Dezember 1959 - IV ZR 172/59 - OLG *-öln November 1949 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung einer Entschädigung auf Grund des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes Uber.die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (im folgenden HEG genannt - GVB1 NW Nr. Io vom 3o. November 1953 reichte der Kläger einen Antrag nach dem Bundesergänzungsgesetz auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ein, in dem er die Fragen nach der Mitgliedschaft bei der NSDAP oder ihren Gliederungen erneut verneinte. Außerdem stellte er auch nach dem Bundesergänzungsgeaetz Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit. Juli 1956 einen Bescheid, durch den er den Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen ablehnte und die Anerkennung nach Landesrecht v/iderrief.Weiter.heißt ep im Tenor dieses Bescheidest "Gemäß § 229 (BEG) in Verbindung mit $ 7 des Anerkennung»-gesätzee vom 4. Zur Begründung wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, der Kläger sei nach § 6 Abs. 1 BEG wegen Mitgliedschaft zur NSDAP und Vorachubleistens von der Entschädigung ausgeschlossen. Juli 1956 insoweit aufgehoben, als durch ihn folgende Anordnung getroffen worden ist: “Gemäß § 229 in Verbindung mit § 7 Abs.3 des Anerkerinungsgesetzes vom 4« März 1952 sind die nach landesrechtlichen Bestimmungen gewährten Leistungen zurückzuerstatten.M Der Kläger hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Da der, Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der er rechtzeitig unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2o9 Abs.3 BSG geladen war, nicht vertreten war, war nach der angeführten Bestimmung auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Juli 1956 durch Teilurteil nur insoweit aufgehoben, als in ihm die Anordnung getroffen ist, daß die dem Kläger nach landesrechtlichen Bestimmungen gewährten Leistungen zurückzugewähren sind. Die in dem Bescheid weiter enthaltene Brklärung, daß die Anerkennung des Klägers (als politisch Verfolgter) nach dem Landesrecht widerrufen werde, ist dagegen nicht aufgehoben. Das Landgericht hat zwar in den Gründen seines Urteils bemängelt, daß der Widerrufsbescheid den begünstigenden Leistungsbescheid, der von dem Widerruf betroffen werden solle, nicht mit hinreichender Deutlichkeit bezeichne. Das Landgericht hat jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Wirkung dem Widerruf der Anerkennung in Bezug auf die Leistungsbescheide zukomme, durch welche dem Kläger auf der Grundlage der Anerkennung eine Entschädigung (wegen Freiheitsentziehung, wegen Schadens an Körper und Gesundheit und als Rotstandsbeihilfe) zugesprochen ist, nicht zu dem Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, sondern die insoweit gegen die Wirksamkeit des Widerrufs von ihm hervorgehobenen Bedenken nur zur Begründung seiner sich allein auf die Rückzahlungsanordnung erstreckenden Entscheidung angeführte Gegenstand des Verfahrens in diesem Rechtszug ist nur, ob die Anordnung der Rückzahlung als solche zu Recht bestehen kann oder nicht. Eine Rückzahlungsanordnung kann sich ihrem *<esen nach nur auf Leistungen beziehen, die der durch den widerrufenen Bescheid Begünstigte his zu dem Wirksamwerden des Widerrufs, also bis zur Zustellung des rfiderrufsbescheides bereits erhalten hat, also nicht auf etwaige spätere Leistungen, die ihm trotz des Widerrufs etwa einstweilen noch gewährt werden, obwohl die Entschädigungsbehörde dazu nicht verpflichtet ist (van Bam/Loos BEG §212 An. 2; Biese Frage ist, da der Widerruf der Anerkennung nicht aufgehoben und vom Landgericht auch nicht feBtgestellt ist, daß die auf Grund der Anerken- Bas ist auch dann zu bejahen, wenn man zugunsten des beklagten Landes davon ausgeht, daß mit der Anerkennung döB Klägers