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BGH

Gericht: BGH

Der Vertrag, auf Grund dessen das Grundstück an den Leistungsempfanger übereignet worden ist, ergibt, dass dieser nur persönlich für die Dauer seines Lebens in den Genuss des Eigentums gelangen sollte. März 1936, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und als Erben des überlebenden den Beklagten und die Ehefrau des Klägers zu gleichen Teilen bestimmten mit der Massgäbe, dass die Ehefrau des Klägers Eigentümerin des Grundstücks FflBBstrasse H werden solle und andererseits verpflichtet sein solle, dem Beklagten ausser den 3000,— HM, welche er bereits zu Lebzeiten der Erblasser erhalten habe, noch weitere 5000,— EM auszu-zahlen. Oktober 1938, in dem zunächst die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück dahin erläutert wurden, dass die von den August SIHBB stammende Hälfte, im folgenden Grundstückshälfte A genannt, auf Grund des Testaments vom 20. Es heisst sodann in dem Vertrage weiter, nach dem Testament vom 9* März 1936 solle nach dem Tode des Vaters des Beklagten die Ehefrau des Klägers Eigentümerin des ganzen Grundstücks werden. Weiterhin verpflichtete sich der Vater des Beklagten, das Grundstück ordnungsgemäss instand zu halten und erklärte ferner, keinerlei Rechte mehr aus der Schuldurkunde vom 4* März 1936 geltend zu machen, in der seine verstorbene Ehefrau anerkannt hatte, ihm 6000,- EM parteien erklärten sodann die Auflasseng des Grundstücks auf den Vater des Beklagten als alleinigen Eigentümer und bewilligten und beantragten entsprechende Eintragung im Grundbuch sowie Löschung des Nacherbenvermerks und erklärten sich schliesslich noch darüber einig, dass die Verpflichtung der Ehefrau des Klügers3auf Grund des Testaments vom 9« Itärz 1936 an den Beklagten nach dem Tode seines Vaters einen Betrag von 3000,— Pli auszuzahlen, bestehen bleibe, Die Ehefrau des Klägers und ihr einziges Kind kamen bei einem Bombenangriff am 27* April 1943 gleichzeitig zu Tode, Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner. Der Kläger hät behauptet, nach dem willen der Frau BMü und ihrer beiden Ehemänner habe das Grundstück seiner Ehefrau zufallen sollen, und diese habe den Üillen gehabt, “für den Fall ihres und Ihres Kindes vorzeitigen Todes es ihm als ihrem Ehemann zukommen zu lassen. Der Vater des Beklagten habe dieselbe Auffassung über diesen Sinn der beiden Testamente und des Vertrages gehabt und’ das auch nach dem Tode der Ehefrau des Klägers durch die Äusserung, nun bekomme der Kläger das Grundstück, zu dem Ausdruck gebracht. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 300,— DM das im Grundbuch von DiBIHl Band ^ Blatt 643 eingetragene, in FlMBstrasse flP beiegene Grundstück an ihn aufzulassen und in seine Eintragung als.Eigentümer zu willigen. Oktober 1958 sei ein selbständiger Anspruch der Ehefrau des Klägers oder ihrer Erben hinsichtlich des Grundstücks nicht begründet worden; man sei vielmehr.bei diesem Vertrage davon ausgegangen, dass der Ehefrau des Klägers das Grundstück auf Grund des Testaments vom 9* März 1935 zufallen werde. Einblick auf die vorhanden gewesene erbrechtliche Regelung keine Rede sein* Sein Vater habe auch nach dem Tode der Ehefrau des Klägers in Gegensatz zu dessen Behauptung* erklärt, nun bekomme sein Sohn das Grundstück. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 3000,— DM einen Ilälfteanteil an dem Grundstück aufzulassen und in die Eintragung des Klägers als Miteigentümer zur ideellen Hälfte zu willigen« Er hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen, hilfsv/eise den Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu willigen, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werde. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Emilie dem Tode ihres ersten Ehemanns auf Grund des Testaments vom 20. Kürz 1912 Eigentümerin des ganzen Grundstücks geworden ist und dass sie auf Grund des Zusatzes in diesem Testament über die ihr ursprünglich gehörende Grundstückshälfte E letztwillig verfügen kennte. Es ist den Ehegatten daher auch möglich zu bestimmen, dass der überlebende Ehegatte, auch wenn er die Erbschaft aus dem gemeinschaftlichen Testament nicht ausgeschlagen hat, abweichend von den dort getroffenen Anordnungen über sein eigenes Vermögen von Todes wegen verfügen kann. liärz 1936 über den ihr als befreiter Vorerbin angefallenen Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns August SÜMHBI nicht verfügen« Die Grund-stückshülfte A ist daher, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, mit dem Tode der Emilie DtfB verwitwete SIBBBBM an die Ehefrau des Klägers als Nacherbin auf Grund des Testaments vom 20« März 1912 gefallen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Vater des Beklagten auf Grund des Vertra-v ges vom 28. Oktober 1938 Eigentümer dieser Grundstückshälfte geworden ist« Das Berufungsgericht hat sodänn diesen Vertrag dahin geprüft, ob im Y/ege der Ver-tragsauBlegung für den Beklagten als Erben seines Vaters aus dem Vertrag eine Verpflichtung festgestellt werden könnet das ganze Grundstück oder die Grundstückshälfte A an'.den Kläger als Erben seiner Ehefrau zu übertragen. Die Revision ist der Meinung, dass der Vertrag, soweit er sich über die Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück auslasse, klar und eindeutig sei, und dass der Vertrag auch keine Lücken enthalte, zu deren Ausfüllung das Gericht befugt sei# Y/äre dem so, so wäre eine Auslegung Überhaupt nicht zulässig, soweit sie auf die Ermittlung des wahren Willens der Parteien gerichtet ist, wie er in den den Vertrag bildenden Erklärungen der Parteien sum Ausdruck kommt (§ 133 BGB). Es ist der Revision aber nicht zusugeben, dass die Vertragsbestimmungen eindeutig sind, Y/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, haben die Parteien folgende Regelung des Eigentums ins Auge gefasste Der Vater des Beklagten sollte bis zu seinem Tode ("zunächst") Alleineigentümer des Grundstücks sein, dann sollte das Eigentum der Ehefrau des Klägers zufallen. Eine Verpflichtung des Vaters des Beklagten, das Eigentum bei seinem Tode auf die