Der Kläger hat behauptet, das Verbot und seine spätere Entlassung seien auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurüclczufUhren; weil Zimmermann in dem Verdacht kommunistischer Betätigung gestanden habe und deswegen bereits früher ebenfalls aus seinem Dienst bei der Reichsmarine entlassen worden sei. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlen und zwar für Ausfall an Bezügen im Öffentlichen Dienst für die Zeit vor dem 1• Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden aus beruflichem und wirtschaftlichem Fortkommen nachstehende Zahlungen zu leisten? Da das beklagte Land keine Revision eingelegt hat, so hat der Senat das Berufungsurteil an sich nur soweit nachzuprüfen, als die Klage abgewiesen ist. es § 1 Absc 1 BEG voraussetze, daß er aber einem Verfolgten nahegestanden habe und deswegen durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen verfolgt worden seic Das Berufungsgericht hat damit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs« 2 Ziffc 5 BEG bejaht. Zu der Präge, ob die Verfolgung des Klägers auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführti Der Kläger ist auch wegen seiner persönlichen tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden« Es ergibt sich aus den Unterlagen, die Verdacht der Betätigung für die Kommunistische Partei stand, daß sich nach Ermittlungen und Beobachtungen, die einige Jahre hindurch geschahen, jedoch herausstellte, daß dieser Verdacht unbegründet war. Dieser Verdacht führte dazu, daß die Vorgesetzten des Klägers; nachdem sie von seinem regelmäßigen Verkehr mit der Pamilie erfahren hatten, dem Kläger verboten, den Verkehr fortzusetzen, und daß sie dieses Verbot aufrechterhielten, obwohl der Klägerständig darauf hinwies, daß Kommunist sei und mit der KPD nichts zu tun habe« Die ständige Zuwiderhandlung des Klägers gegen das ihm erteilte Verbot, die Beziehungen zu der Pamilie fort- Danach findet die Entlassung des Klägers aus der Marine ihre Grundlage in seinem ständigen Verstoß gegen ein dienstliches Verbot; dieses Verbot ging aber auf politische Gründe und auf Beziehungen zu der Pamilie Z if die nationalsozialistische Einstellung gegen die Kommunisten zurück, so daß keine Bedenken bestehen, das Verbot an den Kläger und seine Entlassung aus der Marine als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahrae anzusehen«. Bas Berufungsgericht ist dann aber aus anderen Gründen dazu gekommen, die Klage, abgesehen von dem zuerkannten Betrag von 17?74 BM, abzuweisen, Bie zuerst erwähnten Ausführungen,auf Grund deren das Berufungsgericht die Klage für an sich schlüssig erachtet, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen sind gemäß § 2 Abs , 1 BEG solche Maßnahmen; die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches? Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Rechts> der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sindo Nach Abs, 2 der genannten Vorschrift steht der Annahme nationalsozialistischer Gev/altmaßnahmen nicht entgegen? daß sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in mißbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Verfolgten gerichtet worden sind* Eine Wertung des Verbots? im Hause der Pamilie zu verkehren, als einer nationalsozialistischen Gev/altmaßnahme im Sinne des § 2 3EG würde daher nicht unbedingt entgegenstehen, daß sich dieses Verbot auf allgemeine Anordnungen, Erlasse oder Verfügungen des Oberkommando der Reichsmarine stützte* Denn es ist rechtsunerheblich? It gründen getroffen worden sind*Zu allen Zeiten und in allen Staaten unterliegen die Angehörigen der Wehrmacht besonderen Vorschriften; die sich auch als eine teilweise Beschränkung ihrer staatsbürgerlichen Rechte erweisen können* Der innere Grund für den Erlaß und die Durchsetzung derartiger Vorschriften liegt in den besonderen Aufgaben jeder staatlichen Wehrmacht, denen diese nur dann in genügender Weise nachkommen kann, wenn es gelingt, ihre Stärke, ihre Zusammensetzung, ihre Bewaffnung und ihre strategischen Pläne vor jeder Kenntnis eines ausländischen (mit ihm nicht verbündeten) Staates zu bewahren* Baß diese Notwendigkeit der Geheimhaltung um so größer ist, je weiter die Entwicklung der Waffen-und Ausiüstungstechnik fortschreitet, bedarf keiner weiteren Ausführungen* In besonderer Weise muß daher auch die Marine ihre militärischen Geheimnisse hüten; da hier die Ausspähung von besonderem Nutzen für jede ausländische Macht und von unabsehbaren Polgen für die eigene Plotte sein kann* In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger auf einem leichten Kreuzer der Kriegsmarine Bienst täte Wenn bei dieser Sachlage, das Oberkommando der Marine seinen Soldaten generell den Verkehr mit allen Personen verbot, die auch nur im Verdacht einer Anhängerschaft an die Idee des Kommunismus standen, so beruhten solche Maßnahmen auf militärischen Gründen; eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus stellen sie nicht dar* Denn es gehört zu dem historischen Wissen, daß von manchen Kommunisten die Unterstützung der Ziele des Kommunismus ungeachtet staatlicher Gesetze als ihr Recht aufgefaßt wird* Es war% im Jahre 1934 die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß Personen, die des Kommunismus verdächtig waren, von Soldaten, die mit. Dafür, daß das Oberkommando der Marine die in Präge stehende Verbotsvorschrift mißbräuchlich gegen den Kläger angewandt hat, bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte«
