Die Deutsche Bundesbahn hat die Verbindlichkeiten aus der Reichsbahnanleihe von 1940 nicht übernommen; sie haftet daher - vorbehaltlich einer anderweiten gesetzlichen Regelung - bisher weder für die Kapitalforderung noch für. § 14 Nr 3 UmstG stehe der Haftung der Beklagten nicht entgegen- Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei nur der Ausschluss solcher Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn, die ausserhalb des Währungsgebiets, des jetzigen Bundesgebiets, "lokalisiert1' seien- Dies treffe für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anleihestacke nicht zu. Davon abgesehen folge aus dem in § 419 BGB zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Beklagte verpflichtet sei, die aus der Reichsbahnanleihe entehrenden Verbindlichkeiten im Sinne des § 14 Nr 3 UmstG zu übernerrmen. April 1945 bis Io Oktober 1951 fällig gewordenen Zinsen aus der Reie bahnanleihe an die von ihnen vertretenen Inhaber der An-leihestiicke zu verurteilen« Hilfsweise haben sie gebeten,! dass die Beklagte Schuldnerin der von den Klä-4 2c festzustellen, dass die Beklagte Schuldnerin der von ihnen vertretenen Anleihestücke der Deutschen:-Reichsbahn sei, an Stelle des Antrages zu 1) die Beklagte zur Abgabe der Erklärung zu verurteilen, dass sie die Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn aus den von ihnen vertretenen Anleihestücker gegenüber deren Inhabern übernehme« L Die Kläger sind befugt, die von ihnen erhobenen Ansprüche einzuklagen« Sie sind von den Inhabern der Anleihi stücke der 4 feigen Reichsbahnanleihe von 1940 ausdrücklicj zur Prozessführung ermächtigt worden» Das in der Rechtsprk chung des Reichsgerichts für diesen Pall der "gewillkürtef Prozeßstandschaft" aufgestellte Erfordernis, dass die Prozessführung im erkennbaren Interesse des den Rechtsstreit führenden Dritten liegen 'müsse, ist erfüllt, da die Kläger sich den Schutz des Wertpapierbesitzes zur Aufgabe gemacht haben und sie dieses Ziel mit der vorliegenden ;e verfolgen. Nach dieser Bestimmung finden die ■ Vorschriften im Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitt von Teil II des Umstellungsgesetzes auf Reichsmarkverbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichs-tost, die vor dem 9° Mai 1945 begründet worden sind, keine Anwendung, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden. Die .Ansprüche bestehen vielmehr .als Reichsmarkforderungen fort; sie sind nur, da.die Reichsmark als gesetzliches Zahlungsmittel aus dem'Verkehr ausgeschieden ist (§§ 1, 8 WährG), zur Zeit nicht realisierbar (EGHZ 2, 300 /301 f/mit Nach*.). 5945 begründet und bisher nicht von den Bahnverwaltungen 1m'Währungsgebiet übernommen worden. Das ergibt sich schon aus dem besonderen Wesen der Zmspflic Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob auch der Zweck des § '14 Hr 3 UmstG für sich allein zu dem gleichen] Ergebnis führen müsste. für die Zeit nach dem 9, Mai 1945, wenn das schadenstiftende Ereignis vor dem 9, Mai 1945 liegt (OGHZ 4, 109 \ BGHZ 1 , 34 ß2g vgl auch BGH-ürteil vom 9» Juni 1954 - VI ZR 310/52). In diesen Pallen entsteht zwar der Anspruch auf eine Rente immer wieder neu in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte: ihrer bedarf.Bei den Schadensrenten handelt es sich aber ebenso wie etwa bei sonstigem Teilersatz für Ersatzbeschaffungen und andere Aufwendungen des Geschädigten, um • Teile der Gesamthauptschuld auf Schadenersatz, nicht um e von einer Hauptforderung abhängige Nebenschuld. 1-) Die Bahnverwaltungen im Währungsgebiet haben die str tige Verbindlichkeit nicht Übernommen.'.Sie haben weder ei klärt, dass sie Verbindlichkeiten dieser Art übernehmen wollen, noch sind sie ihnen bisher durch gesetzliche Maßnahme/ auf erlegt worden. Die Auslegung der Vorschriften des Umstellungsgesetzes und damit auch des § 14 Nr 3 UmstG ist allerdings besonders erschwert, weil keine Materialien über das Gesetz vorhanden .sind, Prof, Duden bezeichnet zwar in einen zu den Akten roerrej i i nachts j vom 30, Januar 1951 den Homburger f i - i i , h Ina Hungen j m Dreißig Völler und Bielscher ■als " i i i i " i ! enr-tzf nach Inhalt und Formulierung'-die -Herkunft, aus d.emiHomburger Plan ze i i" (Duden as.O), ist nicht zu verkennen, dass dieser das Werk deutscher Sachverständiger wart die Währungsgesetze selbst jedoch von, den Westlichen ß es at zungsmächten erlassen worden sind (vgl Harmening-Duden S 79), und dass im. Ausserdem führt der Hinweis auf den Homburger Plan, hier mindestens nicht im Sinne der Klage weiter, 'Denn, nach § 24 Abs 2 dieöes ■:Planes sollte die Behandlung der vor dem 8, Mai 1945 begründeten Forderungen, gegen die Reichsbahn, und 'Reichspost durch: eine nähme nach § 14 Nr 3 UmstG nicht allein im Belieben der Bundesbahn stehen, so Hesse sich, wenn man auf -§ 24 Abs 2 aaO zurückgehet, schliessen, es müsse notfalls eine DVO eie Übernehme regeln- Eine solche ist noch nicht ergangen. Wie schon'der III Zivilsenat dargclegt hat, kann § 1t Nr 3 UmstG, da amtliche Unterlagen über seine Entstehung fehlen, nur auf Grund des nach § 34 Abs 1 UmstG maßgebenden' Der