundsatz des ;
§ '254 BGB anzüwenden ist, entspricht herrschender Rechtsansicht' (vgl * insbeso HGHK lCh Äufl* 'So -750 Aniiu 1 zu §- 426. BGB und, die, dort' angeführte Rechtsprechung)» ’
3'oi . Aus der Bestimmung des § 1339 3,GB läßt sich nichts überleiten,'da diese Bestimmung grundsätzlich sich nicht-auf ^die'eheliche Treuepflicht bezieht, hinsichtlich der auch ^unmöglich gesagt werden kann, daß der Ehegatte bei ihr nur ^3^"-diejenigeSorgfalt eihzustehen habe, welche er in. eige-^^^A^geiegenheiten 'anzuwenden pflegt * folgerichtig wurde ifÄ^dahn; he in, d en .an einer S eh e i dung s ehul d i g en Ehe gat ten vhmc1ifuT' jeden anderen/vermögensrechtlichen Schäden.haft- 7 fbar, zu machen, -derdem' anderen Ehegatten durch die Scheidung der Ehe'entsteht, 'eine Schlußfolgerung, die trotz des rön Beitzke so allgemein betonten Ziels, * jemanden mit'der’' Aro-henden Schadensersatzpflicht bei der einmal beschlösse-' -iien fhe fest zuhalt enn , wohl doch nicht gäzqgeii werden , soll *.
6v«: - Auch aus der im § 1298 BGB vorgesehenen Schadens erv) satzpflicht im Ealle des Verlöbnisbruches, auf die Beitzke verweist, läßt sich nichts herleitend Im Gegenteil dürfte „sich aus der Tatsache, daß der Gesetzgeber es für ez-for-, -iderlieh hielt, eine solche Bestimmung zu treffen,, ergeben, daß Schadensersatzansprüche aus familienrechtlichen.Vex-' , pflichtuiigen grundsätzlich nur gegeben sein sollen, wen^ ■'
dies das Gesetz ausdrücklich bestimmt.
7,	Der Erlaß einer solchen Bestimmung spricht auch gegen die Annahme einer allgemeinen familienrechtlichen Ersatzpflicht wegen Verletzung familienrechtlicher Pflichten, wie sie Boehmer jetzt unter Ablehnung von Schadenser-
■ satzpflichten aus §§ .823 ff BGB beim schuldigen Ehegatten annehmen will., obwohl, bisher derartige. Schadensersatzansprüche 9 wie auch solche aus der Verletzung anderer Rechtsgüter, soweit nicht andere ausdrückliche Vorschriften diese gewähren, ausschließlich aus diesen Bestimmungen hergeleitet und Schadenersatzansprüche’bei Verstößen gegen § 1353 BGB grundsätzlich verneint worden sind (vgl, hinsichtlich der letzteren Frage Erman in Änm» 2 zu § 1353 BGB)V Bestimmungen, wie sie in der Schweiz der Art« 151 ZGB enthält, kennt das deutsche Recht nicht°
8,	Ebenso läßt sich aus dem Art, 6 GrundG eine Schadens-■ersatzpflicht nicht herleiten. Denn abgesehen davon, daß die Ehe als solche nicht unmittelbar davon berührt wird, ob nach ihrer Zerstörung Schadensersatz geleistet wird oder nicht, bezieht sich auch Art, 6 GrundG nicht auf das
’ persönliche Ver Boehmer erblick
 liältnis der Ehegatten zueinander.
t in der Gewährung von S
Auch
 Sprüchen 5,keine Tendenz zur
 Erzwingung der Erfüllung spf licht,f
9, Gleichfalls läßt sich aus der Regelung der Unterhaltspflicht nach der Scheidung, die Beitzke, soweit es sich um die Position der Ehefrau handelt, als im krassen Widerspruch mit Art, 3 GrundG bezeichnet, nichts herleiten, eine präge, die im übrigen in dem hier vorliegenden Falle ohne Bedeutung ist, da es sich bei den geltend gemachten Ansprüchen nicht um solche einer Ehefrau handelt.
