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BGH

Gericht: BGH

hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br-Kregel, Br,v, Y/erner und *,7üstenberg für Recht erkannt? Die Beklagten haben darin den Pflichtteilsanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt und sich verpflichtet, insgesamt 70 000,— DM in Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch zu zahlen und bis zu dem 10. Die GmbH hat den Sachverständigen Auskünfte erteilt und ihnen Verzeichnisse vorgelegt, die der Klägerin nicht zugänglich waren. Die Klägerin behauptet, die dem Gericht und den Sachverständigen vorgelegten Verzeichnisse seien nicht vollständig, Sie hat beantragt, a) dass die den Gutachtern von der vor gelegten und die von den Gutachtern selbst angefertigten Verzeichnisse sämtliche Vermögensgegenstände der nach dem Stande vom 27» Dezember 1948 enthalten und b) dass die von den Beklagten dem Gericht eingereichten Verzeichnisse des sonstigen Nachlassvermögens vollständig sind, a) dass die von ihr dem Gericht eingereichten Verzeichnisse des Nachlassvermögens vollständig sind, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 gegen dieses Urteil zu a) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie verurteilt wird, den Offenbarungseid dahin zu leisten, sie habe in den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. lie Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht u.a, ausgeführt z Die Beklagte zu 1 habe der Klägerin und dem Gericht bisher noch kein Verzeichnis im Sinne des § 260 BGB über das Gesellschaftsvermögen vorgelegt. Die Beklagte zu 1 könne aber wegen dieser Verzeichnisse nicht zur Eidesleistung verurteilt werden, zu demal da sich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass keine Verzeichnisse über Betriebsgebäude, Wohngebäude, Nebenanlagen, Bankguthaben und Kassenbestände vorhanden seien und daher auch den Sachverständigen solche Verzeichnisse nicht Vorgelegen haben könnten., Erst wenn Grund zu der Annahme besteht, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden, hat die Beklagte den Offenbarungseid zu leisten (§ 260 Abs 2), a) Die Beklagte genügte ihrer Auskunftspflicht nicht schon damit, dass sie angab, zu dem Nachlass gehörten auch die Anteile an der Q^m^m^-Gesellschaft mbH. Es mag sein, dass Aufstellungen über die Einze-lgegenstände des Unternehmens allein nicht oder nicht immer eine entscheidende Bedeutung für die Wertermittlung zukommt, dass z.B« steuerliche und allgemeine wirtschaftliche Einflüsse den zu ermittelnden Verkehrswert des Unternehmens stärker beeinflussen als die Werte der einzelnen Gegenstände des Pirmenvermögens. Die von der Revision aufgeworfene Frage, dass die Anteile einer Einmann-GmbH eine rechtlich selbständige, in der GmbH gebundene Vermögenseinheit seien und die einzelnen Vermögensgegenstände nur in beschränktem Maße der Verfügung des oder der Gesellschafter unterlägen, ist insoweit unerheblich. r Beklagte zu 1, Angaben macht und Unterlagen beschafft, die es ermöglichen, die Anteile zu bewerten« Insoweit kann sich die Klägerin nur an die beklagten Erben halten, weil Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe mindestens seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt und im Zuge der Stufenklage (§ 254 ZPO) nicht auf sachdienliche Anträge hingewirkt, das Verfahren des ersten Rechtszuges leide insoweit daher an einem wesentlichen TSangel, ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden,, Es wäre vielmehr, um zeitraubende Ermittlungen, Rückfragen und Nachträge der Sachverständigen zu vermeiden, sogar zweckmässig gewesen, wenn die Beklagte die erforderlichen Aufstellungen schon vorgelegt und - unter den Voraussetzungen des § 260 A.bs 2 BGB - beschworen hätte, bevor die Sachverständigen ihre Gutachtertätigkeit aufgenommen haben. Es bestand auch für das Berufungsgericht - entgegen der weiteren Revisionsrüge aus § 286 ZPO - kein zwingender Anhalt, anzunehmen, die Klägerin verlange die Eidesleistung nur, um der Beklagten tunlichst persönliche Schwierigkeiten zu machen» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Rüge erheblich wäre»

