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BGH · IV ZR 171/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 171/64

August 1955 wieder auf, weil es sich bei der Anerkennung nicht um einen entschädigungsrechtlichen Anspruch im Sinne des § 1o4 BErgG handele und deshalb die Anerkennung durch die Ausschüsse rechtskräftig sei. Im Anschluss daran wurde dem Kläger durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Münster vom 31» August 1955 auf Grund des Haftentschädigungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Mit Schreiben vom 4» November 1955 hat der Regierungspräsident in Uhster den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente und Kapitalentschädigung wegen Gesundheitsschadens an die Landesrentenbehörde zur weiteren Veranlassung übersandt. Weiter ist ausgeführt, dass der Kläger durch Bescheid vom 4.August 1955 als politisch Verfolgter anerkannt sei und Dieses Schreiben hat der Regierungspräsident in Münster in einem weiteren Schreiben an die Landesrentenbehörde vom 13» Dezember 1955 aufgehoben, soweit es sich um die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem BEG handelt, weil die Auf einen "Einspruch" des Klägers hin hat diesem der Regierungspräsident mit Schreiben vom 25» Mai 1956 r.iitgeteilt, dass durch das Schreiben vom 13» Dezember 1955 die Präge der Länderspitzen nicht berührt worden sei und der Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem Landesrentengesetz nach wie vor bei der Landesrentenbehörde anhängig sei. In der Zwischenzeit sind die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Portkommen sowohl nach dem BErgG als auch nach dem BEG rechtskräftig abgelehnt worden, weil der Kläger nicht als Gegner des Nationalsozialismus anzusehen sei, vielmehr dieser Bewegung in besonderem Maße Vorschub geleistet habe. Mit Bescheid vom 4» September 1961 hat der Regierungspräsident in Münster den Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach § 228 Abs. 2 BEG in Verbindung mit dem Landesgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5» März 1947 abgelehnt. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 4. Die Revision ist zulässig» Der Klage liegt zwar ein Anspruch nach Landesrecht zugrunde, nämlich ein Anspruch nach § 3 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5o März '3947 (GV - NW '?947? 225)o Hier geht es jedoch, wie der Senat in seinem die Revision zulassenden Beschluss vom 29<>April ”’964 dargelegt hat, um die verfahrensrechtliche Behandlung des Anspruchs» Diese richtet sich gemäss § 228 Abs» 2 Satz 2 3EG, wie schon nach § 1o4 Abs» 1 Satz 2 BErgG, nach dem Bundesentschädigungsgesetz» Zur Entscheidung stehen sonach Fragen des Bundesrecht3, nicht solche des Landesrechts» Die Bestimmung des § 222 BEG steht deshalb der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen» Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungs-Verfahren vor diesen Behörden (Zweite Verordnung) vom 2o. November 1953 (GV-NW 1953, 397) hatte jedoch vor einer Entscheidung des Regierungspräsidenten in Düssei“ dorf der örtlich zuständige Regierungspräsident festzustellen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nachu dem BEG gegeben sind. Das galt auch für die weitergehenden Ansprüche nach Landesrecht, deren verfahrensmässige Behandlung und Befriedigung sich gemäss § 1o4 Abs. 1 BErgG nach diesem Gesetz richtete. b) Das Berufungsgericht hat in der vom Regierungspräsidenten in Münster am 4* November 1955 getroffenen Feststellung Uber die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen eine echte, von dem örtlich zuständigen Regierungspräsidenten im Rahmen seiner alleinigen Zuständigkeit über das Bestehen bestimmter Anspruchselemente getroffene Entscheidung gesehen. Berufungsgericht ausgeführt, äussere im Hinblick auf die ihr von der ZVO beigelegte bindende