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BGH

Gericht: BGH

Ist in einem Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch aus sachlichen Gründen teilweise' zugesprochen, teilweise aberkannt, so ist für die gegen die Teilaberkennung gerichtete Klage des Antragstellers das Landgericht, in dessen Bezirk die tätig gewordene Bntschädigungs-behorde ihren Sitz hat, auch dann zuständig, wenn diese Behörde ihre örtliche Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat. Pas Amt betrachtete sich zur Bearbeitung dieses Antrages im Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers im Konzentrationslager Dachau gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs, 2 c BErgG für örtlich zuständig und sprach dem Kläger durch Bescheid vom 14. Da der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Revisionsgericht, zu dem er unter Hinweis auf die möglichen Folgen seines Hichterscheinens gemäß § 2o9 Abs* 3 BEG geladen war, nicht erschienen ist, war gemäß dieser Bestimmung auf einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden* Pas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheid die Passivlegitimation des beklagten Lahdes insoweit rechtsirrtümlich bejaht hat, als sie ihre Zuständigkeit unmittelbar auf Grund der Zuständigkeit svorschrif ten der §§ 4 und 185 BEG für gegeben angesehen hat. Dezember 1946 aus dem Geltungsbereich dies BEG ausgewandert, er kann infolge-dessen seine Anspruchsberechtigung nicht aus § 4 Abs. 1 Ziff.2 und demgemäß die Passivlegitimation des beklagten Landes nicht aus § 185 Abs. 2 Ziff.5 in Verbindung mit § 188 BEG herleiteno Denn diese Bestimmungen kommen nur zur Anwendung, wenn der Verfolgte sich noch am 1. Sein durch Freiheitsentziehung bedingter Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 4 Abs.3 BEG ebensowenig wie sein Aufenthalt in einem dortigen DP-Lager als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des Gesetzes anzusehen, so daß auch die Voraussetzungen des § 4 Aba. 1 Ziff.1 c und damit des § 185 Abs. 2 Ziff.3 und des § 188 BEG nicht gegeben sind (vgl. Als gesetzliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit kommt vielmehr in sachlichrechtlicher Hinsicht nur die Bestimmung des $ l6o (161) BEG in Betracht. Die Passivlegibimation des beklagten Landes ist jedoch möglicherweise dadurch begründet worden, daß sie von der Entschädigungsbehörde zuvor für den Haftentschädigungsanspruch des Klägers durch Bescheid vom 14* November 1955 unanfechtbar bejaht worden ist. Für diesen Anspruch hat die Entschädigungsbehörde, wie dargelegt, ihre Zuständigkeit auf Grund der Vorschriften des § 89 Abs. 2 c in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff.2 BErgG für gegeben erachtet, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung - Urteil des Senats vom 2o. Wenn man mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung annimmt, daß für diesen Anspruch die Zuständigkeit des beklagten Landes mit Recht bejaht worden ist, so wird man folgern müssen, daß sie auch bereits nach den gleichlautenden Vorschriften des US-EG (§6 Abs. 1 Ziff.2) gegeben war; Der Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung datiert vom 27- Februar 195o. Ob die Zuständigkeit deB beklagten Landes auf diese Weise begründet werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben» Sie ergibt sich in jedem Ralle aus der Tatsache, daß die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes in der Annahme, daß sie zuständig und das beklagte Land passivlegitimiert sei, den Anspruch geprüft und nach Anstellung der von ihr für erforderlich gehaltenen Ermittlungen dem Kläger einen Teil der von ihm begehrten Entschädigung zugesprochen hat * In einem solchen Fälle kann der Antragsteller seinen Antrag, soweit er abgelehnt ist, nach den §§ 21o, 217 BEO nur durch eine Klage gegen das Land weiter verfolgen, dessen Behörde den Bescheid erlassen hato Würde diese Klage wegen mangelnder Passivi'egitiination des beklagten Landes abgewiesen und die Sache daraufhin zur Weiterbearbeitung an die Behörde des zuständigen Landes gelangen, so müßte diese über einen Sachverhalt entscheiden, über den bereits von der anderen Behörde eine Entscheidung ergangen ist. Ist aber hiernach für eine Klage gegen den Bescheid einer Entschädigungsbehörde gemäß §§ 21o, 217 BEG das Land- gericht ausschließlich zuständig, in dem diese Behörde ihren Sitz hat, so ist damit auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 188 BEG nunmehr auch die Passivlegitimation des Landes gegeben, als dessen Entschädigungsorgan dieses Gericht tätig geworden ist. Zur Vermeidung von Doppelentschädigungen wird es in solchen Pallen freilich zweek-mäßig sein, daß die angegangene Entschädigungsbehörde, wenn sich nach Erlaß ihres Bescheides Zweifel an ihrer Zuständigkeit ergeben, die Behörde des ursprünglich zuständigen Landes von der Übernahme in Kenntnis setzt. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die erörterten für die Passivlegitimation des beklagten Landes sprechenden Umstände hier deshalb nicht beachtlich seien, weil die an sich nicht zuständige Entschädigungsbehörde den Kläger als vollberechtigten Verfolgten im Sinne des § 4 BEG angesehen habe, während er allenfalls nur Leistungen nach den Vorschriften über die besonderen Verfolgtengruppen (§§ 160 ff BEG) beanspruchen könne. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 538 ZPO die Sache vom Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden kann, & freilich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht gegebene Denn mit einem auf den Mangel der Passivlegitimation des Beklagten gestutzten klagabweisenden Urteil wird an sich Io über die Sache selbst und nicht lediglich über eine prozeßhindernde Einrede entschieden« Die Verneinung der Passiv-legitimation des beklagten Landes bedeutet jedoch nach den obigen Ausführungen in einem Entschädigungsrechtsstreit nicht in demselben Sinne wie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten die Peststellung, daß der Beklagte nicht der "rich-tige Schuldner“ des erhobenen Anspruchs sei« Der “richtige Schuldner” gegenüber dem Entschädigungsanspruch ist, wie dargelegt, letztlich die Gesamtheit der in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen. Die dem jeweils zuständigen und damit passivlegitimierten band bei der Prüfung und Erfüllung von Entschädigungsansprüchen vom Gesetz verliehe Stellung ist der Sache nach eine Prozeßstandschaft, wie sie auch in den Rückerstattungsgesetzen (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 AmREG; Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BrEEG) bestanden hat (CORA in RzV/ 1951, 136 Nr. IQ; OLG Frankfurt in RzVV 195o, 15 Er, 11, Der Sinwand, daß das beklagte Land nicht passivlegitimiert sei, betrifft deshalb der Sache nach die Prozeßstandschaft des beklagten Landes und damit lediglich eine Prozeßvoraussetzung (vgl. § 274 Abs« 2 Nr«.7 ZPO).Im Hinblick darauf wir'd es in vielen Fällen, in denen das Landgericht die Klage zu Unrecht nur wegen fehlender Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen hat, zweckmäßig und sachdienlich sein, den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 4 BEG
LandbeklagenGrundBEGAnspruchEntschädigungsbehördeZuständigkeitKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2433 082
BEG §§ 21o, 217, 188
Ist in einem Bescheid der Entschädigungsbehörde der geltend gemachte Anspruch aus sachlichen Gründen teilweise' zugesprochen, teilweise aberkannt, so ist für die gegen die Teilaberkennung gerichtete Klage des Antragstellers das Landgericht, in dessen Bezirk die tätig gewordene Bntschädigungs-behorde ihren Sitz hat, auch dann zuständig, wenn diese Behörde ihre örtliche Zuständigkeit irrtümlich bejaht hat.
Durch die Zuständigkeit dieses Gerichts wird die Passivlegitimation des Landes begründet, als dessen Entachädigungs-organ es tätig wird»
BGH, ürt. v» 18, Januar 1961 - XV ZR 17o/6o - OLG München
LG München X
IV ZR 17o/6o
Verkündet am 18o Januar 1961
fBHB’ Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit des Freistaats B	’
vertrgi^durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br,
m
gegen
 den Meyer OflHBl ,	A^H|3treet,
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	fHHi	in	M
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen,
 Maaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Bandes gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 24. Februar und 8. März i960 zugestellte Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München wird zurückgewiesen«,
Bas beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden im Revisionsrechtszug nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Per im Jahre 191o in Kowno/Polen geborene jüdische Kläger v/ar von August 1941 bis Ende April 1945 in Ghetto- und Kon-zentrationalagerhaft, zuletzt im Konzentrationslager PachaUo Nach seiner Befreiung hielt er sich in bayerischen DP-Lagern auf und wanderte von dort am 9« Dezember 1956 nach den USA aus, wo er seitdem lebt.
