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BGH · IV ZR 172/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 172/13

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller am 21. Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. 1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet. 2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl.

Zitierte Normen: § 321a ZPO Art. 103 GG
GegenvorstellungBundesgerichtshofsAnhörungsrügeRichterinNJWBeschlußKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 172/13
vom 21. August 2013 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Dr. Karczewski und die Richterin Dr. Brockmöller
 am 21. August 2013
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juli 2013 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
2	Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 -VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010
-	I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008
-	1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).
3	Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat ebenfalls kei-
ne Veranlassung zur Abänderung seines Beschlusses, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Mayen
 Wendt	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Karczewski	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 25.11.2005 - 13 0 3090/04 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 3 U 20/11 -