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BGH · IV ZR 172/57

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 172/57

Hat das Deutsche Heich aus Anlaß der Deportation von Juden auf im Eigentum der Deportierten befindliche Sachen gegriffen und diese zu seinen Gunsten verwertet*.dann kann der Verfolgte oder sein Rechtsnachfolger nur Ersatzansprüche nach dem BundesrUck-erstattungsgesets geltend machen. Zivilkammer ~ Entschädigungskammer - des Landgerichts in Mainz und das Urteil des 3» Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26» Februar 1957 werden aufgehoben» Die Sache wird an die Restitutions~ kammer des Landgerichts in Mainz abgegeben, die auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beim Landgericht zu entscheiden hat. Das Dandesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in UaLnz hat durch Bescheid vom 18- Juni 1954 den auf Frau HdHV entfallenden 3cheden auf 3.000,- RU festgesetzt und ihr auf Grund der §§ 12 und 13 des Landesentschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22. daß der Verfolgten eine Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes nicht zustehe? Es ist der Ansicht, die Klägerin könne Klagansprliehe wegen des erwähnten Schadens durch Verlust des gemeinsamen Hausrats nur nach Haßgabe des Landesentschädigungsgesetzes erheben, nach diesem Gesetz könne sie aber keine höheren Ansprüche geltend machen, als ihr nach dem Bescheid vom 18, Juni 1954 anerkannt worden seien. Beide Tatsachenberichte haben den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verneint; weil der Klägerin gegen das Deutsche Reich ein Rückerstattungsanspruch wegen der Beschlagnahme und der Veräußerung des in Vorlust geratenen Hausrats zustehe. nicht benachteiligt« Denn ihr sei eine Entschädigung auf Grund der §§ 12, 15 des für das Land Rheinland-Pfalz erlassenen Lcndesentschädigungsge-setzes vom itei. 2r Es braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob für den vorliegenden ifoll der von dem Berufungsrichter angewandte Grundsatz der Subsidiarität des Entschädigungsrechts gegenüber dem Rückerstattungsrecht nach dem zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Rechtszustand auch für die Entziehungsfälle im Boreicn der französischen UilRegVO Nr* 120 gilt und dazu führt» die Anwendbarkeit des § 51 BEG zu verneinen und die Verfolgten auf die Ansprüche nach den Iiandesentschä-digungsgesetzen der ehemaligen französischen Besatzungssone zu verweisen» In der Zwischenzeit ist das Bund^esrück-erstattungsgesets "'cm 3.9. Dieses ist im Revisionsrechts-zug anzuwendeiic Es räumt in § 12 einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, wenn im Geltungsbereich der UilRegVO Nr. 120 im Zeitpunkt der Entziehung feststellbare Vermögensgegenstände durch eine nach Arc. 1 bis 3 der Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von dem Deutschen Reich oder einem anderen in $• 1 BEUG genannten Rechtsträger entzogen oder verlorengegangen. regelte Fällt der hier geltend gemachte Anspruch unter dieses Gesetz, so ist eine sachliche Entscheidung Uber den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht zu treffen. Eie in diesem Rechtszug zu treffende Entscheidung hängt daher davon ab, ob unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden Bundesrückerstattungs-gesetzes dem Standpunkt des Berufungsgerichts beizutreten ist, daß es sich bei dem Anspruch der Klage um einen solchen handelt, der nur nach dem Rückerstattungsgesetz zu beurteilen ist oder ob das Bundesentschädigungsgesetz auf den Klagenspruch anzuwenden ist* 3. Per erkennende Senat hat sich bereits mit der Frage des Verhältnisses des RUckerstattungsgesetzes zu dem Bundesentschädigungsgesetz bei Schäden am Eigentum und Vermögen wiederholt befaßt« In dem Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 (NJV/ RzY; 1956, 265) hat der Senat ausgesprochen* daß Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Eigentum nicht bestehen, wenn der Verfolgte infolge seiner Deportation Sachen hat im Stich lassen müssen, diese 3achen aber gleich-seifig oder im Zusammenhang mit der Deportation Gegenstand einer Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts gewesen sind« An dieser Rechtsauffassung, die der Senat für das Bundesergänzungsgesetz eingenommen hat, hat der Senat auch für das Recht des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29« Juni 1956 festgehalten. Die von Küster aaO vertretene und von der Revision aufgenommene Gegenmeinung beanstandet in erster Linier der Bundesgerichtshof und mit ihm das Berufungsgericht habe das Verhältnis beider Gesetze und der dadurch jeweils begründeten Ansprüche auf V/iedergutmachung als ein solches der Subsidiarität aufgefaßt* Der Begriff der Subsidiarität sei verkannt und auf die Abgrenzung der Bereiche beider Gesetze nicht anzuwenden« In diesem Fehler habe die Auffassung des Bundesgerichtshofes ihren Hauptgrund, Es wird jedoch dabei übersehen, daß die Ansicht, der sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen angeschlossen hat, nicht auf einer Interpretation des Begriffes der Jubsidiarität beruht, sondern auf der Durchführung des von den gesetzgebenden Instanzen zu dem Ausdruck Schon unter der Geltung der Lande sentschäd igungsr echte 5 vornehmlich aber des Entschädigungs-gesetzes für die ehemalige amerikanische Besatzungszone (US-EG) hatten sich die Wiedergutmachungsbehörden und Gerichte mit Fällen zu befassen, die sowohl Ansprüche nach den Rückerstattungsgesetzen al3 nach den Entschädigungsgesetzen begründeten, weil ein und derselbe Sachverhalt Tatbestände beider Gesetze erfüllte„ Von den Entschädigungsgesetzen enthielt das US--EG keine ausdrückliche Bestimmung, wie die Gesetze gegeneinander abzugrenzen seien« Für das US-EG wurden verschiedene Ansichten vertreten, Einige nahmen an. daß aer Verfolgte zwischen den