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BGH · IV ZR 170/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 170/61

Die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen I'orschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes,, durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermiachlingen sind als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen* Das Oberlandesgericht, an das die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils vom 5« Mai 1958 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurtickverwiesen worden war, hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskaramer des Landgerichts Aachen erneut zurück-gewiesen» Für die Entscheidung des Rechtsstreits, welcher einen Soforthilfeanspruch des Klägers in Höhe von 6.000 DM gemäß § 141 BEG zu dem Gegenstand hat, kommt es darauf an, ob die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle dos Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne dos § 2 BEG anzusehen sind. Mittels »fliegender Arbeitsgruppen und durch Anwendung besonderer Untersuchungsmethoden» sei es gelungen, die Familien-, Sippen- und Stammesverhältnisse der in Deutschland lebenden Zigeuner so weit 2u klären, daß das Zigeunersippenarchiv für das Altreich in nur drei Jahren habe geschaffen werden können«, Die Zigeuner hätten, bei der Hartnäckigkeit ihrer Weigerung, in ihren Kellerwohnungen und Baracken, in ihren Wohnwagen und auf den Lagerplätzen aufgesucht und solange »unnachgiebig verhört» werden müssen, bis ihre Herkunft geklärt gewesen sei« Die Erkenntnisse dieser Bestandsaufnahme der zigeunerischen Bevölkerung bezüglich rassischer Herkunft, krimineller Neigung sowie sozialer Tauglichkeit und Einsatzfähigkeit hätten die Grundlage für die rassenhygienische Gesetzgebung, die Vorbeugungsmaßnahmen der Polizei und die Auskunfterteilung an Amtsstellen, insbesondere Standesbeamte und Amtsärzte wegen Ehetauglichkeit und Eheschließung, zu bilden gehabt« Sie lägen auch dem Erlaß des »Reichsführers SS» vom 16. Wie vom Oberlandesgericht daraufhin festgestellt, beruhten Dr« Ziele und Tendenzen und damit auch die von seiner »Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte »Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen Zigeuner ange-wenaete "Personenfeststellungsverfahren» auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der oberlegenheit des nordischen Ariertums und der Inferiorität nichtarischen, d«h« in Dr« speziellem Auftrag des zigeunerischen Blutes. Oberlandesgerichts hat es sich hierbei um "nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG gehandelte Da infolge dieser Verfolgung die Pamiil-ie des Klägers ausgewandert sei, stehe dem Kläger der begehrte Betrag von 60OQO EM als Soforthilfe gemäß § 141 BEG zu» Die Revision sucht ihre entgegengesetzte Auffassung mit der Erwägung zu rechtfertigen, Nachforschungen aus rassischen Gründen könnten nur dann "Verfolgungsmäßnahmen" darstellen, wenn die bestimmte Rasse zu dieser Zeit bereits verfolgt worden sei» Damals noch nicht beschlossene, spätere Verfolgungsmaßnahmen gegen die Zigeuner stellten keine "konkreten" Verfolgungsmaßnahmen dar. Wie vom erkennenden Senat in dem in dieser Sache bereits ergangenen Revisionsurteil ausgesprochen, ist »Verfolgter» im Sinne des § 141 BEG nur derjenige, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden sind. Allerdings genügt es im Sinne dieser Vorschrift nicht, daß jemand lediglich mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist» Andererseits würden aber viele entschä-digungswürdige Vorgänge vom Gesetz nicht erfaßt werden, v/enn man den Begriff der "nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen» im sinne des § 2 BEG zu eng fassen würde. In seiner in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidung hat er darauf hingewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, v/enn Maßnahmen der geschilderten Art unmittelbar bevorgestanden hätten und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkorungsgruppen gehandelt habe (vgl. Wie in anderem, aber ähnlichem Zusammenhänge hervorgehoben, reicht zur Begründung von Ansprüchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit in der Regel der allgemeine Verfolgungs-druck zwar nicht aus; hat dieser sich jedoch so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden ist und die phisischc und wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine Vorladungen und Verhöre hat der erkennende Senat, wie auch vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, verschiedentlich als nationalsozialistische Gewaltmaßnah-men angesehen. Januar 1958 hat der Senat ausgesprochen, daß auf rassischen Gründen beruhende Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo als über die staatsbürgerliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen darstellen können (vgl. gen den Kläger und seine Familie durchgeführten, in ihrer Zielsetzung über die Aufgaben der Münchener Zigeunerleitstelle weit hinausgehenden Maßnahmen zur Feststellung der rassischen Einordnung dienten, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, als Grundlage der später gegen die Zigeuner vollzogenen Unterdrückung und Ausrottung. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat Dr. hinsichtlich der Veranlassung der Gründung und über die Arbeit und die Ziele seiner "Forschungsstelle" die Auffassung vertreten, es sei nach dem Erlaß der Es beruht nicht auf Rechtsirrtum, wenn das Oberlandesgericht daraufhin festgestellt hat, die Ziele und Tendenzen des Dr. welcher die Zigeuner insgesamt als minderwertige, von einer Vermischung mit der deutschen Bevölkerung auszuschließende Rasse und die Zigeunermiseh^-linge als rassisch besonders "gefährlich" angesehen habe, und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Daher sind die von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen. Da "bei Anwendung dea Gesetzes durch das Oberlandesgericht Rechtsfehler auch im übrigen nicht ersichtlich sind, ist dem Kläger die Soforthilfe in Höhe von 6.000 DM im Berufungsurteil mit Recht zugebilligt worden.