Am 27. Februar 195o meldete der Kläger beim Bayerischen Landesentschädigungsamt (BLEA) Haftentschädigungsansprüche an. Pas Amt betrachtete sich zur Bearbeitung dieses Antrages im Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers im Konzentrationslager Dachau gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 9 Abs, 2 c BErgG für örtlich zuständig und sprach dem Kläger durch Bescheid vom 14. November 1955 eine HaftentSchädigung für 44 Monate zu. Per Bescheid wurde rechtskräftig.
Am Io. September 1957 meldete der Kläger beim BLEA auch Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper und Gesundheit an. Das BLEA bejahte im Bescheid vom 3o. Dezember 1958 unter Bezugnahme auf seinen Bescheid vom 14. November 1955 erneut seine Zuständigkeit und sprach dem Kläger für die Zeit von seiner Befreiung bis zu dem 31. Dezember<1946 “wegen Erholungsphase nach der Befreiung1’ eine Kapitalentschädigung von 500 DM und ein Heilverfahren zu. Der Bescheid beruht auf der Annahme, daß der Kläger zu einer der in § 4 BEG bezeichneten Verfolgtengruppe gehöre, daß die verfolgungsbedingte Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in der angegebenen Zeit 4o i* betragen habe und daß er in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen sei. Den wei~ tergehenden Anspruch des Klägers, den dieser vor allem damit begründet hatte, daß einige Jahre nach seiner Befreiung ver-folgungsbedingte Leiden bei ihm aufgetreten seien, lehnte
 
das Entachädigungsamt ab, weil es auf Grund eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens eine Verursachung dieser Leiden durch NS^Gewaltmaönahmen nicht für erwiesen hielt. Hiergegen erhob der Kläger” fristgerecht Klage, mit der er ein Heilverfahren auch wegen dieser Leiden sowie eine angemessene höhere Xapitalentschädigung und Rente unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes verlangte•
Im Verfahren vor dem Landgericht bestritt nunmehr der Beklagte seine Passivlegitimation und beantragt Klagabweisung. Das Landgericht hat diesen Einwand für begründet erachtet und deswegen die Klage abgewiesen*
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt der beklagte Freistaat die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils*
Der Kläger hat sich in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen*
Entscheidungsgründe:
Da der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Revisionsgericht, zu dem er unter Hinweis auf die möglichen Folgen seines Hichterscheinens gemäß § 2o9 Abs* 3 BEG geladen war, nicht erschienen ist, war gemäß dieser Bestimmung auf einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden*
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Pas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Entschädigungsbehörde in ihrem mit der vorliegenden Klage angefochtenen Bescheid die Passivlegitimation des beklagten Lahdes insoweit rechtsirrtümlich bejaht hat, als sie ihre Zuständigkeit unmittelbar auf Grund der Zuständigkeit svorschrif ten der §§ 4 und 185 BEG für gegeben angesehen hat. Per Kläger war bereits vor dem 31. Dezember 1946 aus dem Geltungsbereich dies BEG ausgewandert, er kann infolge-dessen seine Anspruchsberechtigung nicht aus § 4 Abs. 1 Ziff. 2 und demgemäß die Passivlegitimation des beklagten Landes nicht aus § 185 Abs. 2 Ziff. 5 in Verbindung mit § 188 BEG herleiteno Denn diese Bestimmungen kommen nur zur Anwendung, wenn der Verfolgte sich noch am 1. Januar 194? in einem DP-Lager im Geltungsbereich des BEG aufgehalten und erst nach diesem Zeitpunkt durch Auswanderung oder in anderer Weise seinen Status als DP verloren hat. Der Kläger kann sich zur Begründung seines Anspruchs auch auf keine der übrigen im § 4 BEG umschriebenen Anspruchsgrundlagen berufen. Sein durch Freiheitsentziehung bedingter Aufenthalt im Gebiet des beklagten Landes ist nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 4 Abs. 3 BEG ebensowenig wie sein Aufenthalt in einem dortigen DP-Lager als Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt im Sinne des Gesetzes anzusehen, so daß auch die Voraussetzungen des § 4 Aba. 1 Ziff. 1 c und damit des § 185 Abs. 2 Ziff. 3 und des § 188 BEG nicht gegeben sind (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 29. September 1956 - IV Zß 144/56 * BzW 1956,
562 « Ul Nr. 1 zu § 185 BEG).
