Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Das bewegliche Vermögen des Erblassers sollte hälftig geteilt werden, und zwar möglichst in Natur, sonst durch interne Versteigerung, ÜDernahme zu dem Schätzpreis, freien Verkauf, Versteigerung im Kunstversteigerungshaus zu Sonderbedingungen oder in sonstiger Weise nach näherer Bestimmung von Dr.v.W^J MB (für die Klägerin) und Hans (für die Beklagte). In § 3 wurde schließlich bestimmt, daß mit diesem Vergleich alle Ansprüche der Parteien "gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie bis zu dem heutigen Tage entstanden sein mögen," erledigt seien. Oktober 1959 die Naturalverteilung der Sachen nach den Listen 1 und 2 zwischen den Parteien durch deren Beauftragte T)r. Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß ihr die Beklagte nach Maßgabe des Vergleichs vom 11. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daß der Klägerin über den Klageanspruch hinaus wegen bestimmter, im Verteilungstermin vom 7. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Entscheidung über die Posten zu 3 dem Schlußurteil Vorbehalten, der Widerklage stattgegeben und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte im Falle 4 zur Zahlung eines Teilbetrages von 200,- DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Handschriften und Wiegendrucke Der von der Klägerin zu dieser Position geltend gemachte Anspruch ist vorn Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. a) Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei der Naturalteilung vom 7. Oktober 1959 aufgrund einer von dem inzwischen verstorbenen I-Iandschriftenexperten Bchulte-Strathaus für sie angefertigten Aufstellung die dort als besonders wertvoll gekennzeichneten Handschriften und Wiegendrucke erworben, während sie - die Klägerin nur die weniger wertvollen Stücke erhalten habe. Die Verteilung sei so vorgenommen worden, daß - beginnend mit der Klägerin - die Parteien abwechselnd hätten aussuchen können, und zwai jeweils bis zu dem Gesamtwert der von der Gegenseite gewählten Stücke. In der Aufstellung des Schätzers Schulte-Strathaus seien auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten die für sie “vorgesehenen" Schriften und Drucke mit dem geringeren Wert von 1925 und die für die Klägerin "freigegebenen" Stücke mit dem höheren Wert von I960 angegeben worden. Durch dieses arglistige Verhalten habe die Beklagte erreicht, daß sie in den Besitz der wertvollsten Handschriften und Wiegendrucke gelangt sei, die bei der späteren Versteigerung am 24. Die nicht verteilten Bücher und auch die Bücher, die ihr Beauftragter für sie ausgewählt habe, seien in der Auktion des Versteigerungshauses am 24. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, daß bei der Auswahl der Bücher eine von dem Sachverständigen Schulte-Strathaus angefertigte, mit falschen Werten versehene Liste zugrundegeiegr worden ist, oder daß die Beklagte aufgrund einer solchen in ihren Händen befindlichen Liste der Klägerin und ihrem Beauftragten unrichtige Werte genannt hätte, auf die diese vertraut hätten. b) Die Beklagte war aber entgegen der Auffassung der Revision auch nicht rechtlich gehalten, von sich aus die Klägerin oder deren Beauftragten auf die Aufstellung des Schätzers Schulte-Strathaus hinzuweisen und die ihr hierdurch vermittelten Kenntnisse zu offenbaren. Nach ihm sollte zwar das bewegliche Vermögen des Erblassers "hälftig” geteilt werden; zu diesem Zwecke konnte jedoch auch eine Verteilung "in sonstiger Weise nach näherer Bestimmung" der Beauftragten der Parteien erfolgen. Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten war es gerade die Klägerin, die sich gegen eine Versteigerung sämtlicher Handschriften und Wiegendrucke wehrte, sondern auf einer Aufteilung in Natur bestand und auch als erste auswählen wollte. Angesichts des Bestreitens der Beklagten muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß bei der Aufteilung nur eine von dem Sachverständigen Koch aufgestellte Liste mit Wertangaben Vorgelegen hat. Daß dessen Angaben unrichtig und von der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt worden seien, hat die Klägerin nicht behauptet. Sj e kann der Beklagten nicht vorwerfen, daß diese si.ch auch von anderer, vielleicht besser unterrichteter- Seite über den Wert der zur Aufteilung gelangenden Gegenstände hat unterrichten lassen. Oktober 1959 nicht erwiesen ist, kann die Klägerin auch die Generalklausel in dem Vergleich vom 16. Da diese Bestand hat, entfallen die von der Klägerin weiter geltend gemachten Ansprüche wegen der behaupteten Veräußerung der Ledersetmitt I ände durch die Beklagte und bezüglich der Regelung des Lastenausgleichs. Selbst wenn ihr dieserhalb eine Forderung gegen die Beklagte zugestanden hätte, wäre sie durch die Abgeltungsklauseln vom 11. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils hierzu und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es infolgedessen nicht mehr an.
BUNDESGERICHTSHOF Dl NAMEN DES VOLKES IV ZR 172/72 URTEIL Verkündet am 10. Juli 1974 Fieser, Justizangestellter als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Maria Diethilde Istraße Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. gegen Frau Creszentia W WiflHIBstraße (, » Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1974 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Knüfer und Rottmüller für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. April 1972 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist das einzige Kind des Kunsthändlers Adolph ^^HH^^aus dessen erster Ehe. Die Eheleute hatten allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart (Ehe- und Erbvertrag vom 3. Januar 1919 mit Fortsetzungsklausel). Am 19. Dezember 1954 verstarb die erste Ehefrau. Die allgemeine Gütergemeinschaft wurde zwischen Vater und Tochter fortgesetzt. Am 6. April 1957 schloß der Vater seine zweite Ehe mit der Beklagten; er setzte sie zu seiner alleinigen Erbin ein (gemeinschaftliches Testament vom 17. Januar 1958). Er verstarb am 25. März 1958. [ 3 - Am 11. September 1959 schlossen die Parteien cur Auseinandersetzung der fortgesetzten Gütergemeinschaft und zur Teilung des Nachlasses sowie zur Erledigung verschiedener, zwv-chen ihnen schwebender Rechtsstreitigkeiten einen schriftlichen Vergleich. Das bewegliche Vermögen des Erblassers sollte hälftig geteilt werden, und zwar möglichst in Natur, sonst durch interne Versteigerung, ÜDernahme zu dem Schätzpreis, freien Verkauf, Versteigerung im Kunstversteigerungshaus zu Sonderbedingungen oder in sonstiger Weise nach näherer Bestimmung von Dr.v.W^J MB (für die Klägerin) und Hans (für die Beklagte). Zu diesem Zwecke wurden drei Listen gebildet: Die in Liste 1 genannten Sachen sollten der Klägerin, die in Liste 2 genannten Sachen sollten der Beklagten gehören. Die in Liste 3 genannten Sachen sollten bestmöglich verwertet werden; der Erlös sollte zunächst der Berichtigung von Nachlaßverbindlichkeiten dienen und sodann zwischen den Parteien hälftig geteilt werden. In § 3 wurde schließlich bestimmt, daß mit diesem Vergleich alle Ansprüche der Parteien "gleichgültig, aus welchem Rechtsgrund sie bis zu dem heutigen Tage entstanden sein mögen," erledigt seien. Die zwischen den Parteien in der Folgezeit geschlossenen schriftlichen Vereinbarungen vom 1. April i960, 16. Dezember I960 und 4. November 1964 enthielten verschiedene Änderungen und Ergänzungen. In § 10 der Vereinbarung vom 16. Dezember I960 war abschließend erklärt, dai3 mit den in ihr getroffenen Regelungen alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche "gleich aus welchem Rechtsgrund sie Viergeleitet werden mögen, ob bekannt oder unbekannt" bereinigt seien; in Ziff. IV der Vereinte ri\n/: vorn 4. November 19f4 wurde abr schließend festgestellt, Ucn> mit der Erfüllung die in einem bestimmten anderweitigen gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche der Parteien (die hier nicht interessieren) abgegolten seien. L 4 Auf Grund des Vergleichs vom 11. September 1959 fand am 7. Oktober 1959 die Naturalverteilung der Sachen nach den Listen 1 und 2 zwischen den Parteien durch deren Beauftragte T)r. v.WeflH und Hans SfÜI statt. Am 24. Juni I960 wurde der Großteil der Sachen aus der Liste 3 versteigert und der Erlös verteilt; in die Versteigerung hatte die Beklagte auch einige der ihr nach der Liste 2 bereits zugewiesenen Sachen gegeben. Die Klägerin vertritt die Ansicht, daß ihr die Beklagte nach Maßgabe des Vergleichs vom 11. September 1959 noch aus mehreren Gründen verpflichtet sei. Nach ihrer Behauptung handelt es sich dabei um bestimmte Handschriften und Wiegendrucke (l), drei Lederschnittbände (2), zahlreiche Hirschgeweihe, Rehgehörn und Gamskrickeln (3) sowie um eine Hausratsentschädigung (4). Mit der am 3* Februar 1970 erhobenen Klage hat die Klägerin von der Beklagten in den Fällen 1 und 2 Zahlung, im Falle 3 Herausgabe oder Wertersatz und ira Falle 4 wiederum Zahlung verlangt (vgl. hierzu im einzelnen Berufungsurteil S. 5 und 6). Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung beantragt, daß der Klägerin über den Klageanspruch hinaus wegen bestimmter, im Verteilungstermin vom 7. Oktober 1959 der Beklagten zugewiesener Sachen keine Ansprüche zuständen (vgl. hierzu im einzelnen Berufungsurteil S. 7). Das Landgericht hat durch Teilurteil die Entscheidung über die Posten zu 3 dem Schlußurteil Vorbehalten, der Widerklage stattgegeben und unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte im Falle 4 zur Zahlung eines Teilbetrages von 200,- DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klageanträge zu 1, 2 und 4 (den letztgenannten in Höhe v/eiterer 700,- DM nebst Zinsen) sowie den Antrag auf Abweisung der Widerklage aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Hit der Revision verfolgt die IZLägerin die im zv/eiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. I. Handschriften und Wiegendrucke Der von der Klägerin zu dieser Position geltend gemachte Anspruch ist vorn Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht abgewiesen worden. a) Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe bei der Naturalteilung vom 7. Oktober 1959 aufgrund einer von dem inzwischen verstorbenen I-Iandschriftenexperten Bchulte-Strathaus für sie angefertigten Aufstellung die dort als besonders wertvoll gekennzeichneten Handschriften und Wiegendrucke erworben, während sie - die Klägerin nur die weniger wertvollen Stücke erhalten habe. Die Verteilung sei so vorgenommen worden, daß - beginnend mit der Klägerin - die Parteien abwechselnd hätten aussuchen können, und zwai jeweils bis zu dem Gesamtwert der von der Gegenseite gewählten Stücke. In der Aufstellung des Schätzers Schulte-Strathaus seien auf ausdrücklichen Wunsch der Beklagten die für sie “vorgesehenen" Schriften und Drucke mit dem geringeren Wert von 1925 und die für die Klägerin "freigegebenen" Stücke mit dem höheren Wert von I960 angegeben worden. Die Beklagtenseite habe jeweils die einzelnen Beträge als "Marktwert" der Klägerin oder deren Beauftragten genannt, die der besonderen Sachkunde des Schätzers vertraut und sich