Der Kläger ist der Schwiegersohn der Frau Friederike BflHHHI» die am November 1942 von Berlin nach Theresienstadt deportiert wurde. Nach dem weiteren Erbschein des Amtsgerichts Tiergarten vom 29» November 1951 sind Erben der Ehefrau Leonie F^BIH der Kläger zu 1/2 und Frau Elisabeth sowie Frau Stefanie A^BB zu Öe 1/4* Wegen des Freiheitsschadens, den Frau Friederike lütten hat, hat der Kläger als ihr Erbe mit den beiden anderen Miterben Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Sie hat den Kläger von dieser Entschädigung ausgeschlossen, weil er im Sinne des § 6 BEG dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet, insbesondere die Deportierung seiner Schwiegermutter veranlaßt habe. Die Eingaoc^jurde eingereicht durch de^bevollmächtig Martin HJBBI, Verlagsbuchhändler, Der Kläger fordert mit der Klage als Miterbe einen Anteil von 350 DM an der den Erben zuerkannten Entschädigung» Er hat bestritten, daß die in dem erwähnten Vermerk angeführte Eingabe von ihm herrühre oder mit seinem Wissen eingereicht v/orden sei. Die Rechtsstellung des Klägers als Miterbe nach seiner Schwiegermutter, Frau Friederike ergibt sich einmal aus dem Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30« Januar 1952, wonach seine zu dem spä-teren Zeitpunkt als Frau Friederike ver- 2, Abs.3 BEG), so daß der Entschädigungsanspruch auf die aus zwei Töchtern und einer Enkelin bestehende Erbengemeinschaft übergegangen ist. Die genannten Miterben gehören zu den Angehörigen, die dem Verfolgten so nahe gestanden haben, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung vor Festsetzung oder gerichtlicher Entscheidung nach § 46 Abs. 2 BEG im Er*bwege auf sie übergeht. Der Kläger ist nicht Erbe der Frau Friederike BtfllHvielmehr nur Miterbe nach seiner gleich' fall3 noch während des Krieges verstorbenen Ehefrau. mögen, das der nach § 46 Abs. 2 BEG zur Gesamtnachfolge berechtigte Erbe des Verfolgten durch den Erbfall erworben hat, verbleibt ihm, gehört zu seinem Nachlaß und kann von ihm unbeschränkt weiter vererbt werden. Für die Erben der Verfolgten hat das Gesetz in § 13 Abs. 2 Satz 2 eine besondere Regelung getroffen. Da das nach den Gründen des angefochtenen Urteils nicht der Fall ist, ist der Entschädigungsanspruch auf die Erbeserben übergegangen. Für den Erbeserben hat das Gesetz einen Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 BEG dagegen nicht vorgesehen. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Frage dies Ausschlusses des Erbes-erben nach § 6 BEG übersehen hat. Dagegen spricht, daß das BErgG in § 10 Abs.4 Fragen der Beerbung des Entschädigungsanspruches auf den Erbeserben behandelt und ihn Während nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zunächst sogar für den Erben ein Ausschluß nach § 6 BEG nicht vorgesehen war, weil "das Erbrecht in möglichst geringem Umfange und nur dann beschränkt werden sollte, wenn sich eine solche Beschränkung aus der Natur des Anspruchs selbst rechtfertigt*'.,’ Das Berufungsgericht hätte somit den Ausschluß des Klägers als Miterbe nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG stützen dürfen. Hat er durch seine Eingabe an die Reichskulturkammer, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dazu beigetragen, daß seine Schwiegermutter deportiert wurde, so würden der Geschädigten, wenn sie noch lebte, nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. Diese Ansprüche gegen den Kläger werden, wie sich aus § 8 Abs. 2 BEG ergibt, durch die Vorschriften der Entschädigungsgesetze über die Ansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Länder nicht berührt. Auch wenn man in Betracht zieht, daß das beklagte Land die ursprünglich der Verfolgten gebührende Entschädigung nicht an den Kläger, sondern an die Erbengemeinschaft leistet und wenn man ferner nicht außer Betracht läßt, daß der Kläger seiner Haftung mit der Einrede der Verjährung entgegentreten könnte, ist es als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn derjenige, der durch eigenes schuldhaftes Handeln für die Entstehung des Scnadens mit verantwortlich ist, als Miterbe nach den Erben der Verfolgten Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz verlangt. Darauf, daß das beklagte Land mit der Forderung, die es nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BEG gegen