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BGH

Gericht: BGH

Werner und Wüstenberg für Recht erkannts Die Revision gegen das Urteil des 9. Nachdem Philipp im Laufe des Jahres 1941 mehrfach bei der Beklagten vorstellig geworden war und darauf gedrängt hatte, ihm den Grundbesitz der Witwe zu verkaufen und ihn als Eigentümer eintragen zu lassen, veräußerte die Beklagte durch Vertrag vom 24. Wegen aller Grundstücke, die früher im Eigentum der Witwe standen, haben deren Erben die Kläger auf Rückerstattung gemäß dem Rückerstattungsgesetz (REG) in Anspruch genommen. Sie habe das Eigentum auch nicht im eigenen Interesse, sondern als Organ des Reiches zur Durchführung der Verordnung vom 3. Dezember 1938 und als Treuhänderin der Eheleute 4HP erworben; sie sei nur formell Eigentümerin geworden, weil damals Juden landwirtschaftlich genutzten Boden nicht unmittelbar an Privatleute hätten verkaufen können. Die Eheleute hätten sie, die Beklagte, mit einer Geschäftsbesorgung beauftragt; mit der Übertragung des Eigentums habe sie ihrer Herausgabepflicht aus dem Auftragsverhältnis genügt, Nach dem Vertrage vom 24. Die Eheleute MHHBhätten außerdem gewußt, daß der streitige Grundbesitz vorher einer Jüdin gehört habe; sie hätten jedoch ständig darauf gedrängt, jener die Grundstücke zu entziehen und sie ihnen zu übertragen. Juni 1954 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von den Schäden freizustellen, die diesen dadurch entstehen, daß sie in dem Rückerstattungsverfahren zur Rückgabe des von der Beklagten erworbenen landwirtschaftlichen Anwesens I4HHHW’ BSBIH MHI Straße flK zur Herausgabe der Nutzungen sowie zur Tragung der Kosten verurteilt werden. Die Beklagte hatte v/iederholt vor dem Y/iedergntmachungsamt erklären lassen, daß sie keine Regreßpflicht anerkenne, weil sie den Verkauf nicht betrieben habe, sondern sich auf Weisung der damals maßgeblichen behördlichen Stellen habe einschalten müssen (vgl Niederschriften vom 8. Ernste Zweifel daran, daß die Erben der Witwe WflBHBI RUckerstattungsansprüche hätten, konnten dem Grunde nach schon damals nicht bestehen und haben auch nicht bestanden. Die Kläger hatten bei dieser Sachlage von vornherein ein rechtliches Interesse daran, daß durch ein Feststellungsurteil alsbald geklärt wurde, inwieweit die Beklagte im Falle der Rückerstattung ersatzpflichtig ist. Hierbei steht weder entgegen, daß das Rückgriffsrecht durch die Rückerstattung bedingt ist, noch daß ciie Kläger der Beklagten im Rückerstattungsverfahren den Streit verkündet haben. Die Wirkung der Streitverkündung erschöpft sich nach den §§' 74, 68 ZPO darin, daß der Dritte (hier die Beklagte) im Verhältnis zur Hauptpartei (hier den Klägern) nicht mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit sei, wie er dem Richter Vorgelegen habe, unrichtig entschieden worden; er wird ferner mit dem Vorbringen, die Hauptpartei habe den Rechtsstreit mangelhaft geführt, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit, als der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war, oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs= oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs= oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der ilauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. Die Revision bemängelt auch zu Unrecht, daß die Kläger mit der Reststellungsklage mehr verlangen, als ihnen in dem Rückerstattungsverfahren nach dem Beschluß der TTie-dergutmachungskammer vom 10. Die Revision macht hier geltend, die Kläger seien nicht zur Herausgabe von liut-zungen verurteilt worden; die Kostenentscheidung jenes Beschlusses beziehe sich auch auf Ländereien, wegen weicher die Beklagte keinesfalls rückgriffspflichtig sei. Die Beklagte hat hiernach nur diejenigen Kosten des Rückerstattungsverfahrens zu erstatten, die sich auf die Rückgabe der von der Beklagten erworbenen Grundstücke und die etwaige Herausgabe von Nutzungen beziehen. Die TatSachengerichte haben den Rückgriffsanspruch