Ehefrau des Klägers zu übertragen, ist nicht ausdrücklich ausgesprochen. Sie kann aber nicht aus dem eindeutigen Sinn der von der Revision angeführten Bestimmungen des Vertrags folgen, Waren die Parteien der Meinung, das3 der Ehefrau des Klägers das Eigentum’ des Grundstücks auf Grund des Testaments von 1936 nach dem Tode des Denn das Testament der Eheleute Bernhard D^BB war als gemeinschaftliche wechselbezügliclie Vei'fügung von Todes wegen nach de:n Ableben der Ehefrau DflB unwiderruflich (§ 2251 Abs 2 Satz 1 BGB), und bildete einen hinreichenden Rechtsgrund für den Eigentums-erwerb der Ehefrau des Klägers. Y/enn die Revision damit sagen will, dass diese Vereinbarung unmittelbar dingliche Y/irkung in den Sinne gehabt habe, dass das Eigentum des Vaters des Beklagten ihm nur bis zu seinen Tode zustehen und dann unmittelbar an die Ehefrau des Klägers oder ihre Erben fallen solle, so würde eine solche Einigung rechtlich Aber das ist v/olil nicht der Sinn dieser Ausführungen der Revision, da sie an anderer Stelle von einer von den Beklagten einzulösenden Verpflichtung seines Vaters spricht, der Ehefrau des Klägers das Eigentum zu verschaffen. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, dass diese Vereinbarung an die Stelle des Testaments von 1956 getreten und dieses aufgehoben habe. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Ehefrau des Klägers auf ihre Rechte aus dem Testament von 1956 nicht verzichten wollen und die Vertragsschließenden haben es als weiterbestehend anerkannt. Diese Absicht entnimmt es daraus, dass die Ehefrau auf ihre Rechte aus dem Testament nicht verzichtet hat. Das Berufungsgericht will mit diesen Ausführungen nur sagen, das3 die Übernahme einer solchen Verpflichtung angesichts des Umstandes in dem Vertrage hätte zu dem Ausdruck kommen müssen, dass die Parteien an den durch das Testament von 1936 begründeten Rechten der Ehefrau des Klägers nichts ändern wollten, und von der Gültigkeit des Testaments ausgegangen sind, auf das sie sich mehrfach bezogen haben, dass sich aber keinerlei "Jüüialtspunlcte" im Vertrag dafür ergäben. Oktober 1938 schloss, auch den Willen haben, auf Grund des Testaments vom 9» März 1936 das Eigentum an dem ganzen Grundstück zu erlangen. Er hat insoweit nicht übersehen, dass Bernhard DflHft nur für die Dauer seines Lebens ("zunächst") Eigentümer des Grundstückes werden sollte, und dass die Auflassung des der Ehefrau des Klägers zustehenden Hiteigentumsanteils an ihn nur erfolgt ist, um ihm für ' diese Zeit das volle Eigentum zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat auch die in dem Vertrag übernommene Verpflichtung des Beklagten beachtet, das Grundstück nicht zu veräussern oder zu belasten, und im Palle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Einheitswertes des Grundstücks zu zahlen, die durch eine an dem Grundstück bestellte Siche rungshypotliek gesichert wurde. Diese Sicherung konnte, wie der Vorderrichter aimimmt, aber nach dem Willen der Beteiligten dazu dienen, die Rechte der Ehefrau auf Grund des Testaments siclierzustellen. Ueinung waren, der von ihnen erstrebte Erfolg, dass nach den Tode des Beniliard DMN» das Eigentum an dem Grundstück auf die Ehefrau Hüller übergehen werde, Die Parteien hätten vielleicht eine abweichende Regelung getroffen, wenn sie vorausgesehen hätten, dass die Ehefrau und das Rind des Klägers den Erbfall nicht erlebt hätten. Kichteintritt des Erbfalls den Vertrag im Sinne der Revision umdeutete, ^s kann daher dahingestellt bleiben, welche Vereinbarung die Parteien getroffen hätten, wenn sie beim Abschluss bedacht hätten, dass die Ehefrau,besw. Bas Berufungsgericht hat aber unterlassen zu prüfen, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Übereignung der Grundstückshälfte A gegen den Beklagten aus dem Gesetz ergibt. Ging der Hechtsgrund aber daliin, dass das Eigen tum dem Erblasser nur persönlich bis zu seinem Tode zustehen sollte, daun fehlt den Erben, die insov/eit die Persönlichkeit des Erblassers fortsetzen, der rechtliche Grund für das im Wege der Erbfolge auf sie übergegangene Eigentum. In dem hier zu entscheidenden Pall gingen die Vertragsschließen den nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch übereinstimmend davon aus, dass mit der Beendigung des Rechtsgrundes für die Leistung das Geleistete auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 9* IXrs 1936 ohnehin an die Leistende zurückfallen würde. März 1936, sc dass insoweit ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen seines etwaigen Anspruchs auf Zahlung von 3000,— DLI nicht geltend gemacht werden kann. Die Parteien haben während des ganzen Rechtsstreits übereinstimmend vorgetragen, dass Emilie DMBBi verwitwete SW in dem Testament vom 9° Kürz 1936 über ihren Nachlass in der tteise verfügt habe, dass ihr Ehemann Vererbe und der ITaclilass mit seinem Ableben an die in dem Testament bestimmten Nacherben fallen solle. Das Berufungsgericht hat auf Seite 15 der Urteilsgründe ausgeführt, dass Emilie DMis den V/illen gehabt habe, ihrem Ehemann "für die Dauer seines Lebens" ihre eigene Grundotückshälfte zur Verfügung zu stel- Daraus, dass die Ehefrau des Klägers den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt hat und zusammen mit ihren zu dem Ersatznacherben berufenen Sohn Hanfred verstorben ist, kann nicht mit dem Berufungsgericht ohne v/eiters gefolgert werden, dass das Nacherbrecht der Ehefrau des Klägers den Beklagten gemäss § 2094 Abs 1 BGB angewachsen sei. Bei dieser Sachlage ist die Annahrae, dass sie für den Pall, dass ihre Tochter und deren Abkömmlinge versterben würden, den Ehemann ihrer Tochter zugunsten des Beklagten ausschliessen wollte, nicht ohne weiteres gerechtfertigt, Um die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen zu können, musste der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Sofern keine ausreichenden Umstände festgestellt werden- aus denen sich ergibt, dass die Erblasserin ihren Schwiegersohn von der Nacherbfolge ausschließen .wollte, ist der Kläger zusammen mit dem Beklagten ' als Nacherbe Eigentümer der Grundstückshälfte E ge-w':rden.

