Im übrigen hat die Beklagte das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, sie habe sich lediglich einmal eines Angriffs des Klägers erwehrt und sei dabei gegen dessen Brille gestofien. 1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vor und nach ihrer H. In gleicher Weise hat das Berufungsgericht die von der Beklagten während ihres Krankenhausaufenthaltes gegenüber dem Kläger gebrauchten Schimpfworte gewertet.« Dagegen hat das Berufungsgericht entgegen der im Gutachten vertretenen Auffassung die Frage, ob das Verhalten der Beklagten auch im Juli und Dezember I960 auf einer zeitweiligen geistigen Störung beruhte, verneint und demgemäß die nach seinen Feststellungen von der Beklagten in dieser Zeit gegenüber dem Kläger gebrauchten Schimpfworts wie “Penner11 und "Hurenbock als eine schwere Eheverfehlung angesehen« In gleicher Weise hat es den von der Beklagten gegenüber einem Dritten geäußerten Verdacht ehewidriger Beziehungen des Klägers zu Frau IiflHÜ gewertet« Dem Mitschuldantrag der Beklagten hat es mit folgenden Erwägungen entsprochen: der Kläger habe bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Juli 1961 die besten Sachen, so das Fernsehgerät und die Braun-Küchenmaschine, mitgenommen. Dieser Auszug sei im Hinblick auf die Rückkehr der Beklagten aus dem Krankenhaus erfolgt* Der Kläger sei als gesunder Rentner auf diese Dinge nicht so angewiesen wie die Beklagte« Es sei auch nicht zu billigen, daß er bei seinem Auszug zwei Kleidersehränke mitgenommen und einen anderen, schlechteren Schrank, in die Wohnung der Beklagten gestellt habe« Auch stelle es eine erhebliche Eheverfehlung dar, daß der Kläger sich um die Beklagte während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht im geringsten gekümmert und sich mit der Begründung, eie gehöre ine Siechenhaus, geweigert habe Pas überwiegende Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ausgesprochen, weil der Kläger die Auswirkungen seines Verhaltens auf den Gesundheitszustand der Beklagten nicht im geringsten berücksichtigt habe« a) Pie Revision meint, dem Kläger könne es angesichts seines auf Grund der Verfehlungen der Beklagten bestehenden Rechts auf Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hls Verschulden angerechnet werden, daB er die Ehescheidungsklage während der Bauer des Krankenhausaufenthaltes der Beklagten erhoben und auch sich in dieser Zeit geweigert habe, die Beklagte wieder bei sich aufzunehmen» Biese Rüge ist nur teilweise begründet» Dem Kläger kann es nicht verargt werden, daß er noch während des Krankenhausaufenthaltes der Beklagten von dem ihm mach den Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden Scheidungsrecht Gebrauch gemacht und die Ehescheidungsklage erhoben hat. Der Revision ist ferner zuzugeben, daß der Kläger im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten Eheverfehlungen der Beklagten auch ein Recht zu dem Getrenntleben hatte* Dieses Recht befreite ihn jedoch nicht von der ihm während des Bestehens der Ehe gegenüber der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht. Er durfte folglich sein Recht zu dem Getrenntleben nicht ohne Rücksichtnahme auf die schwerkranke Beklagte und deren Hilfsbedürftigkeit ausüben* Konnte er seiner Fürsorgepflicht nur in der Weise nachkommen, daß er persönlich die Beklagte betreute, so mußte er eine solohe Einschränkung seines Rechts zu dem Getrenntleben mit in Kauf nehmen und durfte sich nicht völlig von der Beklagten trennen* Da auch in einer solchen Verletzung der Fürsorgepflicht eine schwere Eheverfehlung liegen kann, wird das Berufungsgericht noch Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben* Ohne Erfolg macht jedoch die Revision geltend, das Berufungsgericht habe einen im Gutachten des Dr* wiedergegebenen Aktenvermerk nicht berücksichtigt, wonach der Kläger seinen Angaben zufolge herzkrank sei und der Arzt ihm Anstrengungen und Aufregungen verboten habe* Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus einem auf der Darstellung des Klägers beruhenden, in einer Krankenhaus-akte enthaltenen Vermerk nachzugeben, nachdem der Kläger im Rechtsstreit sich nicht darauf berufen hatte, daß er infolge eines schweren Herzleidens zur Aufnahme und Betreuung der Beklagten gesundheitlich nicht in der Lage sei* Auch kann der Kläger, entgegen der Meinung der Revision, sich nicht darauf Berufen, daß die Beklagte selbst nach dem Inhalt ihres Schreibens an ihre Tochter den Willen zur Aufhebung deräielichen Lebensgemeinschaft geäußert habe* Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dieses Verhalten der Beklagten als Ausfluß ihres Gefühls des Verlassenseins gewertet* b) Las Berufungsgericht hat das überwiegende Verschulden des Klägers mit der Erwägung bejaht, daß dieser die Auswirkungen seines Verhaltens auf den Gesundheitszustand der Beklagten nicht im geringsten berücksichtigt habe* Bei dieser dem Tatrichter obliegenden Prüfung hat es jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht gelassen, daß es für die Abwägung^*,-. c) Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte die Selbstmordversuche in einem krankhaften Zustand schwerer Depressionen begangen hat« Aus diesem Grunde hat es diese Selbstmordversuche wie auch die in der Zeit ab Februar 1961 von der Beklagten dem Kläger gegenüber gebrauchten Schimpfworte nicht als schwere Eheverfehlungen angesehen« Entgegen der Meinung der Revision steht dieser Wertung der Umstand, daß die Beklagte nach der Darstellung des Klägers schon früher, nämlich vor ihrer Ehe mit dem Kläger, Selbstmordversuche unternommen hat, nicht entgegen* Schon aus diesem Grunde ist die Rüge der Kich^berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers unbegründet* Die Revision rügt jedoch weiter eine Verletzung der Vorschrift des § 411 ZPO, weil das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und Befragung durch den Kläger nicht stattgegeben habe. Diese Rüge ist begründet* Zwar ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich vermerkt, daß der Kläger einen derartigen Antrag gestellt hat. ApVil 1963 (Bl. 162 GA) der in dieser Verhandlung vom Vertreter des Klägers überreichte Schriftsatz vom H April 1963 ausdrücklich auf geführt und erwähnt, daß der Vertreter des Klägers den Antrag aus diesem Schriftsatz gestellt hat. Der in diesem Schriftsatz enthaltene förmliche Antrag hat zwar nur die Zulassung der Revision zu dem Gegenstand* Im Schrift satz ist aber außerdem ausgeführt, der Kläger müsse vorsorglich die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen beantragen; für alle Fälle sei es aber erforderlich, daß die Erläuterung des Gutachtens Folglich ist davon auszugehen, daß der Kläger auch den Antrag auf Vernehmung und Befragung des gerichtlichen Sachverständigen gestellt hat, der als Beweisantrag nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten werden mußte.
IV ZR 170/63 2522 044 Verkündet am 25. Märe 1964 Ehrenberger, Justizangestellter als tJrkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rentners Arthur D # IB, uflHB str. m, Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br» gegen die Rentnerin Elise uMM Str» W. geb» Bi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Mörz 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Br. Boewenheim und Br* Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des ?• Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 16» April 1963 aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht znrückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien« deutsche Staatsangehörige« haben am 4. September 1954 vor dem Sta&deebeamten in geheiratet# Der Kläger ist am 1897« die Beklagte am fl. flfl 1900 geboren. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand etwa im Jahre 1958 statt. Seit Anfang Juli 1961 leben die Parteien getrennt. Die Beklagte ist seit längerer Zeit krank. Sie mußte sich seit Oktober 1954 insgesamt 14 Darmoperationen unterziehen. Am 10. Januar 1961« vor ihrer 14. Operation« unternahm sie im Pfl^flfl^Stift einen Selbstmordversuch. Danach wurde sie in die K4fl~BoflflflP~Heil8tätte überwiesen. Dort blieb sie - mit Unterbrechung durch eine Operation im flflfl-VVHfl^Krankenhaus - bis zu dem 18. Juli 1961. Seitdem befindet sie sich wieder in der vom Kläger verlassenen ehelichen Wohnung, wo sie täglich 2 Stunden von einer Fürsorgerin des Deutschen Roten Kreuzes betreut wird. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe gemäß § 45 EheG. Er hat vorgetragen: Die Beklagte habe die Ehe schuldhaft zerrüttet. Sie habe ühn. im Juli I960, im Dezember I960 und im Februar 1961 mit Ausdrücken wie »Penner” beschimpft. Im Juli 1961 habe sie ihn mit einem Krückstock bedroht und mit einem Schlüsselbund ins Gesicht geschlagen. Im Februar 1961 habe sie ihm grundlos Ehebruch mit ihrer Tochter aus erster Ehe vorgeworfen. Am 12. September 1962 habe sie dem Arbeitgeber seiner Vermieterin! der Frau L( gegenüber behauptet» er» der Kläger» habe mit Frau IiflHIHl ein Verhältnis. Auch habe die Beklagte mehrere Selbstmordversuche unternommen. Der Kläger hat beantragt» die Ehe aus Verschulden der Beklagten zu scheiden. Die Beklagte hat beantragt» die Klage abzuweisen» hilfsweise» den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären. Sie hat vorgetragen» sie habe nur einmal» nämlich am Vorabend ihrer 14. Operation» aus Verzweiflung einen Selbstmordversuch unternommen. Ben Ausdruck “Penner” habe sie gegenüber dem Kläger nur gebraucht, als dieser sie eine “alte Brecksau“ genannt und erklärt habe, einer von ihnen beiden sei zuviel in der Wohnung. Im übrigen hat die Beklagte das Vorbringen des Klägers bestritten und geltend gemacht, sie habe sich lediglich einmal eines Angriffs des Klägers erwehrt und sei dabei gegen dessen Brille gestofien. Zur Begründung ihres Mitechuldanträges hat die Beklagte behauptet, der Kläger unterhalte uner* laubte Beziehungen zu Frau bei der er jetzt in Untermiete wohne. Zu dieser Frau habe er auch den wertvollsten $eil des ehelichen Hausrats gebracht, den er gegen alten Hausrat der Frau 1^1 ausgetauscht habe. Das Landgericht hat die Ehe geschieden und das alleinigelye'rschulden der Beklagten ausgesprochen. Das Kammergericht hat nach Anforderung eines schriftlichen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie» Dr. in das Urteil des Landgerichts ge- ändert und die Ehe aus beiderseitigem» auf Seiten des Klägers überwiegenden» Verschulden geschieden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt» die Revision zurückzuweisen. Entsohe idunasgründe; Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vor und nach ihrer H. Operation vorgenommenen Selbstmordversuche nicht als schwere Eheverfehlungen gewertet» weil sie nach dem fachärztlichen Gutachten im Zustande schwerer depressiver Verstimmungen vorgenommen worden seien und die Beklagte in diesem Zustand nicht mehr den Überblick Uber die Tragweite ihres Verhaltens und nicht mehr die Fähigkeit gehabt habe» den den Selbstmordgedanken entgegenstehenden Erwägungen zu dem Durchbruch zu verhelfen. Dies sei krankhaft» nicht aber schuldhaft.' In gleicher Weise hat das Berufungsgericht die von der Beklagten während ihres Krankenhausaufenthaltes gegenüber dem Kläger gebrauchten Schimpfworte gewertet.« Dagegen hat das Berufungsgericht entgegen der im Gutachten vertretenen Auffassung die Frage, ob das Verhalten der Beklagten auch im Juli und Dezember I960 auf einer zeitweiligen geistigen Störung beruhte, verneint und demgemäß die nach seinen Feststellungen von der Beklagten in dieser Zeit gegenüber dem Kläger gebrauchten Schimpfworts wie “Penner11 und "Hurenbock als eine schwere Eheverfehlung angesehen« In gleicher Weise hat es den von der Beklagten gegenüber einem Dritten geäußerten Verdacht ehewidriger Beziehungen des Klägers zu Frau IiflHÜ gewertet« Aus diesen Gründen hat es ein Scheidungerecht des Klägers gemäß § 43 EheG bejaht. Dem Mitschuldantrag der Beklagten hat es mit folgenden Erwägungen entsprochen: der Kläger