der Kläger auch mit Recht bejaht. Sie hat diesen das Eigentum an den streitigen Grundstücken übertragen, die nunmehr auf Grund der Rückerstattungspflicht an die Erben der Witwe herausgegeben werden mis- Hierbei ist unerheblich, daß die Eheleute die Grundstücke schon vorher auf Grund einer behördlichen Einweisung besessen haben. Die Beklagte ist, wie sie selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 4. Hierzu hat sie sich auch durch den Abschluß des Kaufvertrages vom 24. Hier ist entscheidend, daß sie den Käufern nur ein mit der Rückerstattungspflicht - als einem Rechtsmangel, Art 39 Abs 1 Satz 2 REG (BrZ) - belastetes Eigentum verschafft hat. Es verträgt sich schon nicht miteinander, daß sie einerseits als Organ des Reiches gewirkt, andererseits jedoch Geschäfte der Eheleute ISHB besorgt haben will. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils will sie ferner die Grundstücke nur treuhänderisch für die Eheleute RflHB erworben haben, während sie nach II der Revisionsbegründung vom 15. Diese rein rechtlichen Erwägungen mit zu dem Teil ziemlich unbestimmten Begriffen ("Organ", "treuhänderisch") können nicht daran vorbeiführen, daß die Beklagte nach jhrem eigenen Vortrage den Eheleuten das Eigen 10 - Seihst wenn der abgeschlossene Vertrag - entgegen seinem Wortlaut und Inhalt - kein Kaufvertrag, sondern ein- Geschäftsbesorgungsvertrag wäre, hätten die Kläger hier einen Rückgriffsanspruch, Denn das Eigentum der Eheleute das die Beklagte ihnen in jedem Falle zu verschaffen hatte, war von vornherein mit der Rückerstat— tungspflicht belastet. Ein solches Unvermögen hat die Beklagte zu vertreten, weil sie mit der Verpflichtung zur Leistung auch die Haftung für ihre Leistungsfähigkeit übernommen hat (RGZ 69, 355 /35T75 vgl auch 3GH-Urteil vom 23. Die Beklagte haftet nicht nur den Klägern gegenüber, wenn sie erst für sich gekauft und dann - unabhängig vom Ankauf - an die Eheleute M■■■ verkauft hat, sondern auch dann, wenn sie von vornherein den Grundbesitz mit der Absicht angekauft hat, ihn den Eheleuten weiterzuverkaufen. Zivilsenat ausgesprochen hat, muß selbst die öffentliche Hand, wenn sie im Gewände einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt und bürgerlich-rechtliche Verträge abschließt, für die daraus entstehenden Rechtsfolgen nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen eintreten (BGHZ 11, 16 /267; vgl auch BGIIZ 1, 75 /76 ff/ für die staatlich gelenkte Warenverteilung; ferner das Urteil des IV. 5) Die vorstehenden Erwägungen stehen auch dem weiteren Vorbringen der Revision entgegen, sie habe nur auf Y/eisung der Regierung, jedenfalls nicht freiwillig gehandelt. 6) Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei verneint, daß die Haftung der Beklagten für die Rückers tat tungspf licht im Vertrage vom 24- November 1941 ausgeschlossen worden sei (S 16/17 BU). a) § 254 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deshalb anwendbar, weil die Erwerber (hi er die Eheleute MB) gewußt haben, daß der Grundbesitz einem Juden (hier der Uitwe entzogen worden ist (BGHZ 11, 16 /22 f/; Urteile vom 22. Die Beklagte stellt es zu Unrecht so dar, als hätten die Eheleute 14HP von sich aus darauf gedrängt, der Witwe &en Grundbesitz zu entziehen. August 1939 die Mitteilung der Reichsumsiedlungsgesellschaft erhalten, 14HHI sei für den Erwerb des Grundbesitzes der Witwe Y/flBBB vorgesehen, und hat sie, die Beklagte, ferner die Eigentümerin schon am 19„ August 1939 auf gef ordert, ihr den Grundbesitz zu verkaufen. Das Drängen der Eheleute MflHB bezog sich nach allem, was von der Beklagten vorgetragen worden ist, nicht auf die Entziehung des Grundbesitzes als solche, sondern allein darauf, daß er ihnen auf Grund der staatlichen Weisungen auch förmlich übertragen wurde, nachdem er - ohne ihr Zutun - der früheren Eigentümerin entzogen worden war. Treu und Glauben erfordern es nicht, dieses jetzt - ganz oder auch nur zu dem Teil - die Kläger entgelten zu lassen.