Zitierte Normen: § 2271 BGB § 286 ZPO § 812 BGB
GrundstückvertragenEhefrauBerufungsgerichtParteiTestamentKlägerTodRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
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Gesetz:
BGB § 812
Rechtssatz: Bin Anspruch des Leistenden oder seiner
 Erben auf Rückubereignung eines Grundstücks gegen die Erben des Leistungsempfängers wegen Wegfalls des rechtlichen Grundes besteht in folgendem Fall:
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Der Vertrag, auf Grund dessen das Grundstück an den Leistungsempfanger übereignet worden ist, ergibt, dass dieser nur persönlich für die Dauer seines Lebens in den Genuss des Eigentums gelangen sollte. Eine Verpflich-tung zur Rückübereignung nach dem Tode war ' ‘ *-
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nur deswegen vertraglich nicht begründet, ' weil die Vertragsteile übereinstimmend an- * nahmen, auf Grund einer unwiderruflichen
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 letztwilligen Verfügung des Leistungsempfan-gers werde das Grundstück ohnehin mit seinem ^ Tode an den Leistenden zurückfallen. Diese \ Erwartung ist nicht eingetreten, weil die ” letztwillige Verfügung insoweit nicht wirksam^ wurde.
Aktenzeichen: IV ZR 173/50
Urteil vom 6. Dezember 1951
OLG Düsseldorf
IV ZK 173/50
Verkündet aiii 6. Dezember 1951 Justizai?.gest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
n-
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Brandmeisters Fritz LI flHHBi ,
FlHBistrasse
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 bei
gegen
 den Kraftfahrer Y/alt er D IDMBP i/Yfestf ,, Schloss HUhp»
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bersch, Ascher, Baske, Br. Hartz und Johannsen
 für'Recht erkannt:
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Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesge-• w
richt3 in Düsseldorf vom 26, Juli 1950 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Eheleute August SflHHi und Emilie geb. Xflft waren je zur ideellen I-Iälfte Eigentümer des Grundstücks DflHI, EflBfcstrasse 9, eingetragen im Grundbuch ■ von DflBHD Ed ^ Bl 643* Die Eheleute hatten am 20. März 1912 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Yorerben und als ITacherbin ihre einzige Tochter, die Ehefrau Alma EflBl, eingesetzt hatten. Dieses Testament.enthielt den Zusatz, der Überlebende solle auch, wenn er die Erbschaft nicht ausgeschlagen habe, berechtigt sein, über sein eigenes Vermögen Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Alma EflMl verstarb vor ihren Eltern; sie wurde von ihrer einzigen Tochter, der Ehefrau des • Klägers, beerbt.
Hach dem Tode des August SfllHBi im Jahre 1921 heiratete seine Witwe den Bernhard DflHBI, dessen aus früherer Ehe stammender einziger Abkömmling der Beklagte ist. Die Eheleute DflHBr errichteten ein gemeinschaftliches Testament vom 9. März 1936, in dem sie sich gegenseitig zu alleinigen Erben einsetzten und als Erben des überlebenden den Beklagten und die Ehefrau des Klägers zu gleichen Teilen bestimmten mit der Massgäbe, dass die Ehefrau des Klägers Eigentümerin des Grundstücks FflBBstrasse H werden solle und andererseits verpflichtet sein solle, dem Beklagten ausser den 3000,— HM, welche er bereits zu Lebzeiten der Erblasser erhalten habe, noch weitere 5000,— EM auszu-zahlen. Ersatzerben des Beklagten und der Ehefrau des Klägers sollten deren Abkömmlinge sein.
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kach dem Tode der Ehefrau DflB am 21. September 1938 schlossen der Vater des Beklagten und die Ehefrau des Klägers mit dessen Zustimmung einen notariellen Vertrag vom 28. Oktober 1938, in dem zunächst die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück dahin erläutert wurden, dass die von den August SIHBB stammende Hälfte, im folgenden Grundstückshälfte A genannt, auf Grund des Testaments vom 20. März 1912 nunmehr auf die Ehefrau des Klägers, die andere früher <}er Emilie StHMI gehörige Hälfte, im folgenden Grundstückshälfte E genannt, auf Grund des Testaments vom 9. März 1936 auf den Vater des Beklagten übergegangen sei. Es heisst sodann in dem Vertrage weiter, nach dem Testament vom 9* März 1936 solle nach dem Tode des Vaters des Beklagten die Ehefrau des Klägers Eigentümerin des ganzen Grundstücks werden. Biese erklärte 3icli damit einverstanden, dass der Vater des Beklagten njetzt zunächst11 Eigentümer des ganzen Grundstücks werde, wogegen letzterer 3ich verpflichtete, das Grundstück nicht zu verkaufen und zu be-
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lasten, und für den Pall der Zuwiderhandlung sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 11,400,— EM verpflichtete und hierfür eine Sicherungshypothek in gleicher Höhe an dem Grundstück bewilligte.