Zitierte Normen: § 141 BEG § 97 ZPO
sinnenForschungsstellenationalsozialistischeOberlandesgerichtBEGzigeunernMaßnahmeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
B£G §§ 1, 2, 141
Die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen I'orschungsstelle des Reichsgesundheitsamtes,, durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermiachlingen sind als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen*
BGH, Urto Vc 23o Mai 1962 - IV ZR 170/61 - OLG Köln
LG Aachen
IV ZR 170/61
Verkündet am 23. Mai 1962
Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I® Hamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den
 Regierungspräsidenten in Aachen,
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt D£,	K
B^mi^str. ^ -
gegen
 den Arbeiter Josef
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.
Ki
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei
 Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Dei’ Sachverhalt ergibt sich aus dem in dieser Sache bereits ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 10» Dezember 1958 - IV ZR 159/58 -. Hierauf wird Bezug genommen»
Das Oberlandesgericht, an das die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils vom 5« Mai 1958 zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurtickverwiesen worden war, hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskaramer des Landgerichts Aachen erneut zurück-gewiesen»
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entseheidun^sgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits, welcher einen Soforthilfeanspruch des Klägers in Höhe von 6.000 DM gemäß § 141 BEG zu dem Gegenstand hat, kommt es darauf an, ob die während der Herrschaft des Nationalsozialismus von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle dos Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne dos § 2 BEG anzusehen sind.
I.
Das Oberlandesgericht hat diese Frage bejaht.
Es geht davon aus, daß die nationalsozialistische
 
Literatur zu äen »Nürnberger Gesetzen» von 1935 Juden und Zigeuner gleichmäßig zu den »Artfremden» in Europa gerechnet habe. In diesem Sinne habe sicn daher die nach dem 30. Januar 1933 gegründete und dem Reichsinnenministerium unterstellte »Reichsstelle für Sippenforschung», neben der bereits seit März 1899 bestehenden Münchener Zigeunerpolizeileitstelle, mit Zigeunern und Zigeunermischlingen befaßt. Sie habe in allen Fällen grundsätzlich entschieden, daß diese »nichtarisch» seien. Zur Bestimmung des Zigeunerbegriffs, welche mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sei, und zur Vermeidung von Kompetenzschwierigkeiten mit den Polizeibehörden sei 1936 beim Reichsgeaundheits-amt eine »Erbwissenschaftliche Forschungsstelle» unter Leitung des früher an der	üniversitätsnervenklinik
 tätig gewesenen Dr. Robertgegründet und später, unter Erweiterung ihrer Zuständigkeit, in »Rassenhygienisch« und bevölkerungsbiologische Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts» unbenannt worden«
Br. ^m^^habe zu der Arbeit und den Zielen seiner »Forschungsstelle» berichtet, bereits die ersten Gesetze auf dem Gebiet der Erb- und Rassenpflege hätten bei vielen Amtsstellen, insbesondere den Standesbeamten und den Amtsärzten, zu Schwierigkeiten bei der Bewertung und Behandlung der Zigeuner geführt, um so mehr, als diese sich zu tarnen verstanden hätten. Bie »Forschüngsstelle» habe rassen- und kriminalbiologische Vorfragen klären sollen, um Maßstäbe dafür zu gewinnen, wer als Zigeuner oder Zigeunermischling zu gelten habe und wie groß ihre Zahl in Deutschland sei. Als Voraussetzung für eine endgültige Regelung der Zigeuner-fragc habe sie unter größten Schwierigkeiten eine Bestandsaufnahme der gesamten Zigeunerbevölkerung in Deutschland durchgeführt. Mittels »fliegender Arbeitsgruppen und durch Anwendung besonderer Untersuchungsmethoden» sei es gelungen, die Familien-, Sippen- und Stammesverhältnisse der in Deutschland lebenden Zigeuner so weit 2u klären, daß das
