ein Ehegatte nach Rechtskraft eines Urteils, durch das seine auf Ehescheidung aus § 43 EheG gerichtete Klage mangels Beweises abgewiesen worden ist» die eheliche Gemeinschaft, die er vorher aufgegeben hatte, nicht wieder aufgenommen hat, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dieser Ehegatte habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe fanz oder überwiegend verschuldet, Es kommt vielmehr darauf an, ob ihm sein Verhalten nach den ganzen Umständen des Falles sittlich zu dem Vorwurf gemacht werden kaum. Der Kläger legte Berufung ein, das Oberlandesgericht erhob umfangreichen Beweis, es vernahm u.a. auch die inzwischen geschiedene Ehefrau des PoflBlund wies sodann durch Urteil vom 5« Dezember Die Ursache dafür sei die Gefühlskalte der Beklagten und der Umstand gewesen, daß sie ihm den ehelichen Verkehr verweigert habe. Er sei nach wie vor der festen Überzeugung, daß die Beklagte die Ehe mit dem Zeugen PoMPgebrochen habe und daß sie einander die Ehe versprochen hätten. Sie hat der Scheidung widersprochen und erklärt, sie sei nach wie vor bereit, die häusliche und eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision in dem Urteil zugelassen. Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Beklagten gegen die Scheidung ihrer Ehe erhobene Widerspruch sei nach § 48 Abs 2 EheG zulässig, rechtlich unzutreffend. Das Geschehen, wie es sich aus den Urkunden und aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt, vermag die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet, nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich dadurch ins Unrecht gesetzt, daß er nach Abweisung seiner ersten Ehescheidungsklage nicht zu seiner Ehefrau in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Nach dem ablehnenden Verhalten des Klägers habe die Beklagte sich nicht noch zusätzlich durch Versöhnungsversuche zu demütigen brauchen, deren Erfolg zweifelhaft gewesen sei. Durch die Art, wie sich die Beklagte im Vorprozeß eingelassen habe, sei sie widerrufen worden.Der Kläger habe sich allerdings nicht willkürlich von der Beklagten abgewandt. Die-ser innere Tatbestand könne jedoch nicht als ein vom Verschulden des Klägers unabhängiges, gleichsam schick-salhaftes Ereignis angesehen werden* Auch im Rahmen des § 48 EheG müsse davon ausgegangen werden, daß die einmal ergangene Gerichtsentscheidung Achtung fordere -Das gelte auch -dann, wenn eine abweichende Auffassung in der Vorstellungswelt des Betroffenen fest verankert sei, und selbst dann, wenn man zugeben wolle, daß es sich im Vorprqzeß um einen Grenzfall gehandelt habe. Nicht einwandfrei sei es allerdings, daß die Beklagte auch nach der Trennung der Parteien den freundschaftlichen Verkehr mit Pohl fortgesetzt und sogar einen Küchenherd des Pohl in ihrer Wohnung aufgestellt habe. eine sittliche Berechtigung zukomme, soweit sie derart seien, daß nach den Umständen eine andere Entscheidung al3 ein inneres Sichlösen von der ehelichen Zuneigung und Bindung nicht erwartet werden könne, könnten die Beweggründe statt' der durch sie ausgelösten Einstellung des Ehegatten als Ursache für den Verfall ' der ehelichen Gesinnung angesehen werden. Dabei könne allerdings im Bechtsleben nicht der Maßstab einer besonders hohen sittlichen Lebensauffassung, sondern nur der Maßstab eines sittlichen Bewußtseins und einer sittlichen Fähigkeit Zugrunde gelegt werden, wie sie von dem jeweils in-Frage stehenden Ehegatten nach dem Stand seiner sittlichen Bildving und Erziehung und unter gewisser Berücksichtigung seiner Veranlagung gerechterweise erwartet werden können (ähnlich auch