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BGH

Gericht: BGH

Durch Schlußurteil hat es, nachdem der Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschadens durch einen Vergleich erledigt worden war, von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land 1/4 und dem Kläger 3/4 auferlegt. Mit der Revision, die insoweit von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, macht der Kläger den Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltend. Soweit ihm durch polnische oder sowjetrussische Dienststellen die Freiheit entzogen worden ist, hat er einen Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat (Urteil RzW 1962, 268 Nr. 18 mit v;eiteren Nachweisen). 2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ferner ergibt, wäre eine Freiheitsentziehung, die etwa von polnischen Dienststellen vor der Besetzung Polens durch deutsche und sowjetrussische Truppen vorgenomraen worden sein sollte, nicht dadurch ermöglicht v/orden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reichs verloren hatte (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG). Nach der angeführten Vorschrift wird vorausgesetzt, daß es zu der Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat gekommen ist, weil da3 Deutsche Reich dem Verfolgten den diplomatischen Schutz vorenthalten hat, den es nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland leistete (Urteile RzW 1957, 236 Nr. 30, 1958, 70 Nr. 27, 1959, 254 Nr. 13, I960, 380 Nr. 40, 1962, 269 Nr. 19, 1963, 368 Nr. 18, 1965, 517 Nr. 20). Eine Gewährung des diplomatischen Schutzes für den Kläger durch das Deutsche Reich kam demnach nicht in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Volks-deutscher, dem im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Bevölkerungsgruppe nur deshalb, weil er Jude war, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reichs vorenthalten worden ist, entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als sei er deutscher Staatsangehöriger oder Schutzbefohlener geworden (Urteile RzW 1959, 396 Nr. 39, 1963, 228 Nr. 23, 368 Nr. 18, 1964, 118 Nr. 13, 169 Nr. 33, 1965, 517 Nr. 20). Aber vor der Besetzung Polens gab es keine Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Volksdeutschen Bewohner dieses Landes, von der der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum ausgeschlossen worden sein könnte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit besteht, soweit es sich um Maßnahmen polnischer Dienststellen in der Zeit vor dem deutsch-polnischen Krieg handelt. Wenn der Kläger Volksdeutscher sein sollte, so gehörte er nach seinem eigenen Vorbringen,, auch abgesehen von seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, doch nicht zu dem Peroonen-kreis, dem nach § 6 Abs. 1 des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Der Grundsatz, daß derjenige, der aus rassischen Gründen vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wurde, entschädigungsrechtlich einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, kann nicht dazu führen, daß auch alle anderen Voraussetzungen, die für den Staatsangehörigkeitserwerb erforderlich waren, fingiert werden, sofern deren Pehlen mit der Verfolgung Zusammenhängen kann; andernfalls würde die Entscheidung sich völlig auf mehr oder weniger ungewisse hypothetische Geschehensabläufe gründen. Der Kläger gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. Auch wenn der Kläger nicht nach diesem Dekret als sov/jetischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nicht schon deshalb nach § 1 Abs.4 Buchst, b der Verordnung Uber die Volksliste von der Eintragung in die deutsche Volksliste ausgeschlossen war, erfüllte er die allgemeinen Voraussetzungen, die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Verordnung erforderlich waren, nicht. 