Wortlaut des § 14 Nr 3 UmstG ("soweit sie nicht ij von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden") erfordert nach allgemeinem Sprachgebrauch:5 ein Tätigwerden; in erster Linie kommt dabei eine Übernahme er klär urig der zuständigen Verwaltungsstelle in Eetract Die übernähme hätte hierbei nicht ausdrücklich erklärt zu-| werden brauchen, sondern'auch in einem schlüssigen Verhalten , zB der Zahlung von Zinsen zu den vereinbarten Pällig-I keitsterminen, liegen können» Die Verbindlichkeiten des § 14 Nr 3 UmstG konnten at auch durch ein Gesetz mit verpflichtender Wirkung für die\ Bahn- und PostVerwaltung übernommen werden. Auf die letztgenannte Möglichkeit deutet im vorliegenden Palle die bisherige Gesamtregelung der ehemaligen Reichsverbindlichkeiten hin, § 14.UmstG sollte, soweit er, die ehemaligen Reichsverbindlichkeiten betrifft, in erstei Linie das Reich und 'die an seine Stelle tretenden Körperschaften von allen innerdeutschen Schuldverpflichtungen fj stellen und den Boden für eine umfassende Sonderregelung' bereiten, die angesichts der Schuldenlast und der durch dej Krieg bedingten Verluste des Reichs und der gleichzeitig gegebenen Notwendigkeit, dessen Aufgaben innerhalb des Währungsgebiets weiterzuführen, dringend erforderlich er-| scheinen musste (BGHZ 2, 300 /3077; Duden, MDR 194$, 722 /723/) , Dass der Währungsgesetzgeber eine spätere Gesamt-: Regelung ins Auge gefasst hatte, ergibt bereits der VorspJ zu dem Währungsgesetz, der den deutschen gesetzgebenden Organen den Lastenausgleich zur Pflicht machte, ferner die Forschrift des § 29 Satz 3 UmstG, der ausdrücklich eine Entschädigung der durch die Geldreform entstandenen Verluste vorbehält.. Einen weiteren Hinweis in diesem Sinne era-halt § 30 Abs 2 UastG; dis Vorschrift hat eigens dis Re~ handlu.ng von Wertpapieren, die Forcierungen gegen das deutsche Reich verbriefen, im Zusammenhang mit einem späteren Lasten.ausglei.ch zu dem Gegenstände, Der gesetzgeberisehe Wille, den Gesamtbeszard der Reichs'-erbindli chkeit en einer umfassenden Regelung vor--zubehe.ites läge 1b zur Bundestagsärucksache Nr 1800 S 13 f), Von Be deutung ist in diesem Zusammenhang noch § 325 Abs 1 des Entwurfs, der für Ansprüche aus Anleihen des Reichs? wenn es dem Geschädigten nac seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mögli oder nicht zuzu demuten ist, seinen Lebensunterhalt zu best# ten (§ 261 LAG), Unter Umständen kommt für Sparerschäden noch die Gewährung von Ausgleichsleistungen in den Sonde fällen der §§ 301 bis 303 LAG in Betracht, Darüber hinau jedoch in § 365 LAG für die durch das LAG selbst nicht b rücksichtigten Sparerschäden eine weitergehende gesetzli Regelung bis zu dem 31, März 1953 in Aussicht gestellt werde Ein entsprechendes Gesetz ist mit dem Gesetz zur Mildern von Härten der Wahrüngsreform (Altsparergesetz - ASpG -■) vom 14, Juli 1953 (BGBl I, 495) ergangen. luste aus Reichsmarkansprüchen gegen die öffentliche Hand besonderer Gesetzgebung ausserhalb des Lastenausgleichs Vorbehalten, soweit im Altsparergesetz selbst nichts anderes bestimmt ist* Das letztere ist nur in geringem Umfange geschehen, z,B, bei den Postspareinlagen und bei privatrechtlichen Ansprüchen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind (§ 2 Abs 1 Nr 1 und 6 ASpG). 1951) ausdrücklich vorgesehen, dass die Anleihen derReiebsbahrifund der Reichspost den Sparanlagen zuzürechnen seien, für deren Verluste nach § 1 des Entwurfs nach Maßgabe der .weiterten gestimmt Schädigung geleistet werden sollte. Inzwischen ist die Frage, oh und in welcher Weise die verbrieften Reichsschul-den geregelt werden sollen, zwischen der Bundesregierung und dem Bundestag weiter erörtert worden. Februar 1954 vor dem Bundestag dahin beantwortet; Die Bundesregierung halte an ihrer Ansicht fest, dass die Behandlung der noch offenen Fragen aus der finanziellen Liquidation des Krieges und des Zusammenbruchs vordringlich sei und schon im Hinblick auf die Grosse Steuerreform keinen Aufschub dulde. Das Bemühen des Gesetzgebers, im Anschluss’-an § 14 timst Gr eine umfassende Sonderregelung gerade auch der durch § 14 Nr 3 UffistG betroffenen Ansprüche zu treffen, kommt nicht nur in der Gesetzgebung zu dem Lastenausgleich und den damit zusammenhängenden Sachgebieten zu dem Ausdruck, sondern auch in den verschiedenen;, teilweise inzwischen Gesetz '9 gewordenen Vorlagen, die die Regelung der Rechtsverhält- ;J| nisse an ehemaligem Reichsvermögen zu dem Gegenstand haben» ;| lasst § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verh* nisse der Deutschen Bundesbahn vom-2„ März 1951 (BGBl I, erkennen, dass in ihm lediglich das rechtliche Schicksal c|| Aktiva der ehemaligen Deutschen Reichsbahn behandelt wird:a Von deren Verbindlichkeiten ist nur wegen gewisser ding- j licher.Belastungen im § 7 die Rede» Zu der letztgenannten* Vorschrift hat der Berichterstatter, Abgeordneter Rummele.;,7 anlässlich der 2» und 3» Beratung des Entwurfs (dort noch|| § 5) in der 104» Sitzung des Deutschen Bundestages am 6„ ‘i Dezember 1950 (stenografische Berichte Bd 5 S 3835) ausge~| führt, im Ausschuss