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BGH · IY ZR 171/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 171/63

Es hat die Auffassung vertreten, da£ der Kläger nach den Vorschriften den Bundesentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen könne, da er nicht von Deutschland nach Frankreich ausgewandert sei und auB diesem Grunde nicht zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehöre. Juni 1962 das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen» Der Senat hat dio Auffassung vertreten« daß ungeachtet einer Übersiedlung in das Land der eigenen Staatsangehörigkeit eine Auswanderung im Sinne des $ 4 BEG angenommen werden könne, wenn der Kläger diese Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben habe* Ob dieser Ausnahmetatbestand vorliege, sei allerdings zweifelhaft* Der Vater des Klägers stamme nach dem unstreitigen Sachverhalt aus Nach der bei den Akten befindlichen Bestätigung der Kommunalbehörde in Chd^h-Safl^P* Departement Mofllk, gehöre er zu den reintegrierten Personen nach den Bestimmungen des Friedensvertrage^ vom 28* Juni 1919* Wenn er nach dem Dekret vom 11* Januar 1920 die französische Staatsangehörigkeit durch Reintegration erworben habe,, so habe die Eintragung in das von der zuständigen Bürgermeisterei geführte Register keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung, In dem weiteren Verfahren hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Übersiedlung des Klägers nach Frankreich im Jahre 1937 nicht als Auswanderung im Sinne des $ 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG anzusehen sei, steht im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Senats, insbesondere auch mit dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 6. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil die Auffassung vertreten, eine Übersiedlung in das Land der eigenen Staatsangehörigkeit sei keine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG. Dieser G-rundsatz könne jedoch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Verfolgte aus Verfolgungsgründen die Staatsangehörigkeit seines Zufluchtslandes erworben habe. 2. Das Berufungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats insoweit zugründe gelegt, als es dem Senat in der Auffassung gefolgt ist, daß eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß niemand* in das Band seiner eigenen Staatsangehörigkeit auswandern könne, dann in Betracht komme, wenn der Verfolgte die Staatsangehörigkeit seines Zu-fluchtslandes aus Verfolgungsgründen erworben habe. 5s hat jedoch das Vorliegen einer solchen Ausnahme mit der Begründung verneint, daß der Kläger die französische Staatsangehörigkeit nicht im Jahre 1933 aus Verfolgungs-gründen, sondern bereits früher auf Grund der Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages erworben habe. Insbesondere lassen seine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit des Klägers und den Zeitpunkt ihres Erwerbs auf Grund der Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles, einen Rechtsirrtüm nicht erkennen (vgl. Soweit danach das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß der Kläger nicht aus Verfolgungsgründen die französische Staatsbürgerschaft erworben habe, so daß es im vorliegenden Falle bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben müsse, daß die Übersiedlung in das Land der eigenen Staatsangehörigkeit nicht als Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff.1 c BEG angesehen werden könne, sind seine Ausführungen aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach (loh getroffenen Feststellungen ist dem Kläger durch den Bescheid der Sntschädigungsbehörde vom 15* September 1959 wegen Schadens im berufliehen Fortkommen eine Kapital entschädigung von 6.659 BM zugesprochen worden. Unter diesen Umständen konnte das'Berufungs-gericht die Klage des Klägers, die darauf gerichtet war, ihm anstelle der Kapitalentsohädigung eine Rente unter Einstufung in den mittleren Dienst zu gewähren, nicht mit der Begründung abweisen, daß dem Kläger wegen Feh- Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13« Mai 1959 - IV ZR 9/59 IM Nr. 3 zu BEG 1956 § 81 ausgesprochen hat, kann das Recht des Verfolgten auf Entschädigung, dem eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist, auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden. In seiner Begründung hat der erkennende Senat ausgeführt, daß das Recht, für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Rente zu verlangen, voraussetze, daN der Verfolgte einen Anspruch auf Kapitalentschädigung bereits besitze« Es liege daher keine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern ein Fall der Ersetzungsbefugnis (facultas alternative) vor« Denn die Rente werde nur anstelle der Kapitalentschädigung geleistet« Gemäß § 210 Aba« 1 BEG £&tehe der Rechtsweg dem Antragsteller nur insoweit offen, als sein Entschädigungsanspruch abgelehnt worden sei. Nach dieser Entscheidung, an der festzuhalten,ist, ist auch im vorliegenden Falle, in dem allein der Antrag auf Bewilligung einer Rente in Frage steht, grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kläger einen Entschädigungsanspruch

Zitierte Normen: § 4 BEG § 262 BGB
RechtStaatsangehörigkeitBerufungsgerichtBEGRenteKläger