Kraft Rechtswirkungen zugunsten des Klägers» Sie sei somit als ein den Klager begünstigender Verwaltungsakt anzusohen, dessen Widerruf nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 2oo ff BEG zulässig gewesen wäre» Da auch der Regierungspräsident in Münster an seine Entscheidung gebunden gewesen sei, habe er aus verfahrensrechtlichen Gründen die Ansprüche des Klägers nicht wegen Pehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ablebnen dürfen» Sein Bescheid vom 4» September 1961 habe gegen § verstossen, sei deshalb unzulässig gewesen und müsse folglich aufgehoben werden» Zugleich sei die bindende Wirkung der Entscheidung vom 4» November 1955 für die Lntochädlgungsbehörden festzustellen» Auf Grund letzterer Entscheidung sei das Verfahren weiterhin bei der Landesrentenbehörde anhängig, die nunmehr darüber zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang Ansprüche des Klägers wegen Gesundheitsschadens gerechtfertigt seien» ln der Sache selbst könne das Gericht nicht entscheiden, weil eine Entscheidung der Landesrentenbehörde, die nach bindender Feststellung der Verfolgteneigenschaft zur weiteren Entscheidung gemäss § 3 Abs» 2 b in Verbindung mit § r1 ZVO - BEG ausschliesslich zuständig sei, noch nicht ergangen sei und somit ein wirksamer Bescheid im Sinne des § '195 BEG noch nicht vorliege» Die bindende Wirkung der Feststellungsentscheidung erstrecke sich nur auf das weitere Verfahren vor den Entsehädigungsbe-höraen; sie gelte nicht für die Entschädigungsgerichte» a) Das Berufungsgericht hat dem im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers auf Aufhebung deo Bescheides vom 4. September *?96*1 stattgegeben and damit im Ergebnis das Verfahren an die Entschädigungsbehörde zu-rückverwiesen» Dies ist grundsätzlich unzulässige Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1958, 1o5 Nr» 22) muss der Verfolgte, dessen Entschädigungsanspruch durch einen Bescheid -der Entschädigungobehörde abgelehnt worden ist, in aller Regel eine Leistungsklage erheben. Zuständigkeit nur dann bejaht werden, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Zuständigkeit hierfür schlechthin entbehrt» Dies kann hier jedoch nicht gesagt werden» Denn der Regierungspräsident in I.Iünster ist eine Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes» Er ist auch zur Ablehnung von Entschädigungsansprüchen, auch solcher nach Landesrecht, grundsätzlich zuständig» Wenn er, wie das Berufungsgericht meint, mit dem Schreiben vom 4. November 1955 sich dieser Zuständigkeit begeben hat, so kann dies nur die Pehlerhaftigkeit, nicht aber die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge gehabt haben» Zudem ist folgendes zu berücksichtigen^ Hach der Rechtsprechung des Senats (RzW i960, 4o4 Nr» 72) kann ein wegen Pehlens eines wirksamen Bescheides der Entschadigungsbehörde unzulässiges gerichtliches Verfahren zulässig werden, wenn das beklagte Land durch sein prozessuales Verhalten zu dem Ausdruck bringt, dass es den Antrag des Antragstellers aus sachlichen Gründen ablehnt» Hier hat das beklagte Land durch seinen Antrag auf Klageabweisung zu erkennen gegeben, dass es den angegriffenen Bescheid als Bescheid seiner zuständigen Behörde gelten lassen will» Auch aus diesem Grunde stellt dieser Bescheid eine geeignete Grundlage für das durch die Klagerhobung eingeleitete gerichtliche Verfahren dar» September 1961 wie auch dem Verhalten des beklagten Landes während des Rechtsstreits eine bindende Y/irkung der vom Regierungspräsidenten in Münster am 4» November 1955 getroffenen Feststellung entgegensteht. November 1955 vertretene Auffassung, der Kläger habe im Hinblick auf seine Anerkennung als politisch Verfolgter Anspruch auf die Länderspitzen nach § 1o4 BEG (BErgG), fehlerhaft war. Die Entschädigungsbehörde ist jedoch aus anderen Erwägungen an diese