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 439 BGB
GrundbesitzGrundstückGrundWitweKlägerRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

IV ZR_173/55
Verkündet am 10» Des» 1955 Schon.!, Just» Angesto als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit der GBHHHHHK SflHHBgesellschaft für die Rhein-provins "RflBBBBP EBB* GmbH, 1BD»
BK> vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. EBHK’ daselbst,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter. Rechtsanwalt Dr. BHHIHK ~
gegen
1) die Erben des Landwirts Philipp MBB), früher wohn-
haft
a) Witwe Anna-Maria
 Str.
Str. •, nämlich
, geb.
, Gasthof zur geb. BB> Sl
b)	Peter &BÜB> Hi
c)	Ehefrau Hartha
d)	Josef
e)	Alois
f)	Heinrich
g)	Ehefrau Gertrud - zu d) - g) wohntoft in
2) die Witwe Anna-Maria l
dBBÜB str» BK
ICläger und Revisionsbeklagte,
- ProzeßbevollmächtigterJ Rechtsanwalt Dr.
 
/
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr«. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg
 für Recht erkannts
 Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1955 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand
 Die Kläger zu 1) a - g sind die Erben des Landwirts Philipp	die Klägerin zu 2) (personengleich nit 1 a)
ist seine Witwe. Die Eheleute MUV mußten im Sommer 1939 auf Befehl der deutschen Wehrmacht ihren landwirtschaftlichen Betrieb an der Ahr aufgeben. Die Reichsum-siedlungsgesellschaft (Heeresumsiedlungsgesellschaft) und die örtliche Polizeibehörde wiesen sie am 1. Dezember 1939 in das landwirtschaftliche Anwesen der Witwe Antonie VlflHHHi in	ein.	Die Witwe WHHHP
war Jüdin. Die Reichsumsiedlungsgesellschaft hatte der Beklagten schon am 17. August 1939 mitgeteilt, M sei für den Erwerb des Grundbesitzes der Witwe V/| vorgesehen. Die Beklagte forderte diese am 19. August 1939 auf, ihr, der Beklagten, den Grundbesitz zu verkaufen. Am 28. November 1940 gab der Oberpräsident der Rheinprovinz der Witwe WflHHP auf Grund des § 6 der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 auf, ihren Grundbesitz in LflP an die Beklagte zu veräussern. Dies geschah durch Kaufvertrag von 30. Juni 1941 zu einem Gesamtpreis von 20.099>— RM. Die Beklagte wurde im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen. Nachdem Philipp	im	Laufe des
 Jahres 1941 mehrfach bei der Beklagten vorstellig geworden war und darauf gedrängt hatte, ihm den Grundbesitz der Witwe	zu	verkaufen	und	ihn als Eigentümer
 eintragen zu lassen, veräußerte die Beklagte durch Vertrag vom 24. November 1941 das landwirtschaftliche Anwesen an die Eheleute	zu dem	Preise von 24.800.— RLS.