Volltext der Entscheidung

IY ZR 171/63
2522 018
Verkündet am 15* Januar 1964 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke
 In dem Bnteohädigungsrechtsstreit dee Lfcon S	(V	Rue	de	1	'M
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt d—in
 gegen das land Rheinland-Pfalz
 vertreten durch den Leiter des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Alicepla“
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Januar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesricht« Raske, Johannsen, Wilden und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Aui> die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats (Rntsohädigun^ssdnat) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. April 1965 aufgehoben«
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten det Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	1909	geborene	Kläger	let Jude.
Br lebte seit seiner Geburt in	Kreis
 fir besa^ ursprünglich die deutsche Staatsangehörigkeit. Sein Vater war 14HIHHP* Später erwarb er die französische Staatsangehörigkeit. Im Jahre 1937 verlegte er aus Verfolgungsgründen seinen Wohnsitz nach Frankreich.
Der Kläger verlangt u. a. Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapital ent Schädigung von 6 659 DM zugebilligt, die sie unter Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes und unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 1« Mai 1957 bis zu dem 31* Dezember 1948 verrechnet hat. Das Hentenwahlrecht hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger versagt, weil er weder das 65* Lebensjahr vollendet habe noch in seinem Beruf mehr als 50 v. H. arbeitsunfähig sei.
Mit der Klage hat der Kläger die Zahlung einer unter Einstufung inliie vergleichbare Beamtengruppe dea mittleren Dienstes zu errechnenden Rente. beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 26. Oktober 1961 die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, da£ der Kläger nach den Vorschriften den Bundesentschädigungsgesetzes keinen Anspruch auf Entschädigung geltend machen könne, da er nicht von Deutschland nach Frankreich ausgewandert sei und auB diesem Grunde nicht zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Personen gehöre. Wenn der Kläger von Deutschland nach Frankreich übergesiedelt sei, so habe* er als Franzose seinen Wohnsitz in sein Heimatland verlegt. Eine Auswanderung im Sinne des BEG liege nach der ständigen
 
Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus diesem Grunde nicht vor*
Der erkennende Senat hat durch das Urteil vomt»
13. Juni 1962 das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiteh Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen» Der Senat hat dio Auffassung vertreten« daß ungeachtet einer Übersiedlung in das Land der eigenen Staatsangehörigkeit eine Auswanderung im Sinne des $ 4 BEG angenommen werden könne, wenn der Kläger diese Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben habe* Ob dieser Ausnahmetatbestand vorliege, sei allerdings zweifelhaft* Der Vater des Klägers stamme nach dem unstreitigen Sachverhalt aus Nach der bei den Akten befindlichen Bestätigung der Kommunalbehörde in Chd^h-Safl^P* Departement Mofllk, gehöre er zu den reintegrierten Personen nach den Bestimmungen des Friedensvertrage^ vom 28* Juni 1919* Wenn er nach dem Dekret vom 11* Januar 1920 die französische Staatsangehörigkeit durch Reintegration erworben habe,, so habe die Eintragung in das von der zuständigen Bürgermeisterei geführte Register
 keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung,
?
denn der Staatsangehörigkeitswechsel habe sich unabhängig von der Eintragung von Rechts wegen vollzogen* Da es an den hiernach erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehle, sei der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an dieses Gericht zurückzuverweisen*
In dem weiteren Verfahren hat der Kläger beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen,
a)	ihm für die Zeit vom 1* Januar 1935 bis zu dem
30. Juni 1961 eine Rentennachzahlung von 26 126 DM abzüglich der bereits geleisteten Zahlungen zu leisten?-
b)	für die Zeit vor dem 1. November 1953 eine Entschädigung in der Höhe der Rentenbezüge^ eines Jahres und
c)	ab 1. Juli 1961 eine Rente von monatlich 521,50 DM zu zahlen.
Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 11. April 1963 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Mainz erneut zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagansprüche weiter.
Das beklagte Land hat um Entscheidung nach § 209 Abs. 3 BEG gebeten.
Entscheidungsaründet
 Die Revision des Klägers ist begründet'.
1.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Übersiedlung des Klägers nach Frankreich im Jahre 1937 nicht als Auswanderung im Sinne des $ 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG anzusehen sei, steht im Einklang mit der ständigen Rechtssprechung des erkennenden Senats, insbesondere auch mit dem in der vorliegenden Sache ergangenen Urteil vom 6. Juni 1962. Der erkennende Senat hat in diesem Urteil die Auffassung vertreten, eine Übersiedlung in das Land der eigenen Staatsangehörigkeit sei keine Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG. Dieser G-rundsatz könne jedoch dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der Verfolgte aus Verfolgungsgründen die Staatsangehörigkeit seines Zufluchtslandes erworben habe. An diese Rechts-
 