LM Hr 23 zu § 48 Abs 2 EheG und Fam RZ 1955» 97). Denn es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig gehalten, obwohl nach seiner Ansicht dem Kläger nur vorzuwerfen 'ist, daß er trotz rechtskräftiger Abweisung seiner ersten Klage zu seiner Ehefrau nicht zurückgekehrt ist. Das Berufungsgericht hält diesen Vorwurf für berechtigt, obwohl nach seiner Feststellung der Kläger sich mit dem Ergebnis des Vorprozesses aus seiner festen inneren Überzeugung heraus nicht abgefunden hat. den Ehegatten nicht unter allen Umständen verpflichtet, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen* Denn er kann ein Recht zu dem Getrenntlehen auch haben, wenn kein Scheidungsgrund gegeben ist. Denn auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte nach dem Gesetz verpflichtet ist, das eheliche Leben mit seinem Ehepartner wieder aufzunehmen, folgt daraus, daß er diesem Gebot nicht nachkommt, nicht schon, daß eine festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von ihm verschuldet ist. Falls einer der Ehegatten diesem Gebot nicht folgt und es dadurch zu einer Zerrüttung der Ehe kommt, hat er damit zwar, wie der Senat wiederholt (vgl z.B. m Nr 22 zu § 48 Abs 2 EheG) ausgesprochen hat, den Anschein gegen sich, daß die Zerrüttung auf seinem Verschulden beruht. Es bleibt jedoch stets zu prüfen, von welchen Beweggründen seine Willensentscheidung bestimmt war und ob diesen Beweggründen eine sittliche Berechtigung zukommt, die sein Verschulden ausschließt, Bas gilt auch dann, wenn dieser Ehegatte vorher vergeblich auf Scheidung seiner Ehe geklagt hatte (vgl dazu auch das Urteil des Senats vom 2.12.1954 - IV ZR 127/54, BRiZ 1955, *279). Bie vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben, daß dem Kläger daraus, daß er nicht zu der Beklagten zurückgekehrt ist, unter Berücksichtigung der sittlichen Maßstäbe, wie sie im Rechtsleben allein angelegt werden können, kein Vorwurf gemacht werden kann. Es ist nicht entscheidend, daß vom Standpunkt des mit der Entscheidung des Rechtsstreits befaßten Richters die Beweisaufnahme in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren nichts erbracht hat, was die Beklagte ernsthaft belasten könnte. Die Beklagte verkehrte in auffälliger Weise mit dem Zeugen PoBi der selbst in Scheidung lebte und auch geschieden worden ist, so daß beide Gegenstand nachbarlichen Klatsches wurden. Nachdem die Beklagte sich dann noch beim ehelichen Verkehr so verhalten-hatte, daß der Verdacht des Klägers bestärkt wurde, und sie ihn auch durch eine schriftliche Erklärung freigab, war es menschlich verständlich,;'daß. Der Verdacht, den der Kläger gegen die Beklagte hegte, ist aber durch die Beweisaufnahme in dem Ehescheidungsverfahren und durch das Verhalten der Beklagten während dieses Verfahrens nicht zerstört, sondern eher noch verstärkt worden. Bas Berufungsgericht selbst spricht von einem "Grenzfall”„ Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht verargt werden, wenn sein Verdacht durch das Urteil des Vorprozesses nicht ausgeräumt, sondern durch das Beweisergebnis jenes Hechtsstreits eher noch verstärkt wurde. Bas Berufungsgericht stellt seihst fest, daß der Kläger aus seiner festen inneren Überzeugung mit dem von ihm gegen die Beklagte gehegten Verdacht nicht fertig geworden ist. Kläger seelisch ansprechenden Versuche gemacht hat, ihn zurückzugewinnen, kann es diesem nicht als überwiegendes Verschulden angerechnet werden, wenn die schon eingetretene Entfremdung sich im Verlaufe der Trennung schließlich so weit vertieft hat, daß die Ehe jetzt unheilbar zerrüttet geworden ist. Da somit die Beklagte der von dem Kläger begehr ten Scheidung nicht widersprechen kann, mußte das an gefochtene Urteil, aufgehoben, das Urteil des landge-richts geändert und jier Klage stattgegeben werden.