In dem Vertrage wurde u<a. vereinbart?
"Die Grundstücke ... werden verkauft in dem Zustande, in dem sie sich zur Zeit befinden, ohne irgendwelche Gewährleistung für die Güte dieser und die katastermäßig vermerkten Plächenangaben. Bestehende im Grund-
 
buch nicht vermerkte Grund- und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten werden von den Käufern übernommen. Desgleichen auch die etwa in der II. Abteilung des Grundbuchs eingetragenen Belastungen. Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr gehen ab 1. November 1941 auf die Käufer über.11
Der Kaufpreis wurde zu dem Teil mit einem Betrag von 20.000,— HM verrechnet, den die Reicksumsiedlungs-gesellschaft am 28. September 1940 und 4. Oktober 19^0 für Rechnung des Philipp MHIB an die Beklagte überwiesen hatte. Den Kaufpreisrest zahlten die Eheleute in der Folgezeit an die Beklagte. Sie wurden als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Wegen aller Grundstücke, die früher im Eigentum der Witwe	standen,	haben	deren	Erben	die
 Kläger auf Rückerstattung gemäß dem Rückerstattungsgesetz (REG) in Anspruch genommen. Im Rückerstattungs-verfahren haben die Kläger der Beklagten den Streit verkündet. Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Krefeld hat in dem Verfahren (S|B ./. Erben	Az.	Rü	Sp	31/52)	durch Beschluß vom 10. Februar 1955 den Klägern aufgegeben, den gesamten von der Beklagten erv/orbenen Grundbesitz* an die Erben der Witwe V/MHHP herauszugeben, da der Tatbestand der Entziehung vorliegeö
 Mit der am 7. Oktober 1952 eingereichten Klage erstreben die Kläger, daß die Ersatzpflicht der Beklagten festgestellt wird, soweit sie im Rückerstattungsverfahren endgültig unterliegen.
Die Beklagte hat geltend gemachts Solange das Rückerstattungsverfahren noch schwebe, bestehe kein Feststellungsinteresse. Sie sei nicht
 
/
)
RechtsVorgängerin der Eheleute MUH gewesen; diese hätten die streitigen Grundstücke schon in Besitz gehabt, ehe sie, die Beklagte, deren Eigentümerin geworden sei. Sie habe das Eigentum auch nicht im eigenen Interesse, sondern als Organ des Reiches zur Durchführung der Verordnung vom 3. Dezember 1938 und als Treuhänderin der Eheleute 4HP erworben; sie sei nur formell Eigentümerin geworden, weil damals Juden landwirtschaftlich genutzten Boden nicht unmittelbar an Privatleute hätten verkaufen können. Die Eheleute hätten sie, die Beklagte, mit einer Geschäftsbesorgung beauftragt; mit der Übertragung des Eigentums habe sie ihrer Herausgabepflicht aus dem Auftragsverhältnis genügt, Nach dem Vertrage vom 24. November 1941 sei ferner jede nur denkbare Gewährleistung - auch für Rechtsmängel jeder Art - ausgeschlossen.
Die Eheleute MHHBhätten außerdem gewußt, daß der streitige Grundbesitz vorher einer Jüdin gehört habe; sie hätten jedoch ständig darauf gedrängt, jener die Grundstücke zu entziehen und sie ihnen zu übertragen. Schließlich habe sich auch die Vertragsgrundlage seit 1941'ganz erheblich verschoben. Der Rückgriff verstoße mindestens gegen Treu und Glauben.
Das Eandgericht hat mit Urteil vom 2. Juni 1954 festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kläger von den Schäden freizustellen, die diesen dadurch entstehen, daß sie in dem Rückerstattungsverfahren zur Rückgabe des von der Beklagten erworbenen landwirtschaftlichen Anwesens I4HHHW’ BSBIH MHI Straße flK zur Herausgabe der Nutzungen sowie zur Tragung der Kosten verurteilt werden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten hiergegen zurückgewiesen. •
 
Bie Beklagte verfolgt ihren Antrag auf Klagabweisung mit der Revision weiter. Die Kläger bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
 Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
I.	Die Kläger machen einen Rückgriffsanspruch nach Art 39 REG (BrZ) geltend. Hierfür ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben (BGiIZ 8, 193).