Feststellung dem Kläger gegenüber nicht gebunden, ebenso nicht das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren. im Rahmen der Ermächtigung des § 88 BErgG und des § 184 BEG getroffenen Regelung nicht die Bedeutung beigernessen werden, daß durch dieldort vorgesehene, für das weitere Verfahren vor den Entschädigungsbehörden bindende Feststellung dem Antragsteller eine unwiderrufliche sachlich-rechtliche Rechtstellung im Sinne eines begünstigenden Verwaltungsaktes verliehen werden sollte.. Denn die dem angegriffenen Bescheid vom 4= September 1961 wegen fehlender Zuständigkeit des Regierungspräsidenten in Münster etwa anhaftende Fehlerhaftigkeit hat, wie unter 2 a dargelegt, nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge. Der Rechtsstreit ist aber nicht zur Entscheidung reif.Es muß über den vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten und im Berufungsrechtszug hilfsweise wiederholten Lcistungsantrag entschieden werden. .spruch begründet, so wird damit der Antrag de3 Klägers luf Aufhebung des angegriffenen Bescheides gegenstandslose Zur Entscheidung über den Anspruch bedarf es jedoch weiterer tatrichterlicher Feststellungen, Zur Nachholung dieser Feststellungen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat o

Zitierte Normen: § 1 BEG
FeststellungBErgGGrundBEGAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk.? ja Amtliche Sammlung? nein
BEG §§ 228, 178, 195; NRY/ Zuständigkeitsund VerfahrensO-BEG vom 6o November 1956, GVB1 531, § 11
Zur Präge der verfahrensmäßigen Behandlung von weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüchen nach Landesrecht und zur Präge der Bindung an eine von der Entschädigungsbehörde über das Vorliegen der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen getroffene Feststellung.
BGH, Urt. Vo 9» Juni 1965 - IV ZR 171/64
OLG Hamm/\7estf.
LG Münster/Y/estf.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
J21/64.	URTEIL	Verkündet	am
9» Juni 1965
Ehrenberger
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in M^MBB/Westf „ ,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollinächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Berginvaliden Fritz
E
9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwal
0
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Wilden, Dr. Loev/enheim und Dr.Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 13» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/ Westf. vom Io. Mai 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die aussergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am flHHV 19oo geborene Kläger, der von Beruf Bergmann ist, trat im Frühjahr 1928 in die NSDAP ein. Er erhielt die Mitgliedsnummer ^J07o und gehörte auch
 der SA an. Nach kurzer Zeit wurde er in die Bezirksleitung	als	Bezirksstellenleiter	für	Ar-
beiter- und Gewerkschaftsfragen berufen. Im Jahre 1931
 
war er Gaubetriebszellenleiter der NSBO und Gauredner für den Gau Westfalen-Nord der NSDAP. Im November 1931 nahm er an einem Erv/erbslosenkongress der KPD in Berlin teil. Dort hatte er eine längere Aussprache mit Otto Strasser. Am 3° Dezember 1931 trat er aus der NSDAP aus und der "Kampfgemeinschaft revolutionärer Nationalsozialisten" bei. Er wurde Kampfkreisleiter und Landesführer der "Schwarzen Garde" für WMBHHHHÜR.
Im Juni 1933 wurde der Kläger mehrmals für einige Tage in Schutzhaft genommen. Am 3» April 1936 wurde er wegen seiner Verbindung zur "Schwarzen Front" von der Gestapo verhaftet. Durch Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 21. Juni 1937 wurde er wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilt. Nach Verbüssung dieser Strafe wurde er vom 3° April 1940 an in den Konzentrationslagern Sachsenhausen, Neuengamme und Buchenwald festgehalten. Am 3. Mai 1945 wurde er von russischen Truppen befreit.
