3M § 37; 2» BV-BRG § 12 Satz 2» § 22 Bio Kap i talent a chäd igung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nach dem errechne ten, nicht auf volle Beutsehe Mark aufgerundeten Monatsbetrag der Rente zu berechnen« hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Br. loowenheim und Br. Graf für Recht erkannt s Von Rechts wegen ffatbsLstanflg few «Mr Die EntSchädigungsbehörde hat der Klägerin als Alleinerbin ihr es Ehemannes Ernst August B^IP für dessen Gesundheitsschaden eine Kapitalentschädigung und eine Eentennachzahlung gewährt„ Der Berechnung der für die Zeit vom 1«, Januar 194o bis zu dem 31» Oktober 1953 bewilligten Kapitalentschädigung hat sie die nicht auf volle Deutsche Mark aufgerundete Rente zugrundegelegt„ Hierüber besteht zwischen den Parteien Streit» Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Berechnung der KapitalentSchädigung der gemäß § 12 Satz 5 2oDV-BEG aufgerundete Rentenbetrag zugrundezulegen ist und sie folglich noch Anspruch auf den sich hieraus ergebenden, der Höhe nach nicht streitigen Differenzbetrag von 58,83 DM hat* Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind der Berechnung der Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit die aufgerundeten Rentenbeträge zugrunde zu logen» Biese auch von Bohl (RzW i960, 49o) vertretene Auffassung, die im Gegensatz zu der Ansicht dos Landgerichts Hildesheim (RzYf 1961» 136 Nr» 36) und des Oberlandesgerichts’ Düsseldorf (RzW 1962, 281 Nr. 3o) steht, hat das Berufungsgericht wie folgt begründets § 37 BEG verweise unter anderem auch auf § 31 BEG. DV-BEG habe in der alten Passung hinsichtlich der Berechnung der KapitalentSchädigung in § 27 ausdrücklich auf den für die Berechnung der Rente damals naßgeblichen § M verwiesen» Daraus, daß in § 22 2. DV-BEG sei daher § 12 dieser Verordnung auch auf die Berechnung der Kapitalentschädigung anzuwenden. Mit Recht verweist die Revision auf den Wortlaut des § 37 BEG und des § 22 2. Ebenso ist nach § 22 2.DV-BEG die Kapitalentschädigung in der Weise zu berechnen, daß für jeden vollen Monat ....der auf den Monat November 1953 entfallende Betrag der nach §§31 bis 34 BEG errechneton Rente zugrunde zu legen ist. DV-BEG ä.P. in dein entsprechenden § 27 eine Verweisung auf die der Vorschrift des § 12 n.Po entsprechenden Bestimmungen des § 14 aussprach, die aber noch keine Aufrundung vorsah. betrüge verwendet, genau wie in den Bestimmungen des § 37 BES und des §22 Abs» 1 2» DV-BEG» Mit Rücksicht darauf, daß einerseits diese Bestimmungen in gleicher Wiese von der uorrechnetenu Bente sprechen, andererseits in § 22 2* DV-BEG ein Hinweis auf § 12 dieser Verordnung und damit auch auf dessen die Aufrundung vorsehenden Satz 3 fehlt, ist der Senat der Auffassung, daß der Berechnung der KapitalentSchädigung die errechnete, also nicht die aufgerundete Rente zugrunde zu legen ist» Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht* Mit ihr war ersichtlich beabsichtigt, die anweisenden Kassen nicht mit der immer wiederkehrenden Auszahlung von Pfennigbeträgen zu belasten* Eine ähnliche Bestimmung findet sich in § 16 1»DV-BEG und in § 41 3» DV-BEG, der - deutlich - auf die Auszahlungsbeträge der Kapitalentschädigung und der Rente abstellt» Auch die RVO enthält in verschiedenen Bestimmungen, so zu dem Beispiel in § 612 Abs* 3 und § 1297 Vorschriften über eine Auf- und Abrundung, die sich jeweils nur auf die auszuzahl enden Beträge bezieheno Der Aulfassung des Berufungsgerichts, mit der Vorschrift des § 12 Satz 32» DV-BEG sei zugleich beabsichtigt gewesen, die Rechenarbeit im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Entschädigungsvorfahren zu erleichtern, kann nicht gefolgt werden» Einmal stehen, wie die Revision mit Recht ausführt, für die Berechnung Tabellen zur Verfügung, so daß von einer Erschwerung der Rochenarboit nicht gesprochen werden kann» Außerdem müßten, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, die auf die Zeit vor der Währungsreform entfallenden Rentenbeträge, die gemäß § 11 Aba. 1 BEG im Verhältnis Io s 2 in Deutsche Mark umzurechnen sind und folglich meistens mit Pfennigbeträgen abschliessen, erneut aufgerundet werden. Nach allem ist die KapitalentSchädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem erreehneten, nicht auf-gerundeten Monatsbetrag dei Rente zu berechnen.