Weiterhin verpflichtete sich der Vater des Beklagten, das Grundstück ordnungsgemäss instand zu halten und erklärte ferner, keinerlei Rechte mehr aus der Schuldurkunde vom 4* März 1936 geltend zu machen, in der seine verstorbene Ehefrau anerkannt hatte, ihm 6000,- EM
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für Ablösung auf dem'* Grundstück lastender Hypotheken zu schulden. Die Ehefrau des Klägers erklärte sich dadurch vollkommen am Nachlass ihrer Grosseltern, der Eheleute	für abgefunden. Die Vertrags-
parteien erklärten sodann die Auflasseng des Grundstücks auf den Vater des Beklagten als alleinigen Eigentümer und bewilligten und beantragten entsprechende Eintragung im Grundbuch sowie Löschung des Nacherbenvermerks und erklärten sich schliesslich noch darüber einig, dass die Verpflichtung der Ehefrau des Klügers3auf Grund des Testaments vom 9« Itärz 1936 an den Beklagten nach dem Tode seines Vaters einen Betrag von 3000,— Pli auszuzahlen, bestehen bleibe,
 Die Ehefrau des Klägers und ihr einziges Kind kamen bei einem Bombenangriff am 27* April 1943 gleichzeitig zu Tode, Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner. Ehefrau, der Beklagte Erbe seines am 21. Kürz 1945 verstorbenen Vaters. Der Beklagte hat das Grundstück auf seinen Namen umschreiben lassen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei verpflichtet, ihm das Grundstück zu tibereignen oder in seine Eintragung als Eigentümer zu willigen.
Der Kläger hät behauptet, nach dem willen der Frau BMü und ihrer beiden Ehemänner habe das Grundstück seiner Ehefrau zufallen sollen, und diese habe den Üillen gehabt, “für den Fall ihres und Ihres Kindes
 vorzeitigen Todes es ihm als ihrem Ehemann zukommen zu lassen. Der Vater des Beklagten habe dieselbe Auffassung über diesen Sinn der beiden Testamente und des Vertrages gehabt und’ das auch nach dem Tode der Ehefrau des Klägers durch die Äusserung, nun bekomme der Kläger das Grundstück, zu dem Ausdruck gebracht. Der Beklagte habe die Annahme der ihm im Frühjahr 1948 angebotenen Zahlung von 3000,— EM verweigert. Er könne jetzt nur noch einen Anspruch auf Zahlung von 300,— DM erheben.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Zahlung von 300,— DM das im Grundbuch von DiBIHl Band ^ Blatt 643 eingetragene, in	FlMBstrasse flP beiegene
 Grundstück an ihn aufzulassen und in seine Eintragung als.Eigentümer zu willigen. •
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, in dem Vertrage vom 28. Oktober 1958 sei ein selbständiger Anspruch der Ehefrau des Klägers oder ihrer Erben hinsichtlich des Grundstücks nicht begründet worden; man sei vielmehr.bei diesem Vertrage davon ausgegangen, dass der Ehefrau des Klägers das Grundstück auf Grund des Testaments vom 9* März 1935 zufallen werde. An die Möglichkeit, dass diese und ihr Kind vor seinem Vater sterben könnten, habe man nicht gedacht; die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen müsste der Kläger hinnehmen. Von einem Wegfall der Geschäftsgruridlage könne im
 
Einblick auf die vorhanden gewesene erbrechtliche Regelung keine Rede sein* Sein Vater habe auch nach dem Tode der Ehefrau des Klägers in Gegensatz zu dessen Behauptung* erklärt, nun bekomme sein Sohn das Grundstück. Der Kläger habe ihm in Frühjahr 1940 die Zahlung der 3000,— ELI nur wörtlich, nicht tatsächlich angeboten. Der Klüger habe nicht über die hierzu erforderlichen Barmittel verfügt; im übrigen sei er - der Beklagte - in Anbetracht des völligen Währungsverfalls zu dieser Zeit nicht zur Annahme verpflichtet gewesen. Der Kläger sei daher für den Fall seiner Verurteilung zur Zahlung von 30C0,— DU verpflichtet.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, Zug um Zug gegen Erhalt von 300,— ELI den ihn zusteilenden 3/4 Anteil an dem Grundstück DflHHto, FflMBi strasse V, eil den Kläger aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Alleineigentümer des ganzen Grundstücks zu bewilligen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage abzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 3000,— DM einen Ilälfteanteil an dem Grundstück aufzulassen und in die Eintragung des Klägers als Miteigentümer zur ideellen Hälfte zu willigen«
 
Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hat Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag zu erkennen, hilfsv/eise den Beklagten zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin zu willigen, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks eingetragen werde.
Der Kläger hat erklärt, gegen den Anspruch des Beklagten auf Zahlung von 300,— DU rechne er mit dem Gegenanspruch auf Zahlung der vom Vater des Beklagten durch Belastung* des Grundstücks mit einer Ilauszins-steuerablösungshypothelc von 2000,— EU verwirkten Vertragsstrafe und einem weiteren Anspruch auf Erstattung vom Beklagten zu Unrecht eingezogener Mieten in Höhe von 1510,— DM auf.
Der Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuv/eisen. Er hat vorgetrageri: Die Vertragsstrafe sei nicht verfallen, weil eine Belastung des. Grundstücks mit einer Hypothek zwecks Beschaffung der Mittel zur Hauszinssteuerablösung nicht erfolgt sei. Vorsorglich hat er ein Zurückbehaltungsrecht wegen des zu dem Nachlass seines Vaters gehörigen Hausrats geltend gemacht, den der Kläger unberechtigt im Besitz habe.
Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlussberufung die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er
 seine bisherigen Anträge weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
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Die an sich zulässige, frist- und formgerocht eingelegte Revision, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, musste Erfolg haben. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Emilie
 dem Tode ihres ersten Ehemanns auf Grund des Testaments vom 20. Kürz 1912 Eigentümerin des ganzen Grundstücks geworden ist und dass sie auf Grund des Zusatzes in diesem Testament über die ihr ursprünglich gehörende Grundstückshälfte E letztwillig verfügen kennte. Dieser Zusatz war rechtsgültig, Wie der Senat bereits in seinem Urteil v.:m 26. April 1951 - IV ZR 4/50 - ausgeführt hat, enthält § 2271 Abs 2 BGB nachgiebiges Recht. Die Ehegatten können frei darüber bestimmen, ob und wieweit ihre letztwilligen Verfügungen wechselbezüglich sein sollen, Wenn sie die Y/ech-selbezüglichkeit überhaupt ausschliessen können, muss es ihnen auch gestattet sein, die Widerruflichkeit wechselbezüglicher Verfügungen über den im Gesetz vorgesehenen Rahmen zu erweitern oder sogar ein freies Widerrufsrecht eihzuräumen. Es ist den Ehegatten daher auch möglich zu bestimmen, dass der überlebende Ehegatte, auch wenn er die Erbschaft aus dem gemeinschaftlichen Testament nicht ausgeschlagen hat,
 abweichend von den dort getroffenen Anordnungen über sein eigenes Vermögen von Todes wegen verfügen kann.