Durch Beschluss des "Anerkennungsausschusses" Recklinghausen-Stadt vom 13« Dezember 1952 wurde der Kläger auf Grund des Anerkennungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1952 als politisch Verfolgter anerkannt. Die gegen diesen Beschluss vom Vertreter des öffentlichen Interesses eingelegte Beschwerde wurde
 durch Beschluss des Bezirksanerkennungsaussehusses vom 9» September 1953 zurückgewiesen. Der Regierungspräsident in Münster lehnte mit Bescheid vom 28. September 1954 die Anerkennung des Klägers nach dem Anerkennungsgesetz ab, weil die Mitgliedschaft des Klägers
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bei der "Schwarzen Front" keine grundsätzliche Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus aufzeige.Diesen Bescheid hob jedoch der Regierungspräsident in Münster durcfi^uaien Bescheid vom 4. August 1955 wieder auf, weil es sich bei der Anerkennung nicht um
 einen entschädigungsrechtlichen Anspruch im Sinne des § 1o4 BErgG handele und deshalb die Anerkennung
 durch die Ausschüsse rechtskräftig sei. Im Anschluss daran wurde dem Kläger durch Bescheid des Regierungspräsidenten in Münster vom 31» August 1955 auf Grund des Haftentschädigungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 1949 in Verbindung mit § 1o4 BErgG für 1o9 Monate Haft eine Kapitalentschädigung in Höhe von 16.35o.— DM gewährt.
Mit Schreiben vom 4» November 1955 hat der Regierungspräsident in Uhster den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Rente und Kapitalentschädigung wegen Gesundheitsschadens an die Landesrentenbehörde zur weiteren Veranlassung übersandt. In diesem Schreiben hat er gemäss § 6 der VO vom 2o. November 1953 (GV-NW 19539 397) festgestellt, dass bei dem Kläger die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nach dem BEG vorlägen. Weiter ist ausgeführt, dass der Kläger durch Bescheid vom 4.August 1955 als politisch Verfolgter anerkannt sei und
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somit auch Anspruch auf die Länderspitzen nach § 1o4 BEG (BErgG) bestehe. Dieses Schreiben hat der Regierungspräsident in Münster in einem weiteren Schreiben an die Landesrentenbehörde vom 13» Dezember 1955 aufgehoben, soweit es sich um die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem BEG handelt, weil die
 
ihm vorliegenden Unterlagen erkennen Hessen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 1 BEG nicht gegeben seien. Auf einen "Einspruch" des Klägers hin hat diesem der Regierungspräsident mit Schreiben vom 25» Mai 1956 r.iitgeteilt, dass durch das Schreiben vom 13» Dezember 1955 die Präge der Länderspitzen nicht berührt worden sei und der Antrag auf Gewährung einer Rente nach dem Landesrentengesetz nach wie vor bei der Landesrentenbehörde anhängig sei.
In der Zwischenzeit sind die Ansprüche des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen Portkommen sowohl nach dem BErgG als auch nach dem BEG rechtskräftig abgelehnt worden, weil der Kläger nicht als Gegner des Nationalsozialismus anzusehen sei, vielmehr dieser Bewegung in besonderem Maße Vorschub geleistet habe.
Mit Bescheid vom 4» September 1961 hat der Regierungspräsident in Münster den Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit nach §
228 Abs. 2 BEG in Verbindung mit dem Landesgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5» März 1947 abgelehnt. In den Gründen ist ausgeführt, der Kläger sei unter Berücksichtigung der Ziele der "Schwarzen Front" nicht als Gegner des Nationalsozialismus nach § 3 VRG anzusehen; die Entschädigungsbehörden seien bei ihrer Entscheidung nicht an die frühere Anerkennung des Klägers als Verfolgter gebunden. Deshalb seien auch die Ausschliessungsgründe des Anerkennungsgesetzes, insbesondere das Vorschubleisten, zu berücksichtigen.
Der Kläger hat Klage erhoben. Er hat geltend gemacht,
 der Bescheid sei gesetz- und verfassungswidrig, weil seine Anerkennung rechtskräftig ausgesprochen sei» Auch hätten die Entschädigungsbehörden seine landesrechtliche Rentenberechtigung mehrfach anerkannt. Die Landesrentenbehörde habe ihm bei einer mündlichen Vorsprache am 5« Juni 1959 die baldige Zahlung der Rente für eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 4o $> in Aussicht gestellt. Die "Schwarze Front" könne dem Nationalsozialismus nicht gleichgestellt werden. Seine Betätigung für die NSDAP vor der sogenannten Machtübernahme bis zu seinem Austritt sei nicht als diskriminierendes Vorschubleisten zu werten.