 Zigeunersippenarchiv für das Altreich in nur drei Jahren habe geschaffen werden können«, Die Zigeuner hätten, bei der Hartnäckigkeit ihrer Weigerung, in ihren Kellerwohnungen und Baracken, in ihren Wohnwagen und auf den Lagerplätzen aufgesucht und solange »unnachgiebig verhört» werden müssen, bis ihre Herkunft geklärt gewesen sei« Die Erkenntnisse dieser Bestandsaufnahme der zigeunerischen Bevölkerung bezüglich rassischer Herkunft, krimineller Neigung sowie sozialer Tauglichkeit und Einsatzfähigkeit hätten die Grundlage für die rassenhygienische Gesetzgebung, die Vorbeugungsmaßnahmen der Polizei und die Auskunfterteilung an Amtsstellen, insbesondere Standesbeamte und Amtsärzte wegen Ehetauglichkeit und Eheschließung, zu bilden gehabt« Sie lägen auch dem Erlaß des »Reichsführers SS» vom 16. Dezember 19-38 und dem »Ausschwitzerlaß» Himmlers vom 29« Januar 1943 über die »Endlösung" der Zigeunerfrage zugrunde«
Wie vom Oberlandesgericht daraufhin festgestellt, beruhten Dr«	Ziele	und	Tendenzen	und damit auch die
 von seiner »Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte »Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem Einzelfall gegen Zigeuner ange-wenaete "Personenfeststellungsverfahren» auf der nationalsozialistischen Rassenlehre von der oberlegenheit des nordischen Ariertums und der Inferiorität nichtarischen, d«h« in Dr«	speziellem	Auftrag	des zigeunerischen Blutes.
Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts erschien einige Zeit vor der Auswanderung der Familie des Klägers in Düren eine der Dr.■	"Fliegenden	Arbeits-
gruppen" aus Berlin, bestehend aus einer Frau und einem Manne, zur rassischen Erfassung und Eingruppierung der Zigeuner, auch der Familie des Klägers. Diese Gruppe habe teilweise sogar die Zigeunersprache gesprochen und nach der Abstammung der Zigeuner, insbesondere nach sämtlichen Stämmen, Eltern und deren Vorfahren gefragt. Nach der Auffassung des
 
Oberlandesgerichts hat es sich hierbei um "nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen" im Sinne des § 2 BEG gehandelte Da infolge dieser Verfolgung die Pamiil-ie des Klägers ausgewandert sei, stehe dem Kläger der begehrte Betrag von 60OQO EM als Soforthilfe gemäß § 141 BEG zu»
II.
Die Revision sucht ihre entgegengesetzte Auffassung mit der Erwägung zu rechtfertigen, Nachforschungen aus rassischen Gründen könnten nur dann "Verfolgungsmäßnahmen" darstellen, wenn die bestimmte Rasse zu dieser Zeit bereits verfolgt worden sei» Damals noch nicht beschlossene, spätere Verfolgungsmaßnahmen gegen die Zigeuner stellten keine "konkreten" Verfolgungsmaßnahmen dar.
Die einmalige, ohne Swang zwecks Registrierung durchgeführte Vernehmung der Familie des Klägers bedeute keinen erheblichen persönlichen Eingriff, um so weniger, als die Zigeuner sich bereits seit 1899 infolge mangelnder Seßhaftigkeit, im Gegensatz zu der übrigen Bevölkerung, Kontrollen und Überwachungen der Münchener polizeilichen Zi-geunerlcitstelle hätten unterwerfen müssen. Rassische Verfolgungsgründe seien in der Registrierung für die Familie des Klägers auch nicht erkennbar gewesen.
