- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Kaaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 23» März 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da sich der Klageanspruch mangels der allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nur aus den §§ 149 ff BEG rechtfertigen kann, fordert das Oberlandesgericht mit Recht, daß der “Verfolgte auB den Vertreibungsgebieten" Vertriebener im Sinne des § 1 BVF£ sei (§ 150 Abs* 1 BEG) Das Oberlandesgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger als deutscher Volkszugehöriger zu gelten habe (§1 Abs. 2 Kr. 1 BVFG) und ob injler im Frühjahr 1941 aus Verfolgungsgründen erfolgten Übersiedelung des Klägers von ZflHi (Jugoslawien) nach ÜMIHBB (Rumänien) eine "Auswanderung" in das Ausland vor Beginn der allgemeinen Vertreibung 2U erblicken sei. "Vertreibungsgebiete" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen seien nur solche, aus denen Deutsche ohne Rücksicht auf ihre Gegnerschaft zu dem ES-Regime, also allein auf Grund ihres Deutschtums, vertrieben worden seien< Hierzu gehörten nur die im Potsdamer Abkommen vom 2. T* Die Revision wendet sich allerdings erfolglos zunächst gegen die Auffassung des Oberlandesgeriehts, die Anspruchsberechtigung aus §§ 150, 154 BEG lasse die Tatsache einer Auswanderung nicht genügen, habe vielmehr weiterhin zur Voraussetzung, daß diese Auswanderung aus einem Gebiet erfolgt sei, in dem nach dieser Auswanderung eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe* Es kann dahingestellt bleiben, ob der rechtspolitische Grund der gesetzlichen Regelung des § 154 BEG der Auffassung der Revision entspricht, Denn damit ist noch nichts zu der Frage ausgesagt, ob, wenn die Auswanderung des Verfolgten rechtzeitig stat.tgefunden hat, sie auch aus einem Gebiet erfolgt sein muß, in dem später eine Kollektiv-Vertreibung erfolgt ist. Die aus dem*Gesetz ersichtliche Voraussetzung der Anspruchsberechtigung wegen Berufsschadens, daß die Auswanderung aus einem Gebiet erfolgt sein müsse, in dem nach dieser Auswanderung eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe, hat das Obcrlandesgericht jedenfalls mit Recht bejaht. Zwar meinen, wie vom Gberlandesgericht ebenfalls hervorgehoben, van Dam/ Loos (Bundesentschadigungsgesetz, § 150, Ann, 4 Seite 664), nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit aus den Kollektivvertreibungsgebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Cst^- und Südosteuropas, die während der KS-Gewaltherrschaft ausgewandert seien, müßten in jedem Falle als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG angesehen worden. Diese Ansicht widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, Wie im Urteil vom 24* November 1961 - IV ZR 135/61 -(LM Kr, 4 zu § 154 BEG 1956 = RzW 1962,*224 Nr. 23, mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen wurde, haben nur die Verfolgten einen Anspruch (wegen der Entrichtung von Sonder-abgaben und) wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus -den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung, in das Ausland ausgewandert sind, Als !,Vertreibungs gebiete" im Sinne der §§ 130, 154 BEG, 1 BVFG hat das Oberlandesgericht aber nur diejenigen Gebiete bezeichnet, aus denen Deutsche ohne Rücksicht auf ihre Gegnerschaft zu dem NÖ-Regime allein auf Grund ihres Deutschtums vertrieben worden sind, und als solche Gebiete nur die im Potsdamer Abkommen vom 2. nach dem 8* Mai 1945 begründet hat (vgl* hierzu: Yferber/Bode/Bhrenforth, aaO, § 1 Anm* 13 S* 22)* Zu diesen Gebieten gehört auch Jugoslawien* Hieraus folgt der Ausgangspunkt des Gesetzesj, daß auch aus Jugoslawien eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat* Hinzukommt, wie die Revision mit Recht hervorhebt«, daß die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts es unter rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen, auch für Jugoslawien eine Kollektivvertreibung zu bejahen* Diese Feststellungen gehen dahin, in Jugoslawien sei die deutsche Minderheit unter Ausnahmerecht gestellt, in XZ~Lager# verbracht oder zu dem Arbeitseinsatz in die UdSSR verschleppt worden, denjenigen Personen aber, die sich dem durch die Flucht entzogen hätten, sei die Staatsangehörigkeit aberkannt und das Vermögen beschlagnahmt oder enteignet worden* Das Oberlandesgericht übersieht bei seinem Hinweis, formelle Ausweisungen aus Jugoslawien hätten nicht stattgefunden* daß das Gesetz solche formellen Ausweisungen auoh nicht verlangt* § 1 Abs, 1 BVFG erfordert zu dem Begriff des "Vertriebenen" keine speziell auf Austreibung abzielenden Maßnahmen der Besatzungsmacht, sondern läßt os neben solchen Maßnahmen, insbesondere der Ausweisung, genügen, daß der Betroffene seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch Flucht verloren hat, Deutsche sind also auch dann als "Vertriebene” aus Jugoslawien anzusehen, wenn sie aus diesem Lande geflüchtet sind* Der aus Jugoslawien ausgewanderte Kläger gilt daher als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 2 Kr* 1 BVFG* Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen würde ihm nur dann nicht zustehen, wenn er nicht ausgewandert, sondern in Jugoslawien verblieben wäre und auch nicht, wie die Allgemeinheit der deutschen Volksgruppe, dieses Gebiet durch Flucht verlassen hätte*