auch die auf ihr beruhenden Leistungsbescheide wirksam widerrufen sind. Bas Verfahren bei der Anordnung der Rückzahlung richtet sich, wie auch die Rntschädigungsbehürde grundsätzlich nicht verkannt hat, - sie hat sich in dem Widerrufsbescheid selbst auf § 229 BSG bezogen - , nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes. Dabei genügt es nicht, daß diese Verpflichtung nur dem Grunde nach festgestellt und die Höhe der zurückzuzahlenden Beträge einem späteren Bescheid oder einer späteren Berechnung Vorbehalten wird. Eine Anordnung, die die Ver-' pflichtung zur Rückzahlung nur dem Grunde nach auaspräche, wäre als solche, wie auch die Revision nicht verkennt, einer Vollstreckung nicht fähig. Ob ausnahmsweise für den Fall etwas anderes zu gelten hat, daß eine genaue ziffernmäßige Bestimmung des Umfangs der Rückzahlungspflicht hie zu dem Ablauf der Widerrufsfrist aus irgendwelchen, von dem widerrufsberechtigten Land nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, so daß es billig erscheinen könnte, der gntschadigungebehörde deswegen die rechtliche Möglichkeit einzuräumen, zur Wahrung der Frist zunächst die Rückzahlung auch ohne ziffernmäßige Bestimmung der Rückzahlungspflicht wirksam anzuordnen, kann hier dahinstehen. Denn das beklagte Land hat nicht vorgetragen, daß im vorliegenden Falle eine genaue ziffernmäßige Bestimmung der zurückzuzahlenden Beträge innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen sei. Juli 1956 einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel auf, daß sie von den Vorinstanzen mit Recht als unwirksam bezeichnet und aufgehoben-is t.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO,
\ Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein B3G §§ 2o4, 2o5 Die in einem WiderrUfabescheid ausgesprochene Anordnung, daß bereits bewirkte Leistungen zurückzuzahlen sind, ist unwirksam, wenn sie nicht die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Betrüge enthält. BGH, ürt. v. 18. Dezember 1959 - IV ZR 172/59 - OLG *-öln LG Xüln r</ IV 2H 172/59 VerkUndet am 18. Dezember 1959 Schorm, Juatizangeetellter als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle Im Damen des Volkes In dem EntschÖdiguogsreohtsstreit des Landes tfordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. in gegen den Kellner Heinz Straße Kläger und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezembstf 1959 unter Mitwirkung dos Sen&tspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johann sen, Dr. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats (Bntachädigungssenats) des Ober-landosgerichts in Köln voä» 16. Mörz 1959 wird zu-rückgewiesen. Das beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. GerichtsgebUhren und -auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen f%/ Tatbestand: Der Kläger war vor 1933 Mitglied der KPD. Sr wurde am 2. Februar 1933 verhaftet und bia 13. Juni 1934 in Konzentrationslagern und Gefängnissen featgehalten. Am 2. März 1946 8teilte er beim KreissonderhilfsauBsehuß ftir den Siegkreis als früherer KZ-Häftling Antrag auf Sonder hilfe. Sr gab dabei unter anderem an, nicht Mitglied der NSDAP gewesen zu sein* Am 4. März 1946 wurde der Kläger nach den Richtlinien des Sozialministers von Mordrhein-Westfalen "anerkanntAm 13. Oktober 1948 wurde diese Anerkennung durch Beschluß des Kreissonderhilfsausschussee Siegkreis (JfrSHAussch.SKi’) auf Grund einer damals angenommenen Haftzeit vom 1. Februar 1933 bis Oktober 1934 bestätigt. Am 12. November 1949 stellte der Kläger Antrag auf Gewährung einer Entschädigung auf Grund des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes Uber.die Entschädigung für Freiheitsentziehung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen (im folgenden HEG genannt - GVB1 NW Nr. Io vom 