2474 097 Für das Hachschlagewerk ! Sicht für die Amtliche Sammlung I 61 Gesetz: EheG § 48 Ahs 2 Rechtssatz: Ist eine Ehe'dadurch unheilbar zerrüttet, daß <pn«ü . . . _ Y1 « » _ — ä m «« , « « ein Ehegatte nach Rechtskraft eines Urteils, durch das seine auf Ehescheidung aus § 43 EheG gerichtete Klage mangels Beweises abgewiesen worden ist» die eheliche Gemeinschaft, die er vorher aufgegeben hatte, nicht wieder aufgenommen hat, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dieser Ehegatte habe die unheilbare Zerrüttung der Ehe fanz oder überwiegend verschuldet, Es kommt vielmehr darauf an, ob ihm sein Verhalten nach den ganzen Umständen des Falles sittlich zu dem Vorwurf gemacht werden kaum. Aktenzeichen: IV ZS 171/55 Urteil des BGH vom 14* Dezember 1955 OLG Düsseldorf IV ?R 171/55 / J Verlciindet ^ ( am 14. Dez„ 1955 Schorra, Just- Angest. als Urlcundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Automonteurs Martin B WPpppp- Straße 4P> Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter : RechtsanwaltflHIB * gegen die Ehefrau Katharina B BHI geh. PflU in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozefibevollmächtigters Rechtsanwalt Br, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Br. v. Werner und Scheffier für Recht erkannt: Bas Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 22. Februar 1955 wird aufgehoben. Bas Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 2. Juli 1954 wird geändert. Die am 26. Juli 1950 vor dem Standesbeamten in Buisburg-Mei-derich unter Register Kr 321/50 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der im Jahre 1904 geborene Kläger und die im Jahre 1910 geborene Beklagte haben am 26, Juli 1930 vor dem Standesamt in Duisburg die Ehe geschlossen. Der Kläger ist neuapostolisoher Konfession, die Beklagte gehört keiner Glaubensgemeinschaft mehr an. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der letzte eheliche Verkehr fand am 7. Januar 1951 statt. Am 12. Januar 1951 Unterzeichnete die Beklagte ein Schreiben folgenden Wortlauts: '"Ehefrau Katharina geh. gibt ihren Ehegatten Kartin BBp^frei, weil Ehe kinderlos, mit gegenseitigem Einvernehmen ohne Zwischenfall und nur durch Güte.n Daraufhin verließ der Kläger.die Beklagte am 13. Januar 1951 und klagte am 16. Januar 1951 auf Scheidung der Ehe, Er warf der Beklagten vor allem vor, sie habe die eheliche Treue durch Beziehungen zu dem am flHHHÜP 1889 geborenen Johannes Poflfc einem später geschiedenen Kann, verletzt. Die Beklagte bestritt die ihr zur Last gelegten Verfehlungen und beantragte, die Klage abzuwei-sen. PoBPsagte bei seiner ersten Vernehmung vor dem Einzelrichter aus: ,fIch kenne die Beklagte von Kind* an, ich besuche sie täglich, geküßt habe ich sie nie, an der Brau liegt mir sehr viel. Ob ich die Brau heiraten will, liegt im Zuge der Zeit." Bei seiner Vernehmung vor der Zivilkammer sagte er u.a. aus, er habe keine geschlechtlichen Beziehungen zu der Beklagten, er habe die Beklagte nur väterlich betreut. Das Landgericht wies die Scheidungsklage ab. Der Kläger legte Berufung ein, das Oberlandesgericht erhob umfangreichen Beweis, es vernahm u.a. auch die inzwischen geschiedene Ehefrau des PoflBlund wies sodann durch Urteil vom 5« Dezember 1952 die Berufung zurück, weil der Beweis, daß die Beklagte ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu P<4® unterhalten, habe, nach der Überzeugung des