habe bei seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung im Juli 1961 die besten Sachen, so das Fernsehgerät und die Braun-Küchenmaschine, mitgenommen. Dieser Auszug sei im Hinblick auf die Rückkehr der Beklagten aus dem Krankenhaus erfolgt* Der Kläger sei als gesunder Rentner auf diese Dinge nicht so angewiesen wie die Beklagte« Es sei auch nicht zu billigen, daß er bei seinem Auszug zwei Kleidersehränke mitgenommen und einen anderen, schlechteren Schrank, in die Wohnung der Beklagten gestellt habe« Auch stelle es eine erhebliche Eheverfehlung dar, daß der Kläger sich um die Beklagte während ihres Krankenhausaufenthaltes nicht im geringsten gekümmert und sich mit der Begründung, eie gehöre ine Siechenhaus, geweigert habe sie wieder bei sich aufzunehmen» Pie Beklagte habe unter der Interesselosigkeit ihrer Angehörigen« insbesondere des Klägers« und unter dessen Scheidungsbegehren sehr gelitten« Per Kläger habe sie dieses Begehren nicht während ihres Krankenhausaufenthaltes wissen lassen dürfen« Es habe ihm zugemutet werden können« damit bis zur Entlassung der Beklagten aus dem Krankenhaus zu warten« Wie sehr sich die Beklagte verlassen gefühlt und wie sie um menschliches Mitgefühl gebeten habe, zeige der Inhalt einer von ihr am 19* April 1961 an ihre Tochter gerichteten Karte« Pas überwiegende Verschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ausgesprochen, weil der Kläger die Auswirkungen seines Verhaltens auf den Gesundheitszustand der Beklagten nicht im geringsten berücksichtigt habe« 2« Pie von der Revision gegen diese Erwägungen erhobenen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht« a) Pie Revision meint, dem Kläger könne es angesichts seines auf Grund der Verfehlungen der Beklagten bestehenden Rechts auf Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht hls Verschulden angerechnet werden, daB er die Ehescheidungsklage während der Bauer des Krankenhausaufenthaltes der Beklagten erhoben und auch sich in dieser Zeit geweigert habe, die Beklagte wieder bei sich aufzunehmen» Biese Rüge ist nur teilweise begründet» fr 7 - Dem Kläger kann es nicht verargt werden, daß er noch während des Krankenhausaufenthaltes der Beklagten von dem ihm mach den Feststellungen des Berufungsgerichts zustehenden Scheidungsrecht Gebrauch gemacht und die Ehescheidungsklage erhoben hat. Bin längeres Zuwarten konnte ihm mit Rücksicht darauf nicht zugemutet werden, daß er andernfalls mit einem Verlust des Scheidungsrechts wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 50 Abs. 1 EheG hätte rechnen müssen. Biese Frist war nicht nach § 50 Abs. 1 Satz 2 EheG gehemmt, da der Krankenhausaufenthalt der Beklagten keine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft im Sinne dieser Vorschrift bedeutet. Ber Kläger hätte jedoch seiner Bhefrau mit Rücksicht auf deren Gesundheitszustand seine Scheidungsabsicht nur in schonender Form mitteilen dürfen und sie vorher entsprechend darauf vorbereiten müssen. Jedem schwerkranken Menschen gegenüber gilt das zu demindest sittliche Gebot eines verständnisvollen und schonenden Verhaltens. Umsomehr gilt diese Pflicht gegenüber einem schwerkranken Ehegatten. Entgegen der Meinung der Revision richtet sich ein solches Gebot nicht nur an die Angehörigen gehobener Schichten. Feststellungen darüber, in welcher Weise der Kläger seinen Entschluß zur Scheidung der Beklagten kundgetan hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es wird dies, da der Rechtsstreit ohnedies aus den nachstehend erörterten Gründen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, nachzuholen haben. Der Revision ist ferner zuzugeben, daß der Kläger im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten Eheverfehlungen der Beklagten auch ein Recht zu dem Getrenntleben hatte* Dieses Recht befreite ihn jedoch nicht von der ihm während des Bestehens der Ehe gegenüber der Beklagten obliegenden Fürsorgepflicht. Er durfte folglich sein Recht zu dem Getrenntleben nicht ohne