auf die Tatsächlichkeit der Angaben verlassen habe. Durch dieses arglistige Verhalten habe die Beklagte erreicht, daß sie in den Besitz der wertvollsten Handschriften und Wiegendrucke gelangt sei, die bei der späteren Versteigerung am 24. Juni I960 fast durchgehend zu dem 10 bis 30fachen Preis versteigert worden seien. V/enn diese Behauptungen der Klägerin zutreffen würden, könnten ihr Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Diese hat indessen das Vorbringen der Klägerin substantiiert bestritten. Sie hat vorgetragen, wenn es allein nach ihrem Willen gegangen wäre, so wären sämtliche Handschriften und Inkunabeln versteigert worden und der Erlös wäre geteilt worden. Die Klägerin habe jedoch auf einer Naturalteilung bestanden. Die Bevollmächtigten der Parteien Dr. v. Wefl|0und Hans sflHB hätten beschlossen, die für die Verteilung in Betracht kommenden Bücher schätzen zu lassen, um so eine Grundlage für die Aufteilung zu erhalten. Beiden sei wichtig gewesen, daß die Bewertung der Bücher durch einen Sachverständigen erfolge, dessen Bewertungsmaßstäbe hinsichtlich sämtlicher Werte gleich sei. Da nur ein Vergleichsmaßstab bezüglich der Bücher untereinander ge- schaffen werden sollte, habe bei dieser Bewertung weniger interessiert, ob der Sachverständige die Bücher sehr hoch oder sehr niedrig bewerten tmrde. Die Schätzung se i von einem Sachverständigen Koch im Einverständnis der beiden Beauftragten der Parteien vorgenommen worden. Aufgrund der von ihm angefertigten Liste sei dann die Verteilung in der .-/eise erfolgt, daß der Beauftragte der Klägerin mit der Auswahl begonnen habe. Danach habe der Beauftragte der Beklagten gewählt, bis der Wert der von dem Erstwählenden ausgesuchten Bücher erreicht war. Dann sei wieder der Beauftragte der Klägerin zu dem Zuge gekommen. Beide Beauftragten hätten von ihrer Partei Weisungen für die Auswahl der Bücher erhalten. Sie, die Beklagte, habe sich bei dem Experten für alte Bücher Schulte-Strathaus erkundigt, welche Bücher erwerbenswert seien. Aufgrund der Auskunft dieses Herrn habe sie ihrem Beauftragten Direktiven erteilt. Ihr Beauftragter habe mit Schulte-Strathaus nie direkt zu tun gehabt, auch habe ihm eine Schätzungsliste dieses Herrn nie Vorgelegen. Die nicht verteilten Bücher und auch die Bücher, die ihr Beauftragter für sie ausgewählt habe, seien in der Auktion des Versteigerungshauses am 24. Juni I960 versteigert worden. Die Versteigerung sei gut vorbereitet gewesen, gut geführt und gut besucht worden. Die nicht aufgeteilten Bücher hätten einen Ilettoerlos von 63.753,30 DH, die für sie ausgewählten Bücher einen solchen von 27.230,30 DH erbracht. Die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, daß bei der Auswahl der Bücher eine von dem Sachverständigen Schulte-Strathaus angefertigte, mit falschen Werten versehene Liste zugrundegeiegr worden ist, oder daß die Beklagte aufgrund einer solchen in ihren Händen befindlichen Liste der Klägerin und ihrem Beauftragten unrichtige Werte genannt hätte, auf die diese vertraut hätten. Es hätte nahegelegen, sich insoweit auf das Zeugnis der beiden Beauftragten der Parteien Dr. v. We^m und 01 zu berufen. Da die Klägerin einen solchen Beweis nicht angetreten hat, kann die Klagforderung nicht aus einer positiven arglistigen Täuschung durch die Beklagte hergeleitet werden. b) Die Beklagte war aber entgegen der Auffassung der Revision auch nicht rechtlich gehalten, von sich aus die Klägerin oder deren Beauftragten auf die Aufstellung des Schätzers Schulte-Strathaus hinzuweisen und die ihr hierdurch vermittelten Kenntnisse zu offenbaren. Eine derartige Pflicht ergab sich nicht aus dem Vergleich vom 11. September 1959 selbst. Nach ihm sollte zwar das bewegliche Vermögen des Erblassers "hälftig” geteilt werden; zu diesem Zwecke konnte jedoch auch eine Verteilung "in sonstiger Weise nach näherer Bestimmung" der Beauftragten der Parteien erfolgen. Das aber ist am 7. Oktober 1959 geschehen. Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten war es gerade die Klägerin, die sich gegen eine Versteigerung sämtlicher Handschriften und Wiegendrucke wehrte, sondern auf einer Aufteilung in Natur bestand und auch als erste auswählen wollte. Damit hat sich die Klägerin zugleich mit einem Verfahren einverstanden erklärt, das eine nicht unerhebliche, aber rechtlich zulässige Spekulation in sich barg. Eine solche Pflicht zur Aufklärung ergab sich auch nicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Beklagten blieb es unbenommen, Kenntnisse, die ihr von drittel’ Seite vermittelt worden waren, bei der Auseinandersetzung zu ihrem Vorteil zur Geltung zu bringen. Der Fall würde nicht anders zu beurteilen sein, wenn die Beklagte selbst Expertin ge- 9 wesen ware und die Auswahl aufgrund ihres eigenen Kaeh-wissens getroffen hätte. Falls die Klägerin sicn nicht die genügende Fachkunde für die Auswahl zutraute, hätte sie danach trachten müssen, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Das hat sie nicht getan. Angesichts des Bestreitens der Beklagten muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß bei der Aufteilung nur eine von dem Sachverständigen Koch aufgestellte Liste mit Wertangaben Vorgelegen hat. Daß dessen Angaben unrichtig und von der Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin beeinflußt worden seien, hat die Klägerin nicht behauptet. Sj e kann der Beklagten nicht vorwerfen, daß diese si.ch auch von anderer, vielleicht besser unterrichteter- Seite über den Wert der zur Aufteilung gelangenden Gegenstände hat unterrichten lassen. II. Anfechtung der Generalklausel im Vergleich vom 16. Dezember I960 Da nach den unter I. gemachten Ausführungen ein arglistiges Verhalten der Beklagten bei der Teilung am 7. Oktober 1959 nicht erwiesen ist, kann die Klägerin auch die Generalklausel in dem Vergleich vom 16. Dezember i960 nicht wirksam anfechten. Da diese Bestand hat, entfallen die von der Klägerin weiter geltend gemachten Ansprüche wegen der behaupteten Veräußerung der Ledersetmitt I ände durch die Beklagte und bezüglich der Regelung des Lastenausgleichs. a) Lederschnittbände Der von der Klägerin wegen des angeblichen Verkaufs der drei Lederschnittbände erhobene Zahlungsanspruch ist nicht begründet. Die Klägerin hat angegeben, sie habe am 10 8. Januar 1959 erfahren, daß die Lederbände einige Seit nach dem Tode des Erblassers verkauft worden seien. Selbst wenn ihr dieserhalb eine Forderung gegen die Beklagte zugestanden hätte, wäre sie durch die Abgeltungsklauseln vom 11. September 1959 und 16. Dezember I960 erledigt worden. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils hierzu und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision kommt es infolgedessen nicht mehr an. b) Lastenausgleich Das gleiche gilt für die Hausratsentschädigung, soweit die Klägerin sie im Berufungsverfahren noch verfolgt hat. Sie ist, wenn nicht schon durch die Abgeltungsklausel vom 11. September 1959, so doch durch die Abgeltungsklausel vom 16. Dezember I960 gegenstandslos geworden. III. Widerklage Da wegen der Handschriften und Wiegendrucke die Klage nicht begründet ist, mußte der Widerklage stattgegeben werden. IV. Nach alledem war die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. J ohannsen Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reinhardt und Rottmüller sind beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben Johannsen Dr Pfretzschner Knüfer