Ge- richts vom Kläger nicht erbracht war- Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Po^Pist inzwischen verstorben. Der Kläger begehrt mit seiner neuen im Jahre 1954 erhobenen Klage jetzt die Scheidung der Ehe nach § 48 EheG. Er hat behauptet, die Ehe der Parteien sei schon vor der Trennung unheilbar zerrüttet gewesen. Die Ursache dafür sei die Gefühlskalte der Beklagten und der Umstand gewesen, daß sie ihm den ehelichen Verkehr verweigert habe. Die Beklagte -habe das auch eingesehen und deswegen die oben wiedergegebene Erklärung vom 12. Januar 1951 unterzeichnet. Er sei nach wie vor der festen Überzeugung, daß die Beklagte die Ehe mit dem Zeugen PoMPgebrochen habe und daß sie einander die Ehe versprochen hätten. Die Beklagte habe nach Beendigung des ersten Scheidungsstreits nicht versucht,die eheliche Gemeinschaft wiederherzustellen.Sie habe vielmehr erklärt, er, der Kläger, solle sein Beben lang für sie bezahlen, bis er schwarz werde, damit er nicht mehr ans Heiraten denken könne. Der Kläger hat beantragt, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat der Scheidung widersprochen und erklärt, sie sei nach wie vor bereit, die häusliche und eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wieder aufzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision in dem Urteil zugelassen. Kit der Revision verfolgt der Kläger seinen auf Scheidung gerichteten Antrag weiter. i>ie Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründei Die Revision ist begründet. Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt leben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Dagegen ist die Annahme des Berufungsgerichts, der von der Beklagten gegen die Scheidung ihrer Ehe erhobene Widerspruch sei nach § 48 Abs 2 EheG zulässig, rechtlich unzutreffend. Das Geschehen, wie es sich aus den Urkunden und aus den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt, vermag die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet, nicht zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe sich dadurch ins Unrecht gesetzt, daß er nach Abweisung seiner ersten Ehescheidungsklage nicht zu seiner Ehefrau in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei. Die Beklagte habe ihn einmal anläßlich eines Gesprächs über den Unterhalt und einmal gelegentlich eines Gesprächs über einen Krankenschein allerdings nur beiläufig aufgefordert, zu ihr zurückzukehren. Dieser Aufforderung sei er nicht gefolgt. Nach dem ablehnenden Verhalten des Klägers habe die Beklagte sich nicht noch zusätzlich durch Versöhnungsversuche zu demütigen brauchen, deren Erfolg zweifelhaft gewesen sei. Es sei Sache des Klägers gewesen, das Wiederzusammenziehen anzuregen, denn er sei aus der Ehewohnung herausgegangen. Auch die schriftliche Freigabeerklärung der Beklagten vom 12. Januar 1951 berechtige den Kläger nicht zu dem Getrenntleben. Sie sei jederzeit widerruflich. Durch die Art, wie sich die Beklagte im Vorprozeß eingelassen habe, sei sie widerrufen worden.Der Kläger habe sich allerdings nicht willkürlich von der Beklagten abgewandt. Der an sich menschlich verständli-che Beweggrund für sein Verhalten liege darin, daß er sich mit dem .ergangenen Urteil des Vorprozesses aus innerster Überzeugung nicht abfinden könne. Die-ser innere Tatbestand könne jedoch nicht als ein vom Verschulden des Klägers unabhängiges, gleichsam schick-salhaftes Ereignis angesehen werden* Auch im Rahmen des § 48 EheG müsse davon ausgegangen werden, daß die einmal ergangene Gerichtsentscheidung Achtung fordere -Das gelte auch -dann, wenn eine abweichende Auffassung in der