für Verkehrswesen sei ständig betont il worden, dass das Problem der sonstigen Rechte durch § 5 a (7) in keiner Weise berührt werden sollte; wenn über diesig Rechte im Entwurf nichts gesagt worden sei, so deshalb, ,|g weil dieses Problem, das aufs engste, mit dem kommenden Lag! Dieses Schweigen .des Gesetzes kann im Zusammenhang^ mit der Währungs- und Lastenausgleicbgesetzgebung nur da'* verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,, d Reichsbahnverbindlichkeiten nicht auf D-Mark umgestellt • worden sind und dass er sich insoweit eine Gesamtregelun Vorbehalten will. Demgegenüber würde die Auslegung, welc die Kläger dem § 14 Nr 3 UmstG geben, eine fast uneinge-; schränkte, wenn auch anteilsmässig begrenzte Haftung der Bundesbahn für die Verbindlichkeiten der Reichsbahn bede ten, die dem dargelegten Zweck des § 14 Nr 3 UmstG zuwiä. von Zinsrückständen Feststellung:, dass die Beklagte Schul nerin der streitigen Anleihestücke sei , Die Revision mein das Berufungsgericht habe den Feststellungsantrag der Kla ger als Zwischenfeststellungsklage behandeln und demgemäß § 280 ZPO regelt die Klage auf Feststellung eines im Lauf des Prozesses streitig gewordenen, für den Hauptanspruch vorgreifliehen Rechtsverhältnisses; er kann sich schon begrifflich nicht auf einen Hilfsantrag beziehen. Das Berufungsgericht hat daher den Feststellungsantrag der Kläger zutreffend unter dem Gesichtspunkt des § 256 ZPO geprüft. § 256 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse der Kläger an einer alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung, Das Berufungsgericht hat ein solches Interesse mit Recht verneint. )weit der Feststellungsantrag der Kläger jedoch dahin geht, festzustellen, dass ihre Rechte zu den Reichsbahnver-bindlichkeiten gehören, für die im Falle einer gesetzlichen Regelung die jetzige Bundesbahn als Trägerin eines Teiles des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn einzustehen hat, fehlt es hierfür nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an einem rechtlichen Interesse, da die Beklagte insoweit eine Haftung nicht leugnet (§ 256 ZPO), Die Kläger können aber auch damit , dass sie ihr ur~ il sprünglich als Hilfsantrag gestelltes Festste],lungsfcegeh' unter Berufung auf § 280 ZPO in diesem Rechtszug als Hau||| antrag einführen, schon aus Verfahrensgründen keinen Er^fj folg haben» Im Vergleich mit ihren mit der Berufung ge-“J stellten Anträgen schaffen die Kläger damit einen Fall lit-p nachträglichen Klagehäufung, der, wenn er nicht schon spf™ eine Klageänderung darstellt, doch nach den Regeln über 1 diese zu behandeln und daher in der Revisionsinstanz nie! Den schon im zweiten Rechtszug'e gestellten Hilfsan-,^ trag: die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass siefj die Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn aus den Anleihestücken gegenüber deren Inhabern übernehme, hat das|| Berufungsgericht mit der Erwägung abgewiesen, die Übernahme der vor dem 9» Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit stehe im freien Belieben der Deutschen Bundesbahn» Eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme könne daher nicht anerkannt werden» Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet» Schon der Wortlaut des § 14 Nr 3 UmstG, der der Auslegung zugrunde zu legen ist, ergibt keine Anhaltspunkte für die von den Klägern vertretene Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, für allei innerhalb des Währungsgebiete bezw» Bundesgebiets "lokal! Dieser Umstand schliefest.;von vornherein Lösungen aus?, die rein: auf dem Billigkeitsgedanken beruhen, soweit nicht der Gesetzgeber selbst?
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Gesetz
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Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2.« März 1951 (BGBl 155) § 3 Abs 2; UmstG § H Nr 3
Rechtssatz.
Die Deutsche Bundesbahn hat die Verbindlichkeiten aus der Reichsbahnanleihe von 1940 nicht übernommen; sie haftet daher - vorbehaltlich einer anderweiten gesetzlichen Regelung - bisher weder für die Kapitalforderung noch für. die nach dem 9» Mai 194-5 entstandenen Zinsan-Sprüche aus dieser Anleihe
Aktenzeichens IV ZR 371/52 Urteil des BGH vom 21. Oktober 1954
OLG Pranlcfurt/lain
X,L JIl. 171/52
- Verkündet Oktober 1954 Schorm, Just»Ingest-., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
■ •' '
N a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit
der Treuhandgesellschaft für den deutschen Wertpapierbesitz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Staats Sekretär a.D. C.'cig—11 **ä ■ loMMMHiStrasse <
der Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. vertreten durch den. Vorstand Dr, Kurt JHHHÜ? Fl
Auf dem I mm ;>erg «»
Kläger und Revisi
Prozeßbevollmäehtigter; Rechtsanwalt Dr.
■gegen
die Deutsche Bundesbahn, Hauptverwaltung, vertreten durch
den Präsidenten der Eisenbahndirektion in I IMMH/'MHI.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
■- -Pro 2^bevollmächtigt er: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johann'sen und Br. Kregel
für Recht erkannt; ' .
' Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts-in Frankfurt/Main vom 8, Mai 1952- wird auf Kosten der Kläger zurück-
Von Rechts wegen
Tat;bsstand t
;i>ie Kläger sind von mehreren Inhabern von Anleilie-st'iin der R.e.ichsbahnanleihe von 1940 im Gesamtwert von nominell 75.600-— RM ermächtigt worden- ihre-Rechte gegen ci"'e Beklagte geltend zu machen- Sie haben vorgetragen, die Beklagte sei mit der ehemaligen Deutschen Reichsbahn personengleich ,• sie hafte infolgedessen für die Verbindlichkeiten, die von der Deutschen Reichsbahneingeganger: worden seien. § 14 Nr 3 UmstG stehe der Haftung der Beklagten nicht entgegen- Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei nur der Ausschluss solcher Verbindlichkeiten der Deutschen Reichsbahn, die ausserhalb des Währungsgebiets, des jetzigen Bundesgebiets, "lokalisiert1' seien- Dies treffe für die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Anleihestacke nicht zu. Davon abgesehen folge aus dem in § 419 BGB zu dem Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, dass die Beklagte verpflichtet sei, die aus der Reichsbahnanleihe entehrenden Verbindlichkeiten im Sinne des § 14 Nr 3 UmstG zu übernerrmen. Demgemäss haben die Kläger im ersten Rechts-;ug beantragt a
1 - festzustell eu, dass di e .Beklagte verpflichtet
sei, die von den Klägern vertretenen nomine].! 75-600,- RM 4 f° Anleihe der Deutschen Reichsbahn von 1940 wegen der Kapitalforderung und der aufgelaufenen und künftigen Zinsen zu bedienen,
2 (hilfsweise) die Beklagte zu verurteilen, gemäss § 14 Hr 3 UmstG die Erklärung abzugeben, dass
c:: c die Verpf 11 chtungen der Deutschen Bet ehsbahn ans der Anleihe für die von den liäg^r-h vertretenen An J e ihes bücke überrieh ne,
5• .{weiter hilf sweise) _ di^ zu m-turt : hv
/■■■• . von .100,— DM für seit dem 1 „ April 1944 rück-°
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,, Die Kläger^ haben Berufung eingelegt und nunmehr in erster Linie beantragt? die Beklagte zur Zahlung der vom T. April 1945 bis Io Oktober 1951 fällig gewordenen Zinsen aus der Reie bahnanleihe an die von ihnen vertretenen Inhaber der An-leihestiicke zu verurteilen« Hilfsweise haben sie gebeten,!
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die Beklagte zur Abgabe der Ubernahmeerklärung gemäss
§ 14 Hr 3 UmstG zu verurteilen und weiter hilfsweise? fest
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zustellen? dass die Beklagte Schuldnerin der von den Klä-4
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gern vertretenen Obligationen für Kapital und Zinsen sei.J
Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewi eseii und die Revision zugelassen, die Kläger haben Revision eij gelegt? Aufhebung des Berufungsurteils begehrt und im üb] •gen folgende Anträge gestellts
1o die Beklagte zur Zahlung gemäss dem im Berufungs-i rechtszug gestellten Hauptantrag zu verurteilen,
2c festzustellen, dass die Beklagte Schuldnerin der von ihnen vertretenen Anleihestücke der Deutschen:-Reichsbahn sei,
3« hilfsweise. an Stelle des Antrages zu 1) die Beklagte zur Abgabe der Erklärung zu verurteilen, dass sie die Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn aus den von ihnen vertretenen Anleihestücker gegenüber deren Inhabern übernehme«
Die Beklagte hat beantragt, die Revision zurückzuwei
E n t s c h ei dungsgründe";
L Die Kläger sind befugt, die von ihnen erhobenen Ansprüche einzuklagen« Sie sind von den Inhabern der Anleihi stücke der 4 feigen Reichsbahnanleihe von 1940 ausdrücklicj zur Prozessführung ermächtigt worden» Das in der Rechtsprk chung des Reichsgerichts für diesen Pall der "gewillkürtef
Prozeßstandschaft" aufgestellte Erfordernis, dass die Prozessführung im erkennbaren Interesse des den Rechtsstreit führenden Dritten liegen 'müsse, ist erfüllt, da die Kläger sich den Schutz des Wertpapierbesitzes zur Aufgabe gemacht haben und sie dieses Ziel mit der vorliegenden ;e verfolgen. 1
Ho Die Revision ist jedoch hinsichtlich aller Anträge unbegründet.
'i > Soweit die Kläger Zahlung von Zinsen verlangen, steht der Klage schon § 14 Kr 3 UrnstG entgegen. Nach dieser Bestimmung finden die ■ Vorschriften im Zweiten, Dritten und Vierten Abschnitt von Teil II des Umstellungsgesetzes auf Reichsmarkverbindlichkeiten der Reichsbahn und der Reichs-tost, die vor dem 9° Mai 1945 begründet worden sind, keine Anwendung, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden. Solche Reichsmarkforderungen werden also nicht auf D-Mark umgesteilt.
Sie erlöschen zwar nicht. Die .Ansprüche bestehen vielmehr .als Reichsmarkforderungen fort; sie sind nur, da.die Reichsmark als gesetzliches Zahlungsmittel aus dem'Verkehr ausgeschieden ist (§§ 1, 8 WährG), zur Zeit nicht realisierbar (EGHZ 2, 300 /301 f/mit Nach*.).