2538 079 Haehschlagewerk% 3 a Amtliche Sammlung; nein 3M § 37; 2» BV-BRG § 12 Satz 2» § 22 Bio Kap i talent a chäd igung für Schaden an Körper oder Gesundheit ist nach dem errechne ten, nicht auf volle Beutsehe Mark aufgerundeten Monatsbetrag der Rente zu berechnen« BGH, Ort. v. 2a. Februar 1963 - IV ZR 171/62 - KG Berlin LG Berlin IV ZK 171/62 Verkündet am 20o Februar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle Li N Im Harnen des Volkes In dem Bntsehädigungsrechtsstreit des Landes B e r 1 i n , vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf» Fchrbolliner Platz 2, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br«, die Witwe Eleonore Erika Susanne B geb« V«, WiM» ?fl®8traße S, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt in ■M hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Maaß, Br. loowenheim und Br. Graf für Recht erkannt s Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. April 1962 aufgehoben. Bio Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 192 des Landgerichtg Berlin vom 17. Oktober 1961 , wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin» Von Rechts wegen ffatbsLstanflg few «Mr Die EntSchädigungsbehörde hat der Klägerin als Alleinerbin ihr es Ehemannes Ernst August B^IP für dessen Gesundheitsschaden eine Kapitalentschädigung und eine Eentennachzahlung gewährt„ Der Berechnung der für die Zeit vom 1«, Januar 194o bis zu dem 31» Oktober 1953 bewilligten Kapitalentschädigung hat sie die nicht auf volle Deutsche Mark aufgerundete Rente zugrundegelegt„ Hierüber besteht zwischen den Parteien Streit» Die Klägerin ist der Auffassung, daß der Berechnung der KapitalentSchädigung der gemäß § 12 Satz 5 2oDV-BEG aufgerundete Rentenbetrag zugrundezulegen ist und sie folglich noch Anspruch auf den sich hieraus ergebenden, der Höhe nach nicht streitigen Differenzbetrag von 58,83 DM hat* Die Klägerin hat daher Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von weiteren .58,83 DM an sie zu verurteilen. Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen« Das Kammergericht hat ihr stattgegebeno Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils> Dio Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen„ Entscheidungsgründe s Bio Bovision ist begründet» Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind der Berechnung der Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit die aufgerundeten Rentenbeträge zugrunde zu logen» Biese auch von Bohl (RzW i960, 49o) vertretene Auffassung, die im Gegensatz zu der Ansicht dos Landgerichts Hildesheim (RzYf 1961» 136 Nr» 36) und des Oberlandesgerichts’ Düsseldorf (RzW 1962, 281 Nr. 3o) steht, hat das Berufungsgericht wie folgt begründets § 37 BEG verweise unter anderem auch auf § 31 BEG. Auf letztere Bestimmung verweiseWiederum § 12 2» DV-BEG. Das hier in Klammern gesetzte Zitat des § 31 BEG führe zu dem Ergebnis, daß § 12 2» DV-BEG in allen Pallen anwendbar sei, in denen die in § 31 BEG umschriebene Rente die Grundlage einer Entschädigung bilde. Der durch die ÄnderungsverOrdnung vom 23* November 1956 eingefügte Satz 3 dos § 12 2.DV-BEG folge dem vorhergehenden un- mittelbar und bilde keinen neuen Absatz. Aus der Systematik dieser Vorschrift folge daher, daß bereits der crrcchnete Rentenbetrag auf volle Deutsche Mark aufzurunden sei. Die 2. DV-BEG habe in der alten Passung hinsichtlich der Berechnung der KapitalentSchädigung in § 27 ausdrücklich auf den für die Berechnung der Rente damals naßgeblichen § M verwiesen» Daraus, daß in § 22 2. DV-BEG n.P. eine Bezugnahme auf §12 unterblieben sei, könne nicht geschlossen werden, däß der Verordnungs-geber die ursprünglich in der 2. DV-BEG ausdrücklich vorgesehene Anwendbarkeit der Vorschriften über die Rente habe aufheben wollen. Auch sei zu berücksichtigen, daß die Kapitalentschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 nur eine kapitalisierte Rente sei. 4 Trotz des Pehlens eines ausdrücklichen Zitats in §22 2. DV-BEG sei daher § 12 dieser Verordnung auch auf die Berechnung der Kapitalentschädigung anzuwenden. Die Aufrundung habe nicht nur kassentechnische Gründe. Dem Grundsatz der Vereinfachung und Beschleunigung werde eine Rechenarbeit mit einem, auf volle Deutsche Mark aufgerundeten monatlichen Rentenbetrag besser gerecht als eine Summe mit Pfen~ nigbeträgen. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind begründet. Mit Recht verweist die Revision auf den Wortlaut des § 37 BEG und des § 22 2. DV-BEG. Nach § 37 Abs. 1 BIG ist der Berechnung der KapitalentSchädigung der auf den Monat November 1953 entfallende Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechne ten Rente zugrunde zu legen. Ebenso ist nach § 22 2.DV-BEG die Kapitalentschädigung in der Weise zu berechnen, daß für jeden vollen Monat .... der auf den Monat November 1953 entfallende Betrag der nach §§31 bis 34 BEG errechneton Rente zugrunde zu legen ist. In § 22 2«DV-BEG ist nicht mehr auf § 12 der Verordnung verwiesen, während die 2. DV-BEG ä.P. in dein entsprechenden § 27 eine Verweisung auf die der Vorschrift des § 12 n.Po entsprechenden Bestimmungen des § 14 aussprach, die aber noch keine Aufrundung vorsah. Es laßt sich, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht sagen, daß trotz des in der neuen Passung unterbliebenen Hinweises auf § 12 diese Bestimmung auch in der neuen Passung ihrem ganzen Inhalt nach für die Berechnung der Kapitalen^Schädigung gelten soll. Der Vorschrift ist zwar der Zusatz beigefügt i ’»Grundlage der Berechnung”. Sie enthält aber in Satz 1 eine Bestimmung k über den Beginn der Zahlung und in Satz 2 die Anordnung der Festsetzung der Rente in monatlich vorauszahlbaren Teilbeträgeno Satz 3 bestimmt sodann, daß die errechneten Rentenbeträge auf volle Deutsche .Mark, aufzurunden sind» Auch hier ist also der Begriff der errechneten Renten- —— 11 ■ . . betrüge verwendet, genau wie in den Bestimmungen des § 37 BES und des §22 Abs» 1 2» DV-BEG» Mit Rücksicht darauf, daß einerseits diese Bestimmungen in gleicher Wiese von der uorrechnetenu Bente sprechen, andererseits in § 22 2* DV-BEG ein Hinweis auf § 12 dieser Verordnung und damit auch auf dessen die Aufrundung vorsehenden Satz 3 fehlt, ist der Senat der Auffassung, daß der Berechnung der KapitalentSchädigung die errechnete, also nicht die aufgerundete Rente zugrunde zu legen ist» Diese Auslegung wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift gerecht* Mit ihr war ersichtlich beabsichtigt, die anweisenden Kassen nicht mit der immer wiederkehrenden Auszahlung von Pfennigbeträgen zu belasten* Eine ähnliche Bestimmung findet sich in § 16 1»DV-BEG und in § 41 3» DV-BEG, der - deutlich - auf die Auszahlungsbeträge der Kapitalentschädigung und der Rente abstellt» Auch die RVO enthält in verschiedenen Bestimmungen, so zu dem Beispiel in § 612 Abs* 3 und § 1297 Vorschriften über eine Auf- und Abrundung, die sich jeweils nur auf die auszuzahl enden Beträge bezieheno Der Aulfassung des Berufungsgerichts, mit der Vorschrift des § 12 Satz 32» DV-BEG sei zugleich beabsichtigt gewesen, die Rechenarbeit im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der Entschädigungsvorfahren zu erleichtern, kann nicht gefolgt werden» Einmal stehen, wie die Revision mit Recht ausführt, für die Berechnung Tabellen zur Verfügung, so daß von einer Erschwerung der Rochenarboit nicht gesprochen werden kann» .. Außerdem müßten, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts richtig wäre, die auf die Zeit vor der Währungsreform entfallenden Rentenbeträge, die gemäß § 11 Aba. 1 BEG im Verhältnis Io s 2 in Deutsche Mark umzurechnen sind und folglich meistens mit Pfennigbeträgen abschliessen, erneut aufgerundet werden. Noch eine weitere Aufrundung wäre unter Umständen beim Zusammentreffen von Ansprüchen nach § 121 BEG geboten. Eine solche mehrfache Aufrundung würde aber die Rechenarbeit nicht erleichtern, sie vielmehr erschweren. Im übrigen fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß mit der Vorschrift des § 12 Satz 3 2. DV-BEG eine solche mehrfache Aufrundung beabsichtigt war. Nach allem ist die KapitalentSchädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem erreehneten, nicht auf-gerundeten Monatsbetrag dei Rente zu berechnen. Die Klage ist somit unbegründet. Daher muß der Revision des beklagten Bandes stattgegeben und das klagabweisende Urteil des Landgerichts wibderhergesteilt werden; Die Kostenentscheidung folgt aus §§ Sr, 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG, Ascher Raske Maaß Dr.Lcewenheim Dr. Graf