Ist in einem im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich die Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes vereinbart, ohne daß der Berechtigte zur Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet ist, und ist außerdem bestimmt, daß der zur Rückerstattung Verpflichtete auf die Abtretung des Entschädigungsanspruchs wegen der aus dem Kaufpreis entrichteten Sonderabgaben verzichtet, wogegen der Berechtigte seinen Anspruch auf Vergütung wegen der Nutzungen aufgibt, so kann der Berechtigte Leistung der Entschädigung v/egen der Sonderabgaben an sich selbst auch dann nicht verlangen, wenn er sich gegenüber dem Rückerstattungsverpflichteten wegen der Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen könnte. Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Revision, Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Die Stadt Kassel ist berechtigt, von dem Antrag steiler die Abtretung oder Abrechnung der dem Berechtigten etwa zustehenden Wiedergutmachungs ansprüche gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Rückerstattungsgesetzes zu verlangen; diesfalls kann der Antragsteller Abrechnung und Herausgabe der vor der Währungsreform gezogenen Nutzungen beanspruchen tungsberechtigten etwa zustehenden Anspruches gegen das Reich wegen des entzogenen Kaufgeldes verzichtet, wogegen der Berechtigte seinen Anspruch auf Abrechnung und Herausgabe der bis zur Währungsreform gezogenen Nutzungen aufgibt *” Stadt Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung der stimmten dem Vergleich mit dieser Änderung zu Dr Ernst wurde auf Grund des Vergleichs im Grundbuch als Eigentümer der Grundstücke eingetragen Er ist später ge storben und von der Klägerin zu 1) beerbt worden Die Kläg zu 1) bis 3) haben Frau Henny die ebenfalls verstorben ist In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG gegeben seien und den Klägerinnen deshalb wegen der Entrichtung der Judenvermögensabgabe ein Entschädigungsanspruch nach § 59 BEG nicht zustehe• Es ist richtig, daß die Klägerinnen unter den hier vorliegenden Umstanden einen solchen Anspruch nicht geltend machen können» a) Gegen die Anwendung des § 60 Abs» 2 BEG bestehen keine rechtlichen Bedenken» Zwar waren die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen, Frau Henny und diese selbst weder an dem Grundstückskaufvertrag vom 8. Beide Verträge schloßJviel-mehr als Veräußerer und später als Rückerstattungsberechtigter Br. Ernst B|[|^, Da dieser aber nur Treuhänder für die wirklich Berechtigten war und Frau Henny BflH^ zu den Treugebern gehörte, an sie deshalb auch der ihrem Anteil entsprechende Teil des Kaufpreises zu entrichten war, muß es für die Frage der Anwendung des § 60 Abs. 2 aaO so angesehen werden, als sei sie selbst Veräußerin gewesen, und als sei auch die Rückerstattung an sie selbst erfolgt. b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen nach den Ergebnissen des in dem Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs, was den Entschädigungsanspruch der Klägerinnen wegen der Entrichtung der Judenvermögensabgabe aus dem Verkaufserlös betrifft, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG vor. gewähren, noch sind Wiedergutmachungsansprüche wegen des nicht in die freie Verfügung der Veräußerer gelangten Kaufpreises an die Rückerstattungspflichtige abzutreten» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG anwendbar, wenn das Rückerstattungsverfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, der die in § 60 Abs* 2 Satz 2 BEG vorausgesetzten Ergebnisse gehabt hat, wie es hier der Pall ist* Darauf, welche Regelung über die Nutzungen des entzogenen Gegenstandes getroffen ist, kommt es nicht an (Urteile RzY/ 1959? Verzicht auf einen Anspruch wegen der Nutzungen das Recht äer zur Rückerstattung verpflichteten Stadt auf Abtretung der f/iedergutmachungsansprüche abgegolten werden sollte. c) Dieses dem § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG entsprechende Ergebnis bleibt auch dann bestehen, wenn zugunsten der Klägerinnen anzunehmen sein sollte, daß sie sich gegen die in dem Vergleich enthaltene Aufgabe des Anspruchs auf eine Vergütung wegen der bis zur Währungsreform gezogenen Nutzungen wenden könnten und damit auch der Verzicht der zur Rückerstattung verpflichteten Stadt auf Abtretung der Wiedergutmachungsansprüche hinfällig sei. Die von den Klägerinnen erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums, zu der allenfalls die Klägerin zu 1) als Rechts- cs en Eine Anfechtung wegen Irrtums durch einen der Beteilig ten kommt solchem Pall nicht Betracht Der mit der Stadt geschlossene Vergleich ist auch nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt, die zur Unv/irk samkeit des gesamten Vergleichs nach § 779 Abs. 1 BGB führen würde Es wäre allenfalls denkbar, daß dem Vergleich zu einem Teil die Geschäftsgrundlage fehlte, soweit Dr Ernst Einvernehmen mit der Stadt den Anspruch auf Vergütung wegen de Nutzungen zu dem Ausgleich dafür aufgab, daß