Rechtsbehelfen beider Gesetze die Wahl habe, eine zweite Ansicht trat für einen Vorrang des EntSchädigungsrechts vor dem Rückerstattungs-recht bei Schadensersatzansprüchen an, während eine dritte Meinung dahin ging, es bestehe "Subsidiarität« des Entschädigungsanspruchs bei Eigentums - und Vermögensschäden gegenüber dem Rückerstattungsanspruch mit Ausnahme der Entschädigungsansprüche wegen der Zahlung der Sonderabgaben und Reichsfluchtsteuer (Becker-Huber--Küster RErgG S« 101 f Vorbenn zu § 7)« Dieser Rechtsauffassung « ohne wesentliche Änderungen als § 5 in das Bundesenbsehädi • gr.ngsgese tz Uoergegangen« Wie dio Vorschrift des § 7 BErgG enthält auch die neue Vorschrift einen allgemeinen- für alle Tatbestände des Bundesenbschädigungsgesetzes geltenden Grundsatz, der nur da durchbrochen wird, wo dies vom Gesetz ausdrücklich bestimmt v;ird (Blessin-Wilden BEG 2« Aufl« S. Becker-Huber-Ktister aeO S« 104 f wollen jedoch eine Ausnahme von § 7 BErgG (jetzt § 5 BEG) auch in den Fällen als vorliegend machen; wo der Entschädigungsanspruch auf von dem Gesetz genau umschriebenen und typischen Tatbeständen beruhe wie in den Fällen des § 51 BEG. Die Vorschrift des § 5 BEG (früher § 7 BErgG) ist mit Vorbedacht in die allgemeinen Vorschriften des BEG aufgenommen und bezieht sich auf alle Entschädigungsansprüche, die in diesem Gesetz geregelt sind. Sie übersieht, daß es sich bei dem Verhältnis zwischen BEG und den Rtickerstattungsgesetzen an sich um das Problem Gesetzes- oder Anspruchskonkurrenz handelt (Hartmann ITJV7 1950, 292; Blessin HJW 1950, 856; van Bam> Baa Bundesentschädigungsgesetz 8; 47)« Bieses kann, wie sich aus der ITatur der Sache ergibt, überhaupt nur dann bestehen, wenn ein und derselbe Sachverhalt unter mehrere Gesetze oder Gesetzesbestimmungen fällt» Ba, wo keine Identität des Sachverhaltes besteht, gibt es dieses Problem nicht« Ist z»3» das Haus öder das sonstige Eigentum eines Juden in der Kristallnacht des November 1938 beschädigt worden und sind die beschädigten Vermögensgegenstände dem Verfolgten später im Sinne der Im \7iedergutmachungsrecht ist es durch § 5 BEG in dem Sinne gelöst worden, daß die Vorschriften der speziellen Wiedergutmachung in den in § 5 aaO aufgeführt er: Gesetzen den Vorzug vor den Bestimmungen des Bun~ desentschädigungsgesetzes haben sollen und diese von der Anwendbarkeit da au3schließen, wo ein Wiedergutmachungsfall von den besonderen Wiedergutmachungsgesetzen erfaßt wird (Enneccerus-Nipperdey, Allg. Das bedeutet einmal] daß bei der Identität des Sachverhalts der V.riedergutmachung die Vorschriften des BEG auch dann nicht angewendet werden können, wenn sich für den konkreten Fall nach dem maß- gebenden Spezialgesetz kein Anspruch ergibt (vgl« § 5 Abs« 2 BEG)* Besteht aber nach diesen Vorschriften ein Ansprüche dann ist der Anspruch auf Wiedergutmachung "seiner Rechtsnatur nach" ein Anspruch nach diesen Gesetzen« Dies hat zur Folge, daß die Anwendung des BEG ausgeschlossen ist« Rückerstattung des entzogenen feststellbaren Vermögens-gegenstandes selbst gerichtet sind, sondern auch die in den RUckerstettungsgesetzen geregelten Ansprüche auf Wertoder Scorns isersp/cs, kann nicht bezweifelt werden. Auf diese ruckerstatbungsrechtliehen Geldansprüche bezieht sich«, und zwar ausschließlichr auch das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19- Juli 1957> sofern sie sich gegen das Deutsche Reich oder die in § 1 dieses Gesetzes aufgezählten sonstigen Rechtsträger richten* Dies ist auch die Ansicht von Küster in NJV/ 1956, 1698, wo er ausführt; unter rückerstattungsrechtliche Ansprüche fielen auch diejenigen auf Geldersatz gerichteten Ansprüche, die Schäden ausglei • chen sollen- die auf die Entziehung eines Vermögensgegen-standes zurückgehen (vgl- auch § 4 des Bundesratsentwürfe ^Anlage 3 zur Bundestagsdrucksache nr, 4527 D3T 1. 5r Läßt man die Bestimmung der §§ 51 Abs« 2 Hr« 2 und 3 BEG zunächat einmal außer Betracht, so würde kein Zweifel daran bestehen, daß die Beschlagnahme und die Verwertung von Vermögensgegenständen deportierter Juden durch das Deutsche Reich Schadensersatzansprüche nach den Rückerstat cungsgesetzen der amerikanischen und der britischen Besatsungszcne sowie nach der für Berlin geltenden Anordnung 3K./0 (<9} 180 und auch nunmehr nach § 12 BRüG begründen, sofern die beschlagnahmten und verwerteten Gegenstände nicht mehr vorhanden sind* Daß die Entziehung mit der Deportation der Eigentümer zusammen erfolgt, kann .dabei nichts ändern- Diese richtet sich gegen die Freiheit, das Leben und den staatsbürgerlichen Status der Verfolgten und ist als solche kein Eingriff in den Bestand des Vermögens der Deportierten. Hr. 44) und mit ihm Küster aaO wollen nun den sich aus diesem Sach-.erhalt für die Auslegung rnd Anwendbarkeit des § 51 Abs 3 BEG aus § 5 32G .(»ffüher § 18 und § 7 BErgG) ergebenden Folgerungen dadurch entgehen, daß sie darauf hinwiesen, in solchen Fällen sei der Vermögensschaden bereits dadurch emge treten, daß die Deportierten ihre Sachen hätten im Stich lassen müssen, die Beschlagnahme und Verwertung der so verloren gegangenen Gegenstände sei eine Nachwirkung der Deportation gewesen o Diese Erwägungen geben ein falsches Bild der Vorgänge der Deportation und müssen zu einer irrigen Bewertung führen. Wenn dieser Gedankengang' folgerichtig durchgeführt würde, was weder das Oberlandesgericht in Karlsruhe noch Küster aaO getan haben oder tun wollen, dann müßte man zu dem Ergebnis kommen, daß die Beschlagnahme und die Verwertung der Vermögensgegenstände durch die Organe des Reichs überhaupt keinen Rückerstat-. durch die Entziehung eingetreten ist* Man kann der Sache nur gerecht werden, wenn man das gesamte Geschehen, die Deportation* die Beschlagnahme und Verwertung als einen einheitlichen Lebensvorgang ansieht. 