Als gesetzliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit kommt vielmehr in sachlichrechtlicher Hinsicht nur die Bestimmung des $ l6o (161) BEG in Betracht. Gegenüber einem etwa hiernach begründeten Anspruch ist, da der Kläger
 
im außereuropäischen Ausland wohnt, gemäß § 185 Abs« 5 Ziff. 2 in Verbindung mit § 188 BEG das Land Rheinland-Pfalz und nicht der beklagte Freistaat Bayern passivlegi-timiert.
Die Passivlegibimation des beklagten Landes ist jedoch möglicherweise dadurch begründet worden, daß sie von der Entschädigungsbehörde zuvor für den Haftentschädigungsanspruch des Klägers durch Bescheid vom 14* November 1955 unanfechtbar bejaht worden ist. Für diesen Anspruch hat die Entschädigungsbehörde, wie dargelegt, ihre Zuständigkeit auf Grund der Vorschriften des § 89 Abs. 2 c in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Ziff. 2 BErgG für gegeben erachtet, weil sie auf Grund der damaligen Rechtsprechung - Urteil des Senats vom 2o. April 1955 - IV ZR 275/54 LM Nr. 1 zu § 8 BErgG = RzY»* 1955> 22o - davon ausging, daß ein längerer Aufenthalt in einem Konzentrationslager als dauernder Aufenthalt im Sinne des § 8 Abs. 1 Siff. 2 BErgG anzusehen sei. Wenn man mit der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung annimmt, daß für diesen Anspruch die Zuständigkeit des beklagten Landes mit Recht bejaht worden ist, so wird man folgern müssen, daß sie auch bereits nach den gleichlautenden Vorschriften des US-EG (§6 Abs. 1 Ziff. 2) gegeben war; Der Antrag des Klägers auf Entschädigung wegen Freiheitsentziehung datiert vom 27- Februar 195o. Offenbar ist er, wie auch das Berufungsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils annimmt, bereits vor dem Inkrafttreten des BErgG (1. Oktober 1953) bei einem Entschädigungsorgan des beklagten Landes eingegangen. In diesem Falle aber würden für die Geltendmachung des hier umstrittenen Anspruchs die Voraussetzungen des § 232 Abs. 1*BEG gegeben sein, d. h* auf Grund der beim Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953) gegebenen Zuständigkeit des beklagten Landes für den Haft-entschädigungsanspruch des Klägers würde das beklagte Land
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auch für alle dem Antragsteller zustehenden und von ihm geltend gemachten Ansprüche weiterhin zuständig geblieben sein (Urteil des Senats vom 1» Dezember 1956 - IV ZR 184/56 nicht veröffentlicht)«
Ob die Zuständigkeit deB beklagten Landes auf diese Weise begründet werden kann, kann jedoch dahingestellt bleiben» Sie ergibt sich in jedem Ralle aus der Tatsache, daß die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes in der Annahme, daß sie zuständig und das beklagte Land passivlegitimiert sei, den Anspruch geprüft und nach Anstellung der von ihr für erforderlich gehaltenen Ermittlungen dem Kläger einen Teil der von ihm begehrten Entschädigung zugesprochen hat *
Wie der Senat bereits in seihen Urteilen vom 3. Juni 1959
-	IV ZR 242/58 LM Nr. 1 zu § 188 BEG « BzY/ 1959, 475 und vom 7. Oktober 1959 - IV ZR 119/59 ZU Nr. 1 zu § 149 BEG
-	KzW* 196o, 2o, dargelegt hat, beruht die Verknüpfung der Zuständigkeit der Entschädigungsbehörden (§§ 185, 186 BEG) mit der Paasivlegitimation der Länder (§ 188 BEG) nur auf Gründen der zweckmäßigen Verwaltung, dient aber nicht dazu, * den Entschädigungsaufwand der einzelnen Länder gegeneinander abzugrenzen. Die Mittel zur Erfüllung der berechtigten Entschädigungsansprüche müssen vielmehr von der Gesamtheit der Bürger der Bundesrepublik aufgebracht werden. Die in § 172 BEG, insbesondere Abs» 2 geregelte Verteilung der Entschädigungslast zeigt, daß es letztlich für die Höhe des von einzelnen Land zu tragenden Aufwands, abgesehen von den durch die Bearbeitung der Entschädigungsanträge entstehenden Verwaltungskosten, unerheblich ist, ob das eine oder andere Land
 in Anspruch genommen wird. Die Abgrenzung der Zuständigkeit der einzelnen Länder und die sich daran anschließende Pasaiv-legitimation ist aus reinen Zv/eckmäßigkeitserwagungen getroffen
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worden, um die Arbeitslast angemessen zu verteilen und eine möglichst rasche Entscheidung über die Entochädigungsanträge zu ermöglichenc Danach kann zwar eine Hntschädigungsbehörde, die für die Bearbeitung eines bei ihr eingegangenen Antrages nicht zuständig ist, die Sache an die Behörde des zuständigen Landes abgeben. Diese Abgabe ist aber jedenfalls dann nicht mehr zulässig, wenn die angegangene Behörde bereits sachlich über den Antrag entschieden und dabei die beantragte Entschädigung teilweise bewilligt, teilweise abgelehnt hat.