568 Nr. 18 veröffentlichten Urteil, in dem er auf die Stellung polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit in Ostpolen nicht näher einzugehen brauchte, da der Kläger jenes Verfahrens nicht deutscher Volkszugehöri-ger war, auf den deutsch-sowjetischen Grenz- und Freund-schaftsvertrag vom 28. Bas aber bedeutete, daß das Deutsche Reich nicht ohne weiteres einer in sowjetischen Interessenbereich Dolens lebenden oder von dort in die altrussischen Gebiete verbrachten Person deutscher Volkszugehörigkeit, die die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung über die deutsche Volksliste verleihen konnte. April 1940 (RMBliV 803) und die Ausführungen bei Globke, Zeitschrift für osteuropäisches Recht 1943, 1, 14, zeigen, daß die Präge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Personen, die in dem sowjetrussischen Interessenbereich Polens gelebt hatten, erst auftauchte, wenn solche Personen sich in den deutschen Herrschaftsbereich begeben hatten. 299, Globke 14), ist zu folgern, daß polnische Staatsangehörige, solange sie sich im russischen Interessenbereich aufhiolten, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwarben, selbst wenn sie die nach der Verordnung über die deutsche Volkc-listc dafür maßgebenden Erfordernisse erfüllten. Der Kläger kann aber seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, daß er von der zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion vereinbarten Umsiedlung ausgeschlossen worden sei, obwohl er, abgesehen von seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, zu der umzusiedelnden Bevölkerungsgruppe gehört habe. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß auf die von dem Kläger in Sowjetrußland erlittene Freiheitsentziehung die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG anwendbar ist. Wenn jüdische Personen von der Umsiedlung nach Deutschland von vornherein ausgeschlossen v/aren und wenn deshalb für den Kläger trotz deutscher Volkszugehörigkeit eine Meldung zur Umsiedlung nicht in Betracht kam, so läßt sich das nicht als eine Versagung des Schutzes des deutschen Reiches auffassen. Eine Versagung dieses Schutzes, v/ie sie in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG gemeint ist, wäre es auch nicht, wenn die mit der Umsiedlung befaßten deutschen Dienststellen sich nicht um den Kläger gekümmert und ihn den Maßnahmen sowjetischer Dienststellen überlassen hätten, weil er Jude war, während sie sich zu Gunsten eines in derselben Lage befindlichen anderen Volksdeutschen unter Wahrnehmung j der ihnen nach der Urasiedlungsvereinbarung zustehenden j Ergänzend sei bemerkt, daß der Senat auch in einem Urteil, das den Ausschluß von der Umsiedlung der im Baltikum lebenden Deutschen betrifft, ausgesprochen hat, unter dem Schutz des Deutschen Reichs seien diplomatische Maßnahmen zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet seien, die Prci-heitsentziehung eines im Ausland verbliebenen Staatsangehörigen oder Schutzbefohlenen zu verhindern oder zu beseitigen (Urteil vom 19. Der Senat hat ferner hervorgehoben, daß Volksdeutsche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht allgemein unter dem Schutz des Reiches standen, und daß der Gesetzgeber, als die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG geschaffen wurde, nicht beabsichtigt hat, allgemein Volksdeutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit in sie einzuschließen (Urteil RzW 1958, 70 Nr. 27). Da die Umsiedler nicht schon mit der Umsiedlung, sondern erst danach durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, gehörte der Kläger nicht zu den Personen, für die eine Gewährung des Schutzes des Deutschen Reiches in Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes in Betracht kam „ Selbst wenn das Deutsche Reich sich nunmehr Uber die deutsch-sowjetischen Vereinbarungen hinweggesetzt und Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die sich im sowjetischen Machtbereich befanden, als deutsche Staatsangehörige oder Schutzbefohlene angesehen hätte, so hätte doch auch eine die deutschen Interessen in d$r Sov/jetunion wahrnehmende Schutzmacht zu Gunsten solcher Personen nichts ausrichten können. Denn auch die Sowjetunion erkannte die über die Aufteilung Polens und im Zusammenhang damit geschlossenen, dem Völkerrecht widersprechenden Vereinbarungen nicht mehr an, und sie hätte es nicht zugelassen, daß in ihrem Machtbereich das Deutsche Reich bisherige polnische Staatsangehörige als deutsche Staatsangehörige oder Schutzbefohlene in Anspruch nahm (vgl.

