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BGH

Gericht: BGH

Die Umschreibung des im Namen der : arm Partei erwirkten Kostenfestsetzungsbe Schlusses auf den Namen des beigeord-neten Rechtsanwalts (Gerichtsvollstellers ;• ist der Sache nach ein neuer Kgatenfestsetzungsbeschluss. hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28^ Pebruar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Bersch* Ascher., für das Kind und über die zu dem Haus und Einrichtungsgegenstände und ve • s dass die Beklagte im Innenverhäl ng der Prozesskosten verzichte,. rechtskräftiges Urteil vom 28, .September schulden und auf Kosten des .Klägers,;,- Auf.zessbevollmächtigten der Beklagten setzte beamte der Geschäftsstelle die vom Kläger den Kosten durch Beschluss vom 24 a Oktobe trag nicht an die damalige Klägerin«' - sondern an den im Armenrecht Beigeordneten Rechtsanwalt gsvoll auf Kostenerstattung für unzulässig., Sie macht geltend <, der Vergleich enthalte keinen Verzicht ihres Prozessbevollmächtigten auf die Rechte aus § 124 ZPO; das habe ihr Anwalt auch schon durch 'Schreiben vom 21 „ September'1951.an den Anwalt des Klägers - unwidersprochen - klargestellt. Einen solchen Verb, zieht habe der Static-nsreferendar ihres Anwalts auch weder erklären wollen noch sei er dazu ermächtigt gewesen; der Vergleich sei vielmehr zwischen den beiderseitigen Prozessbevollmächtigten in vollem Umfange festgelegt und hierbei kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen worden* Vorsorglich habe ihr Prozessbevoll— mächtigter sich ihre Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungs-„beSchluss abtreten und diesen selbst auch auf sich umschreiben lassen,, Der Kläger behauptet, der Vergleich sei mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in flüchtiger Verhandlung nur in grossen Zügen festgelegt worden; er habe seine Widerklage nur mit Rücksicht auf die Gültigkeit des Vergleichs zurückgenommen.. dieser, so dass die Yollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen ihn und nicht gegen seinen "Rechts-vörgänger" gerichtet werden muss. für sich- selbständig hebeneihahde Es besteht deshalb auch kein Hindernis, dass ieder des Beitreibungsberechtigten für sich unabhängig von dem anderen einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt? Beigeordneten Anwalts (Gerichtsvollziehers) von vornherein selbständig nebeneinander v Daher kann auch die Erwirkung eines vollstreckbaren Titels für die arme Partei., keinen Verzicht des Armenähwalts auf sein Bei-treibuhgsrecht bedeuten,, Denn dieses Recht ist im weiten Umfang (§ 124 Abs 2) unabhängig von dem Recht der Partei selbst« Es besteht daher auch kein Grund« warum der. sondern es liegts wie das Kammergericht in dem seine Rechtsprechung zu dem Abschluss bringenden Beschluss in DR 1940« 1019 Nr 14 richtig ausgeführt hat« in Wahrheit ein neuer selbständiger Kestenfestsetzungs-beschluss auf den Namen des ArmenanwäIts vörh Die "Umschreibung" schafft einen neuen Pestsetzungsbeschlussc Dieser neue Beschluss ist nicht nur keine Umschreibung der Vollstreckungsklausel« sondern auch nicht eine Ändeb.u: 1019 entschiedenen Pall hinsichtlich der Möglichkeit und Zulässigkeit der Rechtsbehelfe als selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss behandelt und die Erinnerung nach § 104 Abs 3 .ZPO für zulässig erachtet hat,, Es bestehen auch keine;; Gründet der wahrem Rechtslage nicht auch in anderer Beziehung Rechnung zu resrun itt der (forme1 erfoIren kann,- als verfügungsberechtigt, über -den Anspruch aucii mit Wirkung gegen' die in § .124 Abs 1 benannten Personen.zu behandeln ist, wie es das Kammergerächt in den oben angeführten Beschlüssen * ausgesprochen hat„Wird der neue Beschluss unter .Verletzung der Rechte des Kostenerstattungsschuldners erteilt,;.; Irgendwelche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vereinbarung« die allerdings bei der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung aus § 91 ZPO nicht berücksichtigt werden konnte'(abweichend OLG Hamm in SJZ 1950, 588 mit nicht zustimmender Besprechung von Rosenberg), bestehen nichts Da die Beklagte im 1ermin anwesend war und' der Abmachung zugestimmt hat.,- kann sie auch nicht geltend machen« Dr,, Estenfeld habe keinen Auftrag gehabtf auf den Kostenerstattungsanspruch zu verzichten« Was die Revision hierzu ausführt( ist daher:unbeachtlich. Der Kläger kann sich im Kostendestsetzungsverfahren gegenüber dem dort geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beklagten auf diese Vereinbarung berufen« weil solche Vereinbarungen durch die Vorschriften der ZPO über die prozessrechtliche Kostentragungspflicht nicht ausgeschlossen sinüp Ob die.Beklagte auch den Erstattungsanspruch des Armenanwalts unter Berufung auf diese Vereinbarung abwehren kann« braucht hier nicht entschieden zu werden,, da es sich in dem vorliegenden Rechtsstreit, um den im Namen der Partei geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch handelt., so dass § 124: Abs .2 ZPO nicht anwendbar ist« Die Präge dürfte aber zu bejahen sein, weil durch die Vorschrift des § 124 Abs 2 das Recht des Kostenschuldners nicht ausgeschlossen wirdj; sich auf solche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch zu berufen, die nicht das Erlöschen des Anspruchs ?' sondern. Heft 3 Seite 20 f)* Durch diese Vorschrift soll die arme Partei nicht gehindert werden* wenigstens im Rechtsstreit selbst über das Verfahren als solches im .