Die streitigen Verbindlichkeiten sind vor dem 9- Mai
5945 begründet und bisher nicht von den Bahnverwaltungen 1m'Währungsgebiet übernommen worden.
a) Die Kapitalforderung ist im Jahre 1940, also vor dem angegebenen Stichtag begründet worden. Die mit dem Haupt-' antrage der Kläger verfolgten Zinsansprüche können insoweit
- entgegen der Auffassung der Revision - ni
a t an d i g e V e r b i n d 1 i c hk e i t e n .
erst nach dem 9«. Mai 1945 entstanden sind, Zinsen ent-
stehen zwar
solange die Schuld, die ihnen zugrunde liegt
nicht getilgt worden ist, laufend neu. Die geltend gemachten Zinsansprüche sind also zu dem grössten Teile eist nach dem erwähnten. Stichtag entstanden- Die Zinspflicht 1st aher eine Nebenschuld, deren Entstehen und Weiterentstehen jeweils von der Hauptschuld abhängig ist. Steht - wie hier _ der Hauptschuld der Einwand aus § 14 Nr 5 XJrr| entgegen, dann kann er auch der von ihr abhängigen Zins-| Pflicht entgegengesetzt werden, Zinsansprüche konnten daher, auch nach dem 9„.Mai 1945 nur als- vorerst nicht realisierbare - Reichsmarkzinsforderungen entstehen. Das ergibt sich schon aus dem besonderen Wesen der Zmspflic Es braucht daher nicht erörtert zu werden, ob auch der Zweck des § '14 Hr 3 UmstG für sich allein zu dem gleichen] Ergebnis führen müsste. Die Revision verweist hierbei zu Unrecht auf die Rechtsprechung zur Schadenersatzpflicht, insbesondere über Schadenersatzrenten . für die Zeit nach dem 9, Mai 1945, wenn das schadenstiftende Ereignis vor dem 9, Mai 1945 liegt (OGHZ 4, 109 \ BGHZ 1 , 34 ß2g
vgl auch BGH-ürteil vom 9» Juni 1954 - VI ZR 310/52). In diesen Pallen entsteht zwar der Anspruch auf eine Rente immer wieder neu in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte: ihrer bedarf. Bei den Schadensrenten handelt es sich aber ebenso wie etwa bei sonstigem Teilersatz für Ersatzbeschaffungen und andere Aufwendungen des Geschädigten, um • Teile der Gesamthauptschuld auf Schadenersatz, nicht um e von einer Hauptforderung abhängige Nebenschuld.
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1-) Die Bahnverwaltungen im Währungsgebiet haben die str
tige Verbindlichkeit nicht Übernommen.'.Sie haben weder ei klärt, dass sie Verbindlichkeiten dieser Art übernehmen wollen, noch sind sie ihnen bisher durch gesetzliche Maßnahme/ auf erlegt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiei
6
e.J o inj Sinne des § 14 dr 3 UnstG anderweitig ''übernommen1' worden sein könnten,,
Die Auslegung der Vorschriften des Umstellungsgesetzes und damit auch des § 14 Nr 3 UmstG ist allerdings besonders erschwert, weil keine Materialien über das Gesetz vorhanden .sind, Prof, Duden bezeichnet zwar in einen zu den Akten roerrej i i nachts j vom 30, Januar 1951 den Homburger f i - i i , h Ina Hungen j m Dreißig Völler und Bielscher ■als " i i i i " i ! is mg des § 4 Nr 3 UmstG-« Amt- ,
uu ' > m i lu-ri a i jui m h i hör ul ir Of i ‘nur sind diese
V e r ö f f e n t'l i e h an gen 3 e d 0 c h n i c h t, an d - zw a,r , au c h nich t d e r Homburger Plant Selbst .wenn !’zahlreiche Regelungen der ömn.'u enr-tzf nach Inhalt und Formulierung'-die -Herkunft, aus d.emiHomburger Plan ze i i" (Duden as.O), ist nicht zu verkennen, dass dieser das Werk deutscher Sachverständiger wart die Währungsgesetze selbst jedoch von, den Westlichen ß es at zungsmächten erlassen worden sind (vgl Harmening-Duden S 79), und dass im. Einzelfalle nicht machgeprüft werden kann, inwieweit die Militärregierung sich, den'deutschen Auffassungen angeschlossen hat. Ausserdem führt der Hinweis auf den Homburger Plan, hier mindestens nicht im Sinne der Klage weiter, 'Denn, nach § 24 Abs 2 dieöes ■:Planes sollte die Behandlung der vor dem 8, Mai 1945 begründeten Forderungen, gegen die Reichsbahn, und 'Reichspost durch: eine
.Durchführungsverordnung geregelt werden, Soli, die Über....
nähme nach § 14 Nr 3 UmstG nicht allein im Belieben der Bundesbahn stehen, so Hesse sich, wenn man auf -§ 24 Abs 2 aaO zurückgehet, schliessen, es müsse notfalls eine DVO eie Übernehme regeln- Eine solche ist noch nicht ergangen.
Wie schon'der III Zivilsenat dargclegt hat, kann § 1t Nr 3 UmstG, da amtliche Unterlagen über seine Entstehung fehlen, nur auf Grund des nach § 34 Abs 1 UmstG maßgebenden'
en Wortlauts und aus dem Z
sgelegt werden (BGHZ T, 34
7
(
deutsch lung au
.saramenhang der Entwick-
Der Wortlaut des § 14 Nr 3 UmstG ("soweit sie nicht ij von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden") erfordert nach allgemeinem Sprachgebrauch:5 ein Tätigwerden; in erster Linie kommt dabei eine Übernahme er klär urig der zuständigen Verwaltungsstelle in Eetract Die übernähme hätte hierbei nicht ausdrücklich erklärt zu-| werden brauchen, sondern'auch in einem schlüssigen Verhalten , zB der Zahlung von Zinsen zu den vereinbarten Pällig-I keitsterminen, liegen können»
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Die Verbindlichkeiten des § 14 Nr 3 UmstG konnten at auch durch ein Gesetz mit verpflichtender Wirkung für die\ Bahn- und PostVerwaltung übernommen werden.