Da aber Emilie	verwitwete	SIBMBB	dieses
 Verfügungsrecht nur hinsichtlich ihres eigenen Vermögens eingeräumt war, konnte sie durch das Testament vom 9. liärz 1936 über den ihr als befreiter Vorerbin angefallenen Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns August SÜMHBI nicht verfügen« Die Grund-stückshülfte A ist daher, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, mit dem Tode der Emilie DtfB verwitwete SIBBBBM an die Ehefrau des Klägers als Nacherbin auf Grund des Testaments vom 20« März 1912 gefallen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass der Vater des Beklagten auf Grund des Vertra-v ges vom 28. Oktober 1938 Eigentümer dieser Grundstückshälfte geworden ist« Das Berufungsgericht hat sodänn diesen Vertrag dahin geprüft, ob im Y/ege der Ver-tragsauBlegung für den Beklagten als Erben seines Vaters aus dem Vertrag eine Verpflichtung festgestellt werden könnet das ganze Grundstück oder die Grundstückshälfte A an'.den Kläger als Erben seiner Ehefrau zu übertragen. Diese Frage hat das Berufungsgericht zutreffend verneint. Die Rüge der Revision, dass das Berufungsgericht dabei die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB verletzt habe, i3t unbegründet «
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Die Revision ist der Meinung, dass der Vertrag, soweit er sich über die Regelung der Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück auslasse, klar und eindeutig sei, und dass der Vertrag auch keine Lücken enthalte, zu deren Ausfüllung das Gericht befugt sei# Y/äre dem so, so wäre eine Auslegung Überhaupt nicht zulässig, soweit sie auf die Ermittlung des wahren Willens der Parteien gerichtet ist, wie er in den den Vertrag bildenden Erklärungen der Parteien sum Ausdruck kommt (§ 133 BGB). Eindeutige Willenserklärungen bedürfen keiner Auslegung. Es ist der Revision aber nicht zusugeben, dass die Vertragsbestimmungen eindeutig sind, Y/ie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, haben die Parteien folgende Regelung des Eigentums ins Auge gefasste Der Vater des Beklagten sollte bis zu seinem Tode ("zunächst") Alleineigentümer des Grundstücks sein, dann sollte das Eigentum der Ehefrau des Klägers zufallen. Dies entsprach auch dem in dem Testament von 1936 zu dem Ausdruck gebrachten Willen der Eheleute Bernhard	Die
 Parteien haben sich auf dieses Testament bezogen.
Eine Verpflichtung des Vaters des Beklagten, das Eigentum bei seinem Tode auf die Ehefrau des Klägers zu übertragen, ist nicht ausdrücklich ausgesprochen. Sie kann aber nicht aus dem eindeutigen Sinn der von der Revision angeführten Bestimmungen des Vertrags folgen, Waren die Parteien der Meinung, das3 der Ehefrau des Klägers das Eigentum’ des Grundstücks auf Grund des Testaments von 1936 nach dem Tode des
 
Bernhard DMHfc zufalle, dann konnte ihnen die tfber-nehne einer besonderen vertraglichen Verpflichtung zur Eigentumsübertragung von seiten des Bernhard DiHBi zu dem mindesten entbehrlich erscheinen. Denn das Testament der Eheleute Bernhard D^BB war als gemeinschaftliche wechselbezügliclie Vei'fügung von Todes wegen nach de:n Ableben der Ehefrau DflB unwiderruflich (§ 2251 Abs 2 Satz 1 BGB), und bildete einen hinreichenden Rechtsgrund für den Eigentums-erwerb der Ehefrau des Klägers. Den Parteien war es allerdings unbenommen, daneben noch eine besondere Verpflichtung des Bernhard DMA durch Vertrag unter Lebenden zu begründen. Vielehen Y/eg sie beschritten haben, ist aber nur durch Auslegung der Vertragsbestimmungen unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Palles zu ermitteln. Es liegt demnach keine eindeutige Willenserklärung vor, die die Auslegung unzulässig machte.
Die Revision meint nun, das gemeinschaftliche Testament von 1935 sei gerade für die Eigentumsverhältnisse aufgehoben und an dessen Stelle ein ungeteiltes Eigentum in zeitlich begrenzten Abschnitten zwischen den Parteien vereinbart worden. Y/enn die Revision damit sagen will, dass diese Vereinbarung unmittelbar dingliche Y/irkung in den Sinne gehabt habe, dass das Eigentum des Vaters des Beklagten ihm nur bis zu seinen Tode zustehen und dann unmittelbar an die Ehefrau des Klägers oder ihre Erben fallen solle, so würde eine solche Einigung rechtlich
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unwirksam sein, da § 925 Abs 2 3GB eine Auflassung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung für rechtlich unwirksam erklärt. Aber das ist v/olil nicht der Sinn dieser Ausführungen der Revision, da sie an anderer Stelle von einer von den Beklagten einzulösenden Verpflichtung seines Vaters spricht, der Ehefrau des Klägers das Eigentum zu verschaffen. Es kann der Revision nicht zugegeben werden, dass diese Vereinbarung an die Stelle des Testaments von 1956 getreten und dieses aufgehoben habe. Bas Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender ■
Weise ausgeführt, dass sich für einen solchen Willen der Parteien kein Anhaltspunkt in dem Vertrag finde.
Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die Ehefrau des Klägers auf ihre Rechte aus dem Testament von 1956 nicht verzichten wollen und die Vertragsschließenden haben es als weiterbestehend anerkannt. Die Re-vision hat zu diesem Punkte nichts vorgetragen, wodurch die Ansicht des Berufungsgerichts sich als rechtlich unhaltbar herausstellt. Es können daher keine Folgerungen zugunsten der Revision daraus gezogen werden, dass die an dem Vertrag vom 20. Oktober 1952 Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen in Ansehung des streitigen Grundstücks abschliessend durch den Vertrag hätten ordnen wollen.