3o. April 1949) für die Zeit vom 2. Februar 1933 bis 13. Juni 1934. Durch Beschluß des "Ausschusses für die Entschädigung für Freiheitsentziehung - Siegkreis« vom 4. Oktober 1949 wurde dem Kläger eine Haftentschädigung von 2.550 DM zugesprochen» Der Betrag wurde ihm ausgezahlt. Auf weiteren Antrag des Klägers vom 19. August 1948 erhielt er auf Grund eines Vergleichs vor dem öber-versicherungsamt in K$ln vom 6. September 1951 gemäß dem Nordrhöin-Westfälxschen Gesetz Uber die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 194? (im folgenden VRG genannt) eine Rente von 70 BM monatlich ab 1. Januar 1948. Durch Srgänzung8be80heiä vom 1. August 1953 wurde der Beginn der Rentenzahlungen auf den 1. Januar 1946 festgesetzt* Am 5. November 1953 reichte der Kläger einen Antrag nach dem Bundesergänzungsgesetz auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ein, in dem er die Fragen nach der Mitgliedschaft bei der NSDAP oder ihren Gliederungen erneut verneinte. Außerdem stellte er auch nach dem Bundesergänzungsgeaetz Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit. In Verfolg der darauf angesteilton Üblichen Ermittlungen ging im November 1955 eine Auskunft der Dokumentonzentrale in Berlin ein. Nach dieser Auskunft hatte der Kläger am 1. November 1937 seine Aufnahme in die NSDAP beantragt, der mit Wirkung vom 1. Mai 1937 stattgegeben worden sein soll, die Mitgliedskarte mit der Nummer 5570 549 der NSDAP soll am 1. Juni 1938 ausgestellt worden sein. Der Kläger wurde hierzu von der Sntschädigungsbehörde gehört und verneinte erneut mit Schreiben vom 19. Januar 1956, Mitglied der NSDAP gewesen zu sein. Die Entschädigungsbehörde forderte die. Dokumentenzentrale daraufhin zur Überprüfung ihrer Angaben auf, erhielt jedoch von dort am 26. April 1956 die gleiche Auskunft wie zuvor. Deshalb erließ der Regierungspräsident in Köln als zuständige Sntschädigungshehörde am 6. Juli 1956 einen Bescheid, durch den er den Antrag des Klägers auf Entschädigung nach dem BEG für Schäden an Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen ablehnte und die Anerkennung nach Landesrecht v/iderrief. Weiter.heißt ep im Tenor dieses Bescheidest "Gemäß § 229 (BEG) in Verbindung mit $ 7 des Anerkennung»-gesätzee vom 4. März 1952 sind die nach landesrechtlichen Bestimmungen gewährten Leistungen zurttckzuerstatten". Zur Begründung wird im Bescheid unter anderem ausgeführt, der Kläger sei nach § 6 Abs. 1 BEG wegen Mitgliedschaft zur NSDAP und Vorachubleistens von der Entschädigung ausgeschlossen. Im übrigen sei gemäß § 7 Abs. 1 BEG ein Versagungsgrund gegeben. Dis Anerkennung sei gemäß § 229 B3G in Verbindung mit § 7 AnerkG zu widerrufen. Die nach landesrechtlichen Bestimmungen gewährten Leistungen seien gemäß § 229 BüG in Verbindung mit § 7 Abs. 3 AnerkG zurückzufordorn. Für die Sinstellung und Rückforderung der Rentenzahlungen bedUrfe es noch eines zusätzlichen Bescheides des Regie-rungspräsidenten - Landesrentenbehörde - in Düsseldorf als der hierfür allein zuständigen Stelle. Gegen diesen ihm am 16. August 1936 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 14. November 1956 Klage in vollem Umfang bei dem Landgericht in Köln eingereicht, die dem Beklagten am 2o. November 1956 zugestellt worden ist. Der Kläger hat vorgetragen, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen, möglicherweise habe ein wohlwollender Dritter ihn bei der NSDAP ahgemeldät. Nr hat sich insbesondere gegen den Widerruf der Anerkennung und gegen den Ausspruch der Verpflichtung zur Rückerstattung empfangener Leistungen gewandt und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Das Landgeridht hat durch Teilurteil vom 14. April 1958 den Bescheid der Rnts&ädigungabehöräe in Köln vom 6. Juli 1956 insoweit aufgehoben, als durch ihn folgende