Auf die letztgenannte Möglichkeit deutet im vorliegenden Palle die bisherige Gesamtregelung der ehemaligen Reichsverbindlichkeiten hin, § 14.UmstG sollte, soweit er, die ehemaligen Reichsverbindlichkeiten betrifft, in erstei Linie das Reich und 'die an seine Stelle tretenden Körperschaften von allen innerdeutschen Schuldverpflichtungen fj stellen und den Boden für eine umfassende Sonderregelung' bereiten, die angesichts der Schuldenlast und der durch dej Krieg bedingten Verluste des Reichs und der gleichzeitig gegebenen Notwendigkeit, dessen Aufgaben innerhalb des Währungsgebiets weiterzuführen, dringend erforderlich er-| scheinen musste (BGHZ 2, 300 /3077; Duden, MDR 194$, 722 /723/) , Dass der Währungsgesetzgeber eine spätere Gesamt-: Regelung ins Auge gefasst hatte, ergibt bereits der VorspJ zu dem Währungsgesetz, der den deutschen gesetzgebenden Organen den Lastenausgleich zur Pflicht machte, ferner die
Forschrift des § 29 Satz 3 UmstG, der ausdrücklich eine Entschädigung der durch die Geldreform entstandenen Verluste vorbehält.. Einen weiteren Hinweis in diesem Sinne era-halt § 30 Abs 2 UastG; dis Vorschrift hat eigens dis Re~ handlu.ng von Wertpapieren, die Forcierungen gegen das deutsche Reich verbriefen, im Zusammenhang mit einem späteren Lasten.ausglei.ch zu dem Gegenstände,
Der gesetzgeberisehe Wille, den Gesamtbeszard der Reichs'-erbindli chkeit en einer umfassenden Regelung vor--zubehe.ites , hat sich auch in der folgenden deutschen Gesetzgebung durchgesetzt, wobei offenbar § 13 TJirisuG zugrunor-goi egt wun d e .
So sind bs-eüs im Soforthiifegesetz vom 8,. August 19-49 (hintschaltsgesstzblaiu 3 205) in § 3.1 Nr 3 als Ge.-or soigte im Sinne dieses 'Gesetzes die Inhaber von An-nur ach er genannt worden.,, die unter §. 14 UmstG fallen (söge-nur.nie Ollhrungsgosoliädigte), Ihnen konnte nach Maßgabe nahemn Best!mrunger des Soforthilfegesetzes Sofcrthiife-. ' den de et vorgesehenen Fermer: gewährt werden.
So eh der § 10 Abs 1 des Entwurfs der Bundesregierung
zu dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (Anlage 1a zur Bundestags..
drucksache Nr 1300) rechnete zu den. Währungsschäden Verluste, die durch-die Nichtumstellung .verbriefter Forderungen gegen Reich, Reichsbahn und Reichspost eingetre.ten sind, Grundsätzlich sollten nach dem Entwurf zwar nuriAnsprüche berücksichtigt werden, die schon, am 1, Januar 1940 bestanden hatten.,, Hierzu wurden aber auch. 'Forderungen gerechnet, die nacii diesem Stichtag aus'.anderen Geldanlagen in verbriefte Reichsmarkforderungen umgewandelt worden, waren (§ 10 Abs 2 des Entwurfs; vgl hierzu Begründung des Entwurfs, An-
läge 1b zur Bundestagsärucksache Nr 1800 S 13 f), Von Be deutung ist in diesem Zusammenhang noch § 325 Abs 1 des Entwurfs, der für Ansprüche aus Anleihen des Reichs? der Reichsbahn und der. Reichspost eine besondere gesetzliche Regelung vor behält.
Schliesslich reiht das lastenausgleichsgesetzt (LAG) selbst in den aus § 10 des Regierungsentwurfs hervorgegan § 15 unter diejenigen Geschädigten? die nach Maßgabe sein Bestimmungen zu entschädigen sind.? die sogenannten Sparer schaden ein und bestimmt in § 15 Abs 2 Nr 3 ausdrücklich?-dass Schuldverschreibungen und verzinsliche Schatzanweisu des Reiches, der Reichsbahn und der. Reichspost einschlies lieh Schuldbuchforderungen als Sparanlagen im Sinne des LAG zu betrachten sind. Ein Sparerschaden liegt nach § 1 LAG dann vor, wenn Sparanlagen bei der Neuordnung des Ge" Wesens im. Verhältnis 10 t 1 oder ungünstiger oder nach § UmstG überhaupt nicht umgestellt worden sind, Ausgleichsl Stungen werden auf Grund des LA.G für Sparerschäden aller dings zunächst nur im Ralle vorgeschrittenen Alters oder Erwerbsunfähigkeit gewahrt? wenn es dem Geschädigten nac seinem Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht mögli oder nicht zuzu demuten ist, seinen Lebensunterhalt zu best# ten (§ 261 LAG), Unter Umständen kommt für Sparerschäden noch die Gewährung von Ausgleichsleistungen in den Sonde fällen der §§ 301 bis 303 LAG in Betracht, Darüber hinau jedoch in § 365 LAG für die durch das LAG selbst nicht b rücksichtigten Sparerschäden eine weitergehende gesetzli Regelung bis zu dem 31, März 1953 in Aussicht gestellt werde Ein entsprechendes Gesetz ist mit dem Gesetz zur Mildern von Härten der Wahrüngsreform (Altsparergesetz - ASpG -■) vom 14, Juli 1953 (BGBl I, 495) ergangen. Nach § 1 Abs 3) dieses Gesetzes bleibt eine Entschädigung für Gläubiger1/
