Im Mai 1945 suchte er seine Familie in Irlbach auf.und meldete sich, - wie er behauptet, um bei den damaligen Verhältnissen die für Jede grössere Heise notwendige Bescheinigung zu haben - ”zwecks Heimreise” in Winnenden ab. Der Kläger will während der Zeit von Juli bis Oktober 1945 zweimal, nämlich im August und Ende Oktober in München gewesen sein» Die Beklagte behauptet, er sei während dieser Zeit etwa alle drei Wochen bei seiner Familie in München kurz zu Besuch gewesene Da dem Kläger das Euhrgebiet nicht zusagte und da auch die Beklagte gern in Süddeutschland bleiben wollte, bemühte er sich auch nach seinem Unterkommen in Dortmund sehr um eine Stellung in Süddeutschland. Die Beklagte bestreitet das und führt dazu an, daß der Kläger sie noch im Februar 1952 brieflich gebeten habe, sich in*München nach einer Stellung für ihn umzusehen. Gestützt.darauf, daß München der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien gewesen sei, hat die Beklagte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, dann sich zur Sache eingelassen, später aber die Büge wieder erhoben. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und die Ehe auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden der Parteien geschieden. Sntscheidungsgründes Bach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in München, sondern in Irlbach bei Passau oder in Stuttgart gehabt. Danach wäre hier die Zuständigkeit des Landgerichts in Dortmund gegeben, wo der Kläger zur Zeit der Klageerhebung wohnte und auch jetzt noch wohnt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 606 Abs'l Satz 2 ZPO, weil sie für die Begründung der Zuständigkeit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Mannes vor dem der Prau den Vorzug gebe, dem in Art 3 Abs 2 GG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau entgegenstehe und deshalb gemäß Art 117 Abs 1 GG mit dem Ablauf des 31. Der erkennende Senat hat demgegenüber in seinem Urteil vom 18, Januar 1954 - IV ZR 112/53 - die Auffassung vertreten, daß § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht zuwiderlaufe. ’’Die Zuständigkeitsregelung in § 606 Abs 1 ZPO ist als Einheit zu behandeln, da in ihr der einheitli-che Grundgedanke zu dem Ausdruck kommts Für Ehesachen soll nur ein Gerichtsstand bestehen, dieser soll unabhän-gig davon Sein, welcher der Ehegatten Kläger oder Beklagter ist« Durch diese Ordnung der Zuständigkeit wird, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, erstrebt, nach Möglichkeit zu verhindern, daß mehrere Gerichte mit derselben Ehesache befaßt werden, und zu erreichen, daß eine einheitliche Entscheidung gewähr-leistet wird» Dieses im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Prinzip schließt die Anwendbarkeit des § 12 ZPO aus, denn nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Zuständigkeit danach, wer Kläger oder Beklagter ist. Sie ist keine einseitige Bevorzugung des Ehemanns, sondern bleibt notwendig durch die Ördnungsfunktion der durch § 606 Abs 1 ZPO getroffenen Ordnung der Gerichtszuständigkeit in Ehesachen (Esser in JZ 1953, 524), Aus diesen Gründen ist § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO auch für die nach dem 31, Llärz 1953 erhobenen Klagen in Ehesachen unverändert anzuwenden,” Der vorliegende Fall und die dazu vom Berufungsgericht vertretene Auffassung geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem dargelegten Standpunkt abzugehen, Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die bei Klageerhebung in jedem Falle noch gegebene Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund auch dann, wenn § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO mit dem 1„April 1953 außer Kraft getreten wäre, auch über diesen Zeitpunkt hinaus deshalb hätte bestehen bleiben müssen, weil nach § 263 Abs 2 JTr 2 ZPO die einmal begründete Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird* In seinem oben erwähn-ten Urteil vom 18.
