Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 172/13 vom 21. August 2013 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. August 2013 beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 werden zurückgewiesen. Gründe: 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635). 3 Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls kei- ne Veranlassung zur Abänderung seines Beschlusses, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.11.2005 - 13 0 3090/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 3 U 20/11 -