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 260 BGB § 139 ZPO
VerzeichnisSachverständigeGmbHLandgerichtZPOUnternehmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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IV_ZR 171/53
Verkündet am 25o Februar 1954 Klett, Justizangest, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2.	ihres minderjährigen Sohnes Otto Bernhard	gesetzlich
 vertreten durch die Beklagte zu 1, beide wohnhaft in H
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3.	de^Pestamentsvollstreckers Dipl-Kfm, Hans B
- Prozess bevollmächtigter der Beklagten zu 1* Rechtsanwalt Drj
- Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt 
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25, Februar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br-Kregel, Br,v, Y/erner und *,7üstenberg
 für Recht erkannt?
Pie Revision der Beklagten zu 1 gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29>
Mai'1953 wird auf Kosten der Beklagten zu 1 zurückgewiesen-
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1. der '.yitwe Else
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Beklagten und zu 1 Revisionsklägerin,
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die Ehefrau Liesej.otte B strasse ^
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen

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Tatbestands
 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater (Erblasser) geltend. Er ist am 27.	,
Dezember 1948 gestorben. Die Klägerin ist das einzige Kind aus seiner - geschiedenen - ersten Ehe. Die Beklagte zu 1 ist seine zweite Frau; der Beklagte zu 2 ist das einzige Kind der zweiten Ehe. Der Erblasser hat mit notariellem Testament vom 27o Juni 1947 die Beklagten zu 1 und 2 zu Erben eingesetzt, der Klägerin den Pflichtteil entzogen und den Beklagten zu 3 zu dem Testamentsvollstrecker bestimmt. Zum Nachlass gehören sämtliche Anteile der	GmbH,
Die Parteien haben zwei Teilvergleiche geschlossen. Die Beklagten haben darin den Pflichtteilsanspruch der Klägerin dem Grunde nach anerkannt und sich verpflichtet, insgesamt 70 000,— DM in Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch zu zahlen und bis zu dem 10. März 1950 ein vollständiges Nachlassverzeichnis nach dem Stande vom 27. Dezember 1948 einzureichen. und zwar ohne Wertangabe. Sie haben der Klägerin Verzeichnisse übergeben und sie mehrfach ergänzt. Das Landgericht hat über den \7ert der GmbH-Anteile drei Sachverständigengutachten eingeholt. Die GmbH hat den Sachverständigen Auskünfte erteilt und ihnen Verzeichnisse vorgelegt, die der Klägerin nicht zugänglich waren.
Die Klägerin behauptet, die dem Gericht und den Sachverständigen vorgelegten Verzeichnisse seien nicht vollständig, Sie hat beantragt,
I. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen,
1. ihr als Gesamtschuldner einen weiteren vom Gericht festzusetzenden Betrag, mindestens 40 000,— DM nebst 4 vom Hundert Zinsen von der ganzen pflicht-
 
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teilssumme ab 1, Januar 1949 zu zahlen,
2„ zu beschwören,
a) dass die den Gutachtern von der	vor gelegten und die von den Gutachtern selbst angefertigten Verzeichnisse sämtliche Vermögensgegenstände der
 nach dem Stande vom 27» Dezember 1948 enthalten und
b)	dass die von den Beklagten dem Gericht eingereichten Verzeichnisse des sonstigen Nachlassvermögens vollständig sind,
II, den Beklagten zu 3 zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung zu dulden.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, zu beschwören,
a)	dass die von ihr dem Gericht eingereichten Verzeichnisse des Nachlassvermögens vollständig sind,
b)	dass die den Gutachtern '/on der vorgelegten Verzeichnisse sämtliche Veiraögensgegenstände der
 nach dem Stande vom 21, Dezemoer 1948 enthalten.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 gegen dieses Urteil zu a) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie verurteilt wird, den Offenbarungseid dahin zu leisten, sie habe in den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1950 überreichten Verzeichnissen zu B den Bestand des Nachlasses des am 27» Dezember 1948 verstorbenen Fabrikanten Otto nach bestem Wissen so vollständig angegeben, als sie dazu imstande sei» Im übrigen (zu b) hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zuriick-
 
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verwiesen. Gegen die Zurückverweisung zu b) richtet sich die Revision der Beklagten zu 1» Sie verfolgt insoweit ihren Antrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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Snts chei dungsgründe
 Die Revision ist zulässig, aber unbegründet „
I.	Die Klägerin hält die Revision für unzulässig, weil die Beklagte durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert sei und weil ferner die Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 539 ZPO nicht mit der Revision angegriffen werden könne * Diese Gesichtspunkte greifen jedoch nicht durch.