den Kläger erworben hätte, nicht gegen die Entachädigungsforderung der Erbengemeinschaft auf-l'echnen kann, kann sich der Kläger nicht berufen. Die Anwendung des t 242 BGB ist hier nämlich besonders deshalb gerechtfertigt, weil bei einem Vergleich zwischen den Leistungen, die die Verfolgte auf Grund des Entschädigungsrechts 'gegen das beklagte Land und den Leistungen, die sie gegen den Kläger veangen°ahna,/K^ag ß r,, anders als das geklagte Land, zu dem vollen Ersatz des Schadens verpflichtet wäre. Hieraus ergibt sich, daß er nicht zu den nach § 2o39 BGB, § 43 BEG 2.) Bas Kammergericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger die Deportation seiner Schwiegermutter veranlaßt habe, wenn auch gegen ihn nicht der Vorwurf erhoben werden könne, daß er sie habe in den Tod treiben v/ollon. Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die nach § 209 Abs. 1 BEG im Entschädigungsrechtsstreit geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§§286, 415, 417, 418 ZPO) nicht richtig angewandt habe. Zur Frage der Bev/eislast gilt insoweit nichts anderes, als es im Hinblick auf die anderen Ausschlußtatbestände des BEG der Fall ist. Nach den -Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommen, sondern daß es gemäß den §§ 286 Abs. 2, 415 ff ZPO an gesetzliche Beweisregeln gebunden 3ei, weil der Karteikarte der Reichskammer der bildenden Künste die sogenannte "absolute Beweiskraft" zukomme. Da die Karteikarte allein wegen der fehlenden Unterschrift keine Privaturkunde i.S. des § 416 ZPO ist, muß angenommen werden, daß das Kammergericht ihr die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde beigemessen hat. Diese gesetzliche Voraussetzung ist als Schutzvorschrift in dem Sinne aufzufassen, daß sie die Grenzen des zulässigen behördlichen Handelns festlegt und damit des Beurkundungsvorganges für den Rechtsverkehr ümreißt. Das ergibt sich nicht allein daraus, daß die Eingabe, auf welcher der Vermerk beruht, zuständigkeitshalber an eine andere Dienststelle weitergegeben worden ist. Schon aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht die Karteikarte mit dem darauf gesetzten handschriftlichen , Vermerk nicht als öffentliche Urkunde ansehen dürfen0 Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß es sich bei dem Vermerk auf der Karteikarte um die y.'ahrnehmung der Behörde gehandelt hat, deren Beweiskraft in § 418 ZPO geregelt ist* Daraus ergibt sich ferner, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Hillger und Schulz nicht nach den Regeln des "Gegenbeweises"
Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
2519 094
BEG § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 13 Abs. 2 u. 3, § 46 Abs. 2;
BGB § 242 Cd
Dem Entschädigungsanspruch steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, wenn der anspruchsberechtigte Erbeserbe des Verfolgten zu dessen Deportation beigetragen hat*
ZPO §§ 415, 418
Karteikarten der früheren Reichskulturkammer mit einem Vermerk über die Weitergabe einer Anzeige an die Gestapo stellen keine öffentlichen Urkunden im Sinne der §§ 415, 418 ZPO dar*
BGH, Urt. v* 6. Dezember 1961 - IV ZR 171/61 - KG Berlin
LG Berlin
IY ZR 171/61
Verkündet
am 6. Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
F
des Kunsthändlers Alphons rtraße
Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. ■■■■■fein
gegen
das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fchrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« in
Nebenintervenientin:
Frau Elisabeth
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« November 1961 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannoen, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
13* ^Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Dezember i960 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen
Von Rechts wegen
jfä'-
r
~ 2 -Tatbestand:
Der Kläger ist der Schwiegersohn der Frau Friederike BflHHHI» die am November 1942 von Berlin nach Theresienstadt deportiert wurde. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 15» August 1950 wurde der 30. November 1942 als Zeitpunkt ihres Todes festgestellt. Die Ehefrau des Klägers und damit die Tochter der Vorgenannten, Frau Leonie
wurde am 14. Oktober 1943 von Dresden aus nach Auschwitz verbracht, wo sie am 7. Dezember 1943 verstarb.