Zitierte Normen: § 4 BEG § 97 ZPO
StaatsangehörigkeitPolenPersonReichKlägerSchutzUmsiedlung

Volltext der Entscheidung

24gi 007 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
jy_zrt_j7j/65	URTEIL
Verkündet am
29. Juni 1966 JHHk Justiz-angestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Kaufmanns Jacob F MHHflHIHK > 9B	'
Street,	C^/USA,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollinächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
das land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsiochen Minister des Innern, IflBallee 9,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 22. Juni 1966 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
2.	Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen Tatbestand^
Der am	1902	in Polen geborene Kläger ist
 jüdischer Abstammung. Als er noch ein Kind war, verzogen seine Eltern mit ihm nach Gera in Thüringen. Dort besuchte er die Schule. Später trat er in das von seinem Vater in Weißenfelo betriebene Geschäft ein. Anläßlich der sogenannten Polenaktion im Oktober 1938 wurde der Kläger mit seiner Ehefrau und seinem Sohn nach Polen ausgev/ie-sen. Hach der Besetzung Ostpolens durch sowjetrussische Truppen v/urde der Kläger im April 1940 in Lemberg verhaftet und nach Verurteilung durch ein sowjetisches Gericht
 
in ein Zwangsarbeitslager in der Nähe von Gorki gebracht. Während der Kriegsjahre befand er sich in verschiedenen sov/jetischen Arbeitslagern. Im Jahre 1946 begab er sich in die Vereinigten Staaten von Amerika.
Der Kläger hat Entschädigung wegen Freiheitsschadens, Gesundheitsschadens und Vermögensschadens sowie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen verlangt. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger wegen Gesundheitsschadens ein Heilverfahren und eine Kapitalentschädigung und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine KapitalentSchädigung sowie wegen Vermögenoschadens eine Entschädigung zuerkannt, jedoch eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit abgelehnt.
Der Kläger hat Klage erhoben und mit dieser Entschädigung wegen Freiheitsschadens und weitere Entschädigungsleistungen wegen Gesundheitsschadens, Vermögensschadens un«t Schadens im beruflichen Fortkommen begehrt.
Das Landgericht hat, nachdem über den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Teilvergleich geschlossen war, durch Teilurteil die Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen erhöht, im übrigen aber die Klage wegen Freiheitsschadeno, Gesundheitsschadens und Berufsschadens abgewiesen. Durch Schlußurteil hat es, nachdem der Anspruch auf Entschädigung wegen Vermögensschadens durch einen Vergleich erledigt worden war, von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits dem beklagten Land 1/4 und dem Kläger 3/4 auferlegt.
Der Kläger hat gegen beide Urteile Berufung eingelegt.
 
Er hat beantragt, ihm als Entschädigung wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis zu dem 8. Mai 1945 11.850,- DM zuzuerkennen. Außerdem hat er mit der Berufung seinen Anspruch auf eine v/eitergehende Entschädigung wegen Gesundheitsschadens weiterverfolgt und wegen des Berufsschadens eine Rente und den Jahresbetrag, hilfsweise eine höhere Kapitalentschädigung, verlangt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil und das Schlußurteil des Landgerichts zurückgewiesen.
Mit der Revision, die insoweit von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, macht der Kläger den Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens geltend.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
1. Der Kläger, der früher seinen Wohnsitz im Reichsgebiet hatte und aus diesem vor dem 31. Dezember 1952 ausgewiesen worden ist, ist anspruchsberechtigt nach § 4 Abs. 1 Buchst, c BEG. Soweit ihm durch polnische oder sowjetrussische Dienststellen die Freiheit entzogen worden ist, hat er einen Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens nur, wenn die besonderen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 BEG vorliegen, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung klargestellt hat (Urteil RzW 1962, 268 Nr. 18 mit v;eiteren Nachweisen).
 