seine Treugeber die ihnen zustehenden Entschädigungsansprüche wegen der aus dem Verkaufserlös geleisteten Sonderäbgaben nicht an die Stadt abtraten; denn diese Entschädigungsansprüche können nach den Ergebnissen des Vergleichs von ihnen selbst gemäß Satz 2 BEG nicht geltend gemacht werden und stellen deshalb entgegen der damaligen Annahme der Beteiligten Wirklich keit keinen Ausgleich für die Nutzungsvergütung dar Aber auch v/enn man das annehmen wollte, worüber hier nicht zu entscheiden ist, würde es nicht zur Unwirksamkeit des Vergleichs im ganzen, sondern zu dessen Anpassung an die wirkliche Rechtslage, wie sie durch Treu und Glauben gefordert wird, führen. Ob bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage die Entschädigungsansprüche wegen der aus dem Verkaufserlös entrichteten Sonderabgaben noch an die Stadt abzutreten wären und diese dagegen eine Vergütung wegen der Nutzungen für die Zeit bis zur Währungs Umstellung zu leisten hätte, kann hier auf sich beruhen. lös geleisteten Sonderabgaben von dem beklagten Land noch die Leistung der Entschädigung an sich selbst verlangen könnten. daran nichts ändert, ist der durch die Zahlung der Sonderabgaben aus dem Verkaufseriös entstandene Schaden in der Person der Geschädigten ausgeglichen; eine weitere Leistung an die Klägerinnen würde in jedem Pall über den Ersatz des hier in Rede stehenden Schadens hinausgehen und deshalb nach § 60 Abs* 2 Satz 2 BEG nicht statthaft sein. d) Nach alledem ist die Klage mit Recht in vollem Umfang abgewiesen worden, und die Revision der Klägerinnen muß, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, als unbegründet zu-rückgewiesen werden.
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Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: nein
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BEG § 60
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Ist in einem im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich die Rückerstattung des entzogenen Vermögensgegenstandes vereinbart, ohne daß der Berechtigte zur Rückgewähr des Kaufpreises verpflichtet ist, und ist außerdem bestimmt, daß der zur Rückerstattung Verpflichtete auf die Abtretung des Entschädigungsanspruchs wegen der aus dem Kaufpreis entrichteten Sonderabgaben verzichtet, wogegen der Berechtigte seinen Anspruch auf Vergütung wegen der Nutzungen aufgibt, so kann der Berechtigte Leistung der Entschädigung v/egen der Sonderabgaben an sich selbst auch dann nicht verlangen, wenn er sich gegenüber dem Rückerstattungsverpflichteten wegen der Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage
berufen könnte.
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BGH, ürt. v. 14. Dezember I960 - IV ZE 171/60 - OLG Frankfurt/Main
LG Kassel
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Verkündet
am 14. Dezember I960 Schorm, Justizangestellter
als Urkundsbeamter
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der Gescnäftsstelle
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Namen
des
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In dem Entschädigungsrechtsstreit
der Frau Dili
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der Frau Dr. Elisabeth
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(USA)
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des Fräulein Barbara
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Prozeßbevollmächtigter:
gegen
das Land Hessen,
vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr, 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt Prof.Dr in
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche
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Verhandlung vom 9* Dezember I960 unter Mitwirkung des Senats-
präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen
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V/üstenberg und Dr
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für Recht erkannt;
Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main, den Parteien an Verkündungs Statt am 6,/8, Februar I960 zugestellt, wird zurückgewiesen, Soweit die Klägerinnen mit der Revision
Zinsen beanspruchen, wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen.
Die Klägerinnen tragen die außergerichtlichen Kosten der Revision, Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Fabrikant Dr. Ernst
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der Jude war,
veräußerte durch Vertrag vom 8. Juni 1939 einige Grundstücke
an die Stadt
und zwar in seiner Eigenschaft als Treu
händer der wirklich Berechtigten, Zu den Treugebern gehörte
die Witwe Henny
die ebenfalls Jüdin war. Nach dem
Kaufvertrag stand ihr von dem Verkaufserlös, der 122.336 RM
betrug, ein Sechstel zu. Als Teilabgeltung wurde auf ihr
Auswanderersperrkonto ein Betrag von 15*117,42 RM überwiesen. Von diesem Guthaben wurden 8.250 RM zur Begleichung der Juden Vermögensabgabe verwendet. Die Grundstücke wurden während des Krieges zu dem großen Teil durch Bomben zerstört.
