April 1959 ein forrnu-larmäßiger Antrag gestellt, in dem wegen de« Ablauf« der Anmeldefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten wurde. Ein anderer Bevollmächtigter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. WflHBl in beantragte am 7- Oktober I960 bei der genannten Entschädigiimgsbehorde wiederum Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Daraufhin veranlagte die Entschädigungsbehörde eine Untersuchung des Klägers durch den Vertrauensarzt Dr. Kn^el in Montreuil, bei der dieser Arzt am 13. Oktober 1961 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, weil die Frist des § 189 Abs. 1 BBC nicht eingehalten und auch nicht festgestellt worden sei,, daß der Kläger verhindert war, die Frist zu wahren. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist des § 189 Abs. 1 BEG einzuhalten, nicht entschieden. Es hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es angenommen hat, daB ein nach § I09 Abs.3 B£G zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst in den Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. vom 3. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht gekommen, weil es in dem formularmäbigen Antrag der früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 1. A_ril 1959, in dem lediglich der Antrag auf Wieaereinsetzun, gestellt und die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen angekündigt worden war, keinen dem Gesetz entsL.rechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen hat. Berufungsgerichts erfordert ein Antrag nach § 189 Abs.3 beg-wenigstens die Angabe der Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Antragsfrist schuldlos versäumt und der Antrag alsbald nach Wegfall der Umstände, die der Einhaltung der Frist entgegenstanden, gestellt wurde. Diesen Anforderungen werde allenfalls der im Schriftsatz vom 3* Oktober I960 gestellte Wiedereinsetzungsantrag gerecht, weil ihm zu entnehmen sei, daß der Kläger behapten wolle, wegen seiner schlechten Gesundheit die Anmeldefrist versäumt zu haben. In dieser Entscheidung sei ausgesprochen worden, daß der Antragsteller zwar nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, aber doch alsbald nach dem Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinstellung stellen müsse. Das sei hier nicht geschehen, aus diesem Gi’unde könne dem Kläger' wegen der Versäumung der Anmeldefrist die 'Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden. 2 a) Es kann dahinstehen, ob nicht nur in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (EzW 1964, 40 Nr. 25), sondern auch im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden § 234 Abs.Z ZPO entsprechend anwendbar ist, so daß nach Ablauf eines Jahres nach Fristende die Wiedereinsetzung nicht mehr bewilligt werden kann. der revision, die Bestimmung des § 169 Abc. BEG besage nichts Uber den notwendigen Inhalt eines derartigen Antrages, aus dieser Vorschrift könne daher nicht die Pflicht zur Angabe des Vviedereinsetzungsgrundes abgeleitet werden, ist unbegründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein außerordentlicher Hechtsbehelf, mit ihm kann die Versäumung der Ausschlußfrist des § 189 Abs. 1 BEG nur beseitigt werden, wenn die i^ntschädigungsbehorde es als wahrscheinlich ansieht, daß der Antragsteller die Frist ohne sein Verschulden versäumt und den .Yiedereinsetzurigsanirag alsbald gestellt hat.