Nach dem gemeinschaftlichen Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. Januar 1952 wurde Frau Friederike BflIHIHHHB von ihren Töchtern, Frau Elisabeth gBHHB der Nebenintervenientin, sowie Frau Leonie (der Ehefrau des Klägers) und von ihrer Enkelin, Frau Stefanie zu je 1/3 des Nachlasses beerbt. Nach
dem weiteren Erbschein des Amtsgerichts Tiergarten vom 29» November 1951 sind Erben der Ehefrau Leonie F^BIH der Kläger zu 1/2 und Frau Elisabeth sowie Frau
Stefanie A^BB zu Öe 1/4* Wegen des Freiheitsschadens, den Frau Friederike lütten hat, hat der
Kläger als ihr Erbe mit den beiden anderen Miterben Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Die Entschädigungs-Behörde hat nur den Mit erben Elisabeth G^|HB und Stefanie A^HHI eine Entschädigung von 2.1oo DM zugesprochen. Sie hat den Kläger von dieser Entschädigung ausgeschlossen, weil er im Sinne des § 6 BEG dem Nationalsozialismus Vorschub geleistet, insbesondere die Deportierung seiner Schwiegermutter veranlaßt habe. Sie hat sich auf eine beim Document-Center vorhandene Karteikarte der Rcichskammer für bildende Künste gestützt, die folgenden Vermerk in Schrcibmaschinenschrift trägt:
Alfons
Yerho m» Voll.jüdin Sondergenehmigung Kunsthändler
PI. will sein Geschäft für seinen 16-jährigen Sohn aus erster Ehe (Arier) erhalten« Pg.Martin Hflü unterstützt das Gesuch, da Fl. einer der wenigen Porzellanfachleute ist. Seine Gesinnung wird sehr gut beurteilt.”
Darunter ist handschriftlich vermerkt:
"Eine Eingabe des Obenstehendej^jg^ie Schwiegermutter die Jüdin FriederliceBtfHBjHHA, £ebo 0111 1867,wohnhaft B|^JJ||^J^^ä5Shstraße außer Landes zu 3ChicKen^Jurae am 27.11*1941 urschriftlich an den Chef der Sicherheitspolizei gegeben.
Die Eingaoc^jurde eingereicht durch de^bevollmächtig Martin HJBBI, Verlagsbuchhändler,
Der Kläger fordert mit der Klage als Miterbe einen Anteil von 350 DM an der den Erben zuerkannten Entschädigung» Er hat bestritten, daß die in dem erwähnten Vermerk angeführte Eingabe von ihm herrühre oder mit seinem Wissen eingereicht v/orden sei. Allenfalls könn
nach Schv/eden auswandern wollte.
Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Es hat außerdem den anderen Miterben den Streit verkündet.
ten beigetreten. Sie hat ebenfalls Abweisung der Klage beantragt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Kammer-gericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen*
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Er beantragt nunmehr.