239 Hr* 33) - gegen die von dem dort beklagten Land Hessen Revision eingelegt, über die aber noch nicht entschieden ist - die Anwendbarkeit des § 51 Abs* 3 BEG da-, mit zu begründen versucht, daß es anniramt, diese Vorschrift sei lex specialis gegenüber dem § 5 BEG* Diese Ansicht wird hauptsächlich darauf gestützt, daß in den meisten * Depcrtationsfallen der Verfall des zurückgelassenen Vermögens zugunsten des Reichs kraft Gesetzes eingetreten se:’., Wenn im Gesetz für den Fall der Deportation erklärt werde, es sei Entschädigung für die im Stich gelassenen Sachen zu entrichten, so lege das den Schluß nahe, daß § 51 Abs 3 dem § 5 BEG Vorgehen solle, weil andernfalls kaum Fälle vorhanden seien, in denen § 51 Absv 3 BEG prafc-.* tisch werde* Diese Argumentation ist im Hinblick auf die X Entstehungsgeschichte des § 51 BEG und die von,der Bun* desrepuölik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht stichhaltig. Biese Bestimmung enthält einige Tatbestandserweiterungen, die aber nicht ersehen ließen, daß an der "Subsidiarität” dieser Vorschrift etwas geändert werden sollte* Bas gleiche hat auch für § 51 BEG zu gelten- Nach der Absicht der gesetzgebenden Instanzen sollten auch durch die neu formulierte Vorschrift des § 51 BEO nur solche Tatbestände erfaßt werden, die keine Entziehungen im Sinne der Rückerstattungsgesetze waren, wie in der amtlichen Begründung des Entwurfs.des Demgegenüber kann auch nicht mit dem Oberlandesgericht in Frankfurt aaO entscheidendes Gewicht auf die Bestimmung des § 55 BEG gelegt werden? Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß es dem Gesetzgeber im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage nach dem Zusammenbruch nicht möglich war, für alle Verfolgungsschäden Ersatz zu gewähren* Daß die Bundesrepublik für rückerstattungsrechtliche Geldansprüche, die sich gegen das Deutsche Reich oder andere in § 1 Abs« 2 BRüG aufgeführte Rechtsträger richten, nur einen Höchstbetrag von 1,5 Milliarden Deutsche Mark aufwenden muß, bedeutet keine ungerechte Benachteiligung derjenigen Rückerstattungsberechtigten, deren Ansprüche sich auf Entziehungen aus Anlaß einer Deportation gründen. Bo Aus diesen Gründen steht der Klägerin ein im Entschä-digungsverfahren geltend zu machender Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz, wie sie ihn mit der Klage verfolgt hat, nicht zu« *Sie ist wegen dieses Schadens auf das

Zitierte Normen: § 51 BEG
DeportationVorschriftEntziehungGesetzBEGVermögenAnspruchKlägerinSache

Volltext der Entscheidung

Nicht für die Amtliche Sammlung!
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 Gesetz:
Hechtssatz:
3EG §§ 5, 51? BEUG §§ 1, 12
Hat das Deutsche Heich aus Anlaß der Deportation von Juden auf im Eigentum der Deportierten befindliche Sachen gegriffen und diese zu seinen Gunsten verwertet*.dann kann der Verfolgte oder sein Rechtsnachfolger nur Ersatzansprüche nach dem BundesrUck-erstattungsgesets geltend machen. Ein Entschädigungsanspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz kann auf Crund dieses Sachverhalts nicht erhoben werden. An der in dem Urteil vom 10. November 1956 IV 2R 274/56 (ITJW RzU 1957, 54 Ilr. 41) vertretenen Rechtsauffassung wird festgehalten.
Aktenzeichen:* IV ZR 172/57 Urteil des BGH vom 25. Oktober 1957
OLG Koblenz ,
JVZR _4?2/5*
5 U (WG-) 42/5^ OLG Koblenz
 Verkündet 25. Oktober I95r*
, Jusbizangestellter s Urkundsbeamter r Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Selma
 ge b „ Ul
 in Fl
 Klägerin und Be/isionsklägerin, ~ Fr oz eß bevollmächtigt er s Rechtsanwalt	in
 gegen
das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Ilinister für Finanzen und Wiederaufbau in Mainz, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozetöbevollmächuigters Rechtsanwalt
 hat der IV 0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25- Oktober 1957 unter Mitwirkung des Jeriats« präsidenten Schmidt- der Bundesrichter Ascher, Baske, Dr»v, ferner und Wilden
 für Recht erkannt?
j
Das den Parteien an Verkündungs Statt am 26„ und 29* November 1955 zugestellte Urteil der 5. Zivilkammer ~ Entschädigungskammer - des Landgerichts in Mainz und das Urteil des 3» Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26» Februar 1957 werden aufgehoben» Die Sache wird an die Restitutions~ kammer des Landgerichts in Mainz abgegeben, die auch über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beim Landgericht zu entscheiden hat. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision r,u Tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei»
Von Rechte wegen

— 2 —
Tatbeatand?
Die Klägerin und ihre am
1954 verstorbene und
 von ihr beerbte Schwester, die verwitwete Frau Amalie Hi
 sie diese mit ihnen gemeinsam gehörenden Llöbeln - im wesentlichen einer Schlafzimmer- und einer KUcheneinrichtung.. Am 22. Oktober 1940 wurden die beiden Schwestern wegen ihrer Zugehörigkeit sur jüdischen Gemeinschaft nach Frankreich deportiert. Sie mußten den gemeinsamen Hausrat zuriicklas-sen; Dieser ist vom Deutschen Keich beschlagnahmt und versteigert worden.
Frau Amalie Hf^Dhat auf Grund dieses Sachverhalts Entschädigungsansprüche wegen des Verlustes des Hausrates angemeldet und den entstandenen Schaden mit 7.000?- RU angegeben, von dem sie den sie selbst treffenden Schadensanteil mit 3.500,- RIu beziffert hat. Das Dandesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in UaLnz hat durch Bescheid vom 18- Juni 1954 den auf Frau HdHV entfallenden 3cheden auf 3.000,- RU festgesetzt und ihr auf Grund der §§ 12 und 13 des Landesentschädigungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1950 (GVB1 S. 175) eine Entschädigung von 1.800?- ELI zuerkannt. Dabei ist es da's on ausgegangen? daß der Verfolgten eine Entschädigung nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes nicht zustehe? sondern nur nach dem LandesenfcSchädigungsgesetz.
