gegen den Hauswart Brich in straße Kläger und 'Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannse.nv Br« v« Werner und Br« Lofcwenheim für Recht erkannt: ;:äi Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1912 geborene Kläger war vor der sogenannten Machtübernahme durch den Nationalsozialismus Mitglied des Kommunistischen Jugendverbandes Deutschlands» Im.Herbst 19?2 trat er der SA und NSDAP bei* Nach seiner Angabe tat er dies jedoch nur, um als Spitzel für die kommunistische Organisation, der er weiter, angehörte, tätig sein zu können» Im August 1953 wurde er nach seiner Behauptung in Schutzhaft genommen und bis zu dem Marz 1934 festgehalten» Am 5» August 1936 wurde er erneut verhaftet, in Untersuchungshaft gebracht und sodann wegen gemeinschaftlicher Vorbereitung zu dem Hochverrat zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, die er verbüßte» Aus der noch bei den Staatsanwaltschaftsakten befindlichen Anklageschrift dieses Strafverfahrens ergibt sich, daß er seine Wohnung als Postanlaufstelle für auswärtige kommunistische Kuriere zur Verfügung gestellt hatte und das ihia auf solche Weise überbrachte Material an den Mitangeklagten Jarmin weiterleitete» Ausweislich dieser Akten hatte die Schutzhaft vom 10» Oktober 1933 bis cum 10. Der Kläger hat mit Antrag vom 15» April 1951 bei dem Entschädigungsamt des beklagten Bandes als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung Ansprüche auf E^tSchädigung wegen Schäden an Körper und Gesundheit, an Preiheit und Vermögen angemeldet» Dabei hat er - ebenso wie in dem vorangegangenen PrV-Verfahren angegeben, weder der NSDAP noch einer nationalsozialistischen Organisation angehört zu haben« Auch bei einer Vernehmung vor dem Entschädigungsamt im November 1955 hat er eine solche Hitgliedschaft in Abrede gestellt« Erst als ihm vorgehalten wurde/ daß auä den Akten der Staatsanwaltschaft seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP und SA hervorgehe» hat er sie eingeräumt und zugleich erklärt, es habe sich um eine zu Gunsten der Widerstandskämpfer ausgeübte Spitzeltätigkeit gehandelt. Juni 1957 dem Kläger für Schaden an prsiheit eine Entschädigung in Höhe von 6.985 Dt: zuerkannt, im übrigen seine Klage abgewiesen* Die vom> beklagten Land gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Kammergericht zurückgewiesen. Noch dem vom Berufungsgericht festgeatellten und insoweit^ auch unbestrittenen Sachverhalt hat der Kläger sowohl in sei- ^ nem Antrag auf Erlangung einer Entschädigung vom 15. Das beklagte Land hatte vorgetragen, daß der Kläger dies in der Absicht getan habe, den Erfolg seines Entschädigungsantrags nicht zu gefährden» Der Antrag sei am 15* April 1951, also kurze Zeit, nachdem das Berliner Entschädigungsgesetz in Kraft getreten seir gestellt worden» Zu diesem Zeitpunkt seien nicht nur Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen, sondern auch solche .Personen von einer Entschädigung ausgeschlossen gewesen, Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner, daß das Entschädigungsamt des beklagten Landes den Anspruch des Klägers unter Berufung auf die Bestimmung des § 7 BEG auch deshalb versagt hat, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben Über seine Parteizugehörigkeit gemacht hat. Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die aus diesem Grunde ausgesprochene Versagung einer Entschädigung eine Ermessens-entscheidung der Entscliädigungsbehörde darstellt, die von den Entschädigungsgerichten nur unter dem Gesichtspunkt nachge-priift werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Ausübung des Von dieser rechtlich unzutreffenden Auffassung ; ausgehend hat das Berufungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der EntschädigungebefcÖrde gesetztund in Ausübung dieses Ermessens dem Kläger trotz seiner unwahren Angaben eine Entschädigung zugebilligt. ihm bekannt war, sowohl seine frühere Spitzeltätigkeit für die KPD als auch die Hamen von Personen, mit denen er damals im Interesse der KPD zusammengearbeitet hatte* Das Berufungsge- : rieht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Erklärung des Klägers, er habe ein Bekanntwerden seiner früheren Spitzeltätig- .
2546 049 IV ER 170/58 Verkündet am 14* Januar 1959 ßchorm, Justizangestellter als Urkunde beamt er der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes •i. . 3}n dem BntSchädigungsrechtsstreit des Landes Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres in Berlin-Wilmersdorf, Beklagten und Revisionsklügers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, t gegen den Hauswart Brich in straße Kläger und 'Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Jo-hannse.nv Br« v« Werner und Br« Lofcwenheim für Recht erkannt: Bas Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts . in Berlin vom 25* November 1957 wird aufgehoben, Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionen den 13« Zivilsenat des Bundes gen i oht oho f o zu-rückverwiesen. Von Rechts wegen 7 *7 r. . '1 ’: W.! r? .t'V • • Ü'.'l ;:äi Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1912 geborene Kläger war vor der sogenannten Machtübernahme durch den Nationalsozialismus Mitglied des Kommunistischen Jugendverbandes Deutschlands» Im.Herbst 19?2 trat er der SA und NSDAP bei* Nach seiner Angabe tat er dies jedoch nur, um als Spitzel für die kommunistische Organisation, der er weiter, angehörte, tätig sein zu können» Im August 1953 wurde er nach seiner Behauptung in Schutzhaft genommen und bis zu dem Marz 1934 festgehalten» Am 5» August 1936 wurde er erneut verhaftet, in Untersuchungshaft gebracht und sodann wegen gemeinschaftlicher Vorbereitung zu dem Hochverrat zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt, die er verbüßte» Aus der noch bei den Staatsanwaltschaftsakten befindlichen Anklageschrift dieses Strafverfahrens ergibt sich, daß er seine Wohnung als Postanlaufstelle für auswärtige kommunistische Kuriere zur Verfügung gestellt hatte und das ihia auf solche Weise überbrachte Material an den Mitangeklagten Jarmin weiterleitete» Ausweislich dieser Akten hatte die Schutzhaft vom 10» Oktober 1933 bis cum 10. März 1934 gedauert» Aus dem Zuchthaus in Brandenburg-Görden, in das er dann gemäß einer Auskunft des Untersuchungsgefängnisses überführt worden war, wurde der Kläger am 10. August 1939 entlassen. Während des Krieges befand er sich seit dem 5. Januar 1944 beim Bewährungsbataillon 999, wurde dort am 31. Mai 1944 schwer verwundet und geriet am 7* Mai 1943 in Gefangenschaft» Der Kläger hat mit Antrag vom 15» April 1951 bei dem Entschädigungsamt des beklagten Bandes als Opfer nationalsozialistischer Verfolgung Ansprüche auf E^tSchädigung wegen Schäden an Körper und Gesundheit, an Preiheit und Vermögen angemeldet» Dabei hat er - ebenso wie in dem vorangegangenen PrV-Verfahren angegeben, weder der NSDAP noch einer nationalsozialistischen Organisation angehört zu haben« Auch bei einer Vernehmung vor dem Entschädigungsamt im November 1955 hat er eine solche Hitgliedschaft in Abrede gestellt« Erst als ihm vorgehalten wurde/ daß auä den Akten der Staatsanwaltschaft seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP und SA hervorgehe» hat er sie eingeräumt und zugleich erklärt, es habe sich um eine zu Gunsten der Widerstandskämpfer ausgeübte Spitzeltätigkeit gehandelt. f p Durch Bescheid vom 4« März 1957 sind seine Entschädigungen* Ansprüche vom Entschädigungsamt abgelehnt worden, weil er seit 1932 Hitglied der NSDAP und SA gewesen sei und weil außerdem di von ihm hierzu gemachten falschen Angaben eine Versagung rechtfertigten. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und - unter Beschränkung auf den Schaden an Preiheit - einen Anspruch auf Zahlung von 9.205 DM geltend gemacht. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. j. 3' 'l 't Das Landgericht hat durch Urteil vom 24. Juni 1957 dem Kläger für Schaden an prsiheit eine Entschädigung in Höhe von 6.985 Dt: zuerkannt, im übrigen seine Klage abgewiesen* Die vom> beklagten Land gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde vom Kammergericht zurückgewiesen. Durch Beschluß des erkennen-^ den Senats vom 30. tlai 1958 wurde auf die sofortige Beschwerde des beklagten Landes die Devision gegen das Berufungsurteil ^ zugelassen. Hit diesem daraufhin von ihm eingelegten RechtsmitJ| tel verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der:M Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. $* Ent s chei dungsgründe t ''V 'Irl •ft SS £■ Noch dem vom Berufungsgericht festgeatellten und insoweit^ auch unbestrittenen Sachverhalt hat der Kläger sowohl in sei- ^ nem Antrag auf Erlangung einer Entschädigung vom 15. April 195# 'S als auch bei einer späteren Vernehmung vor dem Ifotschädigungsamt im November 1955 seine frühere Zugehörigkeit zur NSDAP und zur SA verschwiegen bezw, ausdrücklich abgeatritten» Das beklagte Land hatte vorgetragen, daß der Kläger dies in der Absicht getan habe, den Erfolg seines Entschädigungsantrags nicht zu gefährden» Der Antrag sei am 15* April 1951, also kurze Zeit, nachdem das Berliner Entschädigungsgesetz in Kraft getreten seir gestellt worden» Zu diesem Zeitpunkt seien nicht nur Mitglieder der NSDAP oder ihrer Gliederungen, sondern auch solche .Personen von einer Entschädigung ausgeschlossen gewesen, 4 die auch nur einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt hätten (§ 2 Abs» 1 Kr, 1 Berl.EG). Die sogenannte Härteklausel des § 2 Abs. 2 Berl.EG sei erst durch das 6* AfcänderungsgeseiZ zu dem Berl.EG vom 4» Liärz 1952 (GVB1. 1952 S. 153) eingefügt worden (Schriftsatz vom 12« Juni 1957, Bl. 9 d.A.)» Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich ferner, daß das Entschädigungsamt des beklagten Landes den Anspruch des Klägers unter Berufung auf die Bestimmung des § 7 BEG auch deshalb versagt hat, weil er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben Über seine Parteizugehörigkeit gemacht hat. Der hierauf gerichtete Wille der Entschädigunge-behörde ergibt sich nicht nur aus den Gründen des mit der Klage angefochtenen Ablehnungsbescheids, sondern eindeutig auch.' aus den Erklärungen, die das beklagte Land in den ersten beiden Hechtszügen zu dem Klagebegehren abgegeben hat, insbesondere aus seinem bereit» erwähnten Schriftsatz vom 12. Juni 1957» Das Berufungsgericht hat verkannt, daß die aus diesem Grunde ausgesprochene Versagung einer Entschädigung eine Ermessens-entscheidung der Entscliädigungsbehörde darstellt, die von den Entschädigungsgerichten nur unter dem Gesichtspunkt nachge-priift werden kann, ob die Voraussetzungen für eine Ausübung des Ermessens, also im vorliegenden Fall die Voraussetzung für eine Anwendung - des § 7 BEG durch die Entschädigungsbehörde gegeben waren und oh letztere dabei die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 211 BEG)» Bas hat der Senat in mehreren Entscheidungen, insbesondere