v, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, November 1958 unter Mitwirkung des ■Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Wilden für Recht erkanntt Das Urteil des 3» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3» Juni 1958 wird aufgehoben. Pie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entsehädigungskammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will- der Kläger wiederum erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird, ihm die Soforthilfe für Rückwanderer zu zahlen. Der Kläger hat Anspruch auf die Soforthilfe für Rückwanderer. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des §141 BEG hier nicht vor, weil der Kläger nicht deportiert worden ist. Wie in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, ist der Kläger zwar nach dem 1. Ansicht des Berufungsgerichts eine Deportation „ nicht zu erblicken, weil der Kläger nicht aus den Gründen des § 1 BEG nach Polen verbracht worden ist« Bei diesem Sachverhalt hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts die aus polizeilichen Erwägungen angeordnete und durchgeführte Verschleppung der Zigeuner im Frühjahr 1940 schon den Verlust der Daseinsgrundlage zur Folge gehabt, ehe die rassische Verfolgung eine Rolle spielte.
Verkündet tu 26, November 1958 Justizangeet, ,1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Karl 3? in K^K^str, . Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Beklagten und Revisiohsbeklagten, - Frozeßbevollraäehtigters Rechtsanwalt Freiherr v, in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, November 1958 unter Mitwirkung des ■Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Wilden für Recht erkanntt Das Urteil des 3» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3» Juni 1958 wird aufgehoben. -1a- Pie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entsehädigungskammer des Landgerichts Koblenz vom 22. Januar 1958 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Pie außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsreehtszuges trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Zigeuner deutscher Staatsangehörigkeit. Am 16, Mai 1940 wurde er mit seinen Angehörigen in Trier fesfcgenommen und zwangsweise in das Gebiet des besetzten Polens verbracht. Dort wurde er in mehreren Lagern bis zu dem Einmarsch der russischen Truppen festgeholten. Im Januar 1945 kam der Kläger wieder auf freien Fuß. Er kehrte nach Kriegsende nach Deutschland zurück, seit dem 11. Juli 1945 ist er wieder in Trier polizeilich gemeldet. Er fordert Soforthilfe für Rückwanderer nach § 141 BEG. Die Entschädigungsbehörde hat seinen Antrag abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage führte zur Verurteilung des beklagten Landes. Auf die Berufung des beklagten Landes wurde die Klage abgewiesen. . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will- der Kläger wiederum erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird, ihm die Soforthilfe für Rückwanderer zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründes Die Revision ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Soforthilfe für Rückwanderer. Nach Ansicht des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen des §141 BEG hier nicht vor, weil der Kläger nicht deportiert worden ist. Wie in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, ist der Kläger zwar nach dem 1. März 1943 . .. 3 - - dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des sogenannten Auschwitz-Erlasses - wegen seiner Rasse in Polen fest-hierin gehalten worden,/ist aber nach. Ansicht des Berufungsgerichts eine Deportation „ nicht zu erblicken, weil der Kläger nicht aus den Gründen des § 1 BEG nach Polen verbracht worden ist« Bei diesem Sachverhalt hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts die aus polizeilichen Erwägungen angeordnete und durchgeführte Verschleppung der Zigeuner im Frühjahr 1940 schon den Verlust der Daseinsgrundlage zur Folge gehabt, ehe die rassische Verfolgung eine Rolle spielte. Aus diesem Grunde ist nach Ansicht des Berufungsgerichts die Bestimmung des § 141 BEG auch nicht sinngemäß anzuwenden, 2, Gegen diese Auslegung der erwähnten Vorsohrift bestehen rechtliche Bedenken, Zunächst hat das Berufungsgericht nicht genügend be- '* rtlcksichtigt, daß die Deportation im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift nicht nur durch die Zwangsverschleppung einer Person in ein "fremdes” Gebiet gekennzeichnet wird, sondern darüber hinaus auch das Festhalten des Betroffenen in einem "fremden” Gebiet umfaßt. In diesem Festhalten des Verfolgten ist sogar, wie der Bundesgerichtshof in einem ähnlich liegenden Fall ausgesprochen hat (IV ZR 48/58 vom 4, Juni 1958 - NJW/RzW 1958, 323 Br, 66), der Schwerpunkt der Deportation im Sinne des § 141 BEG zu erblicken. Hinzukommt, daß die Zwangsumsiedlung der Zigeuner im Frühjahr 1940 zwar keine Verfolgung aus Gründen ihrer „ Rasse darstellte, aber mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar war« ras Unrecht dieser Verschickung in Verbindung mit dem sich unmittelbar anschließenden Festhalten aus rassischen Gründen rechtfertigt esy diese Fälle ebenso zu behandeln wie diejenigen, bei denen schon' die Zwangsvcrschlcppung aus den Gründen des § 1 BEG eingeleitet worden ist« Hach dem Willen der nationalsozialistischen Machthaber sollten die Zigeuner für dauernd aus dem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet fernge--halten werden« Nach Sinn und Zweck des § 141 BEG soll den so Verfolgten bei ihrer Rückkehr in das Gebiet der Bundesrepu-blik durch eine vom tatsächlichen Schaden weitgehende unabhängige Soforthilfe eine Entschädigung gewährt werden, mit deren Hilfe sie in der Heimat wieder Fuß fassen können» Da der Soforthilfeanspruch kein Entschädigungsanspruch im eigentlichen Sinne ist, steht ihm auch nicht entgegen, daß die Zigeuner auch ohne rassische Verfolgung durch die Verschleppung aus Sicherheitspolizei-liehen Gründen ihre Daseinsgrundlage verloren hätten. Der Einwand der überholenden Kausalität kann daher nicht erhoben werden. 3- Hach alledem ist der Klageanspruch begründet. Auf die Revision deg Klägers muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs» 1, 209 Abs. 1 BKG, 91 ZPO. Ascher Baske J ohannsen Maaß Wilden