Für die Beschaffung des notwendigen Bedarfs hat es einen Betrag von 1.500?- DU zuerkannt? den verbleibenden Rest von 1.500?- RU hat es im Verhältnis von 10 : 2 auf 300.-DII umgestellt-. Frau	ist	nach	der Zustellung des
 Bescheides verstorben«
? wohnten seit 1939 zusammen in Untermiete • Als sie die Y/ohnung bezogen? möblierten
T)ie Klägerin macht geltend, ihr stehe als Erbin der Verstorbenen nunmehr der Entschädigungsanspruch zu. Sie hat dagegen keine Einwendungen erhoben. da3 der Schadensbetrag auf 3.000.'- ETI festgestellt worden ist. sie vertritt jedoch den Standpunkt, daß der feilanspruch von 1*500,-iiLI nicht im Verhältnis 10 t 2, sondern im Verhältnis 1 8 1 umzustellen und demgemäß noch in Höhe von 1*200,- DH (1*500 - 300} zu entschädigen sei. In dieser Höhe bestehe der Anspruch nicht nur nach dem einschlägigen Landesrecht r sondern auch gemäß § 18 BErgGr als Pliinderungs-schaden. Sie hat Klage erhoben und beantragt,
 an sie wegen Hausratsverlust ihres? Schwester Amalie H^m^iiber den Fesbstellungsbescneid des Landesamts vom 18. Juni 1934 hinaus einen weiteren Betrag von 1.200,- DK zu zahlenf
 Das beklagte Land hat beantragt,
 die Klage abzuweisen*
Es ist der Ansicht, die Klägerin könne Klagansprliehe wegen des erwähnten Schadens durch Verlust des gemeinsamen Hausrats nur nach Haßgabe des Landesentschädigungsgesetzes erheben, nach diesem Gesetz könne sie aber keine höheren Ansprüche geltend machen, als ihr nach dem Bescheid vom 18, Juni 1954 anerkannt worden seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Kit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung eines weiteren Betrages von 1.200,- DH liber den zuerksnnten Betrag von 1„800?- Dil hixiaus.
 
Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen„
Ent spheidünfgsgründe i
1«. Beide Tatsachenberichte haben den mit der Klage geltend gemachten Anspruch verneint; weil der Klägerin gegen das Deutsche Reich ein Rückerstattungsanspruch wegen der Beschlagnahme und der Veräußerung des in Vorlust geratenen Hausrats zustehe. In dem. 3erufungsurteil wird hierzu eusgeführt, im vorliegenden Pall seien zwar die Voraussetzungen des § 51 AbSo 5 BEG erfüllte Wie aber schon nach § 18 BErgG ein Entschädigungsanspruch nur dann gegeben gewesen sei, wenn das Schicksal der geplünderten oder der im Stich gelassenen Sachen nicht mehr festgestellt werden könne, so gelte dasselbe auch für die Ansprüche aus § 51 BEG, der den bisherigen Rechtszustand grundsätzlich nicht geändert habe« Die Klägerin und ihre Schwester hatten den gemeinsamen Hausrat bei ihrer Deportation nach Frankreich im Stich lassen müssen, trotzdem stehe dem Klaganspruch der Grundsatz der Subsidiarität entgegen, der wie früher in § 7 BErgG nunmehr in § 5 BEG zu dem Ausdruck gekommen sei« Wenn auch im vorliegenden Fall ein Rückerstattungsanspruch nach der in der früheren französischen Besatzungszone geltenden ililRegVO 120 nicht bestehe, weil die entzogenen Gegenstände im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung nicht mehr identi-fizierbar seien, so müsse die Klage ander vom Gesetzgeber gewollten Subsidiarität des Anspruchs gegenüber den Rückerstat tungsansorüchen scheitern; dies wird in dem Urteil näher dargelegt« Dadurch sei die Klägerin, wie der Berufungs-rienter weiter meint? nicht benachteiligt« Denn ihr sei eine Entschädigung auf Grund der §§ 12, 15 des für das Land Rheinland-Pfalz erlassenen Lcndesentschädigungsge-setzes vom itei. 1950 (GVB1 S 175) zugebilligt worden, dessen Bestimmungen insoweit, gemäß § 228 Abs« 2 BEG aufroeht-erhalten geblieben seien. Die Festsetzung der Höhe der Entschädigung durch die Entschädigungsbohörde stehe in deren Ermessen« wie sich aus § 15 Acs. 5 des Landesent-

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scnäcUgungsgesctzes ergebe. Ermessenefehler im Sinne des nier anzuwendenden § 211 BEG lägen nicht vor»
2r Es braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob für den vorliegenden ifoll der von dem Berufungsrichter angewandte Grundsatz der Subsidiarität des Entschädigungsrechts gegenüber dem Rückerstattungsrecht nach dem zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geltenden Rechtszustand auch für die Entziehungsfälle im Boreicn der französischen UilRegVO Nr* 120 gilt und dazu führt» die Anwendbarkeit des § 51 BEG zu verneinen und die Verfolgten auf die Ansprüche nach den Iiandesentschä-digungsgesetzen der ehemaligen französischen Besatzungssone zu verweisen» In der Zwischenzeit ist das Bund^esrück-erstattungsgesets "'cm 3.9. Juli 1957 (BGBl I, 734) am 23. Juli 1957 in Kraft getreten. Dieses ist im Revisionsrechts-zug anzuwendeiic Es räumt in § 12 einen Schadensersatzanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, wenn im Geltungsbereich der UilRegVO Nr. 120 im Zeitpunkt der Entziehung feststellbare Vermögensgegenstände durch eine nach Arc. 1 bis 3 der Verordnung nichtige oder anfechtbare Verfügung von dem Deutschen Reich oder einem anderen in $• 1 BEUG genannten Rechtsträger entzogen oder verlorengegangen. beschädigt oder in ihrem Wert gemindert worden sind. Ansprüche wegen derartiger Entziehungen können nach § 7 ae.0 nur noch nach diesem Gesetz geltend gemacht werden.