In dem angefochtenen Urteil fehlen nähere Feststellungen darüber, ob dem Kläger zunächst durch polnische und später durch sowjetrussische Dienststellen unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze die Freiheit entzogen v/orden ist. Aber auch dann, wenn es der Fall gewesen sein sollte, stände dem Kläger kein Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens zu.
Keine Anhaltspunkte bestehen dafür, daß die polnische oder die sowjetrussische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung dazu veranlaßt worden ist, dem Kläger die Freiheit zu entziehen. Die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG liegen mithin nicht vor.
2. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ferner ergibt, wäre eine Freiheitsentziehung, die etwa von polnischen Dienststellen vor der Besetzung Polens durch deutsche und sowjetrussische Truppen vorgenomraen worden sein sollte, nicht dadurch ermöglicht v/orden, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit oder den Schutz des Deutschen Reichs verloren hatte (§43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG). Nach der angeführten Vorschrift wird vorausgesetzt, daß es zu der Freiheitsentziehung durch den ausländischen Staat gekommen ist, weil da3 Deutsche Reich dem Verfolgten den diplomatischen Schutz vorenthalten hat, den es nach völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland leistete (Urteile RzW 1957,
 236 Nr. 30, 1958, 70 Nr. 27, 1959, 254 Nr. 13, I960, 380 Nr. 40, 1962, 269 Nr. 19, 1963, 368 Nr. 18, 1965, 517 Nr. 20). Das Berufungsgericht hat die Behauptung des Klägers, er sei deutscher Staatsangehöriger gewesen, als unglaubhaft bezeichnet. Die Feststellung, daß der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen habe, ist von der Revision nicht angegriffen worden. Eine Gewährung
 des diplomatischen Schutzes für den Kläger durch das Deutsche Reich kam demnach nicht in Betracht.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein Volks-deutscher, dem im Gegensatz zu anderen Angehörigen seiner Bevölkerungsgruppe nur deshalb, weil er Jude war, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Schutz des Deutschen Reichs vorenthalten worden ist, entschädigungsrechtlich so zu behandeln, als sei er deutscher Staatsangehöriger oder Schutzbefohlener geworden (Urteile RzW 1959, 396 Nr. 39, 1963, 228 Nr. 23, 368 Nr. 18, 1964, 118 Nr. 13, 169 Nr. 33, 1965, 517 Nr. 20). Aber vor der Besetzung Polens gab es keine Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die Volksdeutschen Bewohner dieses Landes, von der der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum ausgeschlossen worden sein könnte, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt kein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit besteht, soweit es sich um Maßnahmen polnischer Dienststellen in der Zeit vor dem deutsch-polnischen Krieg handelt.
3.	Doch auch, sov/eit dem Kläger durch sowjetrussische Dienststellen die Freiheit entzogen v/orden ist, scheidet ein Anspruch aus.
Wenn der Kläger Volksdeutscher sein sollte, so gehörte er nach seinem eigenen Vorbringen,, auch abgesehen von seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, doch nicht zu dem Peroonen-kreis, dem nach § 6 Abs. 1 des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 8. Oktober 1939 (RGBl I, 2042) in Verbindung mit dem Runderlaß vom 25. November 1939 (RlIBliV 2385) die deutsche Staatsangehörigkeit verliehen wurde» Nach diesen Vorschriften wurden deutsche Staatsangehörige nur solche Pernonen, die am 26. Oktober 1939 Be-
 
wohner des Deutschen Reichs einschließlich der in das Reich eingegliederten Gebietsteile Polens waren. Der Kläger hat aber niemals angegeben, daß er Bewohner dieser Gebietsteile Polens gev/esen sei; vielmehr hat er in dem von ihm Unterzeichneten Zusatzfragebogen C erklärt, er sei vom Oktober 1938 bis zu dem Dezember 1938 in Krakau und vom Dezember 1938 bis zu dem April 1940 in Lemberg, also am Stichtag in der sowjetischen Interessenzone Polens gewesen. Danach muß es als ausgeschlossen gelten, daß der Kläger die Stichtagsvoraussetzung erfüllt hat.
Es ist nicht entscheidend, daß der Kläger das Reichsgebiet wegen der gegen ihn gerichteten rassischen Verfolgung hatte verlassen müssen. Der Grundsatz, daß derjenige, der aus rassischen Gründen vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen wurde, entschädigungsrechtlich einem deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen ist, kann nicht dazu führen, daß auch alle anderen Voraussetzungen, die für den Staatsangehörigkeitserwerb erforderlich waren, fingiert werden, sofern deren Pehlen mit der Verfolgung Zusammenhängen kann; andernfalls würde die Entscheidung sich völlig auf mehr oder weniger ungewisse hypothetische Geschehensabläufe gründen.
4.	Der Kläger gehört auch nicht zu dem Personenkreis, der nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum von dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Grund der Verordnung über die deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4. März 1941 (RGBl I, 118), geändert durch die Verordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl I, 51) ausgeschlossen wurde. Hach den getroffenen Feststellungen befand sich der Kläger, als die Verordnung über die deutsche Volks-
 