2029 077 / x / ? * / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 172/64 URTEIL Verkündet am 12. Mai 1965 Broeske justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtastreit des Buchhalters Emilio (Frankreich), Klägers und Kevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Kordrhein- Westfalen vertreten durch den Regierungspräsidenten in Beklagt n und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 ( i Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsi-denten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1912 in Valencia geborene Kläger flüchtete gegen Ende des spanischen Bürgerkrieges nach Frankreich. Nach seinen Angaben wurde er im Januar 1942 in der Nähe.von Perpignan verhaftet und bis zu dem 30. Juli 1944 in verschiedenen Lagern und Gefängnissen, zuletzt in Bergerac (Dordogne) unter deutscher Aufsicht festgehalten. Für die Zeit der Freiheitsentziehung fordert er Entschädigung, ferner wegen der gesundheitlichen Nachteile, die er durch die Freiheitsentziehung erlitten haben will. Von seinen früheren Bevollmächtigten, den Rechtsanwälten van ZjBBH^und in wurde bei der T Bntsehädigungabehörde in Köln am 1. April 1959 ein forrnu-larmäßiger Antrag gestellt, in dem wegen de« Ablauf« der Anmeldefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten wurde. Zu diesen Antrag wurde bemerkt: "Der Antrags teilt», wird demnächst eidesstattliche Versicherungen einreichen, die den Fristablauf erklären werden". Ein anderer Bevollmächtigter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. WflHBl in beantragte am 7- Oktober I960 bei der genannten Entschädigiimgsbehorde wiederum Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Seinem Schreiben vom 3. Oktober I960 lag ein Zeugnis eines Assistenzarztes des PflHHHI Krankenhauses vom 23. Juli i960 bei, in dem dem Antragsteller bescheinigt wurde, daß er in diesem Krankenhaus mehrfach ärztlich behandelt worden sei und "sein Gesundheitszustand mehrmalige Arbeitsunterbrechungen notwendig gemacht habe." In einem weiteren Zeugnis dieses Arztes vom 20. Juni 1961 wurde dem KlaLer ferner bescheinigt, daß ihn auch nervöse Störungen an regelmäßiger Arbeit gehindert hätten. Daraufhin veranlagte die Entschädigungsbehörde eine Untersuchung des Klägers durch den Vertrauensarzt Dr. Kn^el in Montreuil, bei der dieser Arzt am 13. September 1961 untei anderem geistige fffidligkeit, Antriebs- und Gedächtnisschwäche, depressive Tendenzen und Ängstlichkeit feetstellte. Im Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 12. Oktober 1961 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt, weil die Frist des § 189 Abs. 1 BBC nicht eingehalten und auch nicht festgestellt worden sei,, daß der Kläger verhindert war, die Frist zu wahren. Im folgenden, gerichtlichen Verfahren hat der Kläger, nachdem ihm vom Gericht eine entsprechende Auflage gemacht worden i war, vorgetragen, erstmals während eines Krankenhausaufenthalt es im März 1959 von der Möglichkeit erfahren zu haben, Entschädigung zu erhalten. Er hat weiter mitgeteilt, zwischen 1957 und April 1959, mit krankheitsbedingten Unterbrechungen, in einem Geschäft als Buchhalter gearbeitet zu haben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Entschädigungsansprüche weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Kläger ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist des § 189 Abs. 1 BEG einzuhalten, nicht entschieden. Es hat das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil es angenommen hat, daB ein nach § I09 Abs. 3 B£G zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erst in den Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. vom 3. Oktober 1900 enthalten gewesen, damit aber nicht mehr rechtzeitig, gestellt worden sei. Zu diesem Ergebnis ist das Berufungsgericht gekommen, weil es in dem formularmäbigen Antrag der früheren Bevollmächtigten des Klägers vom 1. A_ril 1959, in dem lediglich der Antrag auf Wieaereinsetzun, gestellt und die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen angekündigt worden war, keinen dem Gesetz entsL.rechenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen hat. Nach Ansicht des 1 Berufungsgerichts erfordert ein Antrag nach § 189 Abs. 3 beg-wenigstens die Angabe der Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Antragsfrist schuldlos versäumt und der Antrag alsbald nach Wegfall der Umstände, die der Einhaltung