Bas Berufungsgericht führt aus, dass der Vertrag keine besonderen Anhaltspunkte für die Annahme einer Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks enthalten hätte. Absicht der Ehefrau des Klägers habe
"daher" nur sein können, ausschliesslich auf Grund des Testaments als Erbin der Eheleute DflB) Eigentumerin des Grundstücks zu werden. Diese Absicht entnimmt es daraus, dass die Ehefrau	auf	ihre
 Rechte aus dem Testament nicht verzichtet hat. Y/enn auch die Feststellung des Fehlens eines Verzichts-willens von seiten der Ehefrau I/IflBp nicht zu beanstanden ist, so ist es rechtlich nicht unbedenklich. wenn das Berufungsgericht daraus den Schluss zieht, sie habe die Absicht gehabt, ausschliesslich
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auf Grund des Testaments das Eigentum:^zu'Jer\verben.
Denn es wäre mit dem 'Villen, die Re elite, aus dem Testament nicht aufzugeben, zu vereinbaren, dass die Parteien diese Rechte noch durch schuldrechtliche Bindungen verstärkt oder erweitert hätten. Trotzdem kann dieses Bedenken der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen. Das Berufungsgericht will mit diesen Ausführungen nur sagen, das3 die Übernahme einer solchen Verpflichtung angesichts des Umstandes in dem Vertrage hätte zu dem Ausdruck kommen müssen, dass die Parteien an den durch das Testament von 1936 begründeten Rechten der Ehefrau des Klägers nichts ändern wollten, und von der Gültigkeit des Testaments ausgegangen sind, auf das sie sich mehrfach bezogen haben, dass sich aber keinerlei "Jüüialtspunlcte" im Vertrag dafür ergäben. Hierin kann dem Berufungsge-rieht nicht entgegengetreten werden. Diese Auslegung des Vertrages widerspricht weder den Denkgesetzen noch den gesetzlichen Auslegungsregeln. Die Revision
 hat gerügt, dass die Auffassung des Berufungsrichters, die Ehefrau Müller habe ausschliesslich auf Grund des Testaments das Eigentum erwerben wollen, gegen die Denkgesetze verstosse.i Denn dieses Ziel sei auf diesem/»/ege nicht zu erreichen gewesen. Das Testament habe der Ehefrau des Klägers gar nicht das volle Eigentum verschaffen können; denn, wie der Berufungsrichter selbst annehme, sei es unwirksam, soweit über das Vermögen des August Julius Schwandt verfügt worden sei. Darin kann der Revision gleichfalls nicht gefolgt werden. Eine letztwillige Verfügung kann zunächst gegenstandslos erscheinen, weil der Vermögen sgegenst and, den sie betrifft, überhaupt nicht zu dem Vermögen des Erblassers gehört. Sie kann aber später bedeutsam werden, wenn der Erblasser diesen Gegenstand erwirbt. Der Vater des Beklagten erwarb durchden Vertrag von 28. Okt ber 1938 die Grundstückshälfte A. Damit erlangte die Verfügung vom 8. März 1936 hinsichtlich des ganzen Grundstücks Bedeutung. Demnach konnte die Ehefrau des Klägers, als sie den Vertrag vom 28. Oktober 1938 schloss, auch den Willen haben, auf Grund des Testaments vom 9» März 1936 das Eigentum an dem ganzen Grundstück zu erlangen. Diese Möglichkeit war, nachdem der Vertrag vom 28. Oktober 1938 ausgeführt war, rechtlich gegeben.
Auch sonst sind die Auslegungsregeln der §§
133, 157 BGB durch die vom Berufungsgericht getroffene
 Feststellung über den Inhalt des Vertrages nicht verletzt. Die Ausführungen des Berufung curt e ils ergeben. dass der Berufungsrichter alle nach den Vortrag der Parteien für die Auslegung des Vertrags erheblichen Umstände berüclcsichtigt hat. Er hat insoweit nicht übersehen, dass Bernhard DflHft nur für die Dauer seines Lebens ("zunächst") Eigentümer des Grundstückes werden sollte, und dass die Auflassung des der Ehefrau des Klägers zustehenden Hiteigentumsanteils an ihn nur erfolgt ist, um ihm für ' diese Zeit das volle Eigentum zu verschaffen. Das Berufungsgericht hat auch die in dem Vertrag übernommene Verpflichtung des Beklagten beachtet, das Grundstück nicht zu veräussern oder zu belasten, und im Palle der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Einheitswertes des Grundstücks zu zahlen, die durch eine an dem Grundstück bestellte Siche rungshypotliek gesichert wurde. Denn mit Hecht nimmt das Urteil c-n, dass diese der Ehefrau des Klägers eingeräumten Rechte keine andere Bedeutung hatten als die, das Grundstück der Ehefrau des Klägers zu erhalten. Diese Sicherung konnte, wie der Vorderrichter aimimmt, aber nach dem Willen der Beteiligten dazu dienen, die Rechte der Ehefrau auf Grund des Testaments siclierzustellen. Wenn die Parteien bei Abschluss des Vertrages der. Ueinung waren, der von ihnen erstrebte Erfolg, dass nach den Tode des Beniliard DMN» das Eigentum an dem Grundstück auf die Ehefrau Hüller übergehen werde,
 
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se! schon auf Grund des Testaments von 9* Lllrz 1936 erreicht, und wenn sie deshalb davon abgesehen haben, in den Vertrag vom 28. Oktober 1938 nochmals eine vertragliche Pflicht des Bernhard SgHi vorzusehen, dann kann.auch eine ergänzende Auslegung des Vertrags nach § 157 EGB zu keinen abweichenden Ergebnis führen. Y/ie die Revision selbst ausführt, ist der-Vertrag Ausgangspunkt und Grenze der ergänzenden Auslegung (Palandt BGB § 157 Anm 2a). Die Parteien hätten vielleicht eine abweichende Regelung getroffen, wenn sie vorausgesehen hätten, dass die Ehefrau und das Rind des Klägers den Erbfall nicht erlebt hätten. Die Auslegung darf aber nie dahin führen, an Stelle des von den Parteien erklärten Vertragsinhalts einen anderen Vertragsinhalt zu setzen, der nach der hinterher erfolgenden Beurteilung des Richters den Interesse der Partei * oder einer Partei besser oder vollständiger entspricht (P.G in Y.’arn 1916 ITr 157). Gogen diesen Satz würde es aber verstossen, wenn man mit Rücksicht auf den von den Parteien nicht vorausgesehenen
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Kichteintritt des Erbfalls den Vertrag im Sinne der Revision umdeutete, ^s kann daher dahingestellt bleiben, welche Vereinbarung die Parteien getroffen hätten, wenn sie beim Abschluss bedacht hätten, dass die Ehefrau,besw. das Rind des Klägers den Vater des Beklagten nicht beerben würden. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vater des Beklagten nach dem Tode der Ehefrau und des Kindes des Beklagten der
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Auffassung genesen 1st, dass das Grundstück dem Kläger gehöre. Bei der ergänzenden Auslegung handelt e3 sich nicht um die Ergänzung des Parteiwil-lens, sondern um eine Ergänzung de3 Vertragsinhaltes durch Ermittlung dessen, was für einen später eingetretenen, beim Vertragsschluss nicht vorausgesehenen Pall zwischen den Vertragsteilen nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr sowie unter Berücksichtigung des in dem Vertrag für die dort ins Auge gefassten Verhältnisse ausgedrückten Villens Rechtens sein soll -(EGEKomm § 157 Anm l). Biese Auslegung unterliegt aber auch der oben erwähnten Grenze. Bas Berufungsgericht durfte daher die für die Äusserung des Vaters des Beklagten erbotenen Beweise unberücksichtigt lassen, ohne gegen § 286 ZPO zu verstossen.