liste erging, und in der sich anschließenden Zeit im sowjet-russischen Machtbereich. Auch wenn er nicht Jude gewesen wäre, hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach dieser Verordnung erlangt.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger unter das sowjetrussische Dekret vom 29. November 1939 fiel, nach den ehemalige polnische Staatsangehörige, die sich am 1. und 2. November 1939 in dem russischen Interessengebiet Polens aufhielten, die Staatsangehörigkeit der Sov/jetunicn erlangten (Geilke, Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion 325). Auch wenn der Kläger nicht nach diesem Dekret als sov/jetischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und nicht schon deshalb nach § 1 Abs. 4 Buchst, b der Verordnung Uber die Volksliste von der Eintragung in die deutsche Volksliste ausgeschlossen war, erfüllte er die allgemeinen Voraussetzungen, die für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Verordnung erforderlich waren, nicht.
Der erkennende Senat hat bereits in dem RzW 1963,
568 Nr. 18 veröffentlichten Urteil, in dem er auf die Stellung polnischer Staatsangehöriger deutscher Volkszugehörigkeit in Ostpolen nicht näher einzugehen brauchte, da der Kläger jenes Verfahrens nicht deutscher Volkszugehöri-ger war, auf den deutsch-sowjetischen Grenz- und Freund-schaftsvertrag vom 28. September 1939 (RGBl 1940 II 3) hingewiesen. Durch diesen Vertrag wurde das Gebiet des polnischen Staates in einen Interessenbereich Deutschlands und in einen Interessenbereich der Sowjetunion aufgeteilt. Jeder Vertragspartner überließ das jenseits der Grenze gelegene Gebiet mit der in diesem Gebiet befindlichen polnischen Bevölkerung dem anderen Partner. Jeder Vertragsschlie-
 