von sich aus1 gehandelt haben, weil Frau
Frau
ist dem Rechtsstreit auf seiten des Beklag-
das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung des Klägers unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 17« Mai I960 den Bescheid des Entschädigungsamts Berlin vom 23« Juni 1958 zu ändern und den Ausschluß des Klägers von dor Entschädigung aufzuheben«
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Die Nebenintervenientin hat sich im Revisionsrechts-zug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I«
Die Rechtsstellung des Klägers als Miterbe nach seiner Schwiegermutter, Frau Friederike ergibt sich einmal aus dem Erbschein des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30« Januar 1952, wonach seine zu dem spä-teren Zeitpunkt als Frau Friederike ver-
storbene Ehefrau Miterbin zu 1/3 am Nachlaß ihrer Mutter geworden war, zu dem anderen folgt sie aus dem Erbschein des Amtsgerichts Tiergarten vom 29« November 1951? nach dem er 3eine Ehefrau als Miterbe zu l/2 beerbt hat. Damit ist er neben den anderen am Nachlaß Beteiligten über seine Ehefrau Miterbe zu 1/6 am Nachlaß der Frau Friederike BflHBBHi geworden. Hieraus folgt aber nicht, daß der Kläger beanspruchen kann, daß 1/6 der Entschädigungssumme - 350 DM an ihn gezahlt werden. Der Entschädigungsanspruch gehört zu dem Nachlaß; er steht demnach der Erben-Gemeinschaft zu (§ 2o39 BGB). Dementsprechend hat die Entschädigungsbehörde den Betrag von 2.100 DM der Erbengemeinschaft zuerkannt und ihn auf deren Konto eingezahlt.
Durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde ist der Kläger nur insofern beschwert, als er als Miterbe von der Entschädigung ausgeschlossen ist« Sein rechtliches Interesse kann nur darin bestehen, den Ausschluß zu beseitigen« Dem trägt der im Revisionsrechtszug gestellte Klageantrag Rechnung.
IX«
Die Revision ist begründet.
1.) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG gestützt. Es hat als bewiesen angesehen, daß der Kläger die Deportation seiner Schwiegermutter veranlaßt habe. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor.
a) Der Anspruch auf Entschädigung stand Frau Friederike BmmHHfc zu’ wei-1' sie aus den Gründen des § 1 BEG ihrer Freiheit beraubt worden v/ar (§3 BEG). In der Person der Verfolgten liegt der Tatbestand des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG nicht vor. Ebensowenig ist das bei ihren Erben der Fall (§13 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 BEG), so daß der Entschädigungsanspruch auf die aus zwei Töchtern und einer Enkelin bestehende Erbengemeinschaft übergegangen ist.
Die genannten Miterben gehören zu den Angehörigen, die dem Verfolgten so nahe gestanden haben, daß der Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung vor Festsetzung oder gerichtlicher Entscheidung nach § 46 Abs. 2 BEG im Er*bwege auf sie übergeht.
Der Kläger ist nicht Erbe der Frau Friederike BtfllHvielmehr nur Miterbe nach seiner gleich' fall3 noch während des Krieges verstorbenen Ehefrau. Er ist also Erbeserbe der Verfolgten. Daß er nicht zu dem
in § 46 Abs. 2 BEG genannten Personenkreis gehört, beeinträchtigt seine Rechsstellung nicht« Die erbrecht-liehen Beschränkungen des § 46 Abs. 2 BEG gelten nur für die Erben des Verfolgten, hier also nur für die unmittelbaren Erben nach Frau Das Ver-
mögen, das der nach § 46 Abs. 2 BEG zur Gesamtnachfolge berechtigte Erbe des Verfolgten durch den Erbfall erworben hat, verbleibt ihm, gehört zu seinem Nachlaß und kann von ihm unbeschränkt weiter vererbt werden. Daß die in der Rechtsprechung und in der Literatur gegen diese Ansicht geäußerten Bedenken nicht begründet sind, hat der Senat in dem RzY/ 1959, 226 Nr. 25 abgedruckten Urteil dargelegt.
b) Nach § 6 BEG ist der Verfolgte von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn in seiner Person einer der Tatbestände der genannten Vorschrift erfüllt ist. Für die Erben der Verfolgten hat das Gesetz in § 13 Abs. 2 Satz 2 eine besondere Regelung getroffen. Danach ist, sofern der Verfolgte vor Festsetzung des Anspruchs oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung gestorben ist, § 6 BEG auf den Erben entsprechend anzuwenden. Liegen demnach in der Person des Erben diese Ausschließungsgründe vor, so erlischt für ihn der Entschädigungsanspruch mit dem Tode des Verfolgten. Da das nach den Gründen des angefochtenen Urteils nicht der Fall ist, ist der Entschädigungsanspruch auf die Erbeserben übergegangen. Für den Erbeserben hat das Gesetz einen Ausschluß von der Entschädigung nach § 6 BEG dagegen nicht vorgesehen. Das hat der Senat im Urteil vom 10« Mai 1957 (LM BEG § 13 Nr. 2) ausgesprochen. Hieran ist festzuhalten. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber die Frage dies Ausschlusses des Erbes-erben nach § 6 BEG übersehen hat. Dagegen spricht, daß das BErgG in § 10 Abs. 4 Fragen der Beerbung des Entschädigungsanspruches auf den Erbeserben behandelt und ihn
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insoweit auch den Ausschlußgründen in § 10 Abs. 2 unterworfen hatte. Man muß deshalb davon ausgehen, daß der Gesetzgeber im BEG davon abgesehen hat, eine dem BErgG entsprechende Bestimmung für den Erbeserben zu treffen.