Vorstellungswelt des Betroffenen fest verankert sei, und selbst dann, wenn man zugeben wolle, daß es sich im Vorprqzeß um einen Grenzfall gehandelt habe. Die Beklagte treffe keine erhebliche Mitschuld an der Zerrüttung der Ehe. Man könne auch nicht sagen, daß diese durch objektive Tatumstände entscheidend verursacht sei. Es sei nicht erwiesen, daß die Beklagte den ehelichen Verkehr verweigert hätte? insoweit stehe Aussage gegen Aussage. Auch sei eine schuldhafte Gefühls-kälte der Beklagten nicht dargetan. Möglich sei, daß gewisse Störungen in der Übereinstimmung der Wünsche der Ehegatten auf diesem Gebiet eingetreten seien.Der Kläger habe dies dem Senat näher geschildert.- Derartige Vorkommnisse würden aber mit fortschreitendem Alter der Ehefrau häufig auftreten. Bei richtiger ehelicher Gesinnung und Rücksichtnahme hätten alle diese Schwierigkeiten vom Kläger überwunden werden können. Auch Poflpkönne nicht die Anziehungskraft besessen haben, die geeignet gewesen wäre, berechtigte Eifersucht zu erregen. Der Umstand, daß die Beklagte beim letzten ehelichen Verkehr und bei einem versuchten Verkehr in der Nacht vom 12. zu dem 13- Januar 1951 - e - Ekel geäußert habe, habe dem Kläger genügt, den angeblich schon vorher gehegten Verdacht der ehelichen Untreue der Beklagten für so gefestigt zu halten, daß er seine Frau verlassen und umgehend auf Scheidung geklagt habe. Allerdings möge er unter dem Einfluß eines nachbarlichen Klatsches gestanden haben. Die Beweisaufnahme im Vorprozeß habe nichts ergeben, was die Beklagte ernsthaft habe belasten können. Nicht einwandfrei sei es allerdings, daß die Beklagte auch nach der Trennung der Parteien den freundschaftlichen Verkehr mit Pohl fortgesetzt und sogar einen Küchenherd des Pohl in ihrer Wohnung aufgestellt habe. Es sei ihr aber zu glauben? daß sie die Vorwürfe des Klägers nicht recht ernst genommen habe. Auch wenn die Beklagte geäußert haben sollte, der Kläger solle zahlen, bis er schwarz wei’de, sei dies keine Ehe Verfehlung» Es müsse ihr ihre Empörung zugute gehalten werden. Sie sei auch nicht davon ausgegangen, daß dem Kläger jene Worte zu Ohren kommen würden. Sie habe also nicht beabsichtigt, ihn zu kränken» Der Senat hat zwar in dem in BGHZ 2, 255 und , ähnlich in dem in 3GHZ 2, 68 veröffentlichten Urteil ausgeführt, die innere Einstellung eines Ehegatten zu dem anderen, insbesondere die Abneigung eines Eheteils gegenüber dem anderen und sein Wille, die Ehe mit diesem dauernd aufzugeben, seien nicht das Ergebnis rein schicksalhafter und vom menschlichen Willen unabhängiger Vorgänge. Sie beruhten vielmehr wesentlich auch auf einer willensmäßigen Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten oder stellten genauer selbst eine solche.Entscheidung dar, für die der Ehegatte grundsätzlich verantwortlich sei. Der Wille werde dahei durch Beweggründe bestimmt, deren motivierende Kraft verschieden stark sei. Nur soweit diesen Beweggründen eine sittliche Berechtigung zukomme, soweit sie derart seien, daß nach den Umständen eine andere Entscheidung al3 ein inneres Sichlösen von der ehelichen Zuneigung und Bindung nicht erwartet werden könne, könnten die Beweggründe statt' der durch sie ausgelösten Einstellung des Ehegatten als Ursache für den Verfall ' der ehelichen Gesinnung angesehen werden. Dabei könne allerdings im Bechtsleben nicht der Maßstab einer besonders hohen sittlichen Lebensauffassung, sondern nur der Maßstab eines sittlichen Bewußtseins und einer sittlichen Fähigkeit Zugrunde gelegt werden, wie sie von dem jeweils in-Frage stehenden Ehegatten nach dem Stand seiner sittlichen Bildving und Erziehung und unter gewisser Berücksichtigung seiner Veranlagung gerechterweise erwartet werden können (ähnlich auch LM Hr 23 zu § 48 Abs 2 EheG und Fam RZ 1955» 97). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze, wie es selbst ausführt, über den darin gesteckten Rahmen hinaus nicht unerheblich erweitert. Denn es hat den Widerspruch der Beklagten für zulässig gehalten, obwohl nach seiner Ansicht dem Kläger nur vorzuwerfen 'ist, daß er trotz rechtskräftiger Abweisung seiner ersten Klage zu seiner Ehefrau nicht zurückgekehrt ist. Das Berufungsgericht hält diesen Vorwurf für berechtigt, obwohl nach seiner Feststellung der Kläger sich mit dem Ergebnis des Vorprozesses aus seiner festen inneren Überzeugung heraus nicht abgefunden hat. Das Berufungsgericht hat damit die vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtseätze nicht nur, wie es* annimmt, .fortentwickelt, sondern sich zu diesen in Widerspruch gesetzt. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Dezember 1954 - IV ZR 127/54 ausgeführt, daß die Abweisung einer Scheidungsklage allein 6 / den Ehegatten nicht unter allen Umständen verpflichtet, die eheliche Gemeinschaft aufzunehmen* Denn er kann ein Recht zu dem Getrenntlehen auch haben, wenn kein Scheidungsgrund gegeben ist. Ob der Kläger berechtigt war, getrennt zu leben, braucht jedoch hier nicht geprüft su werden. Denn auch in den Fällen, in denen ein Ehegatte nach dem Gesetz verpflichtet ist, das eheliche Leben mit seinem Ehepartner wieder aufzunehmen, folgt daraus, daß er diesem Gebot nicht nachkommt, nicht schon, daß eine festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von ihm verschuldet ist. Falls einer der Ehegatten diesem Gebot nicht folgt und es dadurch zu einer Zerrüttung der Ehe kommt, hat er damit zwar, wie der Senat wiederholt (vgl z.B. m Nr 22 zu § 48 Abs 2 EheG) ausgesprochen hat, den Anschein gegen sich, daß die Zerrüttung auf seinem Verschulden beruht. Es bleibt jedoch stets zu prüfen, von welchen Beweggründen seine Willensentscheidung bestimmt war und ob diesen Beweggründen eine sittliche Berechtigung zukommt, die sein Verschulden ausschließt, Bas gilt auch dann, wenn dieser Ehegatte vorher vergeblich auf Scheidung seiner Ehe geklagt hatte (vgl dazu auch das Urteil des Senats vom 2.12.1954 - IV ZR 127/54, BRiZ 1955, *279). Bie vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben, daß dem Kläger daraus, daß er nicht zu der Beklagten zurückgekehrt ist, unter Berücksichtigung der sittlichen Maßstäbe, wie sie im Rechtsleben allein angelegt werden können, kein Vorwurf gemacht werden kann. Es ist nicht entscheidend, daß vom Standpunkt des mit der Entscheidung des Rechtsstreits befaßten Richters die Beweisaufnahme in dem vorangegangenen Ehescheidungsverfahren nichts erbracht hat, was die Beklagte ernsthaft belasten könnte. wesentlich ist*1 daß der Kläger diese Klage nicht etwa leichtfertig angestrengt hatte. Die Beklagte verkehrte in auffälliger Weise mit dem Zeugen PoBi der selbst in Scheidung lebte und auch geschieden worden ist, so daß beide Gegenstand nachbarlichen Klatsches wurden. Dieser Klatsch kam dem Kläger zu Ohren. Nachdem die Beklagte sich dann noch beim ehelichen Verkehr so verhalten-hatte, daß der Verdacht des Klägers bestärkt wurde, und sie ihn auch durch eine schriftliche Erklärung freigab, war es menschlich verständlich,;'daß. der Kläger seinem Verdacht nachgab und auf Scheidung der Ehe klagte. Daraus, daß er diesen Schritt, unternahm, können ihm sittlich keine Vorwürfe gemacht werden. Der Verdacht, den der Kläger gegen die Beklagte hegte, ist