ßende mußte sich, soweit nicht in den Urasiedlungsverein-barungen Ausnahmen vorgesehen waren, der Einmischung und Einwirkung auf die in dem anderen Interessenbereich be-findliche polnische Bevölkerung enthalten. Bas aber bedeutete, daß das Deutsche Reich nicht ohne weiteres einer in sowjetischen Interessenbereich Dolens lebenden oder von dort in die altrussischen Gebiete verbrachten Person deutscher Volkszugehörigkeit, die die polnische Staatsangehörigkeit besessen hatte, die deutsche Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung über die deutsche Volksliste verleihen konnte. Solange solche Personen im sowjetischen Machtbereich lebten, galten die Vorschriften der Verordnung über die deutsche Volksliste für sie nicht. Der Runderlaß des Reichsministers de3 Innern betreffend Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemals polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit aus Ostpolen vom 15. April 1940 (RMBliV 803) und die Ausführungen bei Globke, Zeitschrift für osteuropäisches Recht 1943, 1, 14, zeigen, daß die Präge des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Personen, die in dem sowjetrussischen Interessenbereich Polens gelebt hatten, erst auftauchte, wenn solche Personen sich in den deutschen Herrschaftsbereich begeben hatten. Auch aus der durch dio Verordnung vom 31. Januar 1942 in die Verordnung über die deutsche Volksliste eingeführten Bestimmung des § 1 Abs. 4 Buchst, e, nach der Umsiedler nicht in die deutsche Volkoliste eingetragen, sondern einem besonderen Einbürgerungsverfahren unterzogen wurden (Lichter, Staatsangehörigkeit 2. Aufl. 299, Globke 14), ist zu folgern, daß polnische Staatsangehörige, solange sie sich im russischen Interessenbereich aufhiolten, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erwarben, selbst wenn sie die nach der Verordnung über die deutsche Volkc-listc dafür maßgebenden Erfordernisse erfüllten.
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5.	Für die deutschstämmige Bevölkerung, die in dem sowjetischen Interessenbereich Polens lebte, war demnach nicht unmittelbar die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern vielmehr deren Umsiedlung nach Deutschland oder in das deutsche Interessengebiet Polens vorgesehen; erst nach der Durchführung der Umsiedlung konnte die Einbürgerung erfolgen.
Der Kläger kann aber seinen Anspruch auch nicht darauf stützen, daß er von der zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion vereinbarten Umsiedlung ausgeschlossen worden sei, obwohl er, abgesehen von seiner Zugehörigkeit zu dem Judentum, zu der umzusiedelnden Bevölkerungsgruppe gehört habe.
Die Umsiedlung der deutschstämmigen Bevölkerung aus dem russischen Interessengebiet nach Ieutschland oder in das deutsche Interessengebiet und der ukrainischen und weißrussischen Bevölkerung aus dem deutschen Interessengebiet in die Sowjetunion oder das sowjetrussische Interessengebiet war schon in einem vertraulichen Protokoll vom 28. September 1939 zv/ischen der deutschen und der russischen Regierung vereinbart worden (Dokumente der deutschen Politik und Geschichte, Bd. 5, 132). Eine ins einzelne gehende Vereinbarung darüber wurde dann am 16. November 1939 getroffen; der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus der Mitteilung bei Geilke, Staatsangehörigkeit der Sowjetunion, 325 ff* m.Pußn. Der Aussiedlung unterlagen nur Personen, die den Wunsch zur Umsiedlung geäußert hatten, doch erstreckte sich das Recht zur Aussiedlung auch auf Personen, die sich in Gewahrsam befanden. In der sowjetischen Interessenzone erschien ein Aufruf in deutscher und russischer Sprache, in dem die deutschstämmigc Bevölkerung aufgefordert wurde, den Wunsch zur Umsiedlung zu
 