In einem solchen Fälle kann der Antragsteller seinen Antrag, soweit er abgelehnt ist, nach den §§ 21o, 217 BEO nur durch eine Klage gegen das Land weiter verfolgen, dessen Behörde den Bescheid erlassen hato Würde diese Klage wegen mangelnder Passivi'egitiination des beklagten Landes abgewiesen und die Sache daraufhin zur Weiterbearbeitung an die Behörde des zuständigen Landes gelangen, so müßte diese über einen Sachverhalt entscheiden, über den bereits von der anderen Behörde eine Entscheidung ergangen ist. Y/ürde dabei dem Antrag wiederum nicht in vollem umfange entsprochen, so könnte der Antragsteller erneut Klage erheben. Ein solches Verfahren würde dem Zweck der Zuständigkeitsund Verfahrensvorschriften des BEG offensichtlich zuwiderlaufen. Diese Vorschriften sollen eine möglichst einfache, klare und beschiel nigte Durchführung der Entschädigungsverfahren, wie sie im § 179 BEG vorgeschrieben ist, gewährleisten. Das kann aber nur erreicht werden, wenn bei der Behandlung der Entschädigungsanträge jeder Aufwand an Zeit und Arbeit so wirksam wie möglich einer beschleunigten und sachgemäßen Erledigung der Sache zugute kommt und jeder unnötige Leerlauf und jede Doppelbearbeitung vermieden wird.
Ist aber hiernach für eine Klage gegen den Bescheid einer Entschädigungsbehörde gemäß §§ 21o, 217 BEG das Land-
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gericht ausschließlich zuständig, in dem diese Behörde ihren Sitz hat, so ist damit auf Grund der sinngemäß anzuwendenden Vorschrift des § 188 BEG nunmehr auch die Passivlegitimation des Landes gegeben, als dessen Entschädigungsorgan dieses Gericht tätig geworden ist. Zur Vermeidung von Doppelentschädigungen wird es in solchen Pallen freilich zweek-mäßig sein, daß die angegangene Entschädigungsbehörde, wenn sich nach Erlaß ihres Bescheides Zweifel an ihrer Zuständigkeit ergeben, die Behörde des ursprünglich zuständigen Landes von der Übernahme in Kenntnis setzt. Es kann der Revision auch nicht zugegeben werden, daß die erörterten für die Passivlegitimation des beklagten Landes sprechenden Umstände hier deshalb nicht beachtlich seien, weil die an sich nicht zuständige Entschädigungsbehörde den Kläger als vollberechtigten Verfolgten im Sinne des § 4 BEG angesehen habe, während er allenfalls nur Leistungen nach den Vorschriften über die besonderen Verfolgtengruppen (§§ 160 ff BEG) beanspruchen könne. Darauf kann es jedenfalls dann nicht ankommen, wenn der Schwerpunkt der sachlichen Prüfung nicht bei der Präge liegt, ob der Antragsteller zu einer entschädigungsberechtigten Verfolgtengruppe gehört und zu welcher und wie sich dementsprechend Inhalt und Umfang der von ihm gegebenenfalls zu beanspruchenden Entschädigungsleistungen bestimmt, sondern - wie hier - bei der Frage,, ob der bei ihm vorhandene Gesundheitsschaden auf Verfolgungsmaßnahmen, die er erlitten hat, zurückzuführen ist. Diese Frage aber stellt sich, wenn der Kläger auf Grund der §§ I60 ff BEG anspruchsberechtigt ist -pt genauso wie wenn er zu den nach § 4 BEG anspruchsberechtigten Verfolgten gehören würde.