Der Kläger hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm Heilverfahren und Rente für Schaden an Körper und Gesundheit nach Landesrecht zu bewilligen und zu zahlen.
Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 4. September 196", hilfsweise die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Bescheides beantragt und weiter hilfsweise den im ersten Rechtszug gestellten Leistungsantrag wiederholt.
Das Oberlandesgericht hat den Bescheid vom 4. September 1961 aufgehoben und festgestellt, dass die Entscheidung des Regierungspräsidenten in Münster vom 4. November 1955? der zufolge beim Kläger die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Län-derspitzen nach § 1o4 BErgG vorliegen, für die Ent-schädigungsbehörden bindend ist.
 
Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils»
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen„
Entschei dungs gr ünde:
I»
Die Revision ist zulässig» Der Klage liegt zwar ein Anspruch nach Landesrecht zugrunde, nämlich ein Anspruch nach § 3 des Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5o März '3947 (GV - NW '?947? 225)o Hier geht es jedoch, wie der Senat in seinem die Revision zulassenden Beschluss vom 29<>April ”’964 dargelegt hat, um die verfahrensrechtliche Behandlung des Anspruchs» Diese richtet sich gemäss § 228 Abs» 2 Satz 2 3EG, wie schon nach § 1o4 Abs» 1 Satz 2 BErgG, nach dem Bundesentschädigungsgesetz» Zur Entscheidung stehen sonach Fragen des Bundesrecht3, nicht solche des Landesrechts» Die Bestimmung des § 222 BEG steht deshalb der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen»
II.
Die Revision ist begründet»
1» Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die von Lande Nordrhein-Westfalen erlassenen Verfahrensvorschriften über die Behandlung von Entschädigungsansprüchen
 zugrunde gelegt.
a)	Nach § 3 Ab3„ 2 b der Verordnung über die Errichtung der nach dem Bundesergänzungsgesetz zuständigen Entschädigungsbehörden vom 6. Oktober 1953 (GV-NW 1953, 377) war für die Entscheidung Uber Ansprüche nach §§
14 und '15 BErgG (Schaden an Leben und Gesundheit) ausschliesslich der Regierungspräsident in Düsseldorf zuständig. Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung der Entschädigungsbehörden und das Verwaltungs-Verfahren vor diesen Behörden (Zweite Verordnung) vom 2o. November 1953 (GV-NW 1953, 397) hatte jedoch vor einer Entscheidung des Regierungspräsidenten in Düssei“ dorf der örtlich zuständige Regierungspräsident festzustellen, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs nachu dem BEG gegeben sind. Stellte er dies fest, so war nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der 2. VO diese Feststellung für das weitere Verfahren vor den Entschädigungsbehörden bindend. Das galt auch für die weitergehenden Ansprüche nach Landesrecht, deren verfahrensmässige Behandlung und Befriedigung sich gemäss § 1o4 Abs. 1 BErgG nach diesem Gesetz richtete. Die Regelung des § 6 der 2. VO ist als § 11 in die Zuständig-keits- und Verfahrensordnung zu dem Bundesentschädigungsge-oetz (ZVO - BEG) vom 6. November 1956 (GV NW 1956, 331) übernommen worden.