II.	Die Peststellungsklage ist zulässig.
Als die Kläger Anfang Oktober 1952 ihre. Klage einreichten, schwebte das Rückerstattungsverfahren schon länger als 2 Jahre. Die Beklagte hatte v/iederholt vor dem Y/iedergntmachungsamt erklären lassen, daß sie keine Regreßpflicht anerkenne, weil sie den Verkauf nicht betrieben habe, sondern sich auf Weisung der damals maßgeblichen behördlichen Stellen habe einschalten müssen (vgl Niederschriften vom 8. November 1950 und von 15o Februar 1952 - Bl 45, 72 der Akten Rü Sp 31/52 de3 Vriedergutmachungsamts bei dem Landgericht Krefeld). Ernste Zweifel daran, daß die Erben der Witwe WflBHBI RUckerstattungsansprüche hätten, konnten dem Grunde nach schon damals nicht bestehen und haben auch nicht bestanden. Die Beteiligten haben ausweislich der Rückerstattungsakten zunächst im wesentlichen die Vergleichsmöglichkeiten erörtert, die Rückerstattungspflicht jedoch nicht ernstlich bezweifelt.
Die Kläger hatten bei dieser Sachlage von vornherein ein rechtliches Interesse daran, daß durch ein Feststellungsurteil alsbald geklärt wurde, inwieweit die Beklagte im Falle der Rückerstattung ersatzpflichtig ist. Die drohende Rückerstattung berührt ihre Le-
bensgrundlage so nachhaltig, daß ihnen an einer möglichst frühzeitigen Klärung der Frage liegen mußte, inwieweit sie sich an der Beklagten schadlos halten können. Damit sind die Erfordernisse des § 256 ZPO erfüllt. '
Hierbei steht weder entgegen, daß das Rückgriffsrecht durch die Rückerstattung bedingt ist, noch daß ciie Kläger der Beklagten im Rückerstattungsverfahren den Streit verkündet haben. Auch ein bedingtes Rechtsverhältnis kann die Erhebung einer Feststellungsklage rechtfertigen, wenn der Kläger ein wirtschaftliches Interesse daran hat, die Verpflichtung des Beklagten . schon vor Eintritt der Bedingung feststellen zu lassen (so schon RGZ 49,' 370 072 £?). Die Wirkung der Streitverkündung erschöpft sich nach den §§' 74, 68 ZPO darin, daß der Dritte (hier die Beklagte) im Verhältnis zur Hauptpartei (hier den Klägern) nicht mit der Behauptung gehört wird, der Rechtsstreit sei, wie er dem Richter Vorgelegen habe, unrichtig entschieden worden; er wird ferner mit dem Vorbringen, die Hauptpartei habe den Rechtsstreit mangelhaft geführt, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit, als der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war, oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs= oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs= oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der ilauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht worden sind. Das Vorbringen der Beklagten ging von vornherein über solche Einwünde hinaus. Sie leugnete, auch dann rückgriffspflichtig zu sein, wenn die Kläger mit vollem Recht zur Rückerstattung verurteilt würden. Das Feststellungsinteresse der Beklagten wird demgegenüber durch die §§ 74, 68 ZPO nicht gedeckt.
 
Die Revision bemängelt auch zu Unrecht, daß die Kläger mit der Reststellungsklage mehr verlangen, als ihnen in dem Rückerstattungsverfahren nach dem Beschluß der TTie-dergutmachungskammer vom 10. Februar 1955 (Bl 179 in Rü Sp 31/52) auferlegt worden ist. Die Revision macht hier geltend, die Kläger seien nicht zur Herausgabe von liut-zungen verurteilt worden; die Kostenentscheidung jenes Beschlusses beziehe sich auch auf Ländereien, wegen weicher die Beklagte keinesfalls rückgriffspflichtig sei.