Zitierte Normen: § 124 ZPO
RechtddeParteiZPOKlägerAnwalt

Volltext der Entscheidung

795
Die Umschreibung des im Namen der : arm Partei erwirkten Kostenfestsetzungsbe Schlusses auf den Namen des beigeord-neten Rechtsanwalts (Gerichtsvollstellers ;• ist der Sache nach ein neuer Kgatenfestsetzungsbeschluss. und’ in verfahren: als solcher zu behandeln«;. Die ;i Uns ehre ioungif berührt daher die Rechte der armen Partei und die ihrem
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den Montageschlosser Gerhard Paul I
hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28^ Pebruar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Bersch* Ascher., Br0 Hartz,
 Dr„ v0 kerner und Scheffler für Recht erkannt;
* -.1.
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf 'vom 11 o Juli 1951 'wird auf' Kosten der Beklagten zu-■ rückgewiesen,, .
Von Rechts wegen
IV ZR 171/51
Verkündet
 am 6C März 3.952
Kle11 ? Justizangesteilter?
als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
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für das Kind und über die zu dem Haus und Einrichtungsgegenstände und ve • s dass die Beklagte im Innenverhäl ng der Prozesskosten verzichte,.
e der Beklagten t des'Vergle onsr.eferendar v
rechtskräftiges Urteil vom 28, .September schulden und auf Kosten des .Klägers,;,- Auf. zessbevollmächtigten der Beklagten setzte beamte der Geschäftsstelle die vom Kläger den Kosten durch Beschluss vom 24 a Oktobe
 trag nicht an die damalige Klägerin«' - sondern an den im Armenrecht Beigeordneten Rechtsanwalt
 gsvoll
auf Kostenerstattung für unzulässig., Sine mit dieser Begründung erhobene Erinnerung hat das Landgericht zu- ' rückgewiesen„ Der Kläger hat nunmehr im Wege der Klage beantragt«
die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für unzulässig zu erklären,,.
Die Beklagte hat gebeten.
die Klage abzuweisen,.
Sie macht geltend <, der Vergleich enthalte keinen Verzicht ihres Prozessbevollmächtigten auf die Rechte aus § 124 ZPO; das habe ihr Anwalt auch schon durch 'Schreiben vom 21 „ September'1951.an den Anwalt des Klägers - unwidersprochen - klargestellt. Einen solchen Verb, zieht habe der Static-nsreferendar ihres Anwalts auch weder erklären wollen noch sei er dazu ermächtigt gewesen; der Vergleich sei vielmehr zwischen den beiderseitigen Prozessbevollmächtigten in vollem Umfange festgelegt und hierbei kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen worden* Vorsorglich habe ihr Prozessbevoll— mächtigter sich ihre Ansprüche aus dem Kostenfestsetzungs-„beSchluss abtreten und diesen selbst auch auf sich umschreiben lassen,,
Der Kläger behauptet, der Vergleich sei mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten in flüchtiger Verhandlung nur in grossen Zügen festgelegt worden; er habe seine Widerklage nur mit Rücksicht auf die Gültigkeit des Vergleichs zurückgenommen..
■ Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurück-:gewiesen und die Revision -zugelässen,	f	;■
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 Diese Rüge iss undegründex... nienxig ist,,- aase die 7c 11 s x r eekungsgegenl: 1 age nach § 767 ZPO gegen den Voll-• streckung3gläubiger su richten ist,. Das ist? wenn der Yollstreckungstitei auf Grund der §§ 727 ff aaO auf eine andere Person als Yol1streckungsgläubiger umgeschrieben worden ist. dieser, so dass die Yollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO gegen ihn und nicht gegen seinen "Rechts-vörgänger" gerichtet werden muss. Eine solche Umsehrei-cung iss aber im verlierenden Pall nicht erfolgt, ca §
■sehend anzuwenden
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 Rechte stehen an undi. für sich- selbständig hebeneihahde Es besteht deshalb auch kein Hindernis, dass ieder des Beitreibungsberechtigten für sich unabhängig von dem anderen einen Kostenfestsetzungsbeschluss erwirkt? so jeder von mehreren'. Ge samtgläubigern für seine Korde run oder.der Gläubiger und.der Pfandgläubiger unabhängig voneinander vor der pfandreife einer verpfändeten For-