Für das Nachschlagewerk l Nicht für die Amtliche Sammlung 1 Gesetz? § 2 BEG Rechtssatz% Ein für Angehörige der Reichsmarine erlassenes Verbot des Oberkommandos der Reichsmarine , mit Personen zu verkehren, die im Verdacht kommunistischer Betätigung standen, stellt in der Regel keine nationalsozialistische Gewaltmaß-nähme dar* Aktenzeichens IV ZR 170/57 Urteil des BGH vom 9° Oktober 1957 OLG Oldenburg Verkündet am 9. Oktober 1957 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Handelsvertreters Matthias Istraße d» in Wl Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br» hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9= Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4» Zivilsenats - EntschädigungsSenats - des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19» Pebruar 1957 wird zurückgewiesene Bie Entscheidung ergeht gebühren- und-auslagenfrei» Bie außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges trägt der Kläger» Von Rechts wegen Der am HHH1 1908 geborene Kläger trat am 23o Oktober 1928 als Berufssoldat in die Reichsmarine eine Er diente auf den Kreuzer Leipzig., Am 25^ Januar 1934 wurde er als Matrosengefreiter aus dem Dienst entlassen j weil er trotz mehrfachen dienstlichen Verbotes seiner Vorgesetzten seinen persönlichen Verkehr mit dem Ehepaar Z^^[|| in un<* dessen l'ochter Gertrud fortgesetzt hatte« Er hat Gertrud zfm|| im Jahre 1936 geheiratet. Am 24. August 1939 wurde er zur Wehrmacht einberufen. Er war sodann bis zu dem 9. Mai 1945 Soldat. Der Kläger hat behauptet, das Verbot und seine spätere Entlassung seien auf nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen zurüclczufUhren; weil Zimmermann in dem Verdacht kommunistischer Betätigung gestanden habe und deswegen bereits früher ebenfalls aus seinem Dienst bei der Reichsmarine entlassen worden sei. Er macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend. Hierzu hat er vorgetragen, er habe bei der Marine die Möglichkeit gehabt, die Fachschule für Verwaltung und Wirtschaft zu besuchen; infolge seiner vorzeitigen Entlassung habe er nicht mehr das AbSchlußexamen machen können, nach dessen Bestehen er eine gut bezahlte Stellung als Beamter im Zivilleben hätte finden können, Auch habe er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Kriegsmarine als Handelsvertreter der Singer-tfähne-schinen AG. nur notdürftig seinen Unterhalt verdienen können. Bis zu dem Jahre 1938 habe er niemals mehr als 100.-bis 160,- RM monatlich verdient. Bei weiterem Verbleiben in der Kriegsmarine habe er Aussicht gehabt, Stabsfeldwebel zu werden und die entsprechenden Bezüge zu verdienen^ Die Entschädigungsbehörde hat die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt. Der Kläger hat darauf Klage erhoben und im ersten Rechtszuge beantragt,, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zu zahlen und zwar für Ausfall an Bezügen im Öffentlichen Dienst für die Zeit vor dem 1• April 1950 und für den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder deren Unterbrechung. Das Landgericht hat die Klage durch das Urteil vom 30. April 1956 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung für Schaden aus beruflichem und wirtschaftlichem Fortkommen nachstehende Zahlungen zu leisten? a) wegen Ausfalls an Bezügen im öffentlichen Dienst für die Zeit von 25' Januar 1934 * bis' zu dem 9‘c wai 1945 den Betrag von 5.000. - DM, b) wegen Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung, bzw. wegen deren erzwungener Unterbrechung den Betrag von weiteren 5.000. - DM, Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger (Sc 3 des Schriftsatzes vom 10. September 1956, Bl. 27 d„A,) ur. a-geltend gemacht, sein Schwiegervater sei nicht nur irrtümlich als Kommunist verfolgt worden, sondern er sei tatsächlich aus Gründen seiner politischen u Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus alctiv tätig gewesen« Das Berufungsgericht hat durch das Urteil vom 19- l'ebruar 1957 das Urteil des Landgerichts vom 30« April 1956 geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 17?74 DU zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung des Klagers zurückgev/iesen„ lait der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter und beantragt , das Berufungsurteil aufzuheben und nach den von ihm zuletzt in der Berufungsinstanz gestell-ten Anträgen zu erkennen« Das beklagte Land beshtrrjtj die Revision zurückzuv/eisen* Bnt