auffassung ist der erkennende Senat im vorliegenden Falle gebunden (vgl. BAG in MDB 1959» 525 mit weiteren Nachweisen). Danach ist für das jetzige Revisionsverfahren von dem von dem erkennenden Senat in seinem ersten Urteil ausgesprochenen Grundsatz auszugehen.
2.	Das Berufungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung die Rechtsauffassung des erkennenden Senats insoweit zugründe gelegt, als es dem Senat in der Auffassung gefolgt ist, daß eine Durchbrechung des Grundsatzes, daß niemand* in das Band seiner eigenen Staatsangehörigkeit auswandern könne, dann in Betracht komme, wenn der Verfolgte die Staatsangehörigkeit seines Zu-fluchtslandes aus Verfolgungsgründen erworben habe. 5s hat jedoch das Vorliegen einer solchen Ausnahme mit der Begründung verneint, daß der Kläger die französische Staatsangehörigkeit nicht im Jahre 1933 aus Verfolgungs-gründen, sondern bereits früher auf Grund der Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages erworben habe. Das Berufungsgericht hat zu dieser Frage ausgeführt, daß der Kläger bereits seit damit. November 1916 französischer
 Staatsbürger gewesen sei. Denn der Kläger gehöre zu dem-
*
jenigen 'JPorsonenkreis, der infolge der Bestimmungen des Versailler Friedensvertrages vom 28. Juni 1919 (RGBl 1919» 687 ff) mit Wirkung von jenem Tage die französische Staatsangehörigkeit von Rechts wegen erlangt habe. Das ergebe sich aus den Bescheinigungen der Präfektur des Departements MoflBK vom 5* September 1962 und des Bürgermeisters der Stadt	vom	6«	September	1962. Denn der Klä-
ger sei am 27. Mai 1933 in Ausführung des § 1 Ziff. 2 der Anlage zu ^Abschnitt V des Versailler Friedensvertrages in das Register der als Franzosen reintegrierten
 
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Personen eingetragen worden« Pie Erwägungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere lassen seine Feststellungen über die Staatsangehörigkeit des Klägers und den Zeitpunkt ihres Erwerbs auf Grund der Bestimmungen des Friedensvertrages von Versailles, einen Rechtsirrtüm nicht erkennen (vgl. BGH vom 18. September 1963 - IV ZR 268/62 -). Soweit danach das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, daß der Kläger nicht aus Verfolgungsgründen die französische Staatsbürgerschaft erworben habe, so daß es im vorliegenden Falle bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben müsse, daß die Übersiedlung in das Land der eigenen Staatsangehörigkeit nicht als Auswanderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG angesehen werden könne, sind seine Ausführungen aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden.
3.	Pas Berufungsgericht durfte jedoch die Klage des Klägers aus diesem Grunde nicht in vollem Umfange ab-weisen. Nach (loh getroffenen Feststellungen ist dem Kläger durch den Bescheid der Sntschädigungsbehörde vom 15* September 1959 wegen Schadens im berufliehen Fortkommen eine Kapital entschädigung von 6.659 BM zugesprochen worden. Bei der Berechnung dieser Summe ist die Shtschädigungsbebörde von einer Einstufung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes ausgegangen. Dieser Bescheid ist unanfechtbar geworden. Unter diesen Umständen konnte das'Berufungs-gericht die Klage des Klägers, die darauf gerichtet war, ihm anstelle der Kapitalentsohädigung eine Rente unter Einstufung in den mittleren Dienst zu gewähren, nicht mit der Begründung abweisen, daß dem Kläger wegen Feh-
lens der Anspruchsvoraussetzung des §	4	Abs«	1
Nr. 1 c BEG eine Entschädigung überhaupt nicht zustehe. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 13« Mai 1959 - IV ZR 9/59 IM Nr. 3 zu BEG 1956 § 81 ausgesprochen hat, kann das Recht des Verfolgten auf Entschädigung, dem eine Kapitalentschädigung zuerkannt worden ist, auch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der Kapitalentschädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden. In seiner Begründung hat der erkennende Senat ausgeführt, daß das Recht, für Schaden im beruflichen Fortkommen eine Rente zu verlangen, voraussetze, daN der Verfolgte einen Anspruch auf Kapitalentschädigung bereits besitze«
Biese werde ursprünglich dem Verfolgten allein geschuldet. An ihrer Stelle könne er jedoch eine Rente verlangen. Es liege daher keine Wahlschuld im Sinne des § 262 BGB, sondern ein Fall der Ersetzungsbefugnis (facultas alternative) vor« Denn die Rente werde nur anstelle der Kapitalentschädigung geleistet« Gemäß § 210 Aba« 1 BEG £&tehe der Rechtsweg dem Antragsteller nur insoweit offen, als sein Entschädigungsanspruch abgelehnt worden sei. Soweit der Bescheid dem Anspruch stattgebe, erlange er für die Batschä-digungsbehörde bindende Kraft. Bas rBestehen des zuerkannten Anspruchs könne daher auch von den Gerichten nicht mehr in Frage gestellt werden. Nach dieser Entscheidung, an der festzuhalten,ist, ist auch im vorliegenden Falle, in dem allein der Antrag auf Bewilligung einer Rente in Frage steht, grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kläger einen Entschädigungsanspruch
 
wegen Schadens im beruflichen Fortkommen hat« Bas Berufungsgericht kann daher nur noch darüber entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, von denen die Gewährung einer Rente abhängt, vorliegen, wobei von einer Einstufung des Klägers in den einfachen Bienst auszugehen ist.
Zur Nachholung dieser Prüfung ist der Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils an die Vorinstanz zurUckzuverweisW.
Ascher	Baske	Johannsen
 Wilden	Br.	Graf