In dem Verfahren wegen der Rückerstattung dieser Grund
stücke schlossen Dr
Ernst
und die Stadt
am
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Oktober 1950 vor dem Amt für Vermögenskontrolle und Wie
dergutmachung einen Vergleich, in dem es heißt:
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Die Rückerstattungspflichtige erkennt den Rückerstattungsanspruch an und ist mit der Rückübertragung des Eigentums an den Antragsteller einver standen.
Die Parteien gaben hierauf folgende Erklärung ab: "Wir sind darüber einig, daß das Eigentum
auf Herrn Dr. Ernst B
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Grundstücken
übergeht und bewilligen und beantragen
Schreibung im Grundbuch."
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Die Stadt Kassel ist berechtigt, von dem Antrag steiler die Abtretung oder Abrechnung der dem Berechtigten etwa zustehenden Wiedergutmachungs
ansprüche gemäß Artikel 44 Absatz 3 des Rückerstattungsgesetzes zu verlangen; diesfalls kann der Antragsteller Abrechnung und Herausgabe der vor
der Währungsreform gezogenen Nutzungen beanspruchen
*
4. Die auf dem Treuhandkonto stehenden Beträge stehen
dem Rückerstattungsberechtigten zu.
5. Der Übergang der Nutzungen und Lasten auf den Antrag
steiler findet mit Wirkung vom 21. Juni 1948 ab statt
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u dem Vergleich bleibt für die Stadt Genehmigung des Magistrats Vorbehalten
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Später einigten
sich
die Parteien des Hückerstattungsver
fahrens unter entsprechender Änderung dieses Vergleichs
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übereinstimmende schriftliche Erklärungen dahin
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daß die Stadt
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tungsberechtigten etwa zustehenden Anspruches gegen das Reich wegen des entzogenen Kaufgeldes verzichtet, wogegen der Berechtigte seinen Anspruch auf Abrechnung und Herausgabe der bis zur Währungsreform gezogenen Nutzungen aufgibt *”
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Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt
Die Klägerinnen haben Klage erhoben mit dem Antrag beklagte Land zu verurteilen, an sie 1.650 DM zu zahlen
das
Landgericht
beklagte Land verurteilt
Klägerinnen in ungeteilter Erbengemeinschaft
übrigen
abgewiesen
Klägerinnen haben
eingelegt
Ziel
zur Zahlung von weiteren
eingelegt
Die Klägerinnen haben im Berufungsrechtszug vorgetragen, dem mit der Stadt geschlossenen Vergleich über die
NutzungsentSchädigung sei der Boden entzogen, wenn der Entschädigungsanspruch, der ihnen zur Abgeltung des Rechts auf Nut zungs ent Schädigung überlassen worden sei, nicht bestehe., Vorsorglich und hilfsweise haben sie die Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums über seinen Inhalt und den Rücktritt von ihm wegen Wegfalls der Geschaftsgrundlage erklärt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
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Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, erstreben die Klägerinnen die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 1.650 DM nebst 4 $ Zinsen seit der Klagerhebung.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ist für die Klägerinnen niemand erschienen.
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Die Klägerinnen haben erstmals im Revisionsrechtszug
ihnen Zinsen von dem von ihnen beanspruchten
beantragt,
Betrag von 1.650 DM zuzuerkennen. Eine solche Klagerweiterung ist in der Revisionsinstanz nicht statthaft. Insoweit muß die Revision als unzulässig verworfen werden.