Zu den besonderen Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, die nach § 5 Abs, 1 Satz 2 BEG die Anwendbarkeit des Bundesentschädigungsgesetzes in den durch die ersteren geregelten Fälle ausschließen, gehört such das Bundesrückerstatfungsgesetz; da es die rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkei-ten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger
 
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regelte Fällt der hier geltend gemachte Anspruch unter dieses Gesetz, so ist eine sachliche Entscheidung Uber den mit der Klage verfolgten Anspruch nicht zu treffen. Hach § 28 Abs 1 Satz 2 BKüG ist die Sache an die zuständige Rosti-butionskamraer abzugeben, da die Erhebung der Klage zugleich als Antrag an das Entschädigungsorgan gilt, die Sache an die RestitutionsKammer absugeben* Eie Klägerin hat nicht geboten, von der Abgabe abzu3ehen. Eie in diesem Rechtszug zu treffende Entscheidung hängt daher davon ab, ob unter Berücksichtigung des nunmehr anzuwendenden Bundesrückerstattungs-gesetzes dem Standpunkt des Berufungsgerichts beizutreten ist, daß es sich bei dem Anspruch der Klage um einen solchen handelt, der nur nach dem Rückerstattungsgesetz zu beurteilen ist oder ob das Bundesentschädigungsgesetz auf den Klagenspruch anzuwenden ist*
3. Per erkennende Senat hat sich bereits mit der Frage des Verhältnisses des RUckerstattungsgesetzes zu dem Bundesentschädigungsgesetz bei Schäden am Eigentum und Vermögen wiederholt befaßt« In dem Urteil vom 6. Juni 1956 IV ZR 74/56 (NJV/ RzY; 1956, 265) hat der Senat ausgesprochen* daß Entschädigungsansprüche wegen Schadens am Eigentum nicht bestehen, wenn der Verfolgte infolge seiner Deportation Sachen hat im Stich lassen müssen, diese 3achen aber gleich-seifig oder im Zusammenhang mit der Deportation Gegenstand einer Entziehung im Sinne des Rückerstattungsrechts gewesen sind« An dieser Rechtsauffassung, die der Senat für das Bundesergänzungsgesetz eingenommen hat, hat der Senat auch für das Recht des Bundesentschädigungsgesetzes vom 29« Juni 1956 festgehalten. Er hat demgemäß entschieden, es sei - -vorbehaltlich der sich für den Verfolgten aus § 228 Abs, 2 BEG ergebenden weitergehenden Ansprüche -grundsätzlich trotz der abweichenden Fassung des an die Steile des § 18 3ErgG-getretenen § 51 BEG auch daran fest-
zunalte/i- da3 Anso-^üche aus dieser Vorschrift, insbesondere aus yea. 3 derselben nicht bestehen, wenn die von dem Verfolgten im ZJtich gelassenen Sachen von behördlichen Stellen beschlagnahmt und verwertet worden sind (Urteile vom "0* November 1956 - IV ZE 203/56 nnd IV ZB 274/56 - sowie vom 11 Jänner 1957 - IV ZR 283/56 -). Die Rechtsansicht des Senates wird im Schrifttum von Blessin-V/ilden 2. Aufl.
S„- 377 f Anm* 1 zu 5 51 und von Zorn HJW Rz\7 1956, 51 zu § 18 BErgG vertreten. Einen gegenteiligen Standpunkt haben das Ocerlandesgericht in Frankfurt in NJV7 RzV/ 1957, 239 Er* 33 und Xüster in HJYf 1956, 1697 ff eingenommen* Auf dieses Urteil und die Ausführungen von KUster aaO stützt sich auch die Revisionc die sich die dort geäußerten Rechtsbedenken zu eigen macht* Der Jenab sieht sich jedoch nach erneuter eingehender Prüfung weder durch die Erwägungen des Cberlandesgerichts in Fraxikfurt noch durch die Darlegungen Küsters veranlaßt, den früher eingenommenen Standpunkt aufzugeben.
4. Die von Küster aaO vertretene und von der Revision aufgenommene Gegenmeinung beanstandet in erster Linier der Bundesgerichtshof und mit ihm das Berufungsgericht habe das Verhältnis beider Gesetze und der dadurch jeweils begründeten Ansprüche auf V/iedergutmachung als ein solches der Subsidiarität aufgefaßt* Der Begriff der Subsidiarität sei verkannt und auf die Abgrenzung der Bereiche beider Gesetze nicht anzuwenden« In diesem Fehler habe die Auffassung des Bundesgerichtshofes ihren Hauptgrund,
 Es wird jedoch dabei übersehen, daß die Ansicht, der sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen angeschlossen hat, nicht auf einer Interpretation des Begriffes der Jubsidiarität beruht, sondern auf der Durchführung des von den gesetzgebenden Instanzen zu dem Ausdruck
 
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gebrachten Grundsatzes Uber die Abgrenzung der genannten Gesetze, die beide die Wiedergutmachung nationalsozialisti-sehen Unrechts bezwecken. Schon unter der Geltung der Lande sentschäd igungsr echte 5 vornehmlich aber des Entschädigungs-gesetzes für die ehemalige amerikanische Besatzungszone (US-EG) hatten sich die Wiedergutmachungsbehörden und Gerichte mit Fällen zu befassen, die sowohl Ansprüche nach den Rückerstattungsgesetzen al3 nach den Entschädigungsgesetzen begründeten, weil ein und derselbe Sachverhalt Tatbestände beider Gesetze erfüllte„ Von den Entschädigungsgesetzen enthielt das US--EG keine ausdrückliche Bestimmung, wie die Gesetze gegeneinander abzugrenzen seien« Für das US-EG wurden verschiedene Ansichten vertreten, Einige nahmen an. daß aer Verfolgte zwischen den Rechtsbehelfen beider Gesetze die Wahl habe, eine zweite Ansicht trat für einen Vorrang des EntSchädigungsrechts vor dem Rückerstattungs-recht bei Schadensersatzansprüchen an, während eine dritte Meinung dahin ging, es bestehe "Subsidiarität« des Entschädigungsanspruchs bei Eigentums - und Vermögensschäden gegenüber dem Rückerstattungsanspruch mit Ausnahme der Entschädigungsansprüche wegen der Zahlung der Sonderabgaben und Reichsfluchtsteuer (Becker-Huber--Küster
 RErgG S« 101 f Vorbenn zu § 7)« Dieser Rechtsauffassung «
schlossen sich die bei der Abfassung des BErgG beteiligten gesetzgebenden Instanzen durch Einfügung des § 7 in das Bundesergänzungsgesetz an und bekannten sich zu dem Primat der spezielleren Norm (vgl« Becker-Huber-Küster aaO S. 102), Für dieses Verhältnis des Bundesergänzungsgesetzes zu dem Recht der Rückerstattung bürgerte sich denn ganz allgemein der Ausdruck der Jubsidiarität des Entschädigungsrechts gegenüber den in § 7 aaO aufgeführten Gesetzen ein. Auch das Srläuter tagsbuch von Becker-Huber-Küster bedient sich seiner in den Erläuterungen zu § 7 aaO wiederholt, um das ' erhältnis dieser Gesetze zu kennzeichnen. § 7 BErgG ist
 
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ohne wesentliche Änderungen als § 5 in das Bundesenbsehädi • gr.ngsgese tz Uoergegangen« Wie dio Vorschrift des § 7 BErgG enthält auch die neue Vorschrift einen allgemeinen- für alle Tatbestände des Bundesenbschädigungsgesetzes geltenden Grundsatz, der nur da durchbrochen wird, wo dies vom Gesetz ausdrücklich bestimmt v;ird (Blessin-Wilden BEG 2« Aufl« S. 235 Anm, 19 ff zu § 5). Becker-Huber-Ktister aeO S« 104 f wollen jedoch eine Ausnahme von § 7 BErgG (jetzt § 5 BEG) auch in den Fällen als vorliegend machen; wo der Entschädigungsanspruch auf von dem Gesetz genau umschriebenen und typischen Tatbeständen beruhe wie in den Fällen des § 51 BEG.