Anordnung getroffen worden ist: “Gemäß § 229 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 des Anerkerinungsgesetzes vom 4« März 1952 sind die nach landesrechtlichen Bestimmungen gewährten Leistungen zurückzuerstatten.M Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Da der, Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu der er rechtzeitig unter Hinweis auf die Bestimmung des § 2o9 Abs. 3 BSG geladen war, nicht vertreten war, war nach der angeführten Bestimmung auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Das Landgericht hat den Widerrufsbescheid der Bntschä-digungabehörde vom 6. Juli 1956 durch Teilurteil nur insoweit aufgehoben, als in ihm die Anordnung getroffen ist, daß die dem Kläger nach landesrechtlichen Bestimmungen gewährten Leistungen zurückzugewähren sind. Die in dem Bescheid weiter enthaltene Brklärung, daß die Anerkennung des Klägers (als politisch Verfolgter) nach dem Landesrecht widerrufen werde, ist dagegen nicht aufgehoben. Das Landgericht hat zwar in den Gründen seines Urteils bemängelt, daß der Widerrufsbescheid den begünstigenden Leistungsbescheid, der von dem Widerruf betroffen werden solle, nicht mit hinreichender Deutlichkeit bezeichne. Br enthalte zwar den Widerruf der Anerkennung, jedoch nicht den Widerruf irgendeines anderen den Kläger begünstigenden Bescheides. Das Landgericht hat jedoch die Frage, ob und gegebenenfalls welche Wirkung dem Widerruf der Anerkennung in Bezug auf 6 die Leistungsbescheide zukomme, durch welche dem Kläger auf der Grundlage der Anerkennung eine Entschädigung (wegen Freiheitsentziehung, wegen Schadens an Körper und Gesundheit und als Rotstandsbeihilfe) zugesprochen ist, nicht zu dem Gegenstand seiner Entscheidung gemacht, sondern die insoweit gegen die Wirksamkeit des Widerrufs von ihm hervorgehobenen Bedenken nur zur Begründung seiner sich allein auf die Rückzahlungsanordnung erstreckenden Entscheidung angeführte Gegenstand des Verfahrens in diesem Rechtszug ist nur, ob die Anordnung der Rückzahlung als solche zu Recht bestehen kann oder nicht. Eine Rückzahlungsanordnung kann sich ihrem *<esen nach nur auf Leistungen beziehen, die der durch den widerrufenen Bescheid Begünstigte his zu dem Wirksamwerden des Widerrufs, also bis zur Zustellung des rfiderrufsbescheides bereits erhalten hat, also nicht auf etwaige spätere Leistungen, die ihm trotz des Widerrufs etwa einstweilen noch gewährt werden, obwohl die Entschädigungsbehörde dazu nicht verpflichtet ist (van Bam/Loos BEG §212 Anm. 2; OLG Celle in RzW 1954, 15$}«» Das beklagte Land hat.- insbesondere im Revisionsrochts-zuge - geltend gemacht, der 'Viderruf der Anerkennung enthalte - für alle Beteiligten erkennbar - auch den Widerruf sämtlicher zu Gunsten des Klägers ergangener Entschädigungsbe-scheide (Leistungsbescheide), weil diese alle in der Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgten ihre rechtliche Grundlage gehabt hätten. Biese Frage ist, da der Widerruf der Anerkennung nicht aufgehoben und vom Landgericht auch nicht feBtgestellt ist, daß die auf Grund der Anerken- nung ergangenen Entschädigungsbescheide noch wirksam seien, in dem Teilarteil des Landgerichts offen geblieben. Sie konnte also auch nicht Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden. 3)er Prüfung des Revisionsgerichts unterliegt also lediglich die Präge, ob die Aufhebung der Rückzahlungsanordnung zu Recht besteht. Bas ist auch dann zu bejahen, wenn man zugunsten des beklagten Landes davon ausgeht, daß mit der Anerkennung döB Klägers auch die auf ihr beruhenden Leistungsbescheide wirksam widerrufen sind. Bas Verfahren bei der Anordnung der Rückzahlung richtet sich, wie auch die Rntschädigungsbehürde grundsätzlich nicht verkannt hat, - sie hat sich in dem Widerrufsbescheid selbst auf § 229 BSG bezogen - , nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes. Bach § 2o4 Abs. 1 BKG ist die Verpflichtung zur Rückzahlung bewirkter Leistungen in dem Widerrufsbescheid auszusprechen. Dabei genügt es nicht, daß diese Verpflichtung nur dem Grunde nach festgestellt und die Höhe der zurückzuzahlenden Beträge einem späteren Bescheid oder einer späteren Berechnung Vorbehalten wird. Bis'HückzahlUngaanordnung stellt - wie sich aus den ?.