Hinsichtlich der Hutzungen steht dem entgegen, daß der Beschluß der Wiedergutmachungskammer zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung (30. Llärs 1955; § 561 Abs 1 ZPO) noch nicht rechtskräftig war. Das Berufungsgericht konnte also davon ausgehen, daß die Kläger möglicherweise auch noch Nutzungen herausgeben müßten. Es bestand daher kein Anlaß, das - ohnehin bedingte - Feststellungsurteil nicht auf die Nutzungen zu erstrecken.
Y/egen der Kosten muß der Wortlaut des Feststellungsurteils aus seinem Zusammenhänge verstanden werden. Die Beklagte hat hiernach nur diejenigen Kosten des Rückerstattungsverfahrens zu erstatten, die sich auf die Rückgabe der von der Beklagten erworbenen Grundstücke und die etwaige Herausgabe von Nutzungen beziehen.
III.	Die TatSachengerichte haben den Rückgriffsanspruch der Kläger auch mit Recht bejaht.
1)	Nach Art 39 Abs 1 REG (BrZ) bestimmen sich die Rückerstattungsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen unmittelbaren RechtsVorgänger nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Rückerstattungspflicht gilt als üangel im Recht. § 439 Abs 1 BGB findet keine Anwendung.
2)	Die Beklagte ist unmitt eibare Hechts Vorgängerin der Eheleute	im	Sinne jener Vorschrift. Sie hat
 diesen das Eigentum an den streitigen Grundstücken übertragen, die nunmehr auf Grund der Rückerstattungspflicht an die Erben der Witwe	herausgegeben werden mis-
sen. Hierbei ist unerheblich, daß die Eheleute die Grundstücke schon vorher auf Grund einer behördlichen Einweisung besessen haben. Die Beklagte ist, wie sie selbst vorgetragen hat (Schriftsatz vom 4. Dezember 1953. S 9), gerade deshalb eingeschaltet worden, um jenen das Eigentum an dem Grundbesitz zu verschaffen. Hierzu hat sie sich auch durch den Abschluß des Kaufvertrages vom 24. November 1941 verpflichtet .(§ 433 Abs 1 Satz 1 BGB). Hier ist entscheidend, daß sie den Käufern nur ein mit der Rückerstattungspflicht - als einem Rechtsmangel,
 Art 39 Abs 1 Satz 2 REG (BrZ) - belastetes Eigentum verschafft hat. Hierauf stützt sich der Rückgriffsanspruch. Auf die Besitzverhältnisse kommt es nicht an.
3)	Soweit die Beklagte sich dagegen wendet, auf Grund des eindeutigen Vertrages vom 24. November 1941 als Verkäuferin behandelt zu werden, ist ihr Vorbringen widerspruchsvoll. Es verträgt sich schon nicht miteinander, daß sie einerseits als Organ des Reiches gewirkt, andererseits jedoch Geschäfte der Eheleute ISHB besorgt haben will. Nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils will sie ferner die Grundstücke nur treuhänderisch für die Eheleute RflHB erworben haben, während sie nach II der Revisionsbegründung vom 15. Juli 1955 "als Treuhänder für die Heeresumsiedlung dienen sollte". Auf alle diese Fragen kommt es jedoch aus Rechtsgründen nicht an. Diese rein rechtlichen Erwägungen mit zu dem Teil ziemlich unbestimmten Begriffen ("Organ", "treuhänderisch") können nicht daran vorbeiführen, daß die Beklagte nach jhrem eigenen Vortrage den Eheleuten	das Eigen  10 -
turn an dem Grundstück verschaffen sollte und sich hierau auch wirksam verpflichtet hat. Seihst wenn der abgeschlossene Vertrag - entgegen seinem Wortlaut und Inhalt - kein Kaufvertrag, sondern ein- Geschäftsbesorgungsvertrag wäre, hätten die Kläger hier einen Rückgriffsanspruch, Denn das Eigentum der Eheleute
 das die Beklagte ihnen in jedem Falle zu verschaffen hatte, war von vornherein mit der Rückerstat— tungspflicht belastet. Insoweit besteht ein Fall anfänglichen Unvermögens zur Leistung (BGH2 11, 16 /20/5. OLG Celle NJY7 1953, 468). Ein solches Unvermögen hat die Beklagte zu vertreten, weil sie mit der Verpflichtung zur Leistung auch die Haftung für ihre Leistungsfähigkeit übernommen hat (RGZ 69, 355 /35T75 vgl auch 3GH-Urteil vom 23. November 1955 - IV ZR 102/55 zu einem Rückgriff nach Art 47 REG (AmZ).).