Während nach der Entstehungsgeschichte des Gesetzes zunächst sogar für den Erben ein Ausschluß nach § 6 BEG nicht vorgesehen war, weil "das Erbrecht in möglichst geringem Umfange und nur dann beschränkt werden sollte, wenn sich eine solche Beschränkung aus der Natur des Anspruchs selbst rechtfertigt*'.,’ hat der Bundestag den hiergegen geäußerten Bedenken des Bundesrates Rechnung getragen, jedoch nur insofern, als es sich um den Ausschluß des Erben, nicht jedoch des Erbeserben handelt (vgl.
BT-Drucks. 1949, 2. Wahlperiode, S* 11, 100, 211; ferner BT-Drucks. 2382, 2. Wahlperiode, S. 5)-
Das Berufungsgericht hätte somit den Ausschluß des Klägers als Miterbe nicht auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG stützen dürfen.
c) Daraus folgt aber nicht, daß der Kläger zu den entochädigungsberechtigten Erben gehört. Hat er durch seine Eingabe an die Reichskulturkammer, wie das Berufungsgericht angenommen hat, dazu beigetragen, daß seine Schwiegermutter deportiert wurde, so würden der Geschädigten, wenn sie noch lebte, nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m.
§ 239 StGB Schadensersatzansprüche gegen den Kläger zu-stehen. Neben dem Vermögensschaden hätte der Kläger nach § 847 BGB auch den nichtvermögensrechtlichen Schaden auszugleichen. Dieser Schmerzensgeldanspruch könnte der Höhe nach über die in § 45 BEG bestimmte Grenze weit hinausgehen (vgl. hierzu Blessin/Ehrig/Vilden, Bundesentschädigungsgesetze Anm. 13 zu § 8 BEG).
Diese Ansprüche gegen den Kläger werden, wie sich aus § 8 Abs. 2 BEG ergibt, durch die Vorschriften der Entschädigungsgesetze über die Ansprüche gegen die Bundesrepublik und ihre Länder nicht berührt. Sie bestehen also neben den Ansprüchen, die die Entschädigungsgesetze gewähren. Leistet das beklagte Land nach diesen Gesetzen Entschädigung, so geht der Anspruch des Geschädigten im Umfange der Entschädigungsleistungen auf das leistende Land über (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BEg). In diesem Umfange könnte sich also das beklagte Land auch an den Kläger halten. Auch wenn man in Betracht zieht, daß das beklagte Land die ursprünglich der Verfolgten gebührende Entschädigung nicht an den Kläger, sondern an die Erbengemeinschaft leistet und wenn man ferner nicht außer Betracht läßt, daß der Kläger seiner Haftung mit der Einrede der Verjährung entgegentreten könnte, ist es als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn derjenige, der durch eigenes schuldhaftes Handeln für die Entstehung des Scnadens mit verantwortlich ist, als Miterbe nach den Erben der Verfolgten Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz verlangt. Darauf, daß das beklagte Land mit der Forderung, die es nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BEG gegen den Kläger erworben hätte, nicht gegen die Entachädigungsforderung der Erbengemeinschaft auf-l'echnen kann, kann sich der Kläger nicht berufen. Die Anwendung des t 242 BGB ist hier nämlich besonders deshalb gerechtfertigt, weil bei einem Vergleich zwischen den Leistungen, die die Verfolgte auf Grund des Entschädigungsrechts 'gegen das beklagte Land und den Leistungen, die sie gegen den Kläger veangen°ahna,/K^ag ß r,, anders als das geklagte Land, zu dem vollen Ersatz des Schadens verpflichtet wäre. Das führt zu der Folgerung, daß im Verhältnis zwischen diesen beiden Ersatzpflichtigen der Kläger allein für den Schaden einzustehen hat. Hieraus ergibt sich, daß er nicht zu den nach § 2o39 BGB, § 43 BEG
entschädigungsberechtigten Miterben gehören kann (vgl. auch § 840 Abs. 2, 3 BGB).