und das Beitreibungsrecht des ihr. Beigeordneten Anwalts (Gerichtsvollziehers) von vornherein selbständig nebeneinander v Daher kann auch die Erwirkung eines vollstreckbaren Titels für die arme Partei., sofern man ihn überhaupt im Einblick auf § 115 Abs 1 Ziff'3 für zulässig erachtet ? keinen Verzicht des Armenähwalts auf sein Bei-treibuhgsrecht bedeuten,, Denn dieses Recht ist im weiten Umfang (§ 124 Abs 2) unabhängig von dem Recht der Partei selbst« Es besteht daher auch kein Grund« warum der. Beigeordnete Anwaltv(Gerichtsvollzieher) dieses Recht nicht unabhängig von seiner Partei'soll.geltend machen können«. Demgemäss ist die "Umschreibung" keine solche im Rechtssinne? sondern es liegts wie das Kammergericht in dem seine Rechtsprechung zu dem Abschluss bringenden Beschluss in DR 1940« 1019 Nr 14 richtig ausgeführt hat« in Wahrheit ein neuer selbständiger Kestenfestsetzungs-beschluss auf den Namen des ArmenanwäIts vörh Die "Umschreibung" schafft einen neuen Pestsetzungsbeschlussc Dieser neue Beschluss ist nicht nur keine Umschreibung der Vollstreckungsklausel« sondern auch nicht eine Ändeb.u: rung des der Klausel zugrunde liegenden Titels., vielmehr ein in einem neuen Kostenfestsetzungsverfahren erlas i lassener Vollstreckungstitel,, Demgemäss hat das Kammergericht richtig dieser wahren Rechtslage dadurch Rechnung getragen., dass es den "Umsehreib'ungsbeschluss" in dem von ihm in DR 1940? 1019 entschiedenen Pall hinsichtlich der Möglichkeit und Zulässigkeit der Rechtsbehelfe als selbständigen Kostenfestsetzungsbeschluss behandelt und die Erinnerung nach § 104 Abs 3 .ZPO für zulässig erachtet hat,, Es bestehen auch keine;; Gründet der wahrem Rechtslage nicht auch in anderer Beziehung Rechnung zu
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auch die Tatsache berücksichtigen ''dass die - arme Partei? solange sie dem Schuldner als'• Kostenerstatxungsgläublger •gegenüb erstand? als verfügungsberechtigt, über -den Anspruch aucii mit Wirkung gegen' die in § .124 Abs 1 benannten Personen.zu behandeln ist, wie es das Kammergerächt in den oben angeführten Beschlüssen * ausgesprochen hat„Wird der neue Beschluss unter .Verletzung der Rechte des Kostenerstattungsschuldners erteilt,;.; so kann dieser sich der Rechtsbehelfe aus §§104 Abs, 3. und 577 ZPO bedienen,,
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der erst durch.das Ehescheidungsurteil seine Erledigung, gefunden hat«. Irgendwelche Bedenken gegen die Gültigkeit dieser Vereinbarung« die allerdings bei der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung aus § 91 ZPO nicht berücksichtigt werden konnte'(abweichend OLG Hamm in SJZ 1950, 588 mit nicht zustimmender Besprechung von Rosenberg), bestehen nichts Da die Beklagte im 1ermin anwesend war und' der Abmachung zugestimmt hat.,- kann sie auch nicht geltend machen« Dr,, Estenfeld habe keinen Auftrag gehabtf auf den Kostenerstattungsanspruch zu verzichten« Was die Revision hierzu ausführt( ist daher:unbeachtlich. Der Kläger kann sich im Kostendestsetzungsverfahren gegenüber dem dort geltend gemachten Erstattungsanspruch der Beklagten auf diese Vereinbarung berufen« weil solche Vereinbarungen durch die Vorschriften der ZPO über die prozessrechtliche Kostentragungspflicht nicht ausgeschlossen sinüp Ob die.Beklagte auch den Erstattungsanspruch des Armenanwalts unter Berufung auf diese Vereinbarung abwehren kann« braucht hier nicht entschieden zu werden,, da es sich in dem vorliegenden Rechtsstreit, um den im Namen der Partei geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch handelt., so dass § 124: Abs .2 ZPO nicht anwendbar ist« Die Präge dürfte aber zu bejahen sein, weil durch die Vorschrift des § 124 Abs 2 das Recht des Kostenschuldners nicht ausgeschlossen wirdj; sich auf solche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch zu berufen, die nicht das Erlöschen des Anspruchs ?' sondern. seine Entstehung betreffen (Gädeke,
 Das Beitreibungsrecht des Armenanwalts, Schriftenreihe der JW 1936? Heft 3 Seite 20 f)* Durch diese Vorschrift soll die arme Partei nicht gehindert werden* wenigstens im Rechtsstreit selbst über das Verfahren als solches im .
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