b)	Das Berufungsgericht hat in der vom Regierungspräsidenten in Münster am 4* November 1955 getroffenen Feststellung Uber die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen eine echte, von dem örtlich zuständigen Regierungspräsidenten im Rahmen seiner alleinigen Zuständigkeit über das Bestehen bestimmter Anspruchselemente getroffene Entscheidung gesehen. Diese Feststellung, so hat das
 
Berufungsgericht ausgeführt, äussere im Hinblick auf die ihr von der ZVO beigelegte bindende Kraft Rechtswirkungen zugunsten des Klägers» Sie sei somit als ein den Klager begünstigender Verwaltungsakt anzusohen, dessen Widerruf nur unter den besonderen Voraussetzungen der §§ 2oo ff BEG zulässig gewesen wäre» Da auch der Regierungspräsident in Münster an seine Entscheidung gebunden gewesen sei, habe er aus verfahrensrechtlichen Gründen die Ansprüche des Klägers nicht wegen Pehlens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ablebnen dürfen» Sein Bescheid vom 4» September 1961 habe gegen § verstossen, sei deshalb unzulässig gewesen und müsse folglich aufgehoben werden» Zugleich sei die bindende Wirkung der Entscheidung vom 4» November 1955 für die Lntochädlgungsbehörden festzustellen» Auf Grund letzterer Entscheidung sei das Verfahren weiterhin bei der Landesrentenbehörde anhängig, die nunmehr darüber zu entscheiden habe, ob und in welchem Umfang Ansprüche des Klägers wegen Gesundheitsschadens gerechtfertigt seien» ln der Sache selbst könne das Gericht nicht entscheiden, weil eine Entscheidung der Landesrentenbehörde, die nach bindender Feststellung der Verfolgteneigenschaft zur weiteren Entscheidung gemäss § 3 Abs» 2 b in Verbindung mit § r1 ZVO - BEG ausschliesslich zuständig sei, noch nicht ergangen sei und somit ein wirksamer Bescheid im Sinne des § '195 BEG noch nicht vorliege» Die bindende Wirkung der Feststellungsentscheidung erstrecke sich nur auf das weitere Verfahren vor den Entsehädigungsbe-höraen; sie gelte nicht für die Entschädigungsgerichte»
2. Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand»
a) Das Berufungsgericht hat dem im Berufungsrechtszug gestellten Hauptantrag des Klägers auf Aufhebung
 deo Bescheides vom 4. September *?96*1 stattgegeben and damit im Ergebnis das Verfahren an die Entschädigungsbehörde zu-rückverwiesen» Dies ist grundsätzlich unzulässige Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1958, 1o5 Nr» 22) muss der Verfolgte, dessen Entschädigungsanspruch durch einen Bescheid -der Entschädigungobehörde abgelehnt worden ist, in aller Regel eine Leistungsklage erheben. In dem anschliessenden Rechtsstreit ist über alle Punkte des betreffenden Entschädigungsanspruchs zu entscheiden, auch wenn sie noch nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Entschädigungsbehörde gewesen sind. Nach der Gestaltung, die das Entschädigungsverfahren durch das Bundesentschädigungsgesetz gefunden hat, soll die Entschädigungsbehörde, wenn die Sache einmal vor die Entschädigungsgerichte gebracht worden ist, nicht nochmals damit befaßt werden. Sie ist vielmehr durch die Entschädigungsgerichte erschöpfend zu behandeln. Die Entschädigungsgerichte sind somit grundsätzlich nicht befugt, die Sache im Rahmen eines Rechtsstreits an die Entschädigungsbehörde zurückzuverweisen (Senatsurteil RzYi 1961, 412 Nr. 45)» Eine Ausnahme ist dann geboten, wenn die Entschädigungsgerichte eine Erraessensentscheidung der Behörde im Rahmen des § 211 BEG nachzuprüfen haben. Führt diese Nachprüfung zur Bejahung eines Ermessensfehlers, so
 kann das Entochädigungsgericht nur die Entscheidung auf-heben. Dies hat dann zur Folge, dass die-Entschädigungsbehörde erneut zu entscheiden hat. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