2.) Bas Kammergericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger die Deportation seiner Schwiegermutter veranlaßt habe, wenn auch gegen ihn nicht der Vorwurf erhoben werden könne, daß er sie habe in den Tod treiben v/ollon. Hierzu hat es ausgeführt:
Der von dem Beklagten vorgelegten Karteikarte der früheren Reichskammer der bildenden Künste komme "absolute Beweiskraft" zu. Der darauf befindliche Vermerk sei so eindeutig, daß aus seinem Inhalt ("außer Landes zu schicken") lediglich die Deportation eines jüdischen Mitbürgers zu verstehen sei. Die Beweiskraft der Karteikarte könne durch die fehlende Unterschrift nicht abgeschwächt werden. Auch müsse angesichts der genauen Angaben in den persönlichen Daten der Frau Bürchardt-Lasch davon ausgegangen werden, daß der Vermerk in dem Zeitpunkt angefertigt worden sei, als die Eingabe dem betreffenden Sachbearbeiter noch Vorgelegen habe. Somit sei ein Irrtum im Ausdruck nicht anzunehmen. Es bestehe kein Zweifel, daß die von der Reichskammer der bildenden Künste am 27. November 1941 urschriftlich an den Chef der Sicherheitspolizei v/eitorgegebene Eingabe vom Kläger herrühre. Darauf weise der V/ortlaut in der Karteikarte hin, zu demal der darin genannte Hillger nur als Bevollmächtigter des Klägers gehandelt habe.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die nach § 209 Abs. 1 BEG im Entschädigungsrechtsstreit geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden (§§286, 415, 417, 418 ZPO) nicht richtig angewandt habe. Diese Rüge ist begründet.
a) Der Beweis der Tatsachen, die zu einem Ausschluß des Klägers von der begehrten Entschädigung aus dem genannten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 242 BGB) führen können, obliegt in vci-iem Umfang dem Beklagten. Zur Frage der Bev/eislast gilt insoweit nichts anderes, als es im Hinblick auf die anderen Ausschlußtatbestände des BEG der Fall ist.
Nach den -Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Grundsätze der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommen, sondern daß es gemäß den §§ 286 Abs. 2, 415 ff ZPO an gesetzliche Beweisregeln gebunden 3ei, weil der Karteikarte der Reichskammer der bildenden Künste die sogenannte "absolute Beweiskraft" zukomme. Daß das angefochtene Urteil so zu verstehen ist, dafür spricht nicht nur die wiedergegebene Wendung, sondern noch mehr, daß in den Urteilsgründen erörtert wird, daß die Umichtigkeit der durch die Urkunde bewiesenen Vorgänge nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme
dargetan sei.
Das Berufungsgericht hat sich nicht darüber ausgesprochen, welchen gesetzlichen Tatbestand des Urkundenbeweises es als gegeben angesehen hat. Da die Karteikarte allein wegen der fehlenden Unterschrift keine Privaturkunde i.S. des § 416 ZPO ist, muß angenommen werden, daß das Kammergericht ihr die Eigenschaft einer öffentlichen Urkunde beigemessen hat.
b) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist rechts-fehleihaft, gleichgültig, ob es die Voraussetzungen des § 415 oder die des § 418 ZPO als gegeben angesehen hat.
Denn in jedem Fall handelt es sich bei der fraglichen Karteikarte nicht um eine öffentliche Urkunde im Sinne dieser Vorschriften.