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
BEG §§ 15o, 154» BundesvertriebenenG § 1
a) Einen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Portkommen gemäß §§ 15o, 154 BEG haben nur die Verfolgten, die aus den Verfolgungsgründen des
§ 1 BEG aus Gebieten mit einer Rollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandelt sind«
b) Eine Kollektivvertreibung der Deutschen hat auch aus Jugoslawien stattgefunden»
v
BGH, ürt« v, 23« November 1962 - XV ZR 1?o/62 - OLG Neustadt/
Weinstr«
LG Prankenthal
IV ZH 170/62
Verkündet
am 23. November 1962
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Elektroingenieurs Arpad f/Israel, Str.
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wieder-» gutmachung und verwaltete Vermögen
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Kaaß, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 23» März 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen
- a -
Tatbestand:
Dezember 1895 in PflBHV (=
f9 Österreich-Ungarn) ge-
Der am <
Bezirk GA-BUwwy borene Kläger ist Jude» Er besuchte in seinem Geburtsort die deutsche Volksschule, sodann im 80 km entfernt gelegenen TfljIBMi (Rumänien) die Oberrealschule und schließlich in die Ingenieurschule und war während des ersten
Weltkrieges Offizier der österreichisch-ungarischen Armee* Nach Kriegsende beteiligte er sich zunächst - unter Aufrechterhaltung seines nunmehr im jugoslawischen Staatsgebiet gelegenen Wohnsitzes in - an einer
von seinem Vater und seinem Bruder in TflBBV betriebenen Fabrik, verlegte jedoch im Jahr 1938 seinen Wohnsitz nach ZflBB (Jugoslawien), wo er zusammen mit einem Teilhaber eine eigene elektrotechnische Fabrik gründete» Zu Beginn des Jahres 1941 Ubersiedelte er als jugoslawischer Staatsangehöriger von ZtfBB R£ch TflHi und wunderte schließlich von dort aus im Kai 195C nach Israel aus*
Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Schadens im
beruflichen Fortkommen, und zwar eine monatliche Rente von
200 DK ab 1*1 Dezember I960, hilfsweise 10 000 DM Kapital-entSchädigung» Hiermit hat er bei den Entschädigungsorganen
keinen Erfolg, gehabt* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er den Anspruch weiter* Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision*
Entscheidung gründe:
I.
Da sich der Klageanspruch mangels der allgemeinen Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG nur aus den §§ 149 ff BEG rechtfertigen kann, fordert das Oberlandesgericht mit Recht, daß der “Verfolgte auB den Vertreibungsgebieten" Vertriebener im Sinne des § 1 BVF£ sei (§ 150 Abs* 1 BEG)
und, da er einen Berufsachaden8anspruch erhebe, "vor der allgemeinen Vertreibung in das Ausland ausgewandert sei11 (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BEG). Daraus ergebe sich zugleich, daß der Kläger zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BVFG bezeichneten Vertriebenengruppe gehören müsse (Urteil des Senats vom 22. Februar 1961 - IV ZR 256/60 LH Kr. 2 zu § 154 BEG 1956 « RzW 1961, 324 Kr. 35). Der Kläger müsse seinen in (Jugoslawien) gelegenen Wohnsitz als deutscher
Volkszugehöriger nach dem 30. Januar 1933, jedoch vor der allgemeinen Vertreibung, aus*Verfolgungsgründen durch "Auswanderung" verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen haben«
Das Oberlandesgericht hat es offen gelassen, ob der Kläger als deutscher Volkszugehöriger zu gelten habe (§1 Abs. 2 Kr. 1 BVFG) und ob injler im Frühjahr 1941 aus Verfolgungsgründen erfolgten Übersiedelung des Klägers von ZflHi (Jugoslawien) nach ÜMIHBB (Rumänien) eine "Auswanderung" in das Ausland vor Beginn der allgemeinen Vertreibung 2U erblicken sei. Denn es hat verneint, daß aus Jugoslawien, jedenfalls aber dem Gebiet von Kroatien mit seiner Hauptstadt AflMI (24W)* eine Kollektivvertreibung stattgefunden habe. Hierzu hat es ausgeführt:
"Vertreibungsgebiete" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen seien nur solche, aus denen Deutsche ohne Rücksicht auf ihre Gegnerschaft zu dem ES-Regime, also allein auf Grund ihres Deutschtums, vertrieben worden seien< Hierzu gehörten nur die im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 und in einem vom Alliierten Kontrollrat genehmigten Ausweisungsplan vom 17. Oktober 1945 aufgeführten Gebiete des Deutschen Reiches Östlich der Cder-Keiße-Linie sowie Polens, der Tschechoslowakei und Ungarns, in denen allein Ausweisungen der deutschen Bevölkerungsteile wegen ihres Deutschtums in kollektiver Form stattgefunden hätten.