Bas Berufungsgericht hat aber unterlassen zu prüfen, ob sich ein Anspruch des Klägers auf Übereignung der Grundstückshälfte A gegen den Beklagten aus dem Gesetz ergibt. Dieser Anspruch besteht nach §
812 Abs 1 S 2 BGB.-Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der auf Kosten eines anderen eine Leistung erlangt, zur Herausgabe verpflichtet, wenn der rechtliche Grund für die Leistung später wegfüllt. Der Rechtsgrund für die Leistung kann wegfallen, weil die Leistung von vornherein nur zu einem vorübergehenden Zweck bewirkt und dieser erreicht ist (vgl BGB EGR § 812 Ama 8a) *. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte die Grund-
 
stttckshülfto A nur solange zu dem Vermögen des Vaters des Beklagten gehören, als dieser lebte« Die Übereignung der Grundstückshülfte A geschah von vornherein nur zu den Zv/ecl:, den Vater des Beklagten persönlich für die Bauer seines Lebens das Eigentum an dem ganzen Grundstück zu verschaffen und ihn selbst in die Lage zu versetzen, die Nutzungen des Grundstücks zu ziehen. Ber Gedanke, dass die Leistungen nur zu einen vorübergehenden Zweck im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 2 BGB erfolgte, kann nicht damit in Frage gestellt werden, dass eine natürliche Person immer nur bis zu ihrem Tode Eigentümer einer Sache sein kann, so dass die Beschränkung des Hechtsgrundes auf die Lebenszeit des Erwerbers naturgegeben ist und daher keine besonderen Hechtsfolgen auslösen kann. Iiit den Tode des Erwerbers geht das Eigentum auf seine Erben über. Wäre der Hechtsgrund für den Eigentumserwerb des Erblassers nicht beschränkt. dann wirkt er jetzt auch für die Erben, die in die Hechtsstellung des Erblassers eingerückt sind. Ging der Hechtsgrund aber daliin, dass das Eigen tum dem Erblasser nur persönlich bis zu seinem Tode zustehen sollte, daun fehlt den Erben, die insov/eit die Persönlichkeit des Erblassers fortsetzen, der rechtliche Grund für das im Wege der Erbfolge auf sie übergegangene Eigentum. Sie sind dann nach § 812 Abs 1 Satz 2 BGB verpflichtet, das Geleistete an den Leistenden herauszugeben. Ist der Leistende inzwischen verstorben, so besteht die Verpflichtung gegen-
 
über seinen Erben. In der Regel wird es nicht nötig sein* auf den Anspruch aus § 812 Abs 1 Satz 2 zurückzugehen. In Pallen dieser Art werden die Vertragsparteien entweder von vornherein nur eine auflösend bedingte Übereignung vornehmen oder eine Pflicht zur Eüc1-.Übereignung vertraglich begründen. In dem hier zu entscheidenden Pall gingen die Vertragsschließen den nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch übereinstimmend davon aus, dass mit der Beendigung des Rechtsgrundes für die Leistung das Geleistete auf Grund der letztwilligen Verfügung vom 9* IXrs 1936 ohnehin an die Leistende zurückfallen würde. Liese gemeinsame Erwartung veranlasste sie, keine vertragliche Pflicht zur Übertragung zu schaffen, nachdem diese Erwartung nicht eingetreten ist, ist der Anspruch aus §. 812 Abs 1 Satz 2 BGB bedeutsam geworden. Danach ist der Beklagte als Erbe seines Vaters verpflichtet, die Grundstückshälfte A dem Kläger als Erben seiner Ehefrau zu übereignen. Dieser .Anspruch besteht unabhängig von dem Testament vom 9. März 1936, sc dass insoweit ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten wegen seines etwaigen Anspruchs auf Zahlung von 3000,— DLI nicht geltend gemacht werden kann. Der Einwand der unzu- • lässigen Teilauseinandersetzung greift gegenüber diesem Anspruch nicht durch.
In dem Testament vom 9* März 1936 hat Emilie DMI verwitwete SflBHHi über das ganze Grundstück verfügt. Soweit diese Verfügung die Grundotückshälfte A
 
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betrifft, i3t sie mit Rücksicht auf die durch das gemeinschaftliche Testament vom 20. liärz 1912 eingetretene Bindung unwirksam. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass diese teilweise Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 9* Kürz 1936 nicht die Unwirksamkeit der ganzen Verfügung zur Böige hat.
Die Parteien haben während des ganzen Rechtsstreits übereinstimmend vorgetragen, dass Emilie DMBBi verwitwete SW in dem Testament vom 9° Kürz 1936 über ihren Nachlass in der tteise verfügt habe, dass ihr Ehemann Vererbe und der ITaclilass mit seinem Ableben an die in dem Testament bestimmten Nacherben fallen solle. Diesen ihren Rechtsausführungen kann entnommen werden, dass sie übereinstimmend behaupten, der Y/ille der Emilie DflHfc verwitwete SMW sei dahin gegangen, hinsichtlich ihres Nachlasses eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Der Wortlaut ihrer letztwilligen Verfügung vom 9* Llärz 1936 steht dem nicht entgegen.