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Zum Begriff der öffentlichen Urkunde nach § 415 ZPO gehört, daß sie "von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse ... in der vorgeschriebenen Form aufgenommen ist." Zwar war die Reichskammer der bildenden Künste eine (öffentliche) Behörde, wozu auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, vor allem die amtlichen Berufsvertretungen, zu rechnen sind (vgl. Stein/Jonas/Schönke/Pohle, aaO, § 415 Anm. I 1 a).
Die Einrichtung der Reichskammer beruhte auf den §§ 1, 2 des Reichskulturkammergesetzes vom 22. September 1953 (RGBl I, 661). Nach der Ermächtigung in § 7 des Gesetzes ist die Erste Verordnung zur Durchführung des Reichskulturkammergesetzes vom 1. November 1933 (RGBl I, 797) erlassen worden. Nach deren § 2 wurden die in § 1 aufgezählten Kammern - darunter die Reichskammer der bildenden Künste -zu einer Gesamtkörperschaft des öffentlichen Rechts mit
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der Bezeichnung Reichskulturkammer vereinigt. Außerdem ergab sich für die Einzelkammern die Beffugnis zur Ausübung hoheitlich* /* Gewalt insbesondere durch das Recht zur Öffnung und zur Schließung von Unternehmen sowie zu sonstigen Maßnahmen auf ^em Gebiet ihrer Zuständigkeit nach § 25 der VO sowie durch die in § 28 der VO festgelegte Ordnungsstrafgewalt .
Nach dem in diesen Bestimmungen festgelegten sachlichen Aufgabenbereich ist die Aufnahme des betreffenden Vermerks über die Eingabe nicht innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnisse der Behörde geschehen. Diese gesetzliche Voraussetzung ist als Schutzvorschrift in dem Sinne aufzufassen, daß sie die Grenzen des zulässigen behördlichen Handelns festlegt und damit des Beurkundungsvorganges für den Rechtsverkehr ümreißt. Die Abfassung des Vermerks lag außerhalb des zugewiesenen Tätigkeitsbereichs der genannten Reichskammer. Das ergibt sich nicht allein daraus, daß die Eingabe, auf welcher der Vermerk beruht, zuständigkeitshalber an eine andere Dienststelle weitergegeben worden ist. Viel-
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mehr hatte die Reichskulturkanuner und hatten die ihr angeschlossenen Einzelkammern nach § 3 der o.a. VO vom lo November 1933 die Aufgabe, "durch Zusammenwirken der Angehörigen aller von ihr umfaßten Tätigkeitszweige unter der Führung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda die deutsche Kultur in Verantwortung für Volk und Reich zu fördern, die wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten der Kulturberufe zu regeln und zwischen allen Bestrebungen der ihr angehörenden Gruppen einen Ausgleich zu bewirken*" Danach lag die Frage der Auswanderung von jüdischen Mitbürgern in das Ausland oder ihrer zwangsweisen Deportierung nicht im Rahmen der Amtsbefugnisse der Reichskulturkammer und der ihr angeschlossenen Reich3kamraern.
Schon aus diesem Grunde hätte das Berufungsgericht die Karteikarte mit dem darauf gesetzten handschriftlichen , Vermerk nicht als öffentliche Urkunde ansehen dürfen0 Das gilt auch, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen sein sollte, daß es sich bei dem Vermerk auf der Karteikarte um die y.'ahrnehmung der Behörde gehandelt hat, deren Beweiskraft in § 418 ZPO geregelt ist*
c) Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben werden, weil die in §§ 415, 418 ZPO enthaltenen Beweisregeln hier nicht gelten können. Daraus ergibt sich ferner, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen Hillger und Schulz nicht nach den Regeln des "Gegenbeweises"
(§ § 415 Abs* 2, 418 Abs* 2 ZPO) würdigen durfte. In der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht sämtliche hier in Betracht kommenden Beweismittel - einschließlich der fraglichen Karteikarte - nach § 286 Abs. 1 ZPO zu werten haben.
d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs« 1 BEG.
Ascher Johannsen Maaß Wilden Bundesrichter
Dr. Loewenheim ist erkrankt und dadurch verhindert, zu unter, schreiben«
Ascher