1« Ein Berufungsurteil, das den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverweist, ist ein Endurteil. Es unterliegt nach allgemeiner Ansicht, der auch der Senat schon wiederholt gefolgt ist, der Revision, weil dadurch der Berufungsrechtszug - mindestens zunächst - endgültig abgeschlossen wird (vgl RGZ 102, 217 /2l§7 mi'fc Nachw; Stein-Jonas-SohÖnke 17- Aufl Anm VIII 1 zu § 539 ZPO). Die Parteien werden durch die Zurückverweisung auch schon deshalb beschwert, weil die Abwicklung des Rechtsstreits verzögert und verteuert wird.
2,	Es ist zwar richtig, dass der Revisionsrichter nicht nachprüfen kann, ob das Berufungsgericht das ihm in § 539 ZPO eingeräumte Ermessen (“kann") zutreffend ausgeübt hat.
Im vorliegenden Falle wendet sich die Revision aber nicht gegen die Ermessensausübung, Sie rügt vielmehr, es habe nicht nach § 539 ZPO verfahren werden dürfen, weil die Klage nicht schlüssig sei. Der Streit geht also um die mit der Revision nachprüfbaren Voraussetzungen des Ermessens.

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lie Zur Sache selbst hat das Berufungsgericht u.a, ausgeführt z Die Beklagte zu 1 habe der Klägerin und dem Gericht bisher noch kein Verzeichnis im Sinne des § 260 BGB über das Gesellschaftsvermögen vorgelegt. Das mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1950 überreichte Verzeichnis A genüge nicht, weil es nicht alle Tatsachen enthalte, die für eine endgültige Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bedeutsam seien. Die Angestellten der Firma hätten zwar den Sachverständigen Angaben gemacht und auch Verzeichnisse vorgelegt, um ihnen die Wertermittlung zu ermöglichen.. Die Beklagte zu 1 könne aber wegen dieser Verzeichnisse nicht zur Eidesleistung verurteilt werden, zu demal da sich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass keine Verzeichnisse über Betriebsgebäude, Wohngebäude, Nebenanlagen, Bankguthaben und Kassenbestände vorhanden seien und daher auch den Sachverständigen solche Verzeichnisse nicht Vorgelegen haben könnten., Das Landgericht habe die Beklagte zu 1 zunächst verurteilen müssen, über den Bestand des Gesellschaftsvermö-gens Auskunft zu erteilen, oder mangels entsprechenden Antrags die Klage insoweit abweisen oder auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken müssen. Das Verfahren leide daher an einem wesentlichen Mangel,
IIIc Im Ergebnis ist dem angefochtenen Urteil beizutreten.
1.. Die Klägerin kann als Pflichtteils berechtigte verlangen, dass die Beklagte zu 1 als Miterbin (künftig nur noch Beklagte genannt) ihr über den Bestand des Nachlasses Auskunft erteilt, insbesondere ein Verzeichnis des Bestandes vorlegt (§§ 2314 Abs 1 Satz 1, 260 Abs 1 BGB). Erst wenn Grund zu der Annahme besteht, das Verzeichnis sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden, hat die Beklagte den Offenbarungseid zu leisten (§ 260 Abs 2),
 
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2, Der Hauptangriff der Revision geht zu Unrecht dahin, das Berufungsgericht habe die Auskunftspflicht der Erben rechtsirrig auf die Einzelbestandteile einer dem Erblasser gehörigen Einmann-GmbH erstreckt»
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a) Die Beklagte genügte ihrer Auskunftspflicht nicht schon damit, dass sie angab, zu dem Nachlass gehörten auch die Anteile an der Q^m^m^-Gesellschaft mbH. Denn der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass der v.’ert der einzelnen Nachlassgegenstände, also auch der „ert der GrabH-Anteile, ermittelt werde. Hierfür müssen die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden. Zu diesen Unterlagen gehören auch Verzeichnisse über die einzelnen Gruppen von Vermögenswerten der Gesellschaft (z.B. Grundstücke, Maschinen, Kraftwagen, Materialien und halbfertige Erzeugnisse, Forderungen» Bankguthaben usw). Insoweit besteht nicht nur wirtschaftlich, sondern im Hinblick auf die §C 2314, 260 BGB auch rein rechtlich kein grundsätzlicher Unterschied gegenüber dem Palle, in dem zu einem Nachlass ein Einzelhandelsgeschäft gehört. Es mag sein, dass Aufstellungen über die Einze-lgegenstände des Unternehmens allein nicht oder nicht immer eine entscheidende Bedeutung für die Wertermittlung zukommt, dass z.B« steuerliche und allgemeine wirtschaftliche Einflüsse den zu ermittelnden Verkehrswert des Unternehmens stärker beeinflussen als die Werte der einzelnen Gegenstände des Pirmenvermögens. Mindestens geben aber auch diese Werte Anhaltspunkte, in der Regel insbesondere Mindestv/erte für die Bewertung des Unternehmens im ganzen, .;ie der Sachverständige Dr.Grote in seinem Gutachten vom 9« Februar 1952 auf Blatt 17 ausgeführt hat, kommt es bei der Bewertung darauf an, schätzungsweise zu ermitteln, was ein Erwerber für einen Be-

