Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 1) als Fahrer und von der Beklagten zu 2) als Halterin des Lastkraftwagens Ersatz ihrer aufgewendeten Beerdigungskosten. Der Landwirtschaftliche Versicherungsverein forderte auf Grund des § 67 Abs. 1 WG vom Haftpflichtversicherer der Beklagten (Westfälische Provinzial Versicherungen in die Erstattung der den Klägern gezahlten Bestattungskosten von 2.000,- DM. Gegenüber dem Klagebegehren wenden die Beklagten ein, die den Klägern ursprünglich zustehende Schadensersatzforderung sei kraft Gesetzes auf den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein in Höhe der von ihm geleisteten Zahlung von 2.000,- DM übergegangen und später durch die Erstattung des Betrages durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten erloschen. Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern in Höhe der ihnen vom Landwirtschaftlichen Versicherungsverein gezahlten 2.000,- DM noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht oder ob dieser Anspruch auf den Unfallversicherer übergegangen und durch die Erstattung von 2.000,- DM durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten erloschen ist. "Todesfallentschädigung Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet zu dem Tode, so werden die nachweislich aufgewendeten Bestattungskosten einschließlich Grabstein bis zur Höhe der hierfür versicherten Summe ersetzt; nicht ersetzt werden Kosten, die für Trauerkleidung entstehen." Nach Abzug einer eigenen Ersparnis von 5096 sind die Beklagten mithin zu Recht zur Zahlung von 337,40 DM für angeschaffte Trauerkleidung der Kläger verurteilt worden. Mit der Zahlung der Beerdigungskosten habe der Landwirtschaftliche Versicherungsverein nach § 67 Abs. 1 Satz 1 WG im Umfange seiner Leistung den Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagten erworben. Bei der Schadensversicherung wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt ( konkrete Bedarfsdeckung). Anders als in der Schadensversicherung werden in der Unfallversicherung die Leistungen des Versicherers in der Regel nicht nach dem Schaden bemessen, den der Versicherte tatsächlich erleidet; sie ergeben sich vielmehr aus festen Versicherungssummen und daraus B. eine Schadensversicherung mit der Folge des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 WG vor, soweit der Versicherer in der Unfallversicherung (§ 8 IV AUB, § 18 AKB) oder in der Krankenversicherung die erwachsenen notwendigen Heilkosten zu ersetzen hat (Rechtsprechung und Schrifttum aaO). Von der rechtlichen Möglichkeit, ln der Unfallversicherung eine konkrete Bedarfsdeckung zu vereinbaren und die Unfallversicherung insoweit als Schadensversicherung zu gestalten, hat im vorliegenden Falle der Landwirtschaftliche Versicherungsverein für die ln der Kin-derunfallversicherung zu zahlende "Todesfallentschädigung" Gebrauch gemacht. Denn nach § 8 I AK1UB werden beim Tod des versicherten Kindes nur "die nachweislich aufgewendeten Bestattungskosten einschließlich Grabstein" bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Die Gestaltung der Todesfallentschädigung als Schadensversichenmg erschien dem Versicherer möglicherweise, wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit Rücksicht auf den ln § 159 Abs.3 WG zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken geboten. Denn nach § 159 Abs. 2 WG ist zur Gültigkeit einer Lebensversicherung, die für den Fall des Todes eines Dritten genommen wird, die schriftliche Einwilligung des Dritten erforderlich, wenn die vereinbarte Leisttang des Versicherers den Be- Auch für eine Unfallversicherung, die von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung gegen Unfälle genommen wird, die einem anderen zustoßen, ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich (§ 179 Abs.3 Satz 1 WG). Dem rechtspolitischen Schutzzweck dieser Bestimmungen wird sinnvoll dadurch Rechnung getragen, daß der Versicherer beim Tod des Versicherten kein frei vereinbartes Sterbegeld, eine Summenversicherungslei stung, zu zahlen hat, sondern nur die tatsächlich aufgewendeten Bestattungskosten zu ersetzen hat, wie es hier geschehen ist. Ist die von den Klägern abgeschlossene Kinderunfallversicherung hinsichtlich der Todesfallentschädigung Schadensversicherung, so besteht kein Grund, darauf nicht auch die Vorschrift des § 67 Abs. 1 WG anzuwenden.Das bedeutet, daß die ursprünglich den Klägern zustehende Forderung auf Erstattung der aufge-wendeten Beerdigungskosten auf den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein übergegangen ist, so daß den Klägern seit Leistung der Todesfallentschädigung kein Anspruch gegen die Beklagten mehr zusteht.