2. In dem angefochtenen Urteil wird dargelegt, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG gegeben seien und den
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4
Klägerinnen deshalb wegen der Entrichtung der Judenvermögensabgabe ein Entschädigungsanspruch nach § 59 BEG nicht zustehe• Es ist richtig, daß die Klägerinnen unter den hier vorliegenden Umstanden einen solchen Anspruch nicht geltend machen können»
a) Gegen die Anwendung des § 60 Abs» 2 BEG bestehen keine rechtlichen Bedenken» Zwar waren die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen, Frau Henny und diese selbst weder an
dem Grundstückskaufvertrag vom 8. Juni 1939 noch an dem .Rückerstattungsvergleich vom 5. Oktober 1950 mit dessen Nachtrag als Vertragschließende beteiligt. Beide Verträge schloßJviel-mehr als Veräußerer und später als Rückerstattungsberechtigter Br. Ernst B|[|^, Da dieser aber nur Treuhänder für die wirklich Berechtigten war und Frau Henny BflH^ zu den Treugebern gehörte, an sie deshalb auch der ihrem Anteil entsprechende Teil des Kaufpreises zu entrichten war, muß es für die Frage der Anwendung des § 60 Abs. 2 aaO so angesehen werden, als sei sie selbst Veräußerin gewesen, und als sei auch die Rückerstattung an sie selbst erfolgt. Da der Treuhänder das seinerzeit entzogene Grundstückseigentum zurückerhalten hat, ist insoweit die vor der Entziehung bestehende Rechtslage wiederhergestellt o Darauf, daß die Grundstücke einen Kriegsschaden erlitten haben, kommt es nicht an, denn dieser Schaden hat mit der Entziehung nichts zu tun und wäre auch ohne sie eingetreten.
b) Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, liegen nach den Ergebnissen des in dem Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs, was den Entschädigungsanspruch der Klägerinnen wegen der Entrichtung der Judenvermögensabgabe aus dem Verkaufserlös betrifft, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG vor. Das Eigentum an den Grundstücken ist auf Grund des Vergleichs zurückerstattet worden, und nach den Bestimmungen des Vergleichs ist weder der Kaufpreis zurückzu-
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gewähren, noch sind Wiedergutmachungsansprüche wegen des nicht in die freie Verfügung der Veräußerer gelangten Kaufpreises an die Rückerstattungspflichtige abzutreten» Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG anwendbar, wenn das Rückerstattungsverfahren durch einen Vergleich beendet worden ist, der die in § 60 Abs* 2 Satz 2 BEG vorausgesetzten Ergebnisse gehabt hat, wie es hier der Pall ist* Darauf, welche Regelung über die Nutzungen des entzogenen Gegenstandes getroffen ist, kommt es nicht an (Urteile RzY/ 1959?
400 Nr. 43? I960, 126 Nr. 27? 269 Nr. 26 sowie Urteile vom
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26. Juni 1959 IV ZR 45/59 und vom 20. November 1959 IV ZR
117/59)•
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Im vorliegenden Pall war allerdings zunächst vorgesehen,
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der Rückerstattungspflichtigaaentsprechend Art. 44 Abs. 3 Satz 2 AmREG das Recht zu geben, die Abtretung der Y/iedergutmachungs-ansprüche zu verlangen; in dies-em Pall sollte die Rückerstattungspflichtige zur Herausgabe der vor der Währungsumstellung gezogenen Nutzungen verpflichtet sein. Die endgültige und nur in dieser Passung wirksam gewordene Vereinbarung ging dann
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aber dahin, daß weder eine Abtretung der Wiedergutmachungsansprüche noch eine Herausgabe von Nutzungen aus der Zeit bis zur Währungsumstellung erfolgen sollte. Dadurch, wie die einzelnen Bestimmungen des Vergleichs zustande gekommen sind, und welche Abwandlungen sie bis zu dem endgültigen Abschluß
erfahren haben, wird aber die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 2
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Satz 2 BEG nicht berührt. Es ist unerheblich, ob durch den
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Verzicht auf einen Anspruch wegen der Nutzungen das Recht äer zur Rückerstattung verpflichteten Stadt auf Abtretung der f/iedergutmachungsansprüche abgegolten werden sollte. Maßgeb-
Lieh ist allein, daß nach dem Vergleich, der überhaupt erst
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in der geänderten Porm wirksam zustande kam, die entzogenen Grundstücke ohne Rückzahlung des Kaufpreises und ohne Abtretung der Y/iedergutmachungsansprüche zurückzuerstatten waren,
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and daß damit der Schaden, soweit er durch die Verwendung des
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Kaufpreiserlöses zur Zahlung von Sonderabgaben entstanden war, ausgeglichen worden ist.
c) Dieses dem § 60 Abs. 2 Satz 2 BEG entsprechende Ergebnis bleibt auch dann bestehen, wenn zugunsten der Klägerinnen anzunehmen sein sollte, daß sie sich gegen die in dem Vergleich enthaltene Aufgabe des Anspruchs auf eine Vergütung wegen der bis zur Währungsreform gezogenen Nutzungen wenden könnten und damit auch der Verzicht der zur Rückerstattung verpflichteten Stadt auf Abtretung der Wiedergutmachungsansprüche hinfällig sei.
