ZPO § 232 Ca, Cd Der Prozeßbevollmächtigte ist verpflichtet, seiner Partei von dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils Kenntnis zu geben und sie vollständig darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum und auf welche Weise gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. 1. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt. November 1976 verspätet Revision eingelegt und beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nur erteilt werden, wenn er innerhalb der Frist des § 23^ ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren. Der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im zweiten Rechtszug vertreten hatte, war, nachdem ihm das Urteil zugestellt worden war, verpflichtet, dem Kläger dieses mitzuteilen und ihn auch Uber die Möglichkeiten, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, zu belehren. Venn Grund für die Annahme besteht, daß eine Partei die Kosten für das Rechtsmittel nicht werde tragen können, muß der Anwalt sie weiter darauf aufmerksam machen, bis zu welchem Zeitpunkt sie spätestens um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen muß und welche Unterlagen diesem Gesuch beizufügen sind. Hat die Partei es deswegen versäumt, rechtzeitig das Rechtsmittel einzulegen, dann kann ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Aus dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, daß er die Belehrung Rechtsanwalt von miBüberlassen hatte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hatte und weiter für ihn als Korrespondenzanwalt tätig war. Ihm kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht erteilt werden.
Nachschlagewerk: da BGHZ: nein ZPO § 232 Ca, Cd Der Prozeßbevollmächtigte ist verpflichtet, seiner Partei von dem Zeitpunkt der Zustellung des Urteils Kenntnis zu geben und sie vollständig darüber zu unterrichten, ob, in welchem Zeitraum und auf welche Weise gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden kann. BGH, Beschl. v. 9. Februar 1977 - IV ZR 170/76 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 170/76 in dem Rechtsstreit des Angestellten Klaus-Peter J* ttrasseM Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr, gegen die Verwaltungsangestellte Rita geb. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Februar 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Professor Johannsen, Dr« Buchholz, Knüfer und Dr. Hoegen beschlossen: 1. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist versagt. 2. Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 1976 wird als unzulässig auf Kosten des Klägers verworfen. Gründe : Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtig-ten am 22. Oktober 1976 zugestellte Urteil am 26. November 1976 verspätet Revision eingelegt und beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Diesem Antrag konnte nicht entsprochen werden. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte dem Kläger nur erteilt werden, wenn er innerhalb der Frist des § 23^ ZPO dargelegt und glaubhaft gemacht hätte, daß er durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist zu wahren. Das hat der Kläger nicht getan. Der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im zweiten Rechtszug vertreten hatte, war, nachdem ihm das Urteil zugestellt worden war, verpflichtet, dem Kläger dieses mitzuteilen und ihn auch Uber die Möglichkeiten, ein Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, zu belehren. Dazu mußte er nicht nur angeben, bis zu welchem Zeitpunkt das Rechtsmittel eingelegt werden mußte, sondern auch wie und bei welchem Gericht das zu geschehen hatte. Venn Grund für die Annahme besteht, daß eine Partei die Kosten für das Rechtsmittel nicht werde tragen können, muß der Anwalt sie weiter darauf aufmerksam machen, bis zu welchem Zeitpunkt sie spätestens um die Bewilligung des Armenrechts nachsuchen muß und welche Unterlagen diesem Gesuch beizufügen sind. Das gehört zu den Betreuungspflichten des Rechtsanwalts, der in der durch das Urteil beendeten Instanz für die Partei tätig geworden ist. Unterläßt der Anwalt, die Partei in dieser Weise zu belehren, dann handelt er in aller Regel schuldhaft. Hat die Partei es deswegen versäumt, rechtzeitig das Rechtsmittel einzulegen, dann kann ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Denn sie muß sich nach § 232 ZPO das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im zweiten Rechtszug vertreten hat, hat diesen nicht in der angegebenen Weise belehrt. Aus dem Vorbringen des Klägers ist zu entnehmen, daß er die Belehrung Rechtsanwalt von miBüberlassen hatte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hatte und weiter für ihn als Korrespondenzanwalt tätig war. Bezüglich der Belehrungspflicht war Rechtsanwalt von UHU somit Erfüllungsgehilfe des Prozeßbevollmächtigten, der den Kläger im zweiten Rechtszug vertreten hatte. Rechtsanwalt von UflHI hat es schuldhaft unterlassen, den Kläger zu belehren. Die Tatsache, daß der Kläger Angestellter in einem Rechtsanwaltbüro war und daher vielleicht selbst einige Kenntnisse über den Verfahrensgang hatte und daß er auch seinen Arbeitgeber hätte fragen können, entband seinen Prozeßbevollmächtigten nicht von der Pflicht, den Kläger ausreichend zu belehren. Für das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen muß dieser Prozeßbevollmächtigte einstehen, so daß auch dieses nach § 232 ZPO dem Kläger zuzurechnen ist. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er auch bei einer ordnungsmäßigen Belehrung nicht in der Lage gewesen wäre, das Rechtsmittel rechtzeitig einzulegen. Ihm kann daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist nicht erteilt werden. Da die Revision verspätet eingelegt worden ist, war sie nach §§ 552, 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Es braucht daher unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob in diesem Fall eine Revision überhaupt statthaft war. Dr. Grell Johannsen