Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 4. Der Kläger macht als Insasse seines eigenen Pkw Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer und gegen die Beklagte zu 2) als seinen Haftpflichtversicherer geltend. Die Beklagte zu 2) hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Führerscheinklausel (§ 6 Abs.1, 2 WG i.V. m. Der Kläger ist der Auffassung, die etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten greife im Umfang des zu dem Geschäftsplan erklärten Regreßverzichts nicht ein. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 2) seine erstinstanzlichen Anträge - bis auf einen Betrag von 5.000 DM - weiter. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Halter eines Kfz, der von dem Fahrer durch den Gebrauch des eigenen Fahrzeugs verletzt worden sei, könne zwar mit der Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVersG von seinem Haftpflichtversicherer Ersatz seines Personenschadens verlangen. Es hat weiter ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß das Fehlen der Fahrerlaubnis keinen Einfluß auf den Eintritt des Unfalls gehabt habe. 2. Allerdings ist umstritten, ob der Versicherungsnehmer den Ersatz des eigenen Personenschadens gegen seinen Versicherer mit Erfolg geltend machen kann, wenn er schuldhaft das Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, der keine Fahrerlaubnis hatte. Neben dem Berufungsgericht hat auch das Oberlandesgericht München (ZfS 1991, 57) diese Frage mit der Begründung verneint, der geschäftsplanmäßig erklärte Regreßverzicht sei nicht so zu verstehen, daß für einen 5.000 DM übersteigenden Schaden Versicherungsschutz gewährt werde. Demgegenüber wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer führe dazu, daß sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nur bis zu 5.000 DM berufen könne (Bauer, VersR 1986, 1011, 1012; Schirmer, AnwBl 1988, 86, 91; Knappmann in Prölss/Martin, 25. 3. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger auch als Versicherungsnehmer berechtigt ist, seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVersG geltend zu machen. Die Beklagte kann als Versicherer dem Zahlungsverlangen des Klägers aber ihre Leistungsfreiheit mit der Arg-listeinrede entgegenhalten, da der Kläger etwaige Ersatzleistungen des Versicherers gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG sofort zurückzugewähren hätte und das Zahlungsbegehren des Klägers deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10. Der Kläger ist der Beklagten jedoch nur insoweit zu dem Regreß nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG verpflichtet, als die Beklagte auf Regreßansprüche nicht verzichtet hat. Im Umfang des Regreßverzichts liegt in dem Zahlungsverlangen des Klägers auch keine unzulässige Rechtsausübung, denn der RegreßSchuldner kann sich grundsätzlich gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haft-pflichtversicherers auch im Zivilprozeß auf den geschäftsplanmäßig erklärten Regreßverzicht berufen (BGHZ 105, 140, 152) . b) Der Regreßverzicht umfaßt im Falle eines gestörten Versicherungsverhältnisses, bei dem der Versicherer nach § 2 Nr. 2c AKB von seiner Leistungspflicht frei ist, auch Rückgriffsansprüche des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, der selbst der Geschädigte ist. Die Beklagte hat zu dem Geschäftsplan erklärt, in Fällen der Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit auf die Geltendmachung ihrer gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den Versicherungsnehmer auf den 5.000 DM übersteigenden Betrag zu verzichten. Dies um so weniger, als die Beklagte in ihre Erklärung ausdrücklich eine Ausnahme aufgenommen hat, bei der ihr Verzicht nicht gelten soll, die aber einen Fall wie den vorliegenden nicht betrifft. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht zu Recht davon aus, daß die Beklagte zu der in ihre Erklärung aufgenommenen Ausnahme auch die weitere ausdrücklich hinzugenommen hätte, wenn sie denjenigen Versicherungsnehmer nicht in den Verzicht einbeziehen wollte, der die Obliegenheit nach § 2 Nr. 2c AKB verletzt hat und gleichzeitig der Geschädigte ist. Auch den Zweck der Erklärung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht dahin verstehen, daß er schlechter gestellt sein soll, wenn er selbst und nicht ein Dritter der Verletzte Da die Beklagte danach Ansprüche des Klägers nur bis zu 5.000 DM abwehren kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der weiteren Höhe zurückverwiesen werden. Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt, sei unzutreffend und beruhe auf unzureichender Sachaufklärung. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 15. Oktober 1995 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO insoweit ergänzend berichtigt, als die Klage gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 5.000 DM abgewiesen bleibt, so daß der Urteilsausspruch insgesamt wie folgt lautet:
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein VVG § 6 Abs. 1, Abs. 2 AKB § 2 Nr. 2 Buchst, c Der zu dem Geschäftsplan erklärte Regreßverzicht der Kfz-Haft-pflichtversicherer mit Wirkung vom 1. Januar 1975 (VerBAV 1975, 157) erfaßt auch den Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer, der selbst Geschädigter ist. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 172/94 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 172/94 URTEIL Verkündet am: 4. Oktober 1995 Dietz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Herrn Matthias RI Pstraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. 2. die A! stand, Ul Versicherung AG, vertreten durch den Vor-Pstraße #, Stl Beklagte zu 2) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. Dr. 2 A Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1995 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1994 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht als Insasse seines eigenen Pkw Ansprüche auf Ersatz von Personenschäden gegen den Beklagten zu 1) als Fahrer und gegen die Beklagte zu 2) als seinen Haftpflichtversicherer geltend. Bei einem schweren Verkehrsunfall, der sich am 14. September 1987 auf der Autobahn A 8 bei Magstadt ereignete, wurde eine Insassin getötet, der Kläger und der Beklagte zu 1) wurden schwer verletzt. Der Beklagte zu 1) hatte keine Fahrerlaubnis der Klasse 3. Der Kläger hat vor- 3 getragen, er habe ohne Verschulden davon ausgehen dürfen, daß der Beklagte zu 1) den Führerschein der Klasse 3 habe. Er hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 25.468,30 DM nebst 7% Zinsen, ein angemessenes Schmerzensgeld für die Zeit vom 14. September 1987 bis 31. Juli 1990 nebst 4% Zinsen und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 DM seit dem 14. September 1987 zu zahlen. Des weiteren möchte der Kläger festgestellt haben, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm sämtliche weitere Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 14. September 1987 entstehen werden, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte zu 2) hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Führerscheinklausel (§ 6 Abs. 1, 2 WG i.V.m. § 2 Nr. 2c der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB) berufen. Der Kläger ist der Auffassung, die etwaige Leistungsfreiheit der Beklagten greife im Umfang des zu dem Geschäftsplan erklärten Regreßverzichts nicht ein. Die geschäftsplanmäßige Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer lautet (VerBAV 1975, 157): "In Fällen der Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllenden Obliegenheit oder wegen Gefahrerhöhung (§§ 23 ff. WG) werden wir in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auf die Geltendmachung unserer gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen mit folgender Maßgabe verzichten: 4 Der Verzicht erstreckt sich auf denjenigen Betrag, der 5 000 DM bei dem einzelnen Rückgriff sschuldner überschreitet. Er gilt nicht gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat." Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1) durch Grund- und Teilurteil stattgegeben. Gegen die Beklagte zu 2) hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger gegen die Beklagte zu 2) seine erstinstanzlichen Anträge - bis auf einen Betrag von 5.000 DM - weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Halter eines Kfz, der von dem Fahrer durch den Gebrauch des eigenen Fahrzeugs verletzt worden sei, könne zwar mit der Direktklage nach § 3 Nr. 1 PflVersG von seinem Haftpflichtversicherer Ersatz seines Personenschadens verlangen. Dies gelte aber dann nicht, wenn der Versicherer wegen Verletzung der Führerscheinklausel (§ 2 Nr. 2c AKB) auch gegenüber dem Halter leistungsfrei geworden sei. Das Berufungsgericht ist von der Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) ausgegangen. Es zeigte sich aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger wußte, der Beklagte zu 1) habe keine Erlaub- 5 nis zu dem Führen von Personenkraftwagen gehabt. Es hat weiter ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß das Fehlen der Fahrerlaubnis keinen Einfluß auf den Eintritt des Unfalls gehabt habe. Die Beklagte zu 2) habe das Versicherungsverhältnis wegen des Totalschadens des Pkw nicht zu kündigen brauchen, um leistungsfrei zu werden. Der geschäftsplanmäßige Regreßverzicht ändere an der Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) nichts. Aus ihm lasse sich auch aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers kein Verzicht der Versicherer für die Fälle entnehmen, in denen der geschädigte Versicherungsnehmer seinen Versicherer in Anspruch nehme. Gegen diese Auslegung der geschäftsplanmäßigen Erklärung wendet sich die Revision zu Recht. 2. Allerdings ist umstritten, ob der Versicherungsnehmer den Ersatz des eigenen Personenschadens gegen seinen Versicherer mit Erfolg geltend machen kann, wenn er schuldhaft das Fahrzeug einem Dritten überlassen hat, der keine Fahrerlaubnis hatte. Neben dem Berufungsgericht hat auch das Oberlandesgericht München (ZfS 1991, 57) diese Frage mit der Begründung verneint, der geschäftsplanmäßig erklärte Regreßverzicht sei nicht so zu verstehen, daß für einen 5.000 DM übersteigenden Schaden Versicherungsschutz gewährt werde. Demgegenüber wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, die geschäftsplanmäßige Erklärung der Versicherer führe dazu, daß sich der Versicherer auf seine Leistungsfreiheit nur bis zu 5.000 DM berufen könne (Bauer, VersR 1986, 1011, 1012; Schirmer, AnwBl 1988, 86, 91; Knappmann in Prölss/Martin, 25. Aufl. PflVersG § 3 Nr. 1, 2 Anm. 1; 6 wohl auch Langheid, VersR 1986, 15 Fn. 15). Der im Schrifttum vertretenen Auffassung ist zuzustimmen. 3. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger auch als Versicherungsnehmer berechtigt ist, seinen Personenschaden mit der Direktklage gegen seinen Haftpflichtversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVersG geltend zu machen. Die Beklagte kann als Versicherer dem Zahlungsverlangen des Klägers aber ihre Leistungsfreiheit mit der Arg-listeinrede entgegenhalten, da der Kläger etwaige Ersatzleistungen des Versicherers gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG sofort zurückzugewähren hätte und das Zahlungsbegehren des Klägers deshalb als unzulässige Rechtsausübung anzusehen ist (BGH, Urteil vom 10. Juni 1986 - VI ZR 113/85 - VersR 1986, 1010 unter II 2 b bb). Der Kläger ist der Beklagten jedoch nur insoweit zu dem Regreß nach § 3 Nr. 9 Satz 2 PflVersG verpflichtet, als die Beklagte auf Regreßansprüche nicht verzichtet hat. Im Umfang des Regreßverzichts liegt in dem Zahlungsverlangen des Klägers auch keine unzulässige Rechtsausübung, denn der RegreßSchuldner kann sich grundsätzlich gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haft-pflichtversicherers auch im Zivilprozeß auf den geschäftsplanmäßig erklärten Regreßverzicht berufen (BGHZ 105, 140, 152) . b) Der Regreßverzicht umfaßt im Falle eines gestörten Versicherungsverhältnisses, bei dem der Versicherer nach § 2 Nr. 2c AKB von seiner Leistungspflicht frei ist, auch Rückgriffsansprüche des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer, der selbst der Geschädigte ist. Das ergibt die Auslegung des Regreßverzichts. Soweit - wie hier - ge- 7 schäftsplanmäßige Erklärungen nach den Kriterien des § 328 Abs. 2 BGB zu beurteilen sind, gelten für ihre Auslegung die Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen entwickelt hat. Es kommt mithin darauf an, wie ein verständiger, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer den Wortlaut der geschäftsplanmäßigen Erklärung versteht (BGHZ 105, 140, 153). Die Beklagte hat zu dem Geschäftsplan erklärt, in Fällen der Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit auf die Geltendmachung ihrer gesetzlichen Rückgriffsansprüche gegen den Versicherungsnehmer auf den 5.000 DM übersteigenden Betrag zu verzichten. Der Verzicht soll nicht gegenüber einem Fahrer gelten, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dem Wortlaut dieser Erklärung nicht entnehmen, daß der erklärte Verzicht dann nicht gelten soll, wenn er selbst der Verletzte ist. Dies um so weniger, als die Beklagte in ihre Erklärung ausdrücklich eine Ausnahme aufgenommen hat, bei der ihr Verzicht nicht gelten soll, die aber einen Fall wie den vorliegenden nicht betrifft. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer geht zu Recht davon aus, daß die Beklagte zu der in ihre Erklärung aufgenommenen Ausnahme auch die weitere ausdrücklich hinzugenommen hätte, wenn sie denjenigen Versicherungsnehmer nicht in den Verzicht einbeziehen wollte, der die Obliegenheit nach § 2 Nr. 2c AKB verletzt hat und gleichzeitig der Geschädigte ist. Auch den Zweck der Erklärung wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht dahin verstehen, daß er schlechter gestellt sein soll, wenn er selbst und nicht ein Dritter der Verletzte 8 ist. Für einen etwa dahingehenden Willen des Versicherers kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer weder der geschäftsplanmäßigen Erklärung noch den AKB einen Grund entnehmen. Da die Beklagte danach Ansprüche des Klägers nur bis zu 5.000 DM abwehren kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zur Prüfung der weiteren Höhe zurückverwiesen werden. 4. Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe vorsätzlich gehandelt, sei unzutreffend und beruhe auf unzureichender Sachaufklärung. Dar- 9 auf kommt es nicht mehr an. Die geschäftsplanmäßige Erklärung unterscheidet bei ihrem Regreßverzicht im Falle der Leistungsfreiheit nicht nach vorsätzlicher oder fahrlässiger Obliegenheitsverletzung. Im übrigen ist, wenn die Obliegenheitsverletzung objektiv feststeht, ohnehin so lange von Vorsatz auszugehen, wie der Versicherungsnehmer diese Vermutung nicht widerlegt. Das konnte der Kläger nicht, wie das Berufungsgericht - insoweit von der Revision unangegriffen - ausdrücklich feststellt. Dr. Schmitz Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting Terno BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 172/94 vom 15. November 1995 in dem Rechtsstreit des Herrn Matthias ;traße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 2. die A3 stand, Versicherung AG, vertreten durch den Vor-Pstraße <•, Stl Beklagte zu 2) und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ~ 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 15. November 1995 beschlossen: Der Ausspruch des Urteils vom 4. Oktober 1995 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO insoweit ergänzend berichtigt, als die Klage gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 5.000 DM abgewiesen bleibt, so daß der Urteilsausspruch insgesamt wie folgt lautet: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Mai 1994 insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zu 2) auch über einen Betrag zurückgewiesen hat, der 5.000 DM übersteigt. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Schlichting Terno Dr. Schmitz Dr. Zopfs Römer