4)	Allo Revisionsangriffe, die davon ausgehen, die Beklagte habe "treuhänderisch” gehandelt, sind hiernach unerheblich. Die Beklagte haftet nicht nur den Klägern gegenüber, wenn sie erst für sich gekauft und dann - unabhängig vom Ankauf - an die Eheleute M■■■ verkauft hat, sondern auch dann, wenn sie von vornherein den Grundbesitz mit der Absicht angekauft hat, ihn den Eheleuten	weiterzuverkaufen.	Damit	ist
 insbesondere auch' der auf die HeeTesakten gestützten Rüge aus § 580 Abs 1 Kr 7 b ZPO der Boden entzogen.
Von einem Treuhandverhältnis kann überdies nach dem fe3tgeetellten Sachverhalt nur insofern die Rede sein, als die Beklagte gebunden war, den Grundbesitz keinem anderen als den Eheleuten	zu	verkaufen.
Solche staatlichen Lenkungsmaßnahmen, die - zu demal in den Kriegsjahren - auch auf anderen Gebieten üblich waren, berühren die Rechtsnatur der durch sie ver-anlaßten Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht., Wie
 schon der II. Zivilsenat ausgesprochen hat, muß selbst die öffentliche Hand, wenn sie im Gewände einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auftritt und bürgerlich-rechtliche Verträge abschließt, für die daraus entstehenden Rechtsfolgen nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen eintreten (BGHZ 11, 16 /267; vgl auch BGIIZ 1, 75 /76 ff/ für die staatlich gelenkte Warenverteilung; ferner das Urteil des IV. Zivilsenats vom 22. Dezember 1953 - IV ZR 81/53 (S 5,6) für einen im Jahre 1943 auf Anweisung einer Reichsstelle gewährten Waren=Finanzierungskredit).
5)	Die vorstehenden Erwägungen stehen auch dem weiteren Vorbringen der Revision entgegen, sie habe nur auf Y/eisung der Regierung, jedenfalls nicht freiwillig gehandelt.
6)	Das Berufungsgericht hat rechtlich bedenkenfrei verneint, daß die Haftung der Beklagten für die Rückers tat tungspf licht im Vertrage vom 24- November 1941 ausgeschlossen worden sei (S 16/17 BU).
7)	Das Berufungsgericht hat es auch mit Recht abge-lehnt, gegenüber der Klage Einwände aus den §§ 242,
254 BGB durchgreifen zu lassen.
a)	§ 254 BGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon deshalb anwendbar, weil die Erwerber (hi er die Eheleute MB) gewußt haben, daß der Grundbesitz einem Juden (hier der Uitwe
 entzogen worden ist (BGHZ 11, 16 /22 f/; Urteile vom 22. Oktober 1955 - IV ZR 133/55 und vom 23- November 1955 - IV ZR 102/55).
b)	Die Geltendmachung des Rückgriffsanspruchs verstößt auch nicht gegen freu und Glauben (§ 242 BGB).