Mit diesen Ausführungen tritt der Senat nicht in Gegensatz zu seiner Entscheidung vom 29• Januar 196o - IV Zfi 19o/59 auf die die Revision hinweist. Diese Entscheidung
,,betraf den Pall, daß das beklagte Land wegen eines ererbte^ Anspruchs von einem der Miterben in Anspruch genommen wurde, obwohl die Zuständigkeitsvoraussetzungen in der Person des verfolgten Erblassers, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats für einen solchen Anspruch allein maßgebend sind, nicht gegeben waren» In einem solchen Palle kommt dem Umstan entscheidende Bedeutung zu, daß ein Antrag auf Entschädigung von jedem der Erben gestellt werden kann» Ist er von einem der Miterben bei einer unzuständigen Entschädigungsbehörde gestellt lind hat diese die sachliche Bearbeitung dieses Antrags trotz ihrer Unzuständigkeit übernommen, so ergeben sich grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme ihrer Zuständigkeit und der Passivlegitimation des Landes, in dem sie ihren Sitz hat, weil die Gefahr besteht, daß andere Miterben den Antrag bei einer anderen Entschädigungsbehörde gestellt haben» Nur wenn diese Möglichkeit mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, würden auch in einem solchen Fälle keine Bedenken bestehen, die Passivlegitimath des Landes, in welchem die zunächst in Anspruch genommene Entschädigungsbehörde ihren Sitz hat, auf Grund der von ihr bereits vorgenommenen Sachprüfung und Sachentscheidung zu bejahen»
Bas Berufungsgericht hat nicht in der Sache selbst entschieden, sondern den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen» Die Parteien haben nicht gerügt, daß dadurch das Verfahrensrecht verletzt worden sei» Die Zurückverweisung begegnet auch keinen durchgreifenden Verfahrens' rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 538 ZPO die Sache vom Berufungsgericht an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen werden kann, & freilich nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht gegebene Denn mit einem auf den Mangel der Passivlegitimation des Beklagten gestutzten klagabweisenden Urteil wird an sich
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über die Sache selbst und nicht lediglich über eine prozeßhindernde Einrede entschieden« Die Verneinung der Passiv-legitimation des beklagten Landes bedeutet jedoch nach den obigen Ausführungen in einem Entschädigungsrechtsstreit nicht in demselben Sinne wie in sonstigen Rechtsstreitigkeiten die Peststellung, daß der Beklagte nicht der "rich-tige Schuldner“ des erhobenen Anspruchs sei« Der “richtige Schuldner” gegenüber dem Entschädigungsanspruch ist, wie dargelegt, letztlich die Gesamtheit der in der Bundesrepublik ansässigen Deutschen. Die dem jeweils zuständigen und damit passivlegitimierten band bei der Prüfung und Erfüllung von Entschädigungsansprüchen vom Gesetz verliehe Stellung ist der Sache nach eine Prozeßstandschaft, wie sie auch in den Rückerstattungsgesetzen (Art. 61 Abs. 1 Satz 4 AmREG; Art. 53 Abs. 1 Satz 4 BrEEG) bestanden hat (CORA in RzV/ 1951, 136 Nr. IQ; OLG Frankfurt in RzVV 195o, 15 Er, 11,
61 Nr. 2o). Der Sinwand, daß das beklagte Land nicht passivlegitimiert sei, betrifft deshalb der Sache nach die Prozeßstandschaft des beklagten Landes und damit lediglich eine Prozeßvoraussetzung (vgl. § 274 Abs« 2 Nr«.7 ZPO).Im Hinblick darauf wir'd es in vielen Fällen, in denen das Landgericht die Klage zu Unrecht nur wegen fehlender Passivlegitimation des beklagten Landes abgewiesen hat, zweckmäßig und sachdienlich sein, den Rechtsstreit an dieses Gericht zurückzuverweisen. Auf Grund der Bestimmung des § 2o9 ZPO, die um eine Anpassung des Verfahrensrechts an die besonderen Bedürfnisse des Entschädigungsverfahrens zu ermöglichen, lediglich eine sinngemäße Anwendung der Zivilprozeßordnung vorschreibt, ist deshalb die Zurückverweisung auch zulässig. Ist freilich der Rechtsstreit auf Grund der in den Vorinstanzen bereits angestellten Ermittlungen zu einer Sachentscheidung reif, so wird es zweckmäßig sein, daß das Berufungsgericht nach § 54o ZPO von der Zurückverweisung absieht.
Die Entscheidung darüber liegt jedoch in seinem Ermessen.

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Nach allem konnte die Hevison keinen Erfolg haben» Uber ihre Kosten ist nach § 97 ZPO, § 225 Abs» 1 BEG entschieden worden»
Ascher
 Baske
Johannsen
 Maaß
Dr«. Graf