Biese Rechtsauffassung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die Vorschrift des § 5 BEG (früher § 7 BErgG) ist mit Vorbedacht in die allgemeinen Vorschriften des BEG aufgenommen und bezieht sich auf alle Entschädigungsansprüche, die in diesem Gesetz geregelt sind.
Der grundsätzliche Fehler der Gegenmeinung besteht darin, daß sie von den gesetzlichen Tatbeständen ausgeht und nicht von dem Sachverhalt, aus dem Wiedergutmachungs-• ansprüche erwachsen können. Sie übersieht, daß es sich bei dem Verhältnis zwischen BEG und den Rtickerstattungsgesetzen an sich um das Problem Gesetzes- oder Anspruchskonkurrenz handelt (Hartmann ITJV7 1950, 292; Blessin HJW 1950, 856; van Bam> Baa Bundesentschädigungsgesetz 8; 47)« Bieses kann, wie sich aus der ITatur der Sache ergibt, überhaupt nur dann bestehen, wenn ein und derselbe Sachverhalt unter mehrere Gesetze oder Gesetzesbestimmungen fällt»
Ba, wo keine Identität des Sachverhaltes besteht, gibt es dieses Problem nicht« Ist z»3» das Haus öder das sonstige Eigentum eines Juden in der Kristallnacht des November 1938 beschädigt worden und sind die beschädigten Vermögensgegenstände dem Verfolgten später im Sinne der
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 Hückerstattangsgesetze "entzogen" morden, so stehen dem Verfolgten wegen des Zerstörungsschsdens Entschädigungsansprüche nach § 51 ff BEG zv... Daneben kann er wegen der Entziehung Ansprüche nach dem maßgebenden Rückerstattungsgesetz erheben» Es handelt sich um zwei verschiedene Wiedergutmachungs--Sachverhalteo Für die Anwendbarkeit des § 5 BEG (früher § 7 BErgG) fehlt es hier an der notwendigen Voraussetzung der Einheit des Sachverhalts, ohne die die Bestimmung des § 5 BEG nicht zu dem Zuge kommt. An und für sich hätten zwar verschiedene Möglichkeiten bestanden, das in Hede stehende Eroblem der Abgrenzung zwischen Entschädigung und Rückerstattung zu lösen. Im \7iedergutmachungsrecht ist es durch § 5 BEG in dem Sinne gelöst worden, daß die Vorschriften der speziellen Wiedergutmachung in den in § 5 aaO aufgeführt er: Gesetzen den Vorzug vor den Bestimmungen des Bun~ desentschädigungsgesetzes haben sollen und diese von der Anwendbarkeit da au3schließen, wo ein Wiedergutmachungsfall von den besonderen Wiedergutmachungsgesetzen erfaßt wird (Enneccerus-Nipperdey, Allg. lleil des Bürgerlichen Hechts 14. Auflo S, 217 f § 60). Das bedeutet einmal] daß bei der Identität des Sachverhalts der V.riedergutmachung die Vorschriften des BEG auch dann nicht angewendet werden können, wenn sich für den konkreten Fall nach dem maß-
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gebenden Spezialgesetz kein Anspruch ergibt (vgl« § 5 Abs« 2 BEG)* Besteht aber nach diesen Vorschriften ein Ansprüche dann ist der Anspruch auf Wiedergutmachung "seiner Rechtsnatur nach" ein Anspruch nach diesen Gesetzen« Dies hat zur Folge, daß die Anwendung des BEG ausgeschlossen ist«
Daß dabei unter Kückerstattungsansprüchen nicht nur solche zu verstehen sind, die nach den Rückerstattungsgesetzen av-.f Rückerstattung des entzogenen feststellbaren Vermögens-gegenstandes selbst gerichtet sind, sondern auch die in den RUckerstettungsgesetzen geregelten Ansprüche auf Wertoder Scorns isersp/cs, kann nicht bezweifelt werden. So spricht
 
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a.3* das von den Vertretern der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Conference on Jewish Materials Claims against Germany Unterzeichnete Protokoll vom 10. September 3 952 (BGBl 1953 II» 85} unter Hummer 4 von rückerstattungs * rechtlichen Geldensprliehen (monetary restitution claims).