lö„ Schließlich bleibt trotz der Ausführungen von Boehmer unklar, wie der Umfang der Schadenersatzpflichten
-3 0-
bei einer schuldhaften Zerstörung der Ehe bemessen werden solle Wenn man* wie dies Boehmer wohl will, mit dem Schutzzweck der Vorschrift des § 1553 BGB die Ersatzpflicht für Kosten des Ehelichkeitsanfechtungsprozesses bejahen wollte, so besteht kein swingender Grund, die Ersatzoflicht für sonstige infolge der Zerstörung der Ehe entstehende vermögensrechtliche Schäden abzulehnen, also zu folgen zu kommen, die Boehmer selbst als "unmöglich" bezeichnet. Mit einer so allgemein gehaltenen Forderung wie der, daß "der verlangte Schadensersatz sich im ■Rahmen des Schutzzweckes der jeweiligen Schutznorm hält", läßt sich ein Umfang der Schadehsersatzpflicht nicht eindeutig bestimmen* •Bie Folgen einer solchen Auffassung dürften somit - zahlreiche'' und in ihrem Ergebnis völlig ungewisse RechtsStreitigkeiten sein, die auch "um des Rechts willen” wohl kaum erstrebenswert ; sein - dürften«. •••.
Vo Bas Berufungsgericht glaubt einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen der Kosten des Anfechtungsprozesses im Gegensatz zu den Kosten eines Scheidungsprozesses deshalb rechtfertigen zu können, weil bei den letzteren von den gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten auszugehen sei, dem Ehemann dabei zuerst die ungetreue Ehepartnerin, mit der die Eheangelegenheiten an sich allein aus zu demachen wären, gegenüberstehe und erst hinter der Ehepartnerin und nur über diese zu erreichen, der am Ehebruch beteiligte Dritte. Dagegen sei dieser beim 3cha-densersatzanspruch v/egen der Zeugung des Kindes von vornherein beteiligte und die Ehefrau erschiene in dem Dreieck, das Ehemann, Kind und Dritter in ihren Beziehungen v zueinander bildeten, überhaupt nicht oder als nur gedachter Mittelpunkto Es handele sich somit hierbei nicht um den Schutz der Ehe als Lebensgemeinschaft, sondern um die Rechtssphäre Vater-Kind, Auch seien die Anfechtung der Ehelichkeit und die sich daraus ergebenden Folgen von dem
 Weiterbestehen der She unabhängig..
Auch diese Erwägungen vermögen keine Scha&enser-satzpflicfct des Beklagten wegen der Kosten des Anfeeh-tungsprozesses zu rechtfertigen. Zunächst läßt sich die Ehefrau bei der Beurteilung der Beziehungen zwischen She-mann. Kind und Britten nicht ausschalten; denn diese Beziehungen sind ohne die Ehefrau und ihr ungetreues Verhalten nicht denkbar, wie ja auch für die Scheidung der Ehe der Dritte und seine ehewidrigen Beziehungen zu der Ehefrau entscheidend gewesen sind. Ansprüche aus der Zeugung eines Kindes sind daher ebenso familienrechtlicher Art, wie die aus einem Ehebruch und der Scheidung einer Ehe aus diesem Grunde«. Baß der Weiterbestahd einer Ehe von einem Ehebruch und von der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes unabhängig sein kann, ändert nichts an dem familienrechtlichen Charakter der sich hieraus ergebenden Ansprüche 0 Schließlich würde die Bejahung einer Schädens-.ersatzpflicht, des Dritten zu einer Ausgleichspflicht der Ehefrau führen, wie dies oben unter IV zu 4-ausgeführt ist *
Vio ■ demzufolge., v/ar.'.der Revision hinsichtlich des Rechenfehlers von lf — I)M, hinsichtlich der Beträge von 210,— DM abzüglich 50,— DM . (oben zu III) und von 515,67 Bli (oben zu IV) ? somit insgesamt 675,67-EM und der Beschränkung des an die Stadt Nürnberg hu zahlenden Betrages auf 550,— DM stattzugeben, während die Revision

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im übrigen zurückzuweisen war* Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO,
Senatspräsident' Schmidt ist infolge Krankheit verhindert zu unterschreiben
 Johannsen	Johannsen v.	Werner
 Wüstenberg
Wilden