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BGH · IV ZR 172/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 172/89

a) Unter einem Möbelwagen ist ein Fahrzeug zu verstehen, das seiner Bauart nach für den Transport von Möbeln bestimmt und dazu geeignet ist. b) Der Begriff des Möbelwagens setzt nicht voraus, daß das Fahrzeug mit einer besonders wirkungsvollen Verschlußeinrichtung ausgestattet ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 20. Der Kläger behauptet, das gemietete Fahrzeug sei für den Transport von Möbeln eingerichtet und für diesen Zweck angeboten worden. Es hält die Klage schon deshalb für unbegründet, weil das Fahrzeug, in dem der Kläger seinen Hausrat transportiert hat, kein Möbelwagen im Sinne der VHB 74 gewesen sei. Der erweiterte Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 3 trete nur dann ein, wenn zu dem Umzug ein Fahrzeug verwendet werde, das den Anforderungen entspreche, die an Möbelwagen im gewerblichen Gütertransportverkehr gestellt werden. Das vom Kläger verwendete Fahrzeug verfüge zwar über einen geschlossenen Kofferaufbau, dessen Innenraum so ausgestattet sei, wie es zur schonenden Beförderung von Möbeln erforderlich sei. Die Ladebordwand werde in der Weise geöffnet, daß zunächst die Stromversorgung für die Hydraulik vom Führerhaus aus eingeschaltet werde; anschließend müßten zwei Kippschalter in einem Kasten, der sich unterhalb des Fahrzeugaufbaus an der Fahrzeugrückseite befinde und offen zugänglich sei, betätigt werden. Diese Sicherung sei wirkungsvoller als die bei dem vom Kläger gemieteten Fahrzeug. Im Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens versteht man unter einem Möbelwagen ein Fahrzeug, das seiner Bauart nach für den Transport von Möbeln bestimmt und dazu geeignet ist. Ob man zu den Möbelwagen auch solche Fahrzeuge rechnen kann, die zwar für den Transport von Möbeln bestimmt und geeignet, jedoch nicht verschließbar sind, kann dahingestellt bleiben; bei der Verwendung eines nicht verschließbaren Fahrzeugs kommt ein Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VHB 74 schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung den Transport in einem verschlossenen Möbelwagen voraussetzt. "Ein Möbelwagen in diesem Sinne ist ein LKW mit einem geschlossenen Kofferaufbau, der zur gewerblichen oder privaten Durchführung von Möbeltransporten bestimmt und mit entsprechendem Zubehör ausgestattet ist. Das vom Kläger verwandte Fahrzeug erfüllte nach den oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Voraussetzungen. Daß das zu dem Möbeltransport eingesetzte Fahrzeug mit einer besonders wirkungsvollen Verschlußeinrichtung ausgestattet sein müßte,-läßt sich aus dem Text von § 6 Abs. 1 Satz 3 VHB 74 nicht entnehmen. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach da von ab, ob der Hausrat des Klägers tatsächlich entwendet worden ist oder ob - wie die Beklagte behauptet - der Versi cherungsfall nur vorgetäuscht wurde.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ :	nein
BGHR:	ja
AVB f. Neuwertvers. d. Hausrats (VHB 74), § 6 Abs. 1 Satz 3
a)	Unter einem Möbelwagen ist ein Fahrzeug zu verstehen, das seiner Bauart nach für den Transport von Möbeln bestimmt und dazu geeignet ist.
b)	Der Begriff des Möbelwagens setzt nicht voraus, daß das Fahrzeug mit einer besonders wirkungsvollen Verschlußeinrichtung ausgestattet ist.
BGH, Urteil vom 20. Juni 1990 - IV ZR 172/89 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 172/89	URTEIL
Verkündet am:
20. Juni 1990 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Geschäftsführers Dipl. Physiker Philipp M| Straße	Bei
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.t und
 gegen
die UnfMBBi Alt den Vorstand, Sul
 Versicherungs AG, vertreten durch Straße	Ni
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1990
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. April 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat mit der Beklagten eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme von 50.000 DM abgeschlossen. Vertragsbestandteil sind die allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74).
Der Kläger zog Ende Juni 1986 von Bremen nach BVMHfc um. Er mietete am 28. Juni 1986 von einer Autovermietung einen LKW Mercedes 608, einen Kofferwagen mit Ladebordwand, um den Hausrat von Bremen nach BffliBi selbst zu transportieren .
WIV
3
Der Kläger behauptet, das gemietete Fahrzeug sei für den Transport von Möbeln eingerichtet und für diesen Zweck angeboten worden. Er habe die Fahrt von Bremen nach Btfü in Hamburg unterbrochen und den LKW in St. Pauli abgestellt. Anschließend sei er zu dem Abendessen gegangen. Bei seiner Rückkehr sei das Fahrzeug verschwunden gewesen. Später sei es einige Kilometer vom ursprünglichen Parkort entfernt leer aufgefunden worden. Der gesamte Hausrat, dessen Wert 80.000 DM betragen habe, sei entwendet worden.
Der Kläger verlangt für diesen Schadensfall von der Beklagten Entschädigung in Höhe von 50.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidunqsqründe:
1.	Nach § 1 Nr. lb VHB 74 leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl entwendet werden. Einbruchdiebstahl im Sinne der Bedingungen liegt vor, wenn ein Dieb in ein Gebäude einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zu dem ordnungsmäßigen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt
(§ 3 B Nr. la). Während eines Umzugs steht ein verschlossener Möbelwagen einem Gebäude gleich (§ 6 Abs. 1 Satz 3).