- II.2R 172/54 Verkündet m 25Nov* 1954 horm,Justizangestellter Is Urkundsbeamter er Geschäftsstelle 2456 058 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Dipl,-Inge Dr. Arthur K ASBistr. fll; Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Dr in gegen die Ehefrau Dr» Antonie Maria Katharina Mathilde K ■■■■■i geb» HfBBB in SMBBstr Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» - hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Dr. Kregel, Dr. v, Werner und Wüstenberg für Recht erkannts Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21» Mai 1954 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger hat am 8, Sept. 1952 Klage auf Scheidung seiner Ehe mit der Beklagten bei dem Landgericht in Dortmund erhoben. Die Beklagte hat Widerklage erhoben . Bis Juli 1944 wohnten die Parteien in Stuttgart, wo der Kläger als .Angestellter der AEG Berlin-Tempelhof tätig.war; seit dem 17.7.1944 lebte die Beklagte in der Evakuierung in Irlbach bei Passau; am 25. Juli 1944 wurde die V7ohnung der Parteien in Stuttgart durch Bomben zerstört; daraufhin zog der Kläger nach Winnenden, einem kleinen Ort in der Nähe von Stuttgart, wo er ein möbliertes Zimmer erhielt und auch einen Teil der Wohnungseinrichtung unterstellen konnte. Im Mai 1945 suchte er seine Familie in Irlbach auf.und meldete sich, - wie er behauptet, um bei den damaligen Verhältnissen die für Jede grössere Heise notwendige Bescheinigung zu haben - ”zwecks Heimreise” in Winnenden ab. Er kehrte nach einigen Wochen nach dort zurück. Im August 1945 ging die Beklagte mit den drei Kindern nach München. Dort kam sie in dem bombenbeschädigten Haus ihrer Eltern unter, erhielt ein getrenntes Schlafzimmer und benutzte die übrigen Räume gemeinsam mit den Eltern. Bei dieser Gelegenheit meldete der Vater der Beklagten die gesamte Familie an. Für den Kläger machte er den Zusatz, er sei unbekannten Aufenthalts. Dem Kläger wurde nach dem Zusammenbruch klar, daß er seine Stellung bei der AEG in Stuttgart nicht halten konnte. Er erhielt von der Zentrale (West) in Hamburg die vorsorgliche Kündigung und bezog ab Ende Juni 1945 Wartegeld. So war er im Sommer 1945 viel auf Reisen, um sich eine neue Stellung zu suchen. Diese fand er ab 1. November 1945 in Essen bei der AEG. Dort nahm er auch Wohnung. Im Jahre 1949 wurde er bei derselben Firma in Dortmund angestellt und zwar erhielt er eine Dauerstellung* Er wohnt noch jetzt in dieser Städte Die in Winnenden untergestellten Möbel wurden im Februar 1946 nach München verbracht. Der Kläger will während der Zeit von Juli bis Oktober 1945 zweimal, nämlich im August und Ende Oktober in München gewesen sein» Die Beklagte behauptet, er sei während dieser Zeit etwa alle drei Wochen bei seiner Familie in München kurz zu Besuch gewesene Da dem Kläger das Euhrgebiet nicht zusagte und da auch die Beklagte gern in Süddeutschland bleiben wollte, bemühte er sich auch nach seinem Unterkommen in Dortmund sehr um eine Stellung in Süddeutschland. Er behauptet, er habe diese Bemühungen endgültig im Sommer 1951 auf gegeben und sich mit Rücksicht' auf sein Alter entschlossen, in Dortmund zu bleiben. Die Beklagte bestreitet das und führt dazu an, daß der Kläger sie noch im Februar 1952 brieflich gebeten habe, sich in*München nach einer Stellung für ihn umzusehen. Die Parteien haben zuletzt im August 1951 für einige Wochen während eines gemeinsam verbrachten Urlaubs in Bernried zusammengelebt. Gestützt.darauf, daß München der letzte gemeinsame Aufenthalt der Parteien gewesen sei, hat die Beklagte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt, dann sich zur Sache eingelassen, später aber die Büge wieder erhoben. Das Landgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und die Ehe auf Klage und Widerklage aus beiderseitigem Verschulden der Parteien geschieden. Dabei hat es ausgesprochen, daß das Verschulden der Beklagten überwiege o Auf die Berufung beider Parteien hat das Ober- landesgericht Klage und. Widerklage wegen Unzuständigkeit abgewiesen. Mit der Hevision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufung sur teils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht » Sntscheidungsgründes Bach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in München, sondern in Irlbach bei Passau oder in Stuttgart gehabt. Zur Zeit der Klageerhebung (8.9"52) hatte jedoch keiner von ihnen mehr an einem der beiden zuletzt genannten Orte seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Gemäß § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO ist in einem solchen Palle für die Scheidungsklage das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Mannes gelegen ist. Danach wäre hier die Zuständigkeit des Landgerichts in Dortmund gegeben, wo der Kläger zur Zeit der Klageerhebung wohnte und auch jetzt noch wohnt. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Vorschrift des § 606 Abs'l Satz 2 ZPO, weil sie für die Begründung der Zuständigkeit dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Mannes vor dem der Prau den Vorzug gebe, dem in Art 3 Abs 2 GG ausgesprochenen Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Prau entgegenstehe und deshalb gemäß Art 117 Abs 1 GG mit dem Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten sei. Nach den allgemeinen Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zuständigkeit (§ 12 ZPO) sei für die Zuständigkeit in Ehesachen statt des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Hannes nunmehr der der jeweils.beklagten Partei maßgebend., Der erkennende Senat hat demgegenüber in seinem Urteil vom 18, Januar 1954 - IV ZR 112/53 - die Auffassung vertreten, daß § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO dem Grundsatz der Gleichberechtigung nicht zuwiderlaufe. In einer späteren zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 4. November 1954- IV ZR 169/54 -hat er an diesem Standpunkt festgehalten und ihn unter Hinweis auf die verschiedenen Auffassungen, die zu dieser Präge- im Schrifttum und in der Rechtsprechung vertreten worden sind, u.a. wie folgt näher begründet? ’’Die Zuständigkeitsregelung in § 606 Abs 1 ZPO ist als Einheit zu behandeln, da in ihr der einheitli-che Grundgedanke zu dem Ausdruck kommts Für Ehesachen soll nur ein Gerichtsstand bestehen, dieser soll unabhän-gig davon Sein, welcher der Ehegatten Kläger oder Beklagter ist« Durch diese Ordnung der Zuständigkeit wird, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, erstrebt, nach Möglichkeit zu verhindern, daß mehrere Gerichte mit derselben Ehesache befaßt werden, und zu erreichen, daß eine einheitliche Entscheidung gewähr-leistet wird» Dieses im Gesetz zu dem Ausdruck gekommene Prinzip schließt die Anwendbarkeit des § 12 ZPO aus, denn nach dieser Vorschrift bestimmt sich die Zuständigkeit danach, wer Kläger oder Beklagter ist. Ebensowenig ist mit ihm vereinbar, zwei oder mehr Gerichtsstände als gleichberechtigt nebeneinander bestehen zu lassen (so der 7» Zivilsenat des OLG München in UJW 1954, -76), Denn dann wäre der Grundsatz der Einheitlichkeit aufgegeben. Diesem entspricht es am meisten, das Gericht als örtlich zuständig zu bestimmen, in 6 - dessen Bezirk die Ehegatten den letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Kann aber aus irgendwelchen Gründen der so bestimmte Gerichtsstand nicht beibehalten werden, so bleibt dem Gesetzgeber, wenn man an dem Prinzip, wie es oben dargelegt ist, testhalten will, nichts anderes übrig, als die Zuständigkeit an den gegenwärtigen Aufenthaltsort eines der beiden Ehegatten anzuknüpfen. Welchen er wählt, muß seinem Ermessen überlassen bleiben, ein gewisser freier Spielraum, unter mehreren an und für sich gegebenen Möglichkeiten zu wählen, muß ihm gelassen werden. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Art 3 Abs 2 GG liegt aber dann nicht vor, wenn die Entscheidung zugunsten des Ehemanns fällt. Denn die Wahl des für seinen Aufenthaltsort zuständigen Gerichts beruht nicht auf der Bevorzugung seines Geschlechts, sondern auf der folgerichtigen Durchführung des für die Ordnung der Zuständigkeit in Ehesachen maßgebenden Prinzips, das als solches nicht im Widerspruch zu Art 3 Abs 2 GG steht. Sie ist keine einseitige Bevorzugung des Ehemanns, sondern bleibt notwendig durch die Ördnungsfunktion der durch § 606 Abs 1 ZPO getroffenen Ordnung der Gerichtszuständigkeit in Ehesachen (Esser in JZ 1953, 524), Aus diesen Gründen ist § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO auch für die nach dem 31, Llärz 1953 erhobenen Klagen in Ehesachen unverändert anzuwenden,” Der vorliegende Fall und die dazu vom Berufungsgericht vertretene Auffassung geben dem Senat keine Veranlassung, von seinem dargelegten Standpunkt abzugehen, Es kann deshalb unerörtert bleiben, ob die bei Klageerhebung in jedem Falle noch gegebene Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund auch dann, wenn § 606 Abs 1 Satz 2 ZPO mit dem 1„April 1953 außer Kraft getreten wäre, auch über diesen Zeitpunkt hinaus deshalb hätte bestehen bleiben müssen, weil nach § 263 Abs 2 JTr 2 ZPO die einmal begründete Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird* In seinem oben erwähn-ten Urteil vom 18. Januar 1954 hat der Senat auch diese Frage im Gegensatz zu dem Berufungsgericht bejaht. Pa somit das Berufungsgericht ohne in der Sache zu entscheiden, seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat, war der Hechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung in der Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Schmidt Baske Kregel v* Werner Wüstenberg