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 171/71 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1972 Hellmann in dem Rechtsstreit JustizhauptSekretär sie Urknndsbeaxnter der Geschäftsstelle der Eheleute Bernhard und Brigitte Nr. B» B 9 Kläger und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen 1.) den Kraftfahrer Verner Nr.^BL 9 2.) die Firma Bl & 9 Beklagte und Revisionsbeklagte» Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Reinhardt, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 1971 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 25. April 1969 wurde die damals vierjährige Tochter Barbara der Kläger von einem Lastkraftwagen tödlich überfahren. Die Kläger verlangen von dem Beklagten zu 1) als Fahrer und von der Beklagten zu 2) als Halterin des Lastkraftwagens Ersatz ihrer aufgewendeten Beerdigungskosten. Die Kläger hatten aus Anlaß der Beerdigung ihrer Tochter Ausgaben von insgesamt 2.917»86 DM. Hiervon gaben sie 674,80 DM für Trauerkleidung aus. Die Kläger erhielten aus der gesetzlichen Krankenversicherung (Landkrankenkasse PflBHHI) einen Betrag von 600 DM und aus einer abgeschlossenen Kinderunfallversicherung vom Landwirtschaftlichen Versicherungsverein a.G. in MlHHfteinen weiteren Betrag von 2*000,- DM. Der Landwirtschaftliche Versicherungsverein forderte auf Grund des § 67 Abs. 1 WG vom Haftpflichtversicherer der Beklagten (Westfälische Provinzial Versicherungen in die Erstattung der den Klägern gezahlten Bestattungskosten von 2.000,- DM. Die Forderung wurde erfüllt. Gegenüber dem Klagebegehren wenden die Beklagten ein, die den Klägern ursprünglich zustehende Schadensersatzforderung sei kraft Gesetzes auf den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein in Höhe der von ihm geleisteten Zahlung von 2.000,- DM übergegangen und später durch die Erstattung des Betrages durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten erloschen. Die Kläger hätten daher insoweit keine Schadensersatzforderung gegen die Beklagten mehr. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.029,81 DM verurteilt (Ausgaben für Bestattung und Trauerkleidung, von deren Anschaffung die Kläger 50 % selbst tragen).. Das Oberlandesgericht hat die Klage hinsichtlich der Bestattungskosten abgewiesen und den Klägern nur den Ersatz der halben für Trauerkleidung aufgewendeten Kosten, das sind 337,40 DM, zugesp.rochen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzüglich des ihnen vom Oberlandesgericht zugesprochenen Betrages von 337,40 DM; sie begehren somit die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1.692,41 DM. Entseheidungsgründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob den Klägern in Höhe der ihnen vom Landwirtschaftlichen Versicherungsverein gezahlten 2.000,- DM noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht oder ob dieser Anspruch auf den Unfallversicherer übergegangen und durch die Erstattung von 2.000,- DM durch den Haftpflichtversicherer der Beklagten erloschen ist. Die Kläger haben seinerzeit für ihre beiden Kinder, für die tödlich überfahrene Barbara und für den ein Jahr jüngeren Thomas, bei dem Landwirtschaftlichen Versicherungsverein eine Kinderunfallversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die Allgemeinen Kinder-UnfallverSicherungs-Bedingungen (AKiUB) zugrunde. Über die Leistungen des Versicherers bei einem dem versicherten Kinde während der Ver-tragsdauer zustoßenden Unfall bestimmt u. a. § 8 I Satz 1 AKiUB: "Todesfallentschädigung Führt ein Unfall innerhalb eines Jahres vom Unfalltage an