2.	Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob überhaupt ein Diebstahl des Hausrats stattgefunden hat. Es hält
 die Klage schon deshalb für unbegründet, weil das Fahrzeug, in dem der Kläger seinen Hausrat transportiert hat, kein Möbelwagen im Sinne der VHB 74 gewesen sei. Der erweiterte Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 3 trete nur dann ein, wenn zu dem Umzug ein Fahrzeug verwendet werde, das den Anforderungen entspreche, die an Möbelwagen im gewerblichen Gütertransportverkehr gestellt werden. Das vom Kläger verwendete Fahrzeug verfüge zwar über einen geschlossenen Kofferaufbau, dessen Innenraum so ausgestattet sei, wie es zur schonenden Beförderung von Möbeln erforderlich sei. Jedoch unterscheide sich der Verschluß des Kofferaufbaus von dem der gewerblich eingesetzten Möbelwagen. Der gemietete LKW habe eine Ladebordwand, die über eine Hydraulik geöffnet und geschlossen werde. Zusätzlich seien zwei Hakenverschlüsse gegen unfreiwilliges Öffnen angebracht. Die Ladebordwand werde in der Weise geöffnet, daß zunächst die Stromversorgung für die Hydraulik vom Führerhaus aus eingeschaltet werde; anschließend müßten zwei Kippschalter in einem Kasten, der sich unterhalb des Fahrzeugaufbaus an der Fahrzeugrückseite befinde und offen zugänglich sei, betätigt werden. Im gewerblichen Güterverkehr verfügten die Fahrzeuge aber über zwei Hecktüren, die entweder durch außenliegende Stangenverschlüsse mittels starker Vorhängeschlösser oder über eine Klinke mit innenliegenden Schlössern verschlossen werden. Diese Sicherung sei wirkungsvoller als die bei dem vom Kläger gemieteten Fahrzeug. Zwar würden auch Fahrzeuge der vom Kläger gemieteten Art von MöbelSpeditionen eingesetzt, dies sei aber rechtlich unerheblich. Entscheidend sei, daß der Einsatz solcher Wagen im gewerblichen Möbeltransportverkehr nicht üblich sei.
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung die heute allgemein anerkannten Grundsätze über die Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen nicht beachtet. Danach ist darauf abzustellen, welche Bedeutung die von den Versicherern verwendeten Ausdrücke im gewöhnlichen Sprachgebrauch haben, also wie sie ein durchschnittlicher, verständiger, aber juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer verstehen würde (BGHZ 84, 268, 272; Urteile vom 15.6.1983 - IVa ZR 31/82 - NJW 1983, 2638 = VersR 1983, 850; vom 8.2.1984 - IVa ZR 49/82 - VersR 1984, 429; vom 7.3.1984 - IVa ZR 135/82 - VersR 1984, 626). Im Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens versteht man unter einem Möbelwagen ein Fahrzeug, das seiner Bauart nach für den Transport von Möbeln bestimmt und dazu geeignet ist. Nicht erforderlich ist es, daß der Wagen auch tatsächlich im gewerblichen Möbeltransport eingesetzt wird. Ob man zu den Möbelwagen auch solche Fahrzeuge rechnen kann, die zwar für den Transport von Möbeln bestimmt und geeignet, jedoch nicht verschließbar sind, kann dahingestellt bleiben; bei der Verwendung eines nicht verschließbaren Fahrzeugs kommt ein Versicherungsschutz nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VHB 74 schon deshalb nicht in Betracht, weil diese Bestimmung den Transport in einem verschlossenen Möbelwagen voraussetzt.
Daß diese Auslegung auch der Auffassung der Beklagten entspricht, ergibt sich aus ihrer Klageerwiderung. Dort wird auf Seite 11 ausgeführt:
6
"Ein Möbelwagen in diesem Sinne ist ein LKW mit einem geschlossenen Kofferaufbau, der zur gewerblichen oder privaten Durchführung von Möbeltransporten bestimmt und mit entsprechendem Zubehör ausgestattet ist. Für eine Gleichstellung mit einem Gebäude ist ferner erforderlich, daß der Kofferaufbau abschließbar ist."
Das vom Kläger verwandte Fahrzeug erfüllte nach den oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts diese Voraussetzungen. Es war insbesondere verschließbar; die Sicherheit des Verschlusses entsprach, wie das Berufungsgericht feststellt, den zollrechtlichen Bestimmungen, von denen die Erteilung des sogenannten Verschlußanerkenntnisses abhängig ist. Daß das zu dem Möbeltransport eingesetzte Fahrzeug mit einer besonders wirkungsvollen Verschlußeinrichtung ausgestattet sein müßte,-läßt sich aus dem Text von § 6 Abs. 1 Satz 3 VHB 74 nicht entnehmen. Wenn die Versicherer hierauf Wert legen, müßten sie dies in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu dem Ausdruck bringen. Sie müßten dabei die erforderlichen Sicherungsmaßregeln so genau bezeichnen, daß der Versicherungsnehmer bei der Beauftragung eines Spediteurs oder bei der Anmietung eines Fahrzeugs zu dem privaten Möbeltransport sich davon vergewissern kann, daß das vorgesehene Fahrzeug dem Sicherheitsstandard der Versicherer entspricht.
3. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach da von ab, ob der Hausrat des Klägers tatsächlich entwendet worden ist oder ob - wie die Beklagte behauptet - der Versi cherungsfall nur vorgetäuscht wurde. Damit diese Frage geklärt werden kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zu rückverwiesen werden.
Bundschuh
 Dr. Ritter
 Römer
Dehner
 Rottmüller