äußern; darin wurde darauf hingewiesen, daß die Verbindung zwischen den Umsiedlungswilligen und den im sowjetrussischen Interessenbereich tätigen deutschen Bevollmächtigten frei sei (Geilke 324).
Es ist möglich, daß die eingesetzten deutschen Dienststellen in der Lage waren, die Umsiedlung von Personen deutscher Volkszugehörigkeit nach ihren Wünschen durchzusetzen, und zwar auch solcher Personen, die von den russischen Dienststellen in Haft genommen worden waren. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß auf die von dem Kläger in Sowjetrußland erlittene Freiheitsentziehung die Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG anwendbar ist.
Wenn jüdische Personen von der Umsiedlung nach Deutschland von vornherein ausgeschlossen v/aren und wenn deshalb für den Kläger trotz deutscher Volkszugehörigkeit eine Meldung zur Umsiedlung nicht in Betracht kam, so läßt sich das nicht als eine Versagung des Schutzes des deutschen Reiches auffassen. Eine Versagung dieses Schutzes, v/ie sie in § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG gemeint ist, wäre es auch nicht, wenn die mit der Umsiedlung befaßten deutschen Dienststellen sich nicht um den Kläger gekümmert und ihn den Maßnahmen sowjetischer Dienststellen überlassen hätten, weil er Jude war, während sie sich zu Gunsten eines in derselben Lage befindlichen anderen Volksdeutschen unter Wahrnehmung j der ihnen nach der Urasiedlungsvereinbarung zustehenden	j
Rechte mit Erfolg eingesetzt hätten,
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Es ist bereits unter Anführung von Rechtsprechung darauf j hingev/iesen worden, daß die genannte Vorschrift die Versa- ! gung des Schutzes betrifft, den das Deutsche Reich nach	,
völkerrechtlichen Grundsätzen seinen Staatsangehörigen und
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Schutzbefohlenen im Ausland gewährte. Ergänzend sei bemerkt, daß der Senat auch in einem Urteil, das den Ausschluß von der Umsiedlung der im Baltikum lebenden Deutschen betrifft, ausgesprochen hat, unter dem Schutz des Deutschen Reichs seien diplomatische Maßnahmen zu verstehen, die unmittelbar darauf gerichtet seien, die Prci-heitsentziehung eines im Ausland verbliebenen Staatsangehörigen oder Schutzbefohlenen zu verhindern oder zu beseitigen (Urteil vom 19. November 1965 - IV ZR 224/64 -). Der Senat hat ferner hervorgehoben, daß Volksdeutsche, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen, nicht allgemein unter dem Schutz des Reiches standen, und daß der Gesetzgeber, als die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEG geschaffen wurde, nicht beabsichtigt hat, allgemein Volksdeutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit in sie einzuschließen (Urteil RzW 1958, 70 Nr. 27). Da die Umsiedler nicht schon mit der Umsiedlung, sondern erst danach durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben, gehörte der Kläger nicht zu den Personen, für die eine Gewährung des Schutzes des Deutschen Reiches in Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes in Betracht kam „
Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Kläger zur Zeit der Umsiedlungsaktion, wenn er nicht Jude gewesen wäre, bereits eine Anwartschaft auf die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt und daß aus diesem Grunde eine Schutspflicht des Deutschen Reiches bestanden habe, oder daß die tatsächliche Handhabung der Umsiedlung durch die deutschen Dienststellen eine Schutzpflicht des Deutschen Reiches gegenüber allen Personen, die für die Umsiedlung in Betracht kommen konnten, begründet habe. Maßgebend ist allein, daß das Reich einem polnischen Staatsangehörigen, solange er im sowjetrusaiachen Machtbereich lebte, gegenüber der Sowjetunion keinen diplomatischen Schutz gewähren konnte.
 
Erst recht bestand keine Möglichkeit zur Gewährung des diplomatischen Schutzes mehr nach dem Ausbruch des deutsch-russischen Krieges. Selbst wenn das Deutsche Reich sich nunmehr Uber die deutsch-sowjetischen Vereinbarungen hinweggesetzt und Personen deutscher Volkszugehörigkeit, die sich im sowjetischen Machtbereich befanden, als deutsche Staatsangehörige oder Schutzbefohlene angesehen hätte, so hätte doch auch eine die deutschen Interessen in d$r Sov/jetunion wahrnehmende Schutzmacht zu Gunsten solcher Personen nichts ausrichten können. Denn auch die Sowjetunion erkannte die über die Aufteilung Polens und im Zusammenhang damit geschlossenen, dem Völkerrecht widersprechenden Vereinbarungen nicht mehr an, und sie hätte es nicht zugelassen, daß in ihrem Machtbereich das Deutsche Reich bisherige polnische Staatsangehörige als deutsche Staatsangehörige oder Schutzbefohlene in Anspruch nahm (vgl. Urteil des Senats RzY/ 1963, 228 Nr. 23).
Nach alledem liegen die Voraussetzungen des § 43 Abs. Satz 2 Nr. 1 BEG nicht vor.
7* Auf die von der Revision aufgev/orfene Frage, ob dem Kläger für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 eine Entschädigung wegen Freiheitsschadens zuerkannt werden kann, kommt es nicht mehr an.
Da auch die in dem Schlußurteil des Landgerichts getroffene Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs nicht zu beanstanden ist, ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.
H -
Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs«, 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher	Wüstenberg	Wilden
 Dr. Doev/enheim	Bundesrichter	von
 der Mühlen ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Ascher