gerechnet zu dem Tode, so werden die nachweislich aufgewendeten Bestattungskosten einschließlich Grabstein bis zur Höhe der hierfür versicherten Summe ersetzt; nicht ersetzt werden Kosten, die für Trauerkleidung entstehen." Für den Todesfall war eine Versicherungssumme von 2.000,- DM vereinbart worden. II. Nach § 8 I Satz 1 AKiUB werden dem Versicherungsnehmer die für Trauerkleidung ausgegebenen Kosten nicht ersetzt. Die den Klägern insoweit zustehende Schadensersatzforderung gegen die Beklagten ist danach durch die Kinderunfallversicherung nicht berührt worden. Nach Abzug einer eigenen Ersparnis von 5096 sind die Beklagten mithin zu Recht zur Zahlung von 337,40 DM für angeschaffte Trauerkleidung der Kläger verurteilt worden. III. Im Streit sind dagegen noch die vom Landwirtschaftlichen Versicherungsverein erstatteten Beerdigungskosten. Das Berufungsgericht hat sich insoweit der Auffassung der Beklagten angeschlossen, wonach es sich bei der Erstattung der Beerdigungskosten um eine Schadens Versicherungsleistung handele. Mit der Zahlung der Beerdigungskosten habe der Landwirtschaftliche Versicherungsverein nach § 67 Abs. 1 Satz 1 WG im Umfange seiner Leistung den Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagten erworben. Diesen Anspruch habe der Haftpflichtversicherer der Beklagten dann mit der Rechtsfolge befriedigt, daß der Anspruch durch Erfüllung erloschen sei. Dem ist zuzustimmen. Die Unfallversicherung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 WG eine ”Personenversicherung11, bei der der Versiehe- rer nach dem Eintritt des Versicherungsfalle den vereinbarten Betrag an Kapital oder Rente zu zahlen oder die sonst vereinbarte Leistung zu bewirken hat. Der Per-sonenversicherung stellt § 1 Abs. 1 Satz 1 WG die "Scha-densversicherung" gegenüber, bei der der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls "dem Versicherungsnehmer den dadurch verursachten Vermögensschaden nach Maßgabe des Vertrags zu ersetzen" hat. Bei der Schadensund bei der Personenversicherung handelt es sich nicht um einander ausschließende Gegensätze, sondern um unterschiedliche Arten der Bedarfsdeckung. Bei der Schadensversicherung wird die Leistung des Versicherers durch die Höhe des Schadens bestimmt und begrenzt ( konkrete Bedarfsdeckung). Der Versicherte erhält niemals mehr als den ihm tatsächlich erwachsenen und von ihm nachgewiesenen Schaden ersetzt. Die Durchführung des hier geltenden Bereicherungsver-botes wird u. a. durch die Bestimmung des § 67 Abs. 1 VVG - Forderungsübergang auf den leistenden Versicherer - gesichert. Diese Bestimmung gilt aber wie die anderen im Zweiten Abschnitt des Versicherungsvertrags-geseizes stehenden Vorschriften nur für die Schadensversicherung, nicht hingegen für die Unfallversicherung, die das Versicherungsvertragsgesetz in den §§ 179 - 185 gesondert geregelt hat. Anders als in der Schadensversicherung werden in der Unfallversicherung die Leistungen des Versicherers in der Regel nicht nach dem Schaden bemessen, den der Versicherte tatsächlich erleidet; sie ergeben sich vielmehr aus festen Versicherungssummen und daraus abstrakt berechneten Teilbeträgen, die die Parteien im Versicherungsvertrag für den Todes- und Invaliditätsfall vereinbaren. Es gilt das Prinzip der abstrakten Bedarfsdeckung. Der § 67 Abs. 1 WG ist nicht anwendbar. Der Geschädigte behält neben der Leistung des Versicherers seine Schadensersatzansprüche gegen den Schädiger. Das wurde früher ohne Differenzierung für die Unfallversicherung und für andere Personenversicherungen, wie z. B. für die Krankenversicherung, angenommen (RGZ 146, 287, 289; OLG Braunschweig VersR 1956, 592/93; OLG Düsseldorf VersR 1958, 235; kritisch dazu Böhm VersR 1956, 737/39), gilt aber nach neuerer Erkenntnis nur für den Regelfall, in dem die Personenversicherung als Summen Versicherung gestaltet ist (zu dieser Entwicklung vgl. Marschall von Bieberstein, Reflexschäden und Regreßrechte 1967, 151 ff, 247 ff). Heute ist allgemein anerkannt, daß auch bei einer Personenversicherung eine konkrete Bedarfsdeckung vereinbart, die Personenversicherung nicht nur als Summenversicherung (abstrakte Bedarfsdeckung), sondern auch als Schadensversicherung (konkrete Bedarfsdeckung) betrieben werden kann (so schon die Amtl. Begründung zu § 1 WG, siehe den Neudruck der Motive zu dem WG, 1963, 71 )# Bei der Personenversicherung kommt es deshalb stets darauf an, ob eine Leistungspflicht als Schadens- oder als Summenversicherung anzusehen ist (BGHZ 25, 330, 338 = VersR 1957, 729, 731; 52, 350, 352 = VersR 1969, 1036/37; BGH LM Nr. 17 zu § 158 c WG = VersR 1968, 361/62; ebenso das Schrifttum, vgl. außer Böhm aaO und Marschall von Bieberstein aaO Bruck/Möller, WG 8. Auf1• § 1 Anm. 26 und Anm. 3 vor §§ 49 - 80; Ehren- zweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertrags recht S. 450/51; von Gierke, Versicherungsrecht II, 362; Prölss-Martin, WG 18. Aufl. § 67 Anm. 9; Sieg bei Bruck/ Möller aaO § 67 Anm. 20; Wussow AUB 3* Aufl. § 8 Anm. 14 und Informationen zu dem Versicherungs- und Haftpflichtrecht 1969» 183/84). So liegt z. B. eine Schadensversicherung mit der Folge des Forderungsübergangs nach § 67 Abs. 1 WG vor, soweit der Versicherer in der Unfallversicherung (§ 8 IV AUB, § 18 AKB) oder in der Krankenversicherung die erwachsenen notwendigen Heilkosten zu ersetzen hat (Rechtsprechung und Schrifttum aaO). Von der rechtlichen Möglichkeit, ln der Unfallversicherung eine konkrete Bedarfsdeckung zu vereinbaren und die Unfallversicherung insoweit als Schadensversicherung zu gestalten, hat im vorliegenden Falle der Landwirtschaftliche Versicherungsverein für die ln der Kin-derunfallversicherung zu zahlende "Todesfallentschädigung" Gebrauch gemacht. Denn nach § 8 I AK1UB werden beim Tod des versicherten Kindes nur "die nachweislich aufgewendeten Bestattungskosten einschließlich Grabstein" bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme ersetzt. Die Gestaltung der Todesfallentschädigung als Schadensversichenmg erschien dem Versicherer möglicherweise, wie das Berufungsgericht angenommen hat, mit Rücksicht auf den ln § 159 Abs. 3 WG zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken geboten. Denn nach § 159 Abs. 2 WG ist zur Gültigkeit einer Lebensversicherung, die für den Fall des Todes eines Dritten genommen wird, die schriftliche Einwilligung des Dritten erforderlich, wenn die vereinbarte Leisttang des Versicherers den Be- trag der gewöhnlichen Beerdigungskosten Übersteigt. Der §159 Abs. 3 WG gestattet dann den Eltern eines minderjährigen Kindes den rechtsgültigen Abschluß einer Versicherung ohne Einwilligung des Kindes, falls die Leistung, die der Versicherer beim Tode des versicherten Kindes vor Vollendung des 7. Lebensjahres zu erbringen hat, den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten nicht übersteigt. Auch für eine Unfallversicherung, die von dem Versicherungsnehmer für eigene Rechnung gegen Unfälle genommen wird, die einem anderen zustoßen, ist zur Gültigkeit des Vertrages die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich (§ 179 Abs. 3 Satz 1 WG). Dem rechtspolitischen Schutzzweck dieser Bestimmungen wird sinnvoll dadurch Rechnung getragen, daß der Versicherer beim Tod des Versicherten kein frei vereinbartes Sterbegeld, eine Summenversicherungslei stung, zu zahlen hat, sondern nur die tatsächlich aufgewendeten Bestattungskosten zu ersetzen hat, wie es hier geschehen ist. Ist die von den Klägern abgeschlossene Kinderunfallversicherung hinsichtlich der Todesfallentschädigung Schadensversicherung, so besteht kein Grund, darauf nicht auch die Vorschrift des § 67 Abs. 1 WG anzuwenden.Das bedeutet, daß die ursprünglich den Klägern zustehende Forderung auf Erstattung der aufge-wendeten Beerdigungskosten auf den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein übergegangen ist, so daß den Klägern seit Leistung der Todesfallentschädigung kein Anspruch gegen die Beklagten mehr zusteht. Der übergegangene Anspruch ist dann vom HaftpflichtVersicherer der Beklagten erfüllt worden; er ist damit endgültig erloschen. IV, Nach alledem erweist sich die Revision der Kläger als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen. Dr. Hauß Dr. Reinhardt Dr. Bukow Dr. Buchholz Knüfer