Rücksichtnahme auf die schwerkranke Beklagte und deren Hilfsbedürftigkeit ausüben* Konnte er seiner Fürsorgepflicht nur in der Weise nachkommen, daß er persönlich die * Beklagte betreute, so mußte er eine solohe Einschränkung seines Rechts zu dem Getrenntleben mit in Kauf nehmen und durfte sich nicht völlig von der Beklagten trennen* Da auch in einer solchen Verletzung der Fürsorgepflicht eine schwere Eheverfehlung liegen kann, wird das Berufungsgericht noch Feststellungen in dieser Richtung zu treffen haben* Ohne Erfolg macht jedoch die Revision geltend, das Berufungsgericht habe einen im Gutachten des Dr* wiedergegebenen Aktenvermerk nicht berücksichtigt, wonach der Kläger seinen Angaben zufolge herzkrank sei und der Arzt ihm Anstrengungen und Aufregungen verboten habe* Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht nicht gehalten, von sich aus einem auf der Darstellung des Klägers beruhenden, in einer Krankenhaus-akte enthaltenen Vermerk nachzugeben, nachdem der Kläger im Rechtsstreit sich nicht darauf berufen hatte, daß er infolge eines schweren Herzleidens zur Aufnahme und Betreuung der Beklagten gesundheitlich nicht in der Lage sei* Auch kann der Kläger, entgegen der Meinung der Revision, sich nicht darauf Berufen, daß die Beklagte selbst nach dem Inhalt ihres Schreibens an ihre Tochter den Willen zur Aufhebung deräielichen Lebensgemeinschaft geäußert habe* Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dieses Verhalten der Beklagten als Ausfluß ihres Gefühls des Verlassenseins gewertet* b) Las Berufungsgericht hat das überwiegende Verschulden des Klägers mit der Erwägung bejaht, daß dieser die Auswirkungen seines Verhaltens auf den Gesundheitszustand der Beklagten nicht im geringsten berücksichtigt habe* Bei dieser dem Tatrichter obliegenden Prüfung hat es jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, außer acht gelassen, daß es für die Abwägung^*,-. des Grades des Verschuldens nicht allein auf die Schwere der einzelnen Eheverfehlungen und die darin sich äußernde innere Einstellung des Ehegatten, sondern auch darauf ankommt, wie die Eheverfehlungen sich auf den verletzten Ehegatten und auf die dielichen Verhältnisse ausgewirkt haben* Lies hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 164, 270, 273) in der in BGHZ 4, 186, 188 abgedruckten Entscheidung dargelegt* Es ist sonach zu untersuchen, inwieweit die beiderseitigen Eheverfehlungen zu der schließlich eingetretenen unheilbaren Ehezerrüttung beigetragen haben* Liese Frage stellt sich vor allem dann, wenn, wie hier. 10 - die festgestellten Eheverfehlungen eines Ehegatten, hier der Beklagten, zeitlich vor den Eheverfehlungen des anderen Ehegatten liegen« Da das angefochtene Urteil nicht erkennen läßt, daß das Berufungsgericht diese Frage geprüft hat, kann es keinen Bestand haben« c) Das Berufungsgericht hat auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. die Überzeugung gewonnen, daß die Beklagte die Selbstmordversuche in einem krankhaften Zustand schwerer Depressionen begangen hat« Aus diesem Grunde hat es diese Selbstmordversuche wie auch die in der Zeit ab Februar 1961 von der Beklagten dem Kläger gegenüber gebrauchten Schimpfworte nicht als schwere Eheverfehlungen angesehen« Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten im Einzelfall eine schwere Eheverfehlung darstellt, ist im wesentlichen eine Tatfrage (vgl« die Senatsurteile BGHZ 4, 186$ LM Hr, 5 und Nr,. 7 zu § 43 EheG). Bei der Prüfung dieser Frage müssen die gesamten Umstände, unter denen die ehewidrigen Handlungen eines Ehegatten begangen worden sind, insbesondere auch die geistige .Verfassung des verletzenden Ehegatten, berücksichtigt werden« Sine geistige Beeinträchtigung und ein regelwidriges Abweichen von der Aff ektlbilität eines normalen Menschen können zur Verneinung einer Eheverfehlung als einer schweren führen. Es kann daher auch Selbstmordversuchen eines schwerkranken Ehegatten die Eigenschaft einer schweren Eheverfehlung abgesprochen werden. 