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BGH · IV ZR 171/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 171/08

Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
14ZPOKlägerSacheKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 171/08
vom 14. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 2009 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Streitwert: bis 7.000 €
Gründe:
1	Die	Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Seiffert	Dr.	Schlichting	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Dr. Franke
 Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 0 225/06 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2008 - 12 U 3/08 -