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BGH · IV ZR 171/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 171/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno am 18. 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Terno18AussichtMärzBundschuhKlägerinerfolgenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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IV ZR 171/91
BESCHLUSS
vom 18. März 1992
in dem Rechtsstreit
 Frau Ilse Hl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
P^HHMBM-Feuerversicherungsanstalt der gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch
 den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 18. März 1992
beschlossen:
1.	Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. April 1991 wird nicht angenommen .
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
2.	Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bundschuh	Dr.	Zopfs	Römer
 Dr. Schlichting
 Terno
Beglaubigt