III.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Wie vom erkennenden Senat in dem in dieser Sache bereits ergangenen Revisionsurteil ausgesprochen, ist »Verfolgter» im Sinne des § 141 BEG nur derjenige, gegen den seitens der nationalsozialistischen Gewalthaber vor der Auswanderung bereits konkrete Verfolgungsmaßnahmen ergriffen worden sind.
 
Allerdings genügt es im Sinne dieser Vorschrift nicht, daß jemand lediglich mit der Möglichkeit einer Verfolgung rechnen mußte und wegen dieser abstrakten, wenn auch durch die spätere Entwicklung bestätigten Gefahr der Verfolgung ausgewandert ist» Andererseits würden aber viele entschä-digungswürdige Vorgänge vom Gesetz nicht erfaßt werden, v/enn man den Begriff der "nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen» im sinne des § 2 BEG zu eng fassen würde. Der Begriff der "Maßnahme'* im genannten Sinne als solcher ist vielmehr, um dem durch die gesetzliche Präambel proklamierten Zweck möglichst weitgehender und vollständiger Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus gerecht zu werden, in nicht zu eingeschränktem Sinne zu verstehen. Jedes beliebige menschliche Verhalten, das sich gegen den Verfolgten gerichtet hat, kann eine Maßnahme und daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme d&rstellen (vgl. Blessin /Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3° Aufl., § 2 BEG, Anm. 3, S. 244)°
Der Senat hat diesem extensiven Auslegungsgesichts-punkt mehrfach Rechnung getragen. In seiner in dieser Sache bereits ergangenen Entscheidung hat er darauf hingewiesen, die gesetzlichen Voraussetzungen seien auch dann erfüllt, v/enn Maßnahmen der geschilderten Art unmittelbar bevorgestanden hätten und wenn es sich nicht um Einzelmaßnahmen gegen bestimmte Personen, sondern um solche gegen ganze Bevölkorungsgruppen gehandelt habe (vgl. auch: Urteil vom 6. Mai 1959 - IV ZR 228/58 RzW 1959, 458 Nr. *11). Wie in anderem, aber ähnlichem Zusammenhänge hervorgehoben, reicht zur Begründung von Ansprüchen wegen Schadens an Körper und Gesundheit in der Regel der allgemeine Verfolgungs-druck zwar nicht aus; hat dieser sich jedoch so verdichtet, daß die Lage des Verfolgten aussichtslos geworden ist und die phisischc und wirtschaftliche Vernichtung nur noch eine
 
Präge der Zeit sein konnte, so ist diese Verfölgungssitu-ation einer konkreten Verfolgungsmaßnahme gleichzustellen (Urteil vom 10. Juni I960 - IV ZR 20/60 -, RzW I960, 5Ö2 Nr. 13; ferner: Urteil vom 22. Januar 1958 - IV ZR 314/57 RzW 1958, 301 Nr. 28).
Vorladungen und Verhöre hat der erkennende Senat, wie auch vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, verschiedentlich als nationalsozialistische Gewaltmaßnah-men angesehen. Im vorerwähnten Urteil vom 22. Januar 1958 hat der Senat ausgesprochen, daß auf rassischen Gründen beruhende Vorladungen und Verhöre durch die Gestapo als über die staatsbürgerliche Duldungspflicht hinausgehende Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre nationalsozialistische Gewaltmaßnabmen darstellen können (vgl. hierzu auch: Urteil vom 11. November I960 ~ IV ZR 144/60 -,
LM Nr. 15 zu § 2 BEG 1956 = RzW 1961, 111 Nr. 8). In dem vorgenannten Urteil vom 10. Juni I960 hat der Senat die Auffassung vertreten, daß bereits polizeiliche Vorladun-gen zur Klärung der Abstammung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen sein können.
Die von der Dr.	"Forschungsstelle"	ge-
gen den Kläger und seine Familie durchgeführten, in ihrer Zielsetzung über die Aufgaben der Münchener Zigeunerleitstelle weit hinausgehenden Maßnahmen zur Feststellung der rassischen Einordnung dienten, wie vom Oberlandesgericht festgestellt, als Grundlage der später gegen die Zigeuner vollzogenen Unterdrückung und Ausrottung. Das verkennt die Revision, wenn sie glaubt, diese Maßnahmen gegen die Familie des Klägers bagatellisieren zu können.
