Er hat zunächst den Antrag gestellt, das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden. In zweiter Linie hat er darum gebeten, das angefochtenc Urteil aufzuheben und die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden. Auch der Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidunghnach § 48 EheG ist im Tatbestand des Berufungsurteils nicht angeführt. In den Entscheidungsgründen des Urteils, das.die Revision nicht zuläßt, sind der Hauptantrag des Klägers und der Widerspruch der Beklagten gleichfalls nicht erörtert. Trotz Übergehung des von ihm in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Hauptantrags habe das Berufungsgericht nämlich auch über seinen Scheidungsanspruch aus § 48 EheG entschieden, Da zu dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung die Parteien drei Jahre lang getrennt gelobt hätten und da ihre Ehe unheilbar zerrüttet gewesen sei, habe das Berufungsgericht zur Zurückweisung der Berufung nur gelangen können, weil es den Widerspruch der Beklagten gegen eine Ehescheidung gern. Dies wäre allein der Pall, v/enn das Berufungsgericht eine Sachentscheidung darüber getroffen hätte, ob der von der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 48 EheG erhobene Widerspruch zu beachten ist und wenn die Überprüfung dieser Entscheidung zu dem Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht werden könnte (Senatsentscheidungen IM Nr. 1 und 9 zu ZPO § 547 Abs.I n.F.). Daß das Berufungsurteil eine ausdrückliche Entscheidung über den Widerspruch der Beklagten nicht enthält, ist offensichtlich, da der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Hauptantrag des Klägers auf Scheidung gern. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht sich stillschweigend mit dem Widerspruch der Beklagten befaßt habe. Insbesondere läßt sich nicht mit der Revision annehmen, das Berufungsgericht habe zur Zurückweisung der Berufung des Klägers nur deshalb gelangen können, weil es den Widerspruch der Beklagten stillschweigend als beachtlich angesehen habe. § 43 EheG und in zweiter Linie Scheidung nach § 48 EheG verlangt und in dem die Beklagte einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen hatte, war vom Berufungsgericht die Präge, ob der Widerspruch durchgreife, nicht ausdrücklich erörtert. Im Hinblick darauf war der seinerzeit vom Senat gezogene Schluß berechtigt, das Berufungsgericht sei offenbar deshalb zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gelangt, weil es den Widerspruch der Beklagten stillschweigend als stichhaltig betrachtet habe. Im vorliegenden Palle hat hingegen das Berufungsgericht zwar den Zeitpunkt des Beginns der Heimtrennung der Parteien im Tatbestand seines Urteils erwähnt, nicht aber im Hinblick auf § 48 Abs. 1 EheG festgestellt, daß die Trennung 3 Jahre oder länger gedauert habe.. <das< Urteil: vom 30* Oktober 1963 öntschiedenen,Fall im Berufungsürteil an einer Darlegung der Voraussetzungen, bei deren Vörliegen erst eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Widerspruch der Beklagten in Betracht gekommen wäre. Danach kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe dem Kläger die erstrebte Ehescheidung deshalb verweigert, v/eil es stillschweigend davon ausgegangen sei, der Widerspruch der Beklagten greife durch. Darüber, ob das Berufungsgericht den vom Kläger gestellten Hauptantrag nach § 297 Abs. 5 ZPO unbeachtet lassen durfte, obwohl die Verletzung der Pormvorschrift des Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung von der Beklagten nicht gerügt worden war - so EGZ 136, 373, 376; Rosenberg "Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9« Aufl., § 65 III 1 und Pörster-Kann, ZPO, Aufl., § 297 An. 3 - oder ob es - im Palle der Bejahung dieser Präge - die ihm nach § 139 ZPO obliegende Pflicht verletzt hat, den Kläger zur Beachtung der erwähnten Pormvorschrift anzuhalten, könnte im Revisionsverfahren nur auf Grund einer zulässigen Revision entschieden werden. Aus demselben Grunde ist die Revision auch nicht im Hinblick auf die Rügen des Klägers gegeben, das Berufungsgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen und sein Urteil sei, soweit es um den Scheidungsanspruch aus § 48 EheG gehe, nicht mit Gründen versehen.