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In Jugoslawien (und Rumänien) sei zwar die deutsche Minderheit unter Ausnahmerecht gestellt, in KZ-Lager verbracht oder . zu dem Arbeitseinsatz in die UdSSR verschleppt worden, und das Schicksal jener Personen, die sich dem durch die Flucht entzogen hätten und denen deshalb die Staatsangehörigkeit aberkannt und das Vermögen beschlagnahmt oder enteignet worden sei, ähnele daher in hohem Maße dem der Ausgewiesenen aus den im Potsdamer Abkommen angeführten Ausweisungsgebieten; formelle Ausweisungen hätten in diesen beiden Ländern jedoch nicht stattgefunden*
II.
Diese Ausführungen des angefochtenen Urteils unterliegen teilweise rechtlichen Bedenken* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis Erfolg*
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T* Die Revision wendet sich allerdings erfolglos zunächst gegen die Auffassung des Oberlandesgeriehts, die Anspruchsberechtigung aus §§ 150, 154 BEG lasse die Tatsache einer Auswanderung nicht genügen, habe vielmehr weiterhin zur Voraussetzung, daß diese Auswanderung aus einem Gebiet erfolgt sei, in dem nach dieser Auswanderung eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe*
Sie meint unter Berufung auf die Amtliche Begründung (Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, BT-Drucksache 1949 S. 173), durch das besondere Erfordernis des § 154 BEG für den Berufsschäden (und die Vermögensabgaben, § 153 BEG), daß die Auswanderung vor der allgemeinen Vertreibung stattgefunden haben müsse, habe nur schematisch sichergestellt v/erden sollen, daß die Verfolgung endgültig die Ursache des Schadens geworden und nicht etwa die allgemeine Vertreibung als überholende Reserveursache daswischenge-treten sei* Daraus folge, daß dem § 154 BEG ebenso Genüge geschehen sei, wenn der Verfolgte einer nachhaltigen Kollektionsvertreibung zuvorgekommen sei, wie dann,
wenn er aus einem Lande ausgewandert sei, in dem eine Kollektivvertreibung niemals staftgefunden habe*
Es kann dahingestellt bleiben, ob der rechtspolitische Grund der gesetzlichen Regelung des § 154 BEG der Auffassung der Revision entspricht, Denn damit ist noch nichts zu der Frage ausgesagt, ob, wenn die Auswanderung des Verfolgten rechtzeitig stat.tgefunden hat, sie auch aus einem Gebiet erfolgt sein muß, in dem später eine Kollektiv-Vertreibung erfolgt ist. Die aus dem*Gesetz ersichtliche Voraussetzung der Anspruchsberechtigung wegen Berufsschadens, daß die Auswanderung aus einem Gebiet erfolgt sein müsse, in dem nach dieser Auswanderung eine allgemeine Vertreibung der Deutschen stattgefunden habe, hat das Obcrlandesgericht jedenfalls mit Recht bejaht. Zwar meinen, wie vom Gberlandesgericht ebenfalls hervorgehoben, van Dam/ Loos (Bundesentschadigungsgesetz, § 150, Ann, 4 Seite 664), nicht nur die Verfolgten deutscher Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit aus den Kollektivvertreibungsgebieten, sondern auch solche aus den übrigen Gebieten Cst^- und Südosteuropas, die während der KS-Gewaltherrschaft ausgewandert seien, müßten in jedem Falle als Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG angesehen worden. Diese Ansicht widerspricht jedoch der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, Wie im Urteil vom 24* November 1961 - IV ZR 135/61 -(LM Kr, 4 zu § 154 BEG 1956 = RzW 1962,*224 Nr. 23, mit weiteren Nachweisen) ausgesprochen wurde, haben nur die Verfolgten einen Anspruch (wegen der Entrichtung von Sonder-abgaben und) wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nach den §§ 150, 154 BEG, die aus -den Verfolgungsgründen des § 1 BEG aus Gebieten mit einer Kollektivvertreibung der Deutschen vor der allgemeinen Vertreibung, in das Ausland ausgewandert sind,
2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu der Frage, ob Vertreibungsgebiete im Sinne des § 1 BVFG nur die im Potsdamer Abkommen aufgeführten Ausweisungsgebiete sind,
unterliegen dagegen rechtlicben Bedenken« Die Revision meint, hierzu sei auch Jugoslawien zu rechnen; damit hat sie im Ergebnis Erfolg«