Das Landgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass in dem Testament vom 9* Kürz 1936 bezüglich des Nachlasses der. Emilie BMIb verwitwete SMH, zu dem die 6-rundstückshälfte E gehört, eine Vor- und ITacherbschaft angeordnet ist. Das Berufungsgericht hat auf Seite 15 der Urteilsgründe ausgeführt, dass Emilie DMis den V/illen gehabt habe, ihrem Ehemann "für die Dauer seines Lebens" ihre eigene Grundotückshälfte zur Verfügung zu stel-
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len. Auf Seite 18 führt das Berufungsgericht bei der Erörterung der Rechtsfolgen dieses Testaments den § 2108 Abs 1 EGB an. Daraus kann entomnen werden., dass das Berufungsgericht gleichfalls in dem Testament zutreffend die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft gesehen hat.
Daraus, dass die Ehefrau des Klägers den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt hat und zusammen mit ihren zu dem Ersatznacherben berufenen Sohn Hanfred verstorben ist, kann nicht mit dem Berufungsgericht ohne v/eiters gefolgert werden, dass das Nacherbrecht der Ehefrau des Klägers den Beklagten gemäss § 2094 Abs 1 BGB angewachsen sei. Die Ehefrau des Klägers hatte den Eintritt des Erbfalls, den Tod der Emilie DMI verwitwete SMBH erlebt. Sie ist jedoch vor dem Eintritt des Balles der Nacherbfolge verstorben. Nach § 2108 Abs 2 Satz 1 BGB geht dann in Zweifel ihr Recht auf ihre Erben über. Dieser Rechtsübergang auf ihren Erben, den Kläger, wäre nur dann nicht erfolgt, wenn ein anderer 7/ille des Erblassers anzunehmen wäre. Die Vererblichkeit des Nacherbrechts geht, soweit kein entgegengesetzter VTille des Erb-
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lassers' feststellbar ist, auch einem etwa in entsprechender Anwendung des § 2094 3GB bestehenden Anwachsungsrecht unter Hitnacherben vor (BGB RGR § 2108 Anm 2, RGZ 106, 357? .KG JEG 15, 309). § 2108 Abs 2 BGB enthält eine Auslegungsregel. Der Beklagte, der die Nichtübertragbarkeit der Anwartschaft behauptet, ist für den darauf gerichteten Willen des Erblassers
 beweispflichtig. Nach einer vom Reichegericht in 2GZ 95, 97 und 142, 174 vertretenen Auffassung v/ird der Übergang auf die Erben nicht allein schon dadurch ausgeschlossen, dass der Erblasser für den Nacherben durch besondere Anordnung einen Ersatzerben ernannt hat« Es soll vielmehr nach dem übrigen Inhalt der Verfügung und auf Grund sonstiger zur Auslegung geeigneter Umstände zu prüfen sein, ob der Erblasser durch die Ersatzberufung zu dem Ausdruclc bringen wollte, dass die Ex-banwart schaft nicht auf die Erben des Nacherben, sondern auf den Ersatzerben übergehen soll. Ob dieser Ansicht beizutreten ist, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls muss in Pallen, in denen auch die Ersatznacherben vor Eintritt des Nacherbfalls verstorben sind, besonders geprüft werden, ob auch unter diesen Umständen der Übergang der Rechte des Nacherben auf die gesetzlichen Erben ausgeschlossen sein soll. Hierfür müssen besondere
 Umstände, aus .denen auf einen dahingehenden Willen
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des Erblassers; geschlossen werden kann, dargelegt.
und bewiesen werden. Pür die Erforschung des V/il-
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lens der Erblasserin kann ihre Stellung zu den möglicherweise als Nacherben in Betracht kommenden Personen bedeutsam sein. Die Ei'blasserin hat ihren Ehemann nur zu dem Vorerben eingesetzt. Bei der Nacherbein-
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Setzung hat eie dafür Sorge getragen, dass das ganze Grundstück im Y/ege der Nachlaosauseinandersetzung an ihre Tochter oder deren Abkömmlinge falle. Pür den Sohn ihres Ehemannes, den Beklagten, war nur eine
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Geldabfindung vorgesehen. Das Grundstück sollte dem Stamme Schwandt erhalten bleiben. Bei dieser Sachlage ist die Annahrae, dass sie für den Pall, dass ihre Tochter und deren Abkömmlinge versterben würden, den Ehemann ihrer Tochter zugunsten des Beklagten ausschliessen wollte, nicht ohne weiteres gerechtfertigt,
 Um die hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen treffen zu können, musste der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen werden. Sofern keine ausreichenden Umstände festgestellt werden- aus denen sich ergibt, dass die Erblasserin ihren Schwiegersohn von der Nacherbfolge ausschließen .wollte, ist der Kläger zusammen mit dem Beklagten ' als Nacherbe Eigentümer der Grundstückshälfte E ge-w':rden. Er hat auf Grund der weiteren Bestimmungen in dem Testament vom 9. Lüärz 1956 einen Anspruch darauf, dass ihm gegen die im Testament angeordnete Zahlung auch die Grundstückshälfte E als Alleineigentümer übertragen wird. Das Berufungsgericht hat in diesem Falle weiter zu prüfen, ob der Beklagte zu Unrecht die Eo.rclifülirujig der Erbauseinanderset-zung vor der Y/ahrungsreform verweigert hat und ob aus diesem Grunde eine Umstellung nur im Verhältnis 10 : 1 in Betracht kommen kann. Sodann wird zu prüfen sein, inwieweit die Forderung des Beklagten durch die von dem Kläger erklärte Aufrechnung getilgt ist.
Da in der Hauptsache eine Entscheidung nicht ex*-gehen konnte, musste auch die Entscheidung Uber die Kosten der Revision dem Bei-ufungsgericht überlassen
 bleiben.	•
Dr. Lersch	Bundesrichter • Raslce Ascher ist durch Krankheit an der Unterschrift verhindert » Dr« Lersch
 Dr. Hartz	Johannsen