luste aus Reichsmarkansprüchen gegen die öffentliche Hand besonderer Gesetzgebung ausserhalb des Lastenausgleichs Vorbehalten, soweit im Altsparergesetz selbst nichts anderes bestimmt ist* Das letztere ist nur in geringem Umfange geschehen, z,B, bei den Postspareinlagen und bei privatrechtlichen Ansprüchen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind (§ 2 Abs 1 Nr 1 und 6 ASpG). Dagegen hatte der ursprüngliche Entwurf eines Altsparergesetzes (Bundestagsdrucksache Nr 1874 vom 2d. 1951) ausdrücklich vorgesehen, dass die Anleihen derReiebsbahrifund der Reichspost den Sparanlagen zuzürechnen seien, für deren Verluste nach § 1 des Entwurfs nach Maßgabe der .weiterten gestimmt Schädigung geleistet werden sollte. Inzwischen ist die Frage, oh und in welcher Weise die verbrieften Reichsschul-den geregelt werden sollen, zwischen der Bundesregierung und dem Bundestag weiter erörtert worden. Eine ’’Grosse Anfrage" an die Bundesregierung hat der Bundesminister der Finanzen am 4. Februar 1954 vor dem Bundestag dahin beantwortet; Die Bundesregierung halte an ihrer Ansicht fest, dass die Behandlung der noch offenen Fragen aus der finanziellen Liquidation des Krieges und des Zusammenbruchs vordringlich sei und schon im Hinblick auf die Grosse Steuerreform keinen Aufschub dulde. Der Gesetzentwurf werde in einigen Wochen den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden; er werde die Regelung der verbrieften Reichsschulden-.und des ehemaligen Landes Preussen in Anlehnung an die Gesichtspunkte der Altsparergesetzgebung enthalten (Der Lastenausgleich 1954 Nr 4 S 63),
Das Bemühen des Gesetzgebers, im Anschluss’-an § 14 timst Gr eine umfassende Sonderregelung gerade auch der durch § 14 Nr 3 UffistG betroffenen Ansprüche zu treffen, kommt nicht nur in der Gesetzgebung zu dem Lastenausgleich und den damit zusammenhängenden Sachgebieten zu dem Ausdruck, sondern
auch in den verschiedenen;, teilweise inzwischen Gesetz '9 gewordenen Vorlagen, die die Regelung der Rechtsverhält- ;J| nisse an ehemaligem Reichsvermögen zu dem Gegenstand haben» ;| lasst § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verh* nisse der Deutschen Bundesbahn vom-2„ März 1951 (BGBl I, erkennen, dass in ihm lediglich das rechtliche Schicksal c|| Aktiva der ehemaligen Deutschen Reichsbahn behandelt wird:a Von deren Verbindlichkeiten ist nur wegen gewisser ding- j licher.Belastungen im § 7 die Rede» Zu der letztgenannten* Vorschrift hat der Berichterstatter, Abgeordneter Rummele.;,7 anlässlich der 2» und 3» Beratung des Entwurfs (dort noch|| § 5) in der 104» Sitzung des Deutschen Bundestages am 6„ ‘i Dezember 1950 (stenografische Berichte Bd 5 S 3835) ausge~| führt, im Ausschuss für Verkehrswesen sei ständig betont il worden, dass das Problem der sonstigen Rechte durch § 5 a (7) in keiner Weise berührt werden sollte; wenn über diesig Rechte im Entwurf nichts gesagt worden sei, so deshalb, ,|g weil dieses Problem, das aufs engste, mit dem kommenden Lag! aasgleich Zusammenhänge, nur allgemein geregelt werden kö|| und deshalb umfassend in Angriff genommen werden müsse,, ähnlicher Weise haben sich .diejeweiligen .Berichterstatt f| im Deutschen Bundestag zu dem im wesentlichen gleich gere® ten Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der* Bundesautobahnen und der sonstigen Bundesstrassen, des Per® Verkehrs vom 2» März 1951 (BGBl I, 157) (stenografische ,1 Berichte Bd 5 S 3834), über die vermögensrechtlichen Ver-1 häitnisse der Bundeswasserstrassen vom 21» Mai 1951 (BGBll I, 352) (stenografische Berichte Bd 5 S 3877) sowie des alf dings nicht Gesetz gewordenen Entwurfs eines Gesetzes übel die vermögensrechtlichen Verhältnisse der. Bundespost (stei grafische Berichte Bd 5 S 3841) geäussert. An der letztgenannten Stelle ist besonders klar ausgesprochen, dass d|j Bundesfinanzministerium in den Ausschussberatungen den Stal punkt vertreten habe, die Regelung der Ansprüche aus Wert-!
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sass, eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, wie deren Verbindlichkeiten zu behandeln sind, während die ü gleich bedeutsamere Frage, wie die eigentlichen Reichsbaf Verbindlichkeiten zu regeln sind, im Gesetz nicht erwähn| wird. Dieses Schweigen .des Gesetzes kann im Zusammenhang^ mit der Währungs- und Lastenausgleicbgesetzgebung nur da'* verstanden werden, dass der Gesetzgeber davon ausgeht,, d Reichsbahnverbindlichkeiten nicht auf D-Mark umgestellt • worden sind und dass er sich insoweit eine Gesamtregelun Vorbehalten will. Demgegenüber würde die Auslegung, welc die Kläger dem § 14 Nr 3 UmstG geben, eine fast uneinge-; schränkte, wenn auch anteilsmässig begrenzte Haftung der Bundesbahn für die Verbindlichkeiten der Reichsbahn bede ten, die dem dargelegten Zweck des § 14 Nr 3 UmstG zuwiä. laufen und entgegen seinem Wortlaut die Umstellung weith zur Regel machen würde.
Nach allem müssen also die Kläger die beabsichtigte'
gesetzliche Regelung ihrer Ansprüche abwar ten..
Ob anders zu entscheiden wäre, wenn eine solche Reg lung nicht zu Stande kommt oder vom Gesetzgeber über Gebühr verzögert wird, ist hier nicht zu erörtern, da died? Voraussetzungen bisher nicht vorliegen.; Angesichts der s anssergewörmlichen Schwierigkeiten-, denen der Gesetzgebe in diesen Prägen gegenübersteht, kann von einer ungebühr liehen, an RechtsVerweigerung grenzenden Verzögerung bisher noch nicht gesprochen werden.