Die von den Klägerinnen erklärte Anfechtung des Vergleichs wegen Irrtums, zu der allenfalls die Klägerin zu 1) als Rechts-
nachfolgerin des Dr. Ernst
befugt wäre, greift nicht
durch. Ein etwaiger Irrtum darüber, daß der Rückerstattungsberechtigte oder die Treugeber, für die er handelte, auch nach der Rückerstattung der Grundstücke noch in eigener Person Ansprüche wegen der entrichteten Sonderabgaben würden
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geltend machen können, wäre, wenn diese Annahme die Grundlage des Vergleichs in der schließlich vereinbarten Passung gebildet haben sollte, bei beiden Vergleichspartnern vorhanden ge-
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Eine Anfechtung wegen Irrtums durch einen der Beteilig
ten kommt
solchem Pall nicht
Betracht
Der mit der Stadt geschlossene Vergleich ist auch nicht nach § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Zur Zeit des Abschlusses des
Vergleichs galt zwar schon das US-EntSchädigungsgesetz, bei dessen Anwendung die sich durch die Überschneidung von Rückerstattung und Entschädigung ergebenden Prägen ebenfalls gelöst werden mußten. Eine eindeutige Regelung für einen Sachverhalt, wie er hier vorliegt, wurde freilich erst durch das jetzt geltende Bundesentschädigungsgesetz getroffen. Wenn die Vergleichspartner aber diese damals noch bevorstehende gesetzliche Regelung und die Polgen, die sich daraus für die
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Entschädigungsansprüche wegen der Sonderabgaben ergeben, nicht kannten, so war das keine Unkenntnis über den in dem Vergleich
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feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt, die zur Unv/irk
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Es wäre allenfalls denkbar, daß dem Vergleich zu einem
Teil die Geschäftsgrundlage fehlte, soweit Dr
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Nutzungen zu dem Ausgleich dafür aufgab, daß seine Treugeber
die ihnen zustehenden Entschädigungsansprüche wegen der aus dem Verkaufserlös geleisteten Sonderäbgaben nicht an die Stadt abtraten; denn diese Entschädigungsansprüche können nach den
Ergebnissen
des Vergleichs von ihnen selbst gemäß
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Satz 2 BEG nicht geltend gemacht werden und stellen deshalb
entgegen der damaligen Annahme der Beteiligten
Wirklich
keit keinen Ausgleich für die Nutzungsvergütung dar
Aber auch v/enn man das annehmen wollte, worüber hier
nicht zu entscheiden ist, würde es nicht zur Unwirksamkeit
des Vergleichs im ganzen, sondern zu dessen Anpassung an die wirkliche Rechtslage, wie sie durch Treu und Glauben gefordert wird, führen. Davon würde die Hauptverpflichtung der Stadt, die auf Rückübereignung der Grundstücke ging und er-
füllt ist, nicht betroffen werden; die Rückerstattung an
die Verfolgten würde also bestehen bleiben. Ob bei einem Wegfall der Geschäftsgrundlage die Entschädigungsansprüche
wegen der aus dem Verkaufserlös
entrichteten Sonderabgaben
noch an die Stadt abzutreten wären und diese dagegen eine Vergütung wegen der Nutzungen für die Zeit bis zur Währungs
Umstellung zu leisten hätte, kann hier auf sich beruhen.
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Keinesfalls würde der Wegfall der Geschäftsgrundlage dazu
führen, daß die Klägerinnen wegen der aus dem Verkaufser-
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lös geleisteten Sonderabgaben von dem beklagten Land noch die Leistung der Entschädigung an sich selbst verlangen
könnten. Da die Grundstücke zurückerstattet sind und sich
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daran nichts ändert, ist der durch die Zahlung der Sonderabgaben aus dem Verkaufseriös entstandene Schaden in der Person der Geschädigten ausgeglichen; eine weitere Leistung an die Klägerinnen würde in jedem Pall über den Ersatz des hier in Rede stehenden Schadens hinausgehen und deshalb nach § 60 Abs* 2 Satz 2 BEG nicht statthaft sein. Zu diesem Schaden gehört nicht derjenige, der durch den Verlust der Nutzungen der
Grundstücke in der Zeit der Entziehung entstanden ist.
♦
d) Nach alledem ist die Klage mit Recht in vollem Umfang abgewiesen worden, und die Revision der Klägerinnen muß, soweit sie nicht bereits unzulässig ist, als unbegründet zu-rückgewiesen werden.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ascher Bundes^tehter Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Graf
ist beurlaubt und verhindert zu unter-
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.zeichnen.
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