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat Dr.	hinsichtlich	der	Veranlassung	der Gründung und
 über die Arbeit und die Ziele seiner "Forschungsstelle" die Auffassung vertreten, es sei nach dem Erlaß der
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ersten Gesetze auf dem Gebiet der Erb- und Rassenpflege von vielen Amtsstellen, insbesondere Amtsärzten und Standesbeamten, als Lücke empfunden worden, daß in diesen Vorschriften über die Bewertung und Behandlung der Zigeuner kaum etwas zu finden gewesen seic Gerade dann, wenn sich die zuständigen stellen darüber klar gewesen seien, daß das Eingehen von Ehen zwischen Deutschen und Zigeunern auch vor ausdrücklicher gesetzlicher Regelung unerwünscht sei und demgemäß die Bestimmungen des "Blutschutzgesetzes" hätten anwenden wollen, welches Ehen verboten habe, aus denen eine "die Reinerhaltung des deutschen Blutes gefährdende lachkommenschaft" zu erwarten gewesen sei, sei in der Praxis keine Klarheit darüber zu gewinnen gewesen, ob dieser oder jener Gesuchsteller und Bewerber wirklich auch ein Zigeuner oder ein Zigeunermischling minderen oder höheren Grades oder ein Landfahrer oder überhaupt ein Deutschblütiger gewesen sei. Bei den Bemühungen, geeignete Maßnahmen zu treffen, habe man dann feststellen müssen, daß weder Maßstäbe dafür zu finden gewesen seien, wer als Zigeuner oder als Zigeunermischling zu gelten habe, noch wie groß ihre Zahl in Deutschland gewesen sei. Um die Zigeunerfrage endlich "von der Wurzel her einer reichseinheitlichen Lösung zuzuführen", seien daher zunächst elementare rassen- und kriminalbiologische wissenschaftliche Vorfragen zu klären gewesen. Deshalb sei es zur Gründung der "Forschungsstelle" gekommen«.
Es beruht nicht auf Rechtsirrtum, wenn das Oberlandesgericht daraufhin festgestellt hat, die Ziele und Tendenzen des Dr.	welcher	die	Zigeuner	insgesamt	als
 minderwertige, von einer Vermischung mit der deutschen Bevölkerung auszuschließende Rasse und die Zigeunermiseh^-linge als rassisch besonders "gefährlich" angesehen habe, und damit auch die von seiner "Forschungsstelle" in den Jahren 1937 bis 1940 durchgeführte "Bestandsaufnahme" der deutschen Zigeunerbevölkerung sowie das in jedem
 
Einzell'all gegen diese angewendete ''Personenfeststellen,ga-verfahren" hätten auf der nationalsozialistischen Rassen-lehre von der Überlegenheit des nordischen Ariertyps und der Inferiorität nichtarischen, d.h» in Dr»	spe-
ziellem Auftrag zigeunerischen Blutes beruht»
Wie vom Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben, gab ea für das Peststellungsverfahren gegen den Klägers keine Rechtsgrundlage; es war rechtsstaatswidrig und stellte einen unerlaubten Eingriff in die rechtlich geschützte Persönlichkeitssphäre des Klägers dar« Nach der - auch in dem angefochtenen Urteil berücksichtigten - Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 22, ftpril I960 - IV ZR 197/59 - LM Nr, 40 zu § 1 BEG 1956) war es bis zu dem Aufkommen des Nationalsozialismus auf Grund langer geschichtlicher Entwicklung zur allgemein gültigen Überzeugung geworden, daß Abstammungsmerkmale, wie sie die Angehörigen einer Rasse auiweisen, keinen Anknüpfungspunkt für ungleiche Behandlung abgeben dürfen. Daher sind die von der "Rassenhygienischen und bevölkerungsbiologischen Forschungsstelle des Reichsgesundheitsamts" durchgeführten Befragungen und Registrierungen von Zigeunern und Zigeunermischlingen als nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus Gründen der Rasse im Sinne des § 2 BEG anzusehen.
4o -
IV O
Da "bei Anwendung dea Gesetzes durch das Oberlandesgericht Rechtsfehler auch im übrigen nicht ersichtlich sind, ist dem Kläger die Soforthilfe in Höhe von 6.000 DM im Berufungsurteil mit Recht zugebilligt worden.
Die Revision ist daher mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BBG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Loewenheim