III.. Die Kläger begehren neben den Ansprüchen auf Zahlung! von Zinsrückständen Feststellung:, dass die Beklagte Schul nerin der streitigen Anleihestücke sei , Die Revision mein das Berufungsgericht habe den Feststellungsantrag der Kla ger als Zwischenfeststellungsklage behandeln und demgemäß
§ 28.0 ZPO anwenden müssen, Pas trifft jedoch nicht zu.
§ 280 ZPO regelt die Klage auf Feststellung eines im Lauf des Prozesses streitig gewordenen, für den Hauptanspruch vorgreifliehen Rechtsverhältnisses; er kann sich schon begrifflich nicht auf einen Hilfsantrag beziehen. Das Berufungsgericht hat daher den Feststellungsantrag der Kläger zutreffend unter dem Gesichtspunkt des § 256 ZPO geprüft. Auch diese Vorschrift ist nicht verletzt worden«
§ 256 ZPO erfordert ein rechtliches Interesse der Kläger an einer alsbaldigen Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung, Das Berufungsgericht hat ein solches Interesse mit Recht verneint.
i. Soweit der Klageantrag inhaltlich auf Feststellung der derzeitigen Zahlungspflicht der Bundesbahn abzielt, haben die Kläger die Leistungsklage-■ erhöben,! die mach ständiger Rechtsprechung regelmässig die Zulässigkeit der Feststellungsklage ausschliesst, Ein über den Leistungsanspruch hinausgehendes Feststellungsinteresse ist insoweit nicht ersichtlich, so dass eine Feststellungsklage dieses Inhalts schon daran scheitert, dass sie verfahrensrechtlich unzulässig ist-
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)weit der Feststellungsantrag der Kläger jedoch dahin geht, festzustellen, dass ihre Rechte zu den Reichsbahnver-bindlichkeiten gehören, für die im Falle einer gesetzlichen Regelung die jetzige Bundesbahn als Trägerin eines Teiles des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn einzustehen hat, fehlt es hierfür nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts an einem rechtlichen Interesse, da die Beklagte insoweit eine Haftung nicht leugnet (§ 256 ZPO),
Die Kläger können aber auch damit , dass sie ihr ur~ il sprünglich als Hilfsantrag gestelltes Festste],lungsfcegeh' unter Berufung auf § 280 ZPO in diesem Rechtszug als Hau||| antrag einführen, schon aus Verfahrensgründen keinen Er^fj folg haben» Im Vergleich mit ihren mit der Berufung ge-“J stellten Anträgen schaffen die Kläger damit einen Fall lit-p nachträglichen Klagehäufung, der, wenn er nicht schon spf™ eine Klageänderung darstellt, doch nach den Regeln über 1 diese zu behandeln und daher in der Revisionsinstanz nie! zulässig ist (RGZ 160, 204 /212 f7; OGHZ 2, 220 /23±7)*
Das Wesen der Revision besteht in der Nachprüfung der anl| gefochtenen Entscheidung» In Widerspruch dazu würde es stehen, einen Antrag zuzulassen, über den der Berufungs-J§ richter nicht entschieden hat , und, da er nicht gestellt* war, auch nicht entscheiden konnte,,'
IV. Den schon im zweiten Rechtszug'e gestellten Hilfsan-,^ trag: die Beklagte zu verurteilen, zu erklären, dass siefj die Verpflichtung der Deutschen Reichsbahn aus den Anleihestücken gegenüber deren Inhabern übernehme, hat das|| Berufungsgericht mit der Erwägung abgewiesen, die Übernahme der vor dem 9» Mai 1945 begründeten Verbindlichkeit stehe im freien Belieben der Deutschen Bundesbahn» Eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme könne daher nicht anerkannt werden»
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Auch die hiergegen gerichteten Rügen der Revision sind nicht begründet» Schon der Wortlaut des § 14 Nr 3 UmstG, der der Auslegung zugrunde zu legen ist, ergibt keine Anhaltspunkte für die von den Klägern vertretene Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet sei, für allei innerhalb des Währungsgebiete bezw» Bundesgebiets "lokal! sierten" Reichsbahnschulden eine Übernahmeerklärung ab- I zugeben» Dieser Ansicht steht ferner gleichfalls der obeh
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erörterte Gesetzeszweck entgegen? durch § 14 Nr 3 UmstG unter Vorbehalt einer gesetzlichen Sonderregelung eine .Entlastung des Eisenbahnvermögens von bestehenden Reichsverbindlichkeiten zu schaffen. Diese Entlastung würde im V Ergebnis weitgehend entfallen? wenn die Beklagte verpflichtet •■Wäre:? 'alle derartigen Ansprüche anzuerkennen■„ Die'.gleicher: Erwägungen verbieten auch eine entsprechende Anwendung
419 BGB..
Eine Übernahmeverpflichtung kann auch nicht aus den Vorschriften der §§ 242? 31t BGB gefolgert werden,. Die Wäh-rungsgesetze haben Billigkeitsgesichtspunkte bewusst äus-geschaltet und eine notgedrungen schematische Bereinigung des zerrütteten Geldwesens schaffen wollen und geschaffen. Dieser Umstand schliefest.;von vornherein Lösungen aus?, die rein: auf dem Billigkeitsgedanken beruhen, soweit nicht der Gesetzgeber selbst? wie etwa durch die Bestimmungen des § 21 UmstG und des Vertragshilfegesetzes Raum für solche . Erwägungen gegfebfeif,Billig-keitserwägungen auch entgegenstehen?. dass das .rechtliche.' V Schicksal der Anleihestueke aus der R:;e| cnsbehnanJ eihe . 1940 bisher noch nicht feststehtV sondern 6C s mit c xner Rege-
lung? bdielihre innere Rechtfertigung ..selbst in Biiligkei begründen findet, noch zu rechnen ist„
I - <*'-y' s. t-inAfma
Vo Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO„
*
Schmidt
Ascher Baske
Johannseri : Kregel