Auf diese ruckerstatbungsrechtliehen Geldansprüche bezieht sich«, und zwar ausschließlichr auch das Bundesrückerstattungsgesetz vom 19- Juli 1957> sofern sie sich gegen das Deutsche Reich oder die in § 1 dieses Gesetzes aufgezählten sonstigen Rechtsträger richten* Dies ist auch die Ansicht von Küster in NJV/ 1956, 1698, wo er ausführt; unter rückerstattungsrechtliche Ansprüche fielen auch diejenigen auf Geldersatz gerichteten Ansprüche, die Schäden ausglei • chen sollen- die auf die Entziehung eines Vermögensgegen-standes zurückgehen (vgl- auch § 4 des Bundesratsentwürfe ^Anlage 3 zur Bundestagsdrucksache nr, 4527 D3T 1. V/ahl-* periode7)*
5r Läßt man die Bestimmung der §§ 51 Abs« 2 Hr« 2 und 3 BEG zunächat einmal außer Betracht, so würde kein Zweifel daran bestehen, daß die Beschlagnahme und die Verwertung von Vermögensgegenständen deportierter Juden durch das Deutsche Reich Schadensersatzansprüche nach den Rückerstat cungsgesetzen der amerikanischen und der britischen Besatsungszcne sowie nach der für Berlin geltenden Anordnung 3K./0 (<9} 180 und auch nunmehr nach § 12 BRüG begründen, sofern die beschlagnahmten und verwerteten Gegenstände nicht mehr vorhanden sind* Daß die Entziehung mit der Deportation der Eigentümer zusammen erfolgt, kann .dabei nichts ändern- Diese richtet sich gegen die Freiheit, das Leben und den staatsbürgerlichen Status der Verfolgten und ist als solche kein Eingriff in den Bestand des Vermögens der Deportierten.
Dos Oberlaadesgericht Karloi*ahe (RJW RzW 1955, 334
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Hr. 44) und mit ihm Küster aaO wollen nun den sich aus diesem Sach-.erhalt für die Auslegung rnd Anwendbarkeit des § 51 Abs 3 BEG aus § 5 32G .(»ffüher § 18 und § 7 BErgG) ergebenden Folgerungen dadurch entgehen, daß sie darauf hinwiesen, in solchen Fällen sei der Vermögensschaden bereits dadurch emge treten, daß die Deportierten ihre Sachen hätten im Stich lassen müssen, die Beschlagnahme und Verwertung der so verloren gegangenen Gegenstände sei eine Nachwirkung der Deportation gewesen o Diese Erwägungen geben ein falsches Bild der Vorgänge der Deportation und müssen zu einer irrigen Bewertung führen. Die "am Stich gelassene” Habe der Deportierten durch das Deutsche Reich und seine Organe kann nicht so behandelt werden, als ob sich das Reich wie eine beliebige Privatperson die durch die Deportation eingetretene ”Herrenlosigkeit” des Vermögens der Deport er iten zu Nutze gemacht, habe <& Wie die Feststellungen in der in NJV Rzft 1957? 239 unter Nr. 33 abgedruckten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt zeigen, war wenigstens Ende 1941 die Beschlagnahme des Vermögens der deportierten Juden von vornherein geplant. Man kann angesichts diespr Vorgänge nicht davon sprechen? die Beschlagnahme und die Verwertung sei die "Folge” der Deportation gewesen« Gleichzeitig mit der Deportation wurde auch die von vornherein ins Auge gefaßte widerrechtliche Aneignung ‘jüdischen Vermögens durchgeführt• Deportation und Vermögensbeschlagnahme sind zwei nebeneinander liegende Maßnahmen gegen die jüdische Bevölkerung Deutschlands.
Der Zugriff auf das jüdische Vermögen ist nicht nur eine Art Nebenfolge der Deportation«. Wenn dieser Gedankengang' folgerichtig durchgeführt würde, was weder das Oberlandesgericht in Karlsruhe noch Küster aaO getan haben oder tun wollen, dann müßte man zu dem Ergebnis kommen, daß die Beschlagnahme und die Verwertung der Vermögensgegenstände durch die Organe des Reichs überhaupt keinen Rückerstat-. tungsei^prunh auslösen% da der Verlust der Habe nicht erst
 
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durch die Entziehung eingetreten ist* Man kann der Sache nur gerecht werden, wenn man das gesamte Geschehen, die Deportation* die Beschlagnahme und Verwertung als einen einheitlichen Lebensvorgang ansieht. Dann besteht aber nicht die Möglichkeit, diese Einbuße nur als Folge des einen oder des anderen Teilvorgangs anzusehen*
6* Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat in der von der Klägerin angezogenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 12* April 1957 2/8 U 181/56 (UJV/ RzW 1957? 239 Hr* 33) - gegen die von dem dort beklagten Land Hessen Revision eingelegt, über die aber noch nicht entschieden ist - die Anwendbarkeit des § 51 Abs* 3 BEG da-, mit zu begründen versucht, daß es anniramt, diese Vorschrift sei lex specialis gegenüber dem § 5 BEG* Diese Ansicht wird hauptsächlich darauf gestützt, daß in den meisten * Depcrtationsfallen der Verfall des zurückgelassenen Vermögens zugunsten des Reichs kraft Gesetzes eingetreten se:’., Wenn im Gesetz für den Fall der Deportation erklärt werde, es sei Entschädigung für die im Stich gelassenen Sachen zu entrichten, so lege das den Schluß nahe, daß § 51 Abs 3 dem § 5 BEG Vorgehen solle, weil andernfalls kaum Fälle vorhanden seien, in denen § 51 Absv 3 BEG prafc-.* tisch werde* Diese Argumentation ist im Hinblick auf die X Entstehungsgeschichte des § 51 BEG und die von,der Bun* desrepuölik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht stichhaltig. Schon das US-EG gewährte in seinem § 17 . einen Entschädigungsanspruch für Schäden an Eigentum durch Zerstörung oder Verunstaltung, .wobei der Höchstbetrag des Schadens auf 75»000,- DM im Einzelfall bemessen war. Da das US-Rückerstattungsgesetz in der damaligen amerikanischen Besatzungszone für solche Schäden Wiedergutmachungs-. anspriiche nicht einräumte, konnte das Problem der Gesetzes-