aber durch die Beweisaufnahme in dem Ehescheidungsverfahren und durch das Verhalten der Beklagten während dieses Verfahrens nicht zerstört, sondern eher noch verstärkt worden. Der *euge Po® hatte bei seiner ersten Vernehmung zu erkennen gegeben, daß er unter Umständen beabsichtige, die Beklagte zu heiraten. Die Beklagte setzte ihren Verkehr mit PoB^trotz des schwebenden Verfahrens fort. Die Ehefrau PoBPhat im Vorprozeß bekundet, die Beklagte habe sich dem Sinne nach dahin geäußert, daß sie während ihrer, der Ehefrau Po®^ Abwesenheit bei dem Ehemann PoBBäie "Rechte und Pflichten" einer Ehefrau wahrgenommen habe. Die jfeffen des Klägers Karl-Heinz und Hans KBH® hatten Aussagen gemacht, nach denen in den Augen des Klägers kaum mehr ein Zweifel darüber bestehen konnte, daß seine Prau intime Bezie-. hungen zu dem Zeugen PoBlunterhalten hatte. Darauf, daß PoflBnach Ansicht des Berufungsgerichts nicht die Anziehungskraft besaß, die geeignet gewesen wäre, berechtigte’Eifersucht zu erregen, kann es nicht an- p kommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme im Vorprozeß v/ar so, daß Zweifel an der ehelichen Treue der Beklagten durchaus bestehen konnten. Bas Berufungsgericht selbst spricht von einem "Grenzfall”„ Unter diesen Umständen kann dem Kläger nicht verargt werden, wenn sein Verdacht durch das Urteil des Vorprozesses nicht ausgeräumt, sondern durch das Beweisergebnis jenes Hechtsstreits eher noch verstärkt wurde. Bas Berufungsgericht stellt seihst fest, daß der Kläger aus seiner festen inneren Überzeugung mit dem von ihm gegen die Beklagte gehegten Verdacht nicht fertig geworden ist. Es kann ihm unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zu dem sittlichen Vorwurf gemacht werden, wenn er, nachdem seine Scheidungsklage nur mangels Beweises abgewiesen war, nicht sofort zur Beklagten zurückkehrte. Ba die Beklagte nicht ohne Grund in den Verdacht gekommen war, die eheliche Treue gebrochen zu haben, wäre es ihre Sache gewesen, die Besorgnisse des Klägers zu zerstreuen und zu versuchen, ihn zurückzugewinnen„ Sie hat aber nicht die innere Einstellung gefunden, die sie hätte aufbringen müssen, um den Kläger zu veranlassen, zu ihr zurückzukehren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie nur zweimal beiläufig, als sie an den Kläger wegen des Unterhalts und wegen eines Krankenscheins herantrat, diesen aufgefordert, zu ihr zurückzukehren. Damit wurde sie der Lage, in der sich ihre Ehe befand, nicht gerecht. Gewiß wäre es auch Sache des Klägers gewesen zu versuchen, mit seinen inneren Nöten und mit den Schwierigkeiten, die sich beim ehelichen Verkehr ergeben hatten, fertig zu werden. Andererseits mußte wiederum die Beklagte ihm das, was sie ihm in geschlechtlicher Hinsicht nicht bieten konnte, durch um so größere Liebe und Fürsorge auf anderen Gebieten ersetzen. Daran hat sie es fehlen lassen. Da sie überhaupt keine wesentlichen, den Kläger seelisch ansprechenden Versuche gemacht hat, ihn zurückzugewinnen, kann es diesem nicht als überwiegendes Verschulden angerechnet werden, wenn die schon eingetretene Entfremdung sich im Verlaufe der Trennung schließlich so weit vertieft hat, daß die Ehe jetzt unheilbar zerrüttet geworden ist. Da somit die Beklagte der von dem Kläger begehr ten Scheidung nicht widersprechen kann, mußte das an gefochtene Urteil, aufgehoben, das Urteil des landge-richts geändert und jier Klage stattgegeben werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Der Tenor des Urteils ist gemäß dem Berichtigungs-be Schluß vom 7. Januar 1956 gefaßt. Schmidt Baske Johannsen v. Werner Scheffler