Nach den Ausführungen des Oberiandesgerichts, unter Hinweis auf das Schrifttum (vgl. insbesondere: Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl.,
§ 150 BEG Anm. 9 S. 855? 11 S. 8$6; Werber/Bode/Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, § 1 Anm« 4 S. 17, 6 S. 18,
10 S. 20 {2ljjf), kann eine allgemeine Vertreibung der deutschen Bevölkerung zwar grundsätzlich in allen Teilen der Welt (mit alleiniger Ausnahme d§r Bundesrepublik, Berlins, der sowjetischen Besätzungszone, der deutschen Ostgebiete und der 1949 unter niederländische, belgische und luxumburgische Verwaltung gelangten, 1957 aber zu dem Teil wieder zurückgegliederten deutschen Gebiete) statt-gefunden haben. Als !,Vertreibungs gebiete" im Sinne der §§ 130, 154 BEG, 1 BVFG hat das Oberlandesgericht aber nur diejenigen Gebiete bezeichnet, aus denen Deutsche ohne Rücksicht auf ihre Gegnerschaft zu dem NÖ-Regime allein auf Grund ihres Deutschtums vertrieben worden sind, und als solche Gebiete nur die im Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 und in dem genannten Ausweisungsplan vom 17. Oktober 1945 aufgeführten Gebiete des Deutschen Reiches östlich der Öder-Neiße-Linie sowie Polens, der Tschechoslowakei und Ungarns anerkannt. Die Feststellung des Oberiandesgerichts, Jugoslawien rechne nicht hierzu, ist indessen rechtsirrtümlich.
Die Vorschrift des § 150 BEG verweist bei der Frage der Entschädigung für Verfolgte aus den Vertreibungsgebieten allgemein auf den Begriff des Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger "AusSiedler" ist, d.h. nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die dort im einzelnen cufgeführten Gebiete verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er seinen dortigen Wohnsitz erst
nach dem 8* Mai 1945 begründet hat (vgl* hierzu: Yferber/Bode/Bhrenforth, aaO, § 1 Anm* 13 S* 22)* Zu diesen Gebieten gehört auch Jugoslawien* Hieraus folgt der Ausgangspunkt des Gesetzesj, daß auch aus Jugoslawien eine Kollektivvertreibung der Deutschen stattgefunden hat* Hinzukommt, wie die Revision mit Recht hervorhebt«, daß die tatsächlichen Feststellungen des Oberlandesgerichts es unter rechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen, auch für Jugoslawien eine Kollektivvertreibung zu bejahen* Diese Feststellungen gehen dahin, in Jugoslawien sei die deutsche Minderheit unter Ausnahmerecht gestellt, in XZ~Lager# verbracht oder zu dem Arbeitseinsatz in die UdSSR verschleppt worden, denjenigen Personen aber, die sich dem durch die Flucht entzogen hätten, sei die Staatsangehörigkeit aberkannt und das Vermögen beschlagnahmt oder enteignet worden* Das Oberlandesgericht übersieht bei seinem Hinweis, formelle Ausweisungen aus Jugoslawien hätten nicht stattgefunden* daß das Gesetz solche formellen Ausweisungen auoh nicht verlangt* § 1 Abs, 1 BVFG erfordert zu dem Begriff des "Vertriebenen" keine speziell auf Austreibung abzielenden Maßnahmen der Besatzungsmacht, sondern läßt os neben solchen Maßnahmen, insbesondere der Ausweisung, genügen, daß der Betroffene seinen Wohnsitz im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges durch Flucht verloren hat, Deutsche sind also auch dann als "Vertriebene” aus Jugoslawien anzusehen, wenn sie aus diesem Lande geflüchtet sind* Der aus Jugoslawien ausgewanderte Kläger gilt daher als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs* 2 Kr* 1 BVFG*
Ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen würde ihm nur dann nicht zustehen, wenn er nicht ausgewandert, sondern in Jugoslawien verblieben wäre und auch nicht, wie die Allgemeinheit der deutschen Volksgruppe, dieses Gebiet durch Flucht verlassen hätte*
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Nach alledem ist, ohne weiteres Eingehen auf die Revision des Klägers, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
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außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher Johannsen
Maaß
Dr. Doewenheim Dr. Graf