-12-
Der Senat hat zwar die Zulässigkeit eines solchen Ein-wandes im Anschluß an die Rechtsprechung des II. Zivilsenats (BGIIZ 11, 16	£/)	grundsätzlich bejaht (iTJW
 1954, 17244j Urteil vom 22. Oktober 1955 - IT ZE 135/55) Er hat jedoch in seinem Urteil vom 22. Oktober 1955 näher dargelegt, daß der Einwand hur in besonders gelagerten Einzelfällen durchgreifen könne, in denen in Verhältnis der Parteien zueinander ernstlich von einer. Verstoß gegen Treu und Glauben gesprochen werden könne» So sollte z.B. in dem in NJW 1954, 1724^ behandelten Falle das Verhalten der Eltern der Klägerin, die als Erbin ihrer Mutter rückerstattungspflichtig war und Rückgriffsansprüche erhob, für den Ersterwerb, also für die Entziehung, selbst ursächlich gewesen sein.
Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Die Beklagte stellt es zu Unrecht so dar, als hätten die Eheleute 14HP von sich aus darauf gedrängt, der Witwe	&en	Grundbesitz zu entziehen. Das
 widerspricht ihrer eigenen Darstellung über den "historischen Ablauf der Vorgänge” (Schriftsatz von 4. Dezember 1955 S 6 f). Hiernach hat die Beklagte am 17. August 1939 die Mitteilung der Reichsumsiedlungsgesellschaft erhalten, 14HHI sei für den Erwerb des Grundbesitzes der Witwe Y/flBBB vorgesehen, und hat sie, die Beklagte, ferner die Eigentümerin schon am 19„ August 1939 auf gef ordert, ihr den Grundbesitz zu verkaufen. Das Drängen der Eheleute MflHB bezog sich nach allem, was von der Beklagten vorgetragen worden ist, nicht auf die Entziehung des Grundbesitzes als solche, sondern allein darauf, daß er ihnen auf Grund der staatlichen Weisungen auch förmlich übertragen wurde, nachdem er - ohne ihr Zutun - der früheren Eigentümerin entzogen worden war. Es fehlt mithin ein Anhaltspunkt dafür, daß das Drängen der Eheleute
 
I
)
LliHHfe'für die Entziehung selbst ursächlich war.
Bie Beklagte hat auf die Anfrage der Wiedergutmachungs-kammer, ob auch die Möglichkeit bestanden hat, "die von Inanspruchnahmen für die Wehrmacht Betroffenen auf Grundstücke umzusiedeln, die zu diesem Zwecke von rassisch nicht Verfolgten hätten enteignet werden können", selbst unter dem 28. November 1952 (Bl 88 in Rü Sp 31/52) geantwortet:
"Ein Enteignungsrecht zugunsten der Landwirte, die seiner Zeit einen Ausweisungsbefehl der ehemaligen deutschen Wehrmacht erhielten, wurde uns nicht zugestanden, so daß eine Enteignung durch uns nicht möglich war. Eine LandbeSchaffung auf freiwilliger Grundlage war ebenso unmöglich, da zu der fraglichen Zeit irgendwelche freiwilligen Landangebote nicht zu erwarten waren."
Die im Grunde vollauf berechtigte Entschädigung der Eheleute	ist	hiernach den damals maßgeben-
den Stellen nur so möglich erschienen, daß auf den streitigen Grundbesitz zurückgegriffen wurde. Treu und Glauben erfordern es nicht, dieses jetzt - ganz oder auch nur zu dem Teil - die Kläger entgelten zu lassen.
’Kenn die Entscheidung zu einer in den Rückgriffsvorschriften selbst begründeten Härte für die Beklagte führt, dann kann der etwa mögliche Ausgleich nicht bei den Klägern, sondern nur bei den für die damaligen Weisungen verantwortlichen Stellen gesucht werden.
 
iV, Die Revision war daher mit der Kostenfolge aas § 97 ZPO zurückzuweiseno
 Schmidt Ascher Kregel v. Werner Wüstenberg