6) Eine andere Beurteilung ist hier, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht etwa deshalb geboten, weil ein wirksamer Bescheid der Entschädigungsbehörde im Sinne des § 195 BEG noch nicht vorliege. Einmal kann die Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes wegen fehlender
 
Zuständigkeit nur dann bejaht werden, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Zuständigkeit hierfür schlechthin entbehrt» Dies kann hier jedoch nicht gesagt werden» Denn der Regierungspräsident in I.Iünster ist eine Entschädigungsbehörde im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes» Er ist auch zur Ablehnung von Entschädigungsansprüchen, auch solcher nach Landesrecht, grundsätzlich zuständig» Wenn er, wie das Berufungsgericht meint, mit dem Schreiben vom 4. November 1955 sich dieser Zuständigkeit begeben hat, so kann dies nur die Pehlerhaftigkeit, nicht aber die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge gehabt haben» Zudem ist folgendes zu berücksichtigen^ Hach der Rechtsprechung des Senats (RzW i960, 4o4 Nr»
 72) kann ein wegen Pehlens eines wirksamen Bescheides der Entschadigungsbehörde unzulässiges gerichtliches Verfahren zulässig werden, wenn das beklagte Land durch sein prozessuales Verhalten zu dem Ausdruck bringt, dass es den Antrag des Antragstellers aus sachlichen Gründen ablehnt» Hier hat das beklagte Land durch seinen Antrag auf Klageabweisung zu erkennen gegeben, dass es den angegriffenen Bescheid als Bescheid seiner zuständigen Behörde gelten lassen will» Auch aus diesem Grunde stellt dieser Bescheid eine geeignete Grundlage für das durch die Klagerhobung eingeleitete gerichtliche Verfahren dar»
Zu prüfen ist weiterhin, ob dem Bescheid des Regierungspräsidenten in Münster vom 4. September 1961 wie auch dem Verhalten des beklagten Landes während des Rechtsstreits eine bindende Y/irkung der vom Regierungspräsidenten in Münster am 4» November 1955 getroffenen
 Feststellung entgegensteht. Dies ist entgegen der .Ansicht des Berufungsgerichts zu verneinen,,
Hach § 228 Abo. 2 Satz 2 BEG bleiben landesrechtliche Vorschriften, die weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewähren, zugunsten des bisher Anspruchsberechtigten aufrecht erhalten. Jedoch richtet sich die verfahrensmässige Behandlung und die Erfüllung dieser Ansprüche nach dem Bundesentschädigungs-gesetz. Eine ähnliche Regelung enthielt bereits die hier in Betracht kommende Vorschrift des § 1o4 Abs. 1 Satz 2 BErgG. Eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne dieser Bestimmung ist die Vorschrift des § 178 BEG.Nach ihr ist für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz oder nach weitergehendem Landesrecht im Sinne des § 228 Abs. 2 eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich. Die Entscheidung der für die Anerkennung zuständigen Behörde ist für die Entschädigungsorgane nicht bindend. Die Regelung des § 84 BErg(j sprach dies zwar nur für die Anspruchsberechtigung nach diesem Gesetz aus. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzY/r 1956, 27 Nr. 41) war jedoch die Regelung auch auf die "Länderspitzen" anzuwenden. Hieraus folgt, dass die im Schreiben des Regierungspräsidenten vom 4. November 1955 vertretene Auffassung, der Kläger habe im Hinblick auf seine Anerkennung als politisch Verfolgter Anspruch auf die Länderspitzen nach § 1o4 BEG (BErgG), fehlerhaft war. Dies würde jedoch einer Bindung der Behörde an diese Feststellung nicht entgegenstehen. Die Entschädigungsbehörde ist jedoch aus anderen Erwägungen an diese Feststellung dem Kläger gegenüber nicht gebunden, ebenso nicht das beklagte Land im gerichtlichen Verfahren.