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konkurrenz zwischen Rückerstattungs- und Entschädigungsge-setz in derartigen Pallen Überhaupt nicht auftauchen, § 17 IJS-EG gewährte daher eine Entschädigung für Schäden am Eigentum, die an und für sich nicht unter das Rückerstat-tungsgesetz fielen. § 17 ist als § 18 in das Bundesergän-zungsgesetz übergegangen. Biese Bestimmung enthält einige Tatbestandserweiterungen, die aber nicht ersehen ließen, daß an der "Subsidiarität” dieser Vorschrift etwas geändert werden sollte* Bas gleiche hat auch für § 51 BEG zu gelten- Nach der Absicht der gesetzgebenden Instanzen sollten auch durch die neu formulierte Vorschrift des § 51 BEO nur solche Tatbestände erfaßt werden, die keine Entziehungen im Sinne der Rückerstattungsgesetze waren, wie in der amtlichen Begründung des Entwurfs.des BEO auf Seite 119 zu dem vierten Titel (Schaden am Eigentum) ausdrücklich hervorgehoben wird. Bort wird u.a* ausgeführtt "Bamit kömmt auch der in § 5 des Gesetzes (jetztg § 5 BEO) normierte Grundsatz der Subsidiarität des Entschädigungsgesetzes gegenüber dem Rückerstattungsrecht zu dem Ausdruck"Bemerkenswert ist, daß § 18 Abs« 3 des Entwurfes, von kleinen Abweichungen in der Formulierung abgesehen, mit § 51 AbsP 3 BEO völlig übereinstimmt. Es war demnach nicht die Absicht der maßgebenden Stellen, nach dem Bundesentschädigungsr-gesets solche'Eigentumsverluste zu entschädigen, die durch eine Entziehung im Sinne der Rückerstättüngsgesetze.verursacht worden sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer Beportation stattfand, § 51 Abs. 3 BEG kann daher nur in dem Sinne verstanden werden, daß 'dadurch nur Fälle erfaßt werden,'in denen die "Einbuße" nicht durch Entziehung verursacht worden ist. Bas kommt in der Fassung des § 54 BEO (früher § 20 BErgO) deutlich zu dem Ausdruck, Soweit rückerstattungsrechtliche Geldansprüche gegen das Beutsche Reich dabei in Präge standen., sollten diese schon nach . der damals bestehenden Absicht des Bundesgesetzgebers
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durch ein besonderes Gesetz geregelt werden, das nunmehr auch als Bundesrüekerstattungsgesetz am 24 o Juli 1957 in Kraft getreten ist. Demgegenüber kann auch nicht mit dem Oberlandesgericht in Frankfurt aaO entscheidendes Gewicht auf die Bestimmung des § 55 BEG gelegt werden? um daraus einen gegenteiligen Sinn des Gesetzes herzuleiten. Wie auch Blessin (Blessin-Y/ilden 2- Aufl« S,396) zutreffend annimmt, kann § 53 nur in Fällen angewendet werden? in denen Entschädigungsansprüche neben Rückerstattungsansprüchen bestehen. Daß es solche Fälle gibt? ist oben dargelegt worden, § 53 aaO ergibt schon seinem Y/ortlaut nach nichts anderes, Er setzt voraus? daß ein Entschädigungsanspruch neben dem Rückerstattungsanspruch besteht. Ob dies der Fall ist? richtet sich nicht nach dieser Vorschrift? sondern letzthin nach den Rüclcerstattungsgesetzen und dein Bundesentschädigungsgesetz, Weder § 51 noch § 53 BEG darf nur nach seinem bloßen Wortlaut und ohne Rücksicht auf den Gesamtaufbau des Gesetzes ausgelegt und verstanden werden, Auch diese Vorschriften sind vielmehr in dajs Gesamtsystem des Wiedergutmachungsrechts so einzufügen? daß ein Widerspruch zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Wieder^ gutmaehüngsgesetzgebung vermieden wird,
7o Die Auffassung der Revision? düe Auslegung des Gesetzes, wie sie von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vor genommen wird, führe zu ‘‘ausweglosen Unbilligkeiten und Unbegreiflichkeiten”> trifft ebenfalls nicht zu». Es ist nicht einzusehen, warum die Entziehung von Sachen? die im Susammenhang mit einer Deportation erfolgt, anders behandelt werden soll als eine Entziehung? die aus anderem Anlaß vorgenommen worden ist. Der Unrechtsgehalt ist? soweit es sich um den Vermögensschaden handelt, bei allen Arten der Entziehung derselbe. Schon dies spricht für eine gleichartige Regelung der Wiedergutmachung ungeachtet des Anlasses?
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der su der Entziehung geführt hat* Es bestand für den Gesetzgeber an sich auch kein in der Sache liegender Grund, die mit der Deportation gekoppelte VermögensentZiehung dadurch bevorzugt zu behandeln* daß er für sie zwei nebeneinander bestehende l/iedergutmachungsansprüche einräumte.. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß es dem Gesetzgeber im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage nach dem Zusammenbruch nicht möglich war, für alle Verfolgungsschäden Ersatz zu gewähren* Daß die Bundesrepublik für rückerstattungsrechtliche Geldansprüche, die sich gegen das Deutsche Reich oder andere in § 1 Abs« 2 BRüG aufgeführte Rechtsträger richten, nur einen Höchstbetrag von 1,5 Milliarden Deutsche Mark aufwenden muß, bedeutet keine ungerechte Benachteiligung derjenigen Rückerstattungsberechtigten, deren Ansprüche sich auf Entziehungen aus Anlaß einer Deportation gründen. Damit hat die Bundesrepublik die völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt, die sie in Art« 4 Abs« 2 des Dritten Teils des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Prägen vom 23* Oktober 1954 (BGBl 1955 II, 435) und in Ziffer 3'Abs« 2 des oben erwähnten Protokolls vom. 10«. November 1952 gegenüber der Conference on Jewish Material Claims . against Germany (BGBl 1952 II, 85) übernommen hat*. Die von der Bundesrepublik in dem Vertrag zur Regelung aus Krieg • und Besatzung entstandener Prägen übernommene Verpflichtüng zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen 7 Verfolgung nimmt in Absatz 1 des Vierten Teiles (BGBl 1955 II, 431) von der Pflicht zur Entschädigung ausdrücklich solche Schäden aus, die an feststellbarem Vermögen, das der Rückerstattung unterliegt, entstanden sind«
Bo Aus diesen Gründen steht der Klägerin ein im Entschä-digungsverfahren geltend zu machender Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz, wie sie ihn mit der Klage verfolgt hat, nicht zu« *Sie ist wegen dieses Schadens auf das
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Bundesrttckerstattungsgesetz (§ 12) au verweisen.. Daher ist die Sache gemäß § 28 Abs. i Sats 2 BRüG an die zuständige Restitiitionskammer des Landgerichts in Mainz abzugeben»
Die Urteile der Vorinstanzen müssen aufgehoben werden?
ohne daß auf die Revision eine abweichende Entscheidung in der Sache selbst erlassen werden kann. Aus diesem Grunde muß die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision tragen? während über die Kosten des ersten Rechtszages von der Restitutionskammar zu befinden
 ist. Gerichtliche Kosten sind gemäß § 229 BEG nicht entstanden (Urteil des Senats vom 28. November 1956 IV ZR 171/56, abgedruckt in HJW RzW 1957? 59 Hr. 48)»
Schmidt Ascher
 Baske	v„Werner	Wilden