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trieb oder Anteil gleicher Art und Beschaffenheit aufwen-den würde, d.h. inwieweit er den zur Wiederbeschaffung des Sachvermögens aufzuwendenden Gesamtbetrag zu überbieten bereit wäre» Demgemäss wird auch im Steuerrecht der Wert von GmbH-Anteilen nach dem Gesamtvermögen und den Ertragsaussichten der Gesellschaft geschätzt (vgl Scholz GmbH'' Gesetz 2, Aufl Anm II 4 zu § 14 s 155)* Hieraus folgt, dass - entgegen der Auffassung der Revision - der Wert der "wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens’1 in der Regel erst dann sachgemäss ermittelt werden kann, wenn der Substanzwert des Betriebsvermögens an Hand von Verzeichnissen mit Einzelwerten feststeht» Dem entspricht übrigens auch die Arbeitsweise der Sachverständigen, die im vorliegenden Rechtsstreit tätig geworden sind» Der Standpunkt der Revision, zur richtigen Bewertung eines industriellen Unternehmens gehöre es keinesfalls, listen über die Einzelgegenstände des Unternehmens bereitzustellen, sondern nur solche Unterlagen zu beschaffen, die es ermöglichten, den .;ert der wirtschaftlichen Einheit des Unternehmens zu schätzen, verkennt somit, dass auch die angeführten Listen "solche Unterlagen” sind,
b) Die Klägerin kann die Unterlagen, die zur Bewertung der GmbH-Anteil.e erforderlich sind, auch von der Beklagten fordern. Die von der Revision aufgeworfene Frage, dass die Anteile einer Einmann-GmbH eine rechtlich selbständige, in der GmbH gebundene Vermögenseinheit seien und die einzelnen Vermögensgegenstände nur in beschränktem Maße der Verfügung des oder der Gesellschafter unterlägen, ist insoweit unerheblich. Denn hier handelt es sich um keine Verfügung über Vermögen der GmbH, sondern allein darum, dass einer der Gesellschafter, hier die .
r Beklagte zu 1, Angaben macht und Unterlagen beschafft, die es ermöglichen, die Anteile zu bewerten« Insoweit kann sich die Klägerin nur an die beklagten Erben halten, weil
& sie gegen die Erben Ansprüche aus §§ 2314* 260 BOB hat,
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X	aber nicht gegen die GmbH selbst.. Andererseits hat die Be-
klagte als Gesellschafterin, im vorliegenden Balle ausser-
*	. dem auch als Geschäftsführerin, die Möglichkeit, sich die
*	erforderlichen	Unterlagen	zu	beschaffen. Es besteht kein
 rechtlicher Grund, die Klägerin, wie die Revision es möchte, auf die BestStellungen zu verweisen, die die Sachverständigen getroffen haben, ohne die Klägerin zuzuziehen und ohne die Vollständigkeit ihrer Erhebungen nachprüfen zu können.
3.	Die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe mindestens seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) verletzt und im Zuge der Stufenklage (§ 254 ZPO) nicht auf sachdienliche Anträge hingewirkt, das Verfahren des ersten Rechtszuges leide insoweit daher an einem wesentlichen TSangel, ist nach allem rechtlich nicht zu beanstanden,, Es wäre vielmehr, um zeitraubende Ermittlungen, Rückfragen und Nachträge der Sachverständigen zu vermeiden, sogar zweckmässig gewesen, wenn die Beklagte die erforderlichen Aufstellungen schon vorgelegt und - unter den Voraussetzungen des § 260 A.bs 2 BGB - beschworen hätte, bevor die Sachverständigen ihre Gutachtertätigkeit aufgenommen haben. Es bestand auch für das Berufungsgericht - entgegen der weiteren Revisionsrüge aus § 286 ZPO - kein zwingender Anhalt, anzunehmen, die Klägerin verlange die Eidesleistung nur, um der Beklagten tunlichst persönliche Schwierigkeiten zu machen» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Rüge erheblich wäre»
 
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IV'i Die Revision der Beklagten zu 1 war hiernach mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen*
Schmidt
 Raske
Kregel
 Vc V/erner
V/üstenberg