11 Entgegen der Meinung der Revision steht dieser Wertung der Umstand, daß die Beklagte nach der Darstellung des Klägers schon früher, nämlich vor ihrer Ehe mit dem Kläger, Selbstmordversuche unternommen hat, nicht entgegen* Schon aus diesem Grunde ist die Rüge der Kich^berücksichtigung dieses Vorbringens des Klägers unbegründet* Die Revision rügt jedoch weiter eine Verletzung der Vorschrift des § 411 ZPO, weil das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens und Befragung durch den Kläger nicht stattgegeben habe. Diese Rüge ist begründet* Zwar ist im Tatbestand des angefochtenen Urteils nicht ausdrücklich vermerkt, daß der Kläger einen derartigen Antrag gestellt hat. Im Tatbestand ist nur "auf die von den Parteien zu den Akten eingereichten, inhaltlich vorgetragenen Schriftsätze" verwiesen« Jedoch ist im Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 16. ApVil 1963 (Bl. 162 GA) der in dieser Verhandlung vom Vertreter des Klägers überreichte Schriftsatz vom H April 1963 ausdrücklich auf geführt und erwähnt, daß der Vertreter des Klägers den Antrag aus diesem Schriftsatz gestellt hat. Der in diesem Schriftsatz enthaltene förmliche Antrag hat zwar nur die Zulassung der Revision zu dem Gegenstand* Im Schrift satz ist aber außerdem ausgeführt, der Kläger müsse vorsorglich die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen beantragen; für alle Fälle sei es aber erforderlich, daß die Erläuterung des Gutachtens 12 - vor dem Prozeßgericht gemäß § 411 Abs. 3 ZPO angeordnet werde» damit der Kläger durch entsprechende Fragen die notwendige Klärung und Ergänzung des Gutachtens erreichen könne. Angesichts der ausdrücklichen Erwähnung dieses Schriftsatzes im Protokoll vom 16. April 1963 kann es keinem Zweifel unterliegen» daß er zu den laut dem Tatbestand des angefochtenen Urteils inhaltlich vorgetragenen Schriftsätzen gehört. Folglich ist davon auszugehen, daß der Kläger auch den Antrag auf Vernehmung und Befragung des gerichtlichen Sachverständigen gestellt hat, der als Beweisantrag nicht ausdrücklich im Protokoll festgehalten werden mußte. Der Kläger hat zv/ar die Fragen, die er an den Sachverständigen zu stellen beabsichtigte, nicht im einzelnen formuliert. Dies ist aber nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn eine Partei allgemein angibt, in weicher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht. Diesem Erfordernis entspricht der Inhalt :des Schriftsatzes des Klägers vom 11. April 1963, der eine Reihe von Beanstandungen des Gutachtens des Sachverständigen enthält. Das Berufungsgericht hätte daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 398; 24, 9, 14; 35, 370, 371) diesem Antrag stattgeben müssen. Es hat jedoch den Antrag nicht berücksichtigt «Auf diesem Verfahrensverstoß kann das Berufungsurteil beruhen. Denn es ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht aufgrund der mündlichen Vernehmung des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung des Umfangs - 13 der Verantwortlichkeit der Beklagten und damit zu einer anderen Abwägung des Verschuldensgrades gekommen wäre» Die Verfahrensrüge der Revision ist daher begründet• 3* Aus den unter 2. b) und c) dargelegten Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Bas Urteil ist zwar nur hinsichtlich des Ausspruchs des Verschuldens des Klägers ange-fochten worden» Gleichwohl muß es mit Rücksicht auf den Grundsatz der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung in Ehesachen (vgl* RGZ 94, 133) in vollem Umfang aufgehoben werden» Burch diese Zurückverweisung erhält der Kläger Gelegenheit, seine weiteren Behauptungen, deren Nichtberücksichtigung die Revision gemäß § 286 ZPO rügt, dem Berufungsgericht erneut vorzutragen. Eines H - Eingehens auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Revision bedarf es deshalb nicht. Senatspräsident Ascher und Bundesrichter Br. Loewenheim sind be- Johannsen urlaubt und verhindert zu unterschreiben. « Johannsen tfaaß Br. Graf