BUNDESGERICHTSHOF zr 170/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Pensionsinhabers Richard Romuald Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr gegen die Buchhalterin Maria Sofie Str. Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitx^irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen in der Sitzung vom 5» Oktober 1966 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. März 1965 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last. Gründe: Parteien haben am 8. März 1959 geheiratet. Der eheliche Verkehr fand am Morgen des 29. Januar 1962 Seit dem Abend dieses lages leben die Parteien getrennt. Am 16. November 1962 hat der Kläger Scheidungsklage erhoben. Er hat Scheidung aus dem Verschulden der Beklagten gern. § 43 EheG begehrt. Durch Urteil vom 24. Januar 1964 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die schweren Eheverfehlungen der Beklagten, aus welchen der Kläger seinen Scheidungsanspruch herleite, seien zu demindest nicht erwiesen. Gegen dieses Urteil hat sich der Kläger mit der Berufung gewandt. Er hat zunächst den Antrag gestellt, das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat er dann I. II. Die letzte statt. in erster Linie Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Scheidung der Ehe wegen dreijähriger Heimtrennung der Parteien und unheilbarer Zerrüttung gern. § 48 EheG beantragt. In zweiter Linie hat er darum gebeten, das angefochtenc Urteil aufzuheben und die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG zu scheiden. JÖer neue Hauptantrag ist nicht aus einem vorbereitenden Schriftsatz oder aus einem dem Sitzungsprotokoll als Anlage beigefügten Schriftsatz verlesen, sondern mündlich gestellt und vom Berufungsgericht protokolliert v/orden. Einen Hinweis des Inhalts, daß der Hauptantrag au3 einem vorbereitenden Schriftsatz oder aus einem dem Protokoll als Anlage beigefügten Schriftsatz verlesen werden müsse, hat das Berufungsgericht nicht gegeben. Die Beklagte hat die mündliche Stellung des Hauptantrags und seine Protokollierung nicht gerügt. Sie hat Zurückweisung der Berufung erbeten. Einer Scheidung wegen dreijähriger Heimtrennung und unheilbarer Zerrüttung der Ehe der Parteien gern. § 48 EheG hat sie widersprochen. Durch Urteil vom 11. März 1965 hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Im Tatbestand des Urteils, der beiläufig erwähnt, daß die Parteien seit 29. Januar 1962 getrennt loben, wird lediglich der Hilfsantrag des Klägers auf Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils und auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten nach § 43 EheG, nicht jedoch//sein Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und auf Scheidung wegen dreijähriger Heimtrennung der Parteien und wegen unheilbarer Zerrüttung ihrer Ehe nach § 48 EheG wiedergegeben. Auch der Widerspruch der Beklagten gegen eine Scheidunghnach § 48 EheG ist im Tatbestand des Berufungsurteils nicht angeführt. In den Entscheidungsgründen des Urteils, das.die Revision nicht zuläßt, sind der Hauptantrag des Klägers und der Widerspruch der Beklagten gleichfalls nicht erörtert. Die Zurückweisung der Berufung hat das Berufungsgericht damit begründet, daß schwerwiegende Eheverfehlungen der Beklagten nicht erwiesen /! seien. Ausführungen darüber, ob die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist oder nicht, enthält das Berufungsurteil nicht. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt in erster Linie, das Berufungsurteil einschließlich des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In zv/eiter Linie bittet er darum, unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils seinen Schlußanträgen zweiter Instanz otntt-zugeben, soweit die Klage sich auf § 48 EheG stütze. Der Kläger hält die Revision gern. § 547 Abs. 1 ZPO für statthaft. Trotz Übergehung des von ihm in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Hauptantrags habe das Berufungsgericht nämlich auch über seinen Scheidungsanspruch aus § 48 EheG entschieden, Da zu dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung die Parteien drei Jahre lang getrennt gelobt hätten und da ihre Ehe unheilbar zerrüttet gewesen sei, habe das Berufungsgericht zur Zurückweisung der Berufung nur gelangen können, weil es den Widerspruch der Beklagten gegen eine Ehescheidung gern. § 48 EheG für beachtlich gehalten habe. Mit der Revision rügt der Kläger einmal die von ihm für fehlerhaft gehaltene Besetzung des Berufungsgerichts. Zum anderen beanstandet er damit die Übergehung des von ihm in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Hauptantrags, infolge deren das Berufungsurteil, soweit es um seinen - des Klägers - Scheidungsanspruch gern. § 48 EhoG gehe, nicht mit Gründen i.S. des § 551 Nr» 7 ZPO versehen sei. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Der Revision des Klägers muß der Erfolg versagt bleiben. Sie ist nämlich nicht statthaft. Da die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen ist, würde sie nur statthaft sein, wenn § 54? Abs. 1 ZPO ein-griffe. Dies wäre allein der Pall, v/enn das Berufungsgericht eine Sachentscheidung darüber getroffen hätte, ob der von der Beklagten gegen eine Scheidung aus § 48 EheG erhobene Widerspruch zu beachten ist und wenn die Überprüfung dieser Entscheidung zu dem Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht werden könnte (Senatsentscheidungen IM Nr. 1 und 9 zu ZPO § 547 Abs. I n.F.). Diese Voraussetzung ist jedoch im vorliegenden Pall nicht gegeben, weil es an einer solchen Sachentscheidung des Berufungsgerichts fehlt. Sie ist vom Berufungsgericht weder ausdrücklich noch stillschweigend getroffen worden. Daß das Berufungsurteil eine ausdrückliche Entscheidung über den Widerspruch der Beklagten nicht enthält, ist offensichtlich, da der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Hauptantrag des Klägers auf Scheidung gern. § 48 EheG und der Widerspruch der Beklagten gegen eine solche Scheidung weder im Tatbestand des Berufungsurteils erv/ähnt noch in dessen Entscheidungsgründen erörtert worden ist. Es kann aber auch nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht sich stillschweigend mit dem Widerspruch der Beklagten befaßt habe. Insbesondere läßt sich nicht mit der Revision annehmen, das Berufungsgericht habe zur Zurückweisung der Berufung des Klägers nur deshalb gelangen können, weil es den Widerspruch der Beklagten stillschweigend als beachtlich angesehen habe. Eine solche stillschweigende Behandlung eines Widerspruchs als stichhaltig ist zwar nicht undenkbar, wie der Pall zeigt, den der Senat im Urteil vom 30. Oktober 1963, - IV ZR 49/63 - entschieden hat. In diesen Pall, in dem der Kläger in erster linie Scheidung gern. § 43 EheG und in zweiter Linie Scheidung nach § 48 EheG verlangt und in dem die Beklagte einer Scheidung aus § 48 EheG widersprochen hatte, war vom Berufungsgericht die Präge, ob der Widerspruch durchgreife, nicht ausdrücklich erörtert. / Das Berufungsgericht hatte aber nicht nur die dreijährige Heimtrennung der Parteien, sondern auch die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe eigens festgestollt. Die beiden Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 EheG, deren Vorliegen eine Entscheidung über die Beachtlichkeit des Widerspruchs überhaupt erst ermöglicht, waren damals also gegeben. Im Hinblick darauf war der seinerzeit vom Senat gezogene Schluß berechtigt, das Berufungsgericht sei offenbar deshalb zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gelangt, weil es den Widerspruch der Beklagten stillschweigend als stichhaltig betrachtet habe. Im vorliegenden Palle hat hingegen das Berufungsgericht zwar den Zeitpunkt des Beginns der Heimtrennung der Parteien im Tatbestand seines Urteils erwähnt, nicht aber im Hinblick auf § 48 Abs. 1 EheG festgestellt, daß die Trennung 3 Jahre oder länger gedauert habe.. Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe der Parteien hat es nicht einmal beiläufig angeführt, geschweige denn festgestollt. Es fehlt somit hio^/im'GcgOnsatZi ZU.dem'durch <das< Urteil: vom 30* Oktober 1963 öntschiedenen,Fall im Berufungsürteil an einer Darlegung der Voraussetzungen, bei deren Vörliegen erst eine Entscheidung des Berufungsgerichts über den Widerspruch der Beklagten in Betracht gekommen wäre. Danach kann nicht angenommen werden, das Berufungsgericht habe dem Kläger die erstrebte Ehescheidung deshalb verweigert, v/eil es stillschweigend davon ausgegangen sei, der Widerspruch der Beklagten greife durch. Darüber, ob das Berufungsgericht den vom Kläger gestellten Hauptantrag nach § 297 Abs. 5 ZPO unbeachtet lassen durfte, obwohl die Verletzung der Pormvorschrift des Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung von der Beklagten nicht gerügt worden war - so EGZ 136, 373, 376; Rosenberg "Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9« Aufl., § 65 III 1 und Pörster-Kann, ZPO, 3. Aufl., § 295» Anm. 3> aA Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 297 Anm. IV und Baumbach-Lauterbach, ZPO, 27. Aufl., § 297 Anm. 3 - oder ob es - im Palle der Bejahung dieser Präge - die ihm nach § 139 ZPO obliegende Pflicht verletzt hat, den Kläger zur Beachtung der erwähnten Pormvorschrift anzuhalten, könnte im Revisionsverfahren nur auf Grund einer zulässigen Revision entschieden werden. Es ist aber allgemein anerkannt, daß auch schwerwiegende Verfahrensverstöße in Scheidungssachen die nach den §§ 546 Abs. 1, 547 Abs. 1 ZPO unstatthafte Revision nicht statthaft machen, weil der Gesetzgeber die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels in Scheidungsangclegenheiten ganz bewußt auf die Fälle der §§ 546 Abs. 1, 547 Abs. 1 ZPO beschränkt hat. Aus demselben Grunde ist die Revision auch nicht im Hinblick auf die Rügen des Klägers gegeben, das Berufungsgericht sei unvorschriftsmäßig besetzt gewesen und sein Urteil sei, soweit es um den Scheidungsanspruch aus § 48 EheG gehe, nicht mit Gründen versehen. Denn auch absolute Revisionsgründe im Sinne des § 551 Nr. 1 und Nr. 7 ZPO, wie sie der Kläger damit geltend macht, können nur durchgreifen, wenn die Revision statthaft ist (BGHZ 2, 278; Stein-Jonas-Schönke aaO, § 551, Anm. I 2; Baumbach-Lautcr-bach aaO, § 551 Anm. 1). /' Dio Revision des Klägers muß nach alldem gemäß § 554 a ZPO als unzulässig verworfen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Ascher Raske