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BGH

Gericht: BGH

das Land R h e i n 1 and- Pf äl z , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Hierbei kommt es weder darauf an, ob und in welchem Umfang das zürn Tode führende Leiden für den An-: spruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend anerkannt ist, noch darauf, wie dieses Leiden gemäß §§ 3 und 4 der 2. Dezember 19^7 (IV ZR;vJ$$/66) dargelegt o Wie dort weiter ausgeführt ist ,'Äuß für den Anspruch nach § 41 BEG geprüft werden, ob das zu dem Tode führende Leiden wahrscheinlich auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht und ob die der Verfolgung zuzurechnende Auswirkung des Leidens wahrscheinlich zu dem Tode geführt hat. Ist zwar durch die Verfolgung ein Leiden in der Weise beeinflußt worden, daß dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht worden ist, ist aber dieses Leiden, das zu dem Tode geführt hat, in seinem Ablauf sonst nicht beeinflußt worden, dann ist das Verfolgungsgeschehen nicht kausal für den Tod gewesen (Senatsurteil RzW 1967, 138 Nr. 37; vgl. In tatrichterlicher Würdigung ist das Berufungsgericht dem medizinischen Gutachten gefolgt und hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem zu dem Tode führenden Leiden nicht als wahrscheinlich angesehen. Schwerste Belastungen, die für einen der Verfolgung zuzurechnenden ungünstigen Ablauf sprechen könnten (Senatsurteil RzW 1967, 77 Nr. 20), sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. 'Wenn das Berufungsgericht wegen dieser Unklarheiten und wegen der bei Coronarsklerose bestehenden hohen Sterblichkeitsquote in dem Lebensjahr, in dem der Ehemann der Klägerin starb, sich von der Wahrscheinlich- Sprechen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht mehr Gründe für den Kausalzusammenhang als dagegen, so ist dieser nicht wahrscheinlich.

Zitierte Normen: § 41 BEG § 209 ZK
VerfolgungBieBerufungsgerichtBEGAnspruchTodBrKlägerinLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2529 087
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV 2R 171/66	URTEIL	Verkündet	am
7. Februar 1968 Pohl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Else M itraße
 geb. LH^,
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
-v Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.

das Land R h e i n 1 and- Pf äl z , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsbeklagten* Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1968 unter Hit-Wirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg,
 Br. loewenheim, Dr. Graf und Prof. Br. Bökelmann
 für Hecht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Qber-land,esgerichts Zweibrücken vom 13« Oktober 1965 v/ird zurückgewiesen*
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für den Revisionsrechtszug nicht erhoben. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie .Klägerin ist die Witwe des am 30. September 1952 im Alter vffr%2 Jahren an Herzinfarkt verstorbenen, aus rassischen Gründen verfolgten Br. Max	Als	Erbin
 hat sie für Schaden an Körper oder Gesundheit wegen HerzmuskelSchadens und Coronarskleroseschadens in Verbindung mit pectanginösen Zuständen im Sinne einer ab-grenzbar anhaltenden Verschlimmerung für die Zeit vom 1. Juli 1938 bis zu dem Tode des Erblassers Entschädigung erhalten. Sie begehrt KapitalentSchädigung und Rente, weil das auf Verfolgungsmaßnahmen beruhende Herzleiden
 
zu dem Tode geführt habe. Bas beklagte Land hat den Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Bas beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Bie Revision ist nicht begründet.
. ' I.
Bas Berufungsgericht hat ausgeführt: Ber ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgungsleiden und Tod sei nicht wahrscheinlich zu machen. Nach den medizinischen Gutachten könne zwar von einer abgrenzbar anhaltenden Verschlimmerung des Herzleidens ausgegangen werden. Boch sprächen viele medizinische Gründe gegen einen verfolgungsbedingten früheren Eintritt des Todes. Ob ein im Jahre 1934 aufgetretener Herzanfall bereits ein erster Anfall von Angina pectoris gev/esen sei, lasse sich nicht mehr hinreichend klären.
H.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der Revision im Ergebnis stand.
 
