Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 18. 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
BUNDESGERICHTSHOF i ,n y^/ IV ZR 171/91 BESCHLUSS vom 18. März 1992 in dem Rechtsstreit Frau Ilse Hl Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Prof. gegen P^HHMBM-Feuerversicherungsanstalt der gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Beklagte und Revisionsbeklagte, Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 18. März 1992 beschlossen: 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1991 wird nicht angenommen . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 2. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Bundschuh Dr. Zopfs Römer Dr. Schlichting Terno Beglaubigt