§ 6 Abs. 3 Satz 2, 7 Abs. 3 und 2o4 BBG ergibt - eine Ermessensentscheidung der Entschädigungsbehörde dar. Biese muß sich also, bevor sie die Rückzahlung anordnet, darüber schlüssig werden, welche Leistungen und in welcher Höhe sie sie zurückfordern will. Bine genaue Angabe darüber ist auch deshalb notwendig, damit der Empfänger der Zurücks ugewährenden Leistung über den Umfang seiner RUck-leistungspflicht unterrichtet ist und sich darüber schlüssig werden kann, ob er gegen die Anordnung der Eückleistung Klage erheben will. i //?/ r ; Schon daraus folgt, daß die Rückzahlungsanordnung auch den Betrag bzw. die Beträge, die zurückzuzahlen sind, enthalten muß. Ss ergibt sich dies aber auch aus folgender Erwägung: Rach § 2o5 BUG iet der Widerrufsbescheid vorläufig vollstreckbar, soweit die Shtscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält. Das Gesetz gibt also dem rückforderungsberechtigten Land die rechtliche Möglichkeit, sich mit der Rückzahlungsanordnung einen vollstreckbaren Titel über die zurückzugewährenden Leistungen zu verschaffen. Eine Anordnung, die die Ver-' pflichtung zur Rückzahlung nur dem Grunde nach auaspräche, wäre als solche, wie auch die Revision nicht verkennt, einer Vollstreckung nicht fähig. 3s würde nach ihrem Brlaß - auch wenn man ihr eine rechtliche Wirksamkeit beilegen wollte -unklar bleiben, in welcher Form nun diese Verpflichtung verwirklicht werden soll, ob etwa ein - gegebenenfalls auch nach Ablauf der Widerrufsfriat noch zulässiger - ergänzender Eückzahlungsbescheid mit vollstreckbarem Inhalt zu erlassen oder außerhalb des Bntschädigungsverfahrens auf Grund der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Klage auf Rückzahlung zu erheben ist. Die Zulassung derartiger im Interesse einer möglichst klaren und raschen Abwicklung des Rntschädigungs-verfehrens höchst unzweckmäßiger Möglichkeiten hat der Gesetzgeber ersichtlich durch die Bestimmung des § 2o4 B3G ausschließen wollen. Das geht auch eindeutig aus der Begründung zu dem Regierungsentwurf - Bundestagsdrucksache 1949 vom 9. Dezember 1955 § 95 a d. 195 - hervor (ebenso auch Blessin/wilden BSG § 2o4 Randnote 4 a.E.). Ob ausnahmsweise für den Fall etwas anderes zu gelten hat, daß eine genaue ziffernmäßige Bestimmung des Umfangs der Rückzahlungspflicht hie zu dem Ablauf der Widerrufsfrist aus irgendwelchen, von dem widerrufsberechtigten Land nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, so daß es billig erscheinen könnte, der gntschadigungebehörde deswegen die rechtliche Möglichkeit einzuräumen, zur Wahrung der Frist zunächst die Rückzahlung auch ohne ziffernmäßige Bestimmung der Rückzahlungspflicht wirksam anzuordnen, kann hier dahinstehen. Denn das beklagte Land hat nicht vorgetragen, daß im vorliegenden Falle eine genaue ziffernmäßige Bestimmung der zurückzuzahlenden Beträge innerhalb der Widerrufsfrist nicht möglich gewesen sei. Auch die Rntschädigungsakten, die Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht waren, bieten dafür keinen Anhalt, Nach allem weist die Rückzahlungsanordnung vom 6. Juli 1956 einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel auf, daß sie von den Vorinstanzen mit Recht als unwirksam bezeichnet und aufgehoben-is t. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 B3G. Ascher Raske Johannsen v „Wernex* Wüstenberg