Da der Ehemann der Klägerin später als acht Monate nach Ende der gegen ihn gerichteten Verfolgungo-maßnahraen gestorben ist, richtet sich ein möglicher eigener Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenver-sorgung nach § 41 BEG. Erforderlich ist danach eine doppelte Kausalkette zwischen Verfolgung und Gesund-heiles schaden und zwischen diesem und dem Tod (Senatsurteil RzW 1958, ,1.05 Nr. 22). Der Anspruch der Klägerin hängt damit entscheidend davon ab, ob die zu dem Tode führende Coi*cnarsklerose durch die Verfolgung zur Entstehung gelangt oder in ihrem zu dem Tode führenden Verlauf beeinflußt worden ist. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu verneinen. .
Hierbei kommt es weder darauf an, ob und in welchem Umfang das zürn Tode führende Leiden für den An-: spruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auf Verfolgungsmaßnahmen beruhend anerkannt ist, noch darauf, wie dieses Leiden gemäß §§ 3 und 4 der 2. DV-BEG zu beurteilen wäre. Dies hat der Senat in seinem zur VeröffchtlRehling bestimmten Urteil vom 8. Dezember 19^7 (IV ZR;vJ$$/66) dargelegt o Wie dort weiter ausgeführt ist ,'Äuß für den Anspruch nach § 41 BEG geprüft werden, ob das zu dem Tode führende Leiden wahrscheinlich auf Verfolgungsmaßnahmen zurückgeht und ob die der Verfolgung zuzurechnende Auswirkung des Leidens wahrscheinlich zu dem Tode geführt hat. Ist zwar durch die Verfolgung ein Leiden in der Weise beeinflußt worden, daß dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht worden ist, ist aber dieses Leiden, das zu dem Tode geführt hat, in seinem Ablauf sonst nicht beeinflußt worden, dann
 
ist das Verfolgungsgeschehen nicht kausal für den Tod gewesen (Senatsurteil RzW 1967, 138 Nr. 37; vgl. auch WollSchläger und Staehr in RzW 1963, 433, 435). Dies besagt jedoch nicht, daß dann, wenn bei einem Verfolgten ein abgrenzbar verschlimmertes Leiden festgestellt worden ist, stets ohne weiteres angenommen werden kann, daß die Voraussetzungen des § 41 nicht gegeben sind.
In diesen Fällen muß in aller Regel, wenn Ansprüche nach § 41 BEG geltend gemacht werden, nochmals geprüft werden, ob die verfolgungsbedingte ”abgrenzbare Verschlimmerung” mitursächlich für den Tod gewesen ist, ob der Tod infolge dieser Verschlimmerung früher als sonst eingetreten ist. Dann hat der Schaden an Körper oder Gesundheit, den § 41 BEG vorausset2t, den Tod adäquat kausal verursacht.
In tatrichterlicher Würdigung ist das Berufungsgericht dem medizinischen Gutachten gefolgt und hat den Ursachenzusammenhang zwischen der Verfolgung und dem zu dem Tode führenden Leiden nicht als wahrscheinlich angesehen. Die aus medizinischer Erkenntnis noch weitgehende Unklarheit über die Entstehung der Goronarskle-rose hat es dabei zu Recht hervorgehoben. Schwerste Belastungen, die für einen der Verfolgung zuzurechnenden ungünstigen Ablauf sprechen könnten (Senatsurteil RzW 1967, 77 Nr. 20), sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Dies wird von der Revision nicht gerügt. 'Wenn das Berufungsgericht wegen dieser Unklarheiten und wegen der bei Coronarsklerose bestehenden hohen Sterblichkeitsquote in dem Lebensjahr, in dem der Ehemann der Klägerin starb, sich von der Wahrscheinlich-
keit des Ursachenzusammenhangs nicht überzeugen konnte, so ist dies aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Die insoweit von der Revision erhobene Rüge ist unbegründet. Sprechen, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nicht mehr Gründe für den Kausalzusammenhang als dagegen, so ist dieser nicht wahrscheinlich. Unklarheiten gehen dabei zu lasten der Klägerin.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 209» 225 BEG, 97 ZK).
Johannsen
 Wüstenberg
Br. Boewenhcim
 Br. Graf
 Bökelmann