in den in RZW 1957, 120 « JM Er. 1 zu § 7 BEG und 195, 101 = LM Er, 3 zu § 7 BEG, sowie in BzW 1957, 324 veröffentlich ten Urteilen ausgesprochen« Auf die nähere Begründung seiner Au fassung in diesen Entscheidungen kann hier verwiesen werden* Bas Berufungsgericht hat demgegenüber die Auffassung ver-! treten, daß die Frage, ob undinwieweit der Entschädigungsanspruch nach § 7 B~G zu versagen sei, das Bestehen des Anspruchs selbst betreffe und deshalb vom Gericht unter Berücksichtigung aller hierfür in Betracht kommenden Umstände selbständig zu entr scheiden sei. Von dieser rechtlich unzutreffenden Auffassung ; ausgehend hat das Berufungsgericht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der EntschädigungebefcÖrde gesetztund in Ausübung dieses Ermessens dem Kläger trotz seiner unwahren Angaben eine Entschädigung zugebilligt. Aus diesem Grunde ist das Berufungsurteil aufzuheben* Zu £ der Frage, ob die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen di-Entschädigungsbehörde nach § 7 BEG ermächtigt ist, einen Entschädigungsanspruch nach seinem Ermessen zu versagen, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen* In dieser Hinsicht ist zunächst von Bedeutung, daß es nacJS der feststehenden Rechtsprechung des Senats nicht darauf ankommf ob die falschen Angaben für die Zubilligung einer Entschädigung ursächlich waren oder sein konnten (vgl. RzW 1956, 214; ebenso :jf OLG Köln RzW 1958, 19; van Bam/Loos § 7 Anm. 7 b). Entscheidend ist lediglich, ob sie von dem Anspruchsteiler in der Absicht ■V gemacht sind, die Entscheidung über seinen Antrag in einem für * ihn günstigen Sinne zu beeinflussen. Der Kläger hat dazu erklärt, er habe die falschen Anga-ben lediglich deshalb gemacht, weil Jarmin,sein früherer Mitangeklagter in dem Hochverratsprozeß, ihn unter Drohungen gewarnt habe, seine frühere Spitzeltätigkeit für die KPD bekannt su geben-3- Y«Tenn eine dadurch begründete Angst des Klägers, er könne sich durch eine wahrheitsgemäße Angabe seiner Partei-und SA-2ugehörigkeit der ernsten Gefahr einer Verfolgung durch die kommunistischen Machthaber in der Sowjetzone aussetzen, der einzige oder doch der ausschlaggebende Beweggrund für seine unrichtigen Angaben gewesen wäre, so könnte es möglicherweise an einer entscheidenden Voraussetzung für die Anwendung des § 7 BE Gr fehlen «■ Das Berufungsgericht hat aber dazu nicht eindeutig Stellung genommen. Es hat sich mit dem gegenteiligen Vorbringen der Beklagten insbesondere in dem Schriftsatz vom 12o Juni 1957 nicht auseinandergesetzt. Vor allem aber hat es bei der Prüfung der vom Kläger zu diesem Punkt abgegebenen Erklärung nicht berücksichtigt, daß dieser in seiner Eingabe an das Entschädigungsamt vom 27« Dezember 1954 (M 11) selbst darum gebeten hatte, die Anklageschrift aus seinem Hochverrat sprozeß hcranzuziehen* Aus dieser ergaben sich aber, wie. ihm bekannt war, sowohl seine frühere Spitzeltätigkeit für die KPD als auch die Hamen von Personen, mit denen er damals im Interesse der KPD zusammengearbeitet hatte* Das Berufungsge- : rieht hätte deshalb prüfen müssen, ob die Erklärung des Klägers, er habe ein Bekanntwerden seiner früheren Spitzeltätig- . keit und der Barnen der dabei Beteiligten unter allen Umständen vermeiden wollen, und nur aus dieseau Grunde unrichtige Angaben gemacht, bei Berücksichtigung des Inhalts seiner erwähnten Ein— gäbe vom 27« Dezember 1954 Glauben verdient. fe , Um die hiernach noch erforderlichen Feststellungen zur Frage der Voraussetzungen des § 7 HSG zu ermöglichen, war der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Ascher Baske Johannsen v, Werner Br» Loewenheim t