d) Nach der Rechtsprechung des Senats (RzY/ 1959? 332 Nr. 36; i960, 4o4 Nr. 72) sind Bescheide der Entschädigungsbehörde, die ledigli?*1 ^en Grund eines Entschädigungsanspruchs betreffen, unzulässig. Y/ird ein solcher Bescheid
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erlassen, so ist die Entschädigungsbehörde an ihn bei der abschliessenden Entscheidung über den Entschädigungsanspruch nicht gebunden» Ob diese Auffassung auch für das BErgG im Hinblick auf die in § 97 Abs» 2 dieses Gesetzes getroffene Regelung in vollem Umfang zutrifft, mag offen bleiben» Zumindest gilt sie insoweit, als es nicht zulässig ist, einen Bescheid über das Vor-licgen einzelner Anspruchselemente, so z.B., wie hier, der Verfolgteneigenschaft eines Antragstellers, zu erlassen» Denn solche Bescheide sind weder im BErgG noch in BEG vorgesehen» Ein Bescheid dieser Art ist daher 'weder ein Bescheid im Sinne des § 94 BErgG noch ein solcher im Sinne des § 195 BEG» Er ist vielmehr seinem Uesen nach nur ein Zwischenbescheid» An einen derartigen Bescheid ist die Entschädigungsbehörde bei dem Erlass des das Verfahren bei ihr abschliessenden Bescheides nicht gebunden» Dies hat der Senat im vorerwähnten Urteil RzU 1959s 332 Nr» 36 ausgesprochen» An dieser Auffassung ist festzuhalten» Ein solcher Bescheid ist somit nicht zulässig und entbehrt der Bindungsv/irkung» Durch ihn wird folglich einem Antragsteller nicht eine unwiderrufliche sachlich-rechtliche Rechtstellung verliehen„Er kann daher, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht al3 begünstigender Verwaltungsakt angesehen werden» Die Sntschädigungsbehörde ist folglich einem Antragsteller gegenüber nicht gehindert, bei der endgültigen
 Entscheidung über den Gesamtanspruch die in einer solchen Vorentscheidung bejahten Anspruchselemente zu verneinen» Bei Berücksichtigung dieser Rechtslage, wie sie auf Grund des für die verfahrensmässige Behandlung massgebenden Bundesrechts besteht, kann der von der Landesregierung Nordrhein-V/estfalen in § 6 der VO vom 2o» November 1953 und in § 11 der ZVO - BEG vom 6» November 1055
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im Rahmen der Ermächtigung des § 88 BErgG und des § 184 BEG getroffenen Regelung nicht die Bedeutung beigernessen werden, daß durch dieldort vorgesehene, für das weitere Verfahren vor den Entschädigungsbehörden bindende Feststellung dem Antragsteller eine unwiderrufliche sachlich-rechtliche Rechtstellung im Sinne eines begünstigenden Verwaltungsaktes verliehen werden sollte.. Die bindende '.,'irkung dieser Feststellung soll hier vielmehr nur von interner Bedeutung sein und der Arbeitsteilung zwischen,') den beiden Entschädigungsbehörden dienen. Hierfür spricht auch der Umstand, daß die Zustellung eines solchen Bescheides nicht vorgesehen ist. Aus einer solchen Feststellung kann folglich ein Antragsteller keine Rechte herleiten. Sie kann daher auch nicht zu dem Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. Die weitere Frage, ob der Regierungspräsident in Münster durch Rücknahme seines früheren Bescheides seine Zuständigkeit wieder begründen konnte, kann auf sich beruhen. Denn die dem angegriffenen Bescheid vom 4= September 1961 wegen fehlender Zuständigkeit des Regierungspräsidenten in Münster etwa anhaftende Fehlerhaftigkeit hat, wie unter 2 a dargelegt, nicht dessen Unwirksamkeit zur Folge. Zudem wäre der Mangel der Fehlerhaftigkeit geheilt, da das beklagte Land den Bescheid als Bescheid seiner zuständigen Behörde gelten lassen will.
III.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist aber nicht zur Entscheidung reif. Es muß über den vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten und im Berufungsrechtszug hilfsweise wiederholten Lcistungsantrag entschieden werden. Ist dieser An-
.spruch begründet, so wird damit der Antrag de3 Klägers luf Aufhebung des angegriffenen Bescheides gegenstandslose Zur Entscheidung über den Anspruch bedarf es jedoch weiterer tatrichterlicher Feststellungen, Zur Nachholung dieser Feststellungen muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden hat o
Die Entscheidung über die Freiheit von gerichtlichen Gebühren und Auslagen beruht auf § 225 Abs, 1 BEG,
Raske
 Wüstenberg	Wilden
 Br. Loev/enheim
 Dr o Graf