der Frist entgegenstanden, gestellt wurde. Diesen Mindesterforäernirren entspräche der am 1. April 1959 bei der Entschädigungscelbi v.e eingegangene Antrag nicht, weil er nicht erkennen lasse, cb der in § 169 Abs. 3 aaö genannte Wiedereinsetzungsgruna Vorgelegen hat. Diesen Anforderungen werde allenfalls der im Schriftsatz vom 3* Oktober I960 gestellte Wiedereinsetzungsantrag gerecht, weil ihm zu entnehmen sei, daß der Kläger behapten wolle, wegen seiner schlechten Gesundheit die Anmeldefrist versäumt zu haben. Dieser Antrag sei aber erst rund 17 Monate nach dem Wegfall des hinderungsgrundes gestellt worden, sogar noch 7 Monate nach der Veröffentlichung der in der RzW I960, 135 Nr* 37 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs. In dieser Entscheidung sei ausgesprochen worden, daß der Antragsteller zwar nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, aber doch alsbald nach dem Wegfall des Hindernisses den Antrag auf Wiedereinstellung stellen müsse. Das sei hier nicht geschehen, aus diesem Gi’unde könne dem Kläger' wegen der Versäumung der Anmeldefrist die 'Wiedereinsetzung nicht bewilligt werden. 2 a) Es kann dahinstehen, ob nicht nur in dem Verfahren vor den Entschädigungsgerichten (EzW 1964, 40 Nr. 25), sondern auch im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden § 234 Abs. Z ZPO entsprechend anwendbar ist, so daß nach Ablauf eines Jahres nach Fristende die Wiedereinsetzung nicht mehr bewilligt werden kann. b) Das Berufungsgericht hat jedoch ohne Rechtsfehler angenommen, daß der am 1. April 1959 bei der Entschädigungsbehörde - 6 eingegangene Schriftsatz nicht den Anforderungen entspricht, die unter allen Umständen an einen Antrag auf Wiedereinsetzung auch irr* Verfahren vor den Entsch&äigungsbtTnörden zu stellen sinu. Dieser Antrag ist daher mit Hecht als unzulässig angesehen worden. Der Ein wand., der revision, die Bestimmung des § 169 Abc. BEG besage nichts Uber den notwendigen Inhalt eines derartigen Antrages, aus dieser Vorschrift könne daher nicht die Pflicht zur Angabe des Vviedereinsetzungsgrundes abgeleitet werden, ist unbegründet. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein außerordentlicher Hechtsbehelf, mit ihm kann die Versäumung der Ausschlußfrist des § 189 Abs. 1 BEG nur beseitigt werden, wenn die i^ntschädigungsbehorde es als wahrscheinlich ansieht, daß der Antragsteller die Frist ohne sein Verschulden versäumt und den .Yiedereinsetzurigsanirag alsbald gestellt hat. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, kann nur entschieden werden, wenn der Entsch;idigungsbehorde die Tatsachen unterbreitet werden, auf die sich der Antragsteller zur Entschuldigung der Fristversäumnis berufen will. Beim Schweigen des Antragsteileis ist die Entsch'ldigungsbehörde außerstande und daher nicht verpflichtet, von Amts wegen Ermittlungen anzustellen. Die Pflicht der Entschädigungsbehörde zur Ermittlung der Tatsachen von Amts wegen (§ 176 Abs. 1 BEG) erstreckt sich daher nicht auf die Tatsachen zur Begründung von .Yiedereinsetzungsanträgen. Diesen Grundsätzen entspricht, d>jß in den neueren VerfahrensorI-nungen den Antragstellern die Pflicht zur Begründung der vic-dereinsetzungsanträge ausdrücklich auferlegt worden int (£ C7 Abs. 2 SGG, § 60AAbs. 2 VwGG), auch wenn nach diesen Verfahrensgesetzen sonst der Grundsatz der Amtsermittlung gilt (§ 102 SGG, § 86 Abs. 1 VwGG). 3.) Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der vom .Bevollmächtigten des Antragstellers am 3* Oktober I960 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den wieaer-gegebenen Anforderungen entricht. Diesen Antra^ hat der bevollmächtigte den Klägern, dessen Verschulden er gegen sich gelten lassen muß, nicht rechtzeitig gestellt. Aus diesem Grunde kann dem Kläger die erbetene Wiedereinsetzung nicht gewährt werden. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Wilden