scheidungsgründe; I. Da das beklagte Land keine Revision eingelegt hat, so hat der Senat das Berufungsurteil an sich nur soweit nachzuprüfen, als die Klage abgewiesen ist. II, Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung voh der Rechtsauffassung ausgegangen, daß der Kläger zwar nicht au.s Gründen seiner politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden sei; wie - 5 es § 1 Absc 1 BEG voraussetze, daß er aber einem Verfolgten nahegestanden habe und deswegen durch nationalsozialistische Gewaltraaßnahmen verfolgt worden seic Das Berufungsgericht hat damit grundsätzlich die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs« 2 Ziffc 5 BEG bejaht. Zu der Präge, ob die Verfolgung des Klägers auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruht, hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführti Der Kläger ist auch wegen seiner persönlichen tionalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden« Es ergibt sich aus den Unterlagen, die Verdacht der Betätigung für die Kommunistische Partei stand, daß sich nach Ermittlungen und Beobachtungen, die einige Jahre hindurch geschahen, jedoch herausstellte, daß dieser Verdacht unbegründet war. Dieser Verdacht führte dazu, daß die Vorgesetzten des Klägers; nachdem sie von seinem regelmäßigen Verkehr mit der Pamilie erfahren hatten, dem Kläger verboten, den Verkehr fortzusetzen, und daß sie dieses Verbot aufrechterhielten, obwohl der Klägerständig darauf hinwies, daß Kommunist sei und mit der KPD nichts zu tun habe« Die ständige Zuwiderhandlung des Klägers gegen das ihm erteilte Verbot, die Beziehungen zu der Pamilie fort- zusetzen, führte zu seiner Entlassung: Danach findet die Entlassung des Klägers aus der Marine ihre Grundlage in seinem ständigen Verstoß gegen ein dienstliches Verbot; dieses Verbot ging aber auf politische Gründe und auf Beziehungen zu der Pamilie Z durch na- der Kläger vorgelegt hat, daß im if die nationalsozialistische Einstellung gegen die Kommunisten zurück, so daß keine Bedenken bestehen, das Verbot an den Kläger und seine Entlassung aus der Marine als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahrae anzusehen«. Bas Berufungsgericht ist dann aber aus anderen Gründen dazu gekommen, die Klage, abgesehen von dem zuerkannten Betrag von 17?74 BM, abzuweisen, Bie zuerst erwähnten Ausführungen,auf Grund deren das Berufungsgericht die Klage für an sich schlüssig erachtet, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand« . : Nach der im Tatbestand wiedergegebenen Barstellung des Klägers im zweiten Rechtszuge ist es zunächst nicht unzweifelhaft, ob nur irrtüm- lich "für einen Kommunisten gehalten worden ist oder ob er wirklich Kommunist war. * i • • i » * X / 3s steht -euch nicht außer jedem Zweifel, ob der Kläger einem Verfolgten nahegestanden hat; da der entscheidende Grund für die Aufrechterhaltung seines ständigen Verkehrs in der Familie der Eheleute Bernhard offensichtlich durin lag, daß der Kläger sich in besonderer Weise zu der Tochter Gertrud hingezogen fühlte, die er später auch geheiratet hat» Ber Kläger stand daher nicht so sehr seinem späteren Schwiegervater, als in erster Linie seiner späteren Braut nahe, mag er auch zu seinem künftigen Schwiegervater gute persönliche Beziehungen unterhalten haben. Gertrud ist aber nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden, sie ist daher auch nicht Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG« Einer abschließenden rechtlichen Würdigung der aufgeworfenen Prägen bedarf es jedoch nicht, da ein Anspruch des Klägers in jedem Palle deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist. Nationalsozialistische Gev/altmaßnahmen sind gemäß § 2 Abs , 1 BEG solche Maßnahmen; die aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtsträgers des Reiches? eines Landes, einer sonstigen Körperschaft? Anstalt oder Stiftung des Öffentlichen Rechts> der NSDAP, ihrer Gliederungen oder ihrer angeschlossenen Verbände gegen den Verfolgten gerichtet worden sindo Nach Abs, 2 der genannten Vorschrift steht der Annahme nationalsozialistischer Gev/altmaßnahmen nicht entgegen? daß sie auf gesetzlichen Vorschriften beruht haben oder in mißbräuchlicher Anwendung gesetzlicher Vorschriften gegen den Verfolgten gerichtet worden sind* Eine Wertung des Verbots? im Hause der Pamilie zu verkehren, als einer nationalsozialistischen Gev/altmaßnahme im Sinne des § 2 3EG würde daher nicht unbedingt entgegenstehen, daß sich dieses Verbot auf allgemeine Anordnungen, Erlasse oder Verfügungen des Oberkommando der Reichsmarine stützte* Denn es ist rechtsunerheblich? ob sich eine . in Präge stehende staatliche Maßnahme auf Gesetz? Erlasse? Verfügungen? Anordnungen oder Einzelanweisungen stüti te oder ob sie dieses äußeren Rechtsscheins entbehrtec Eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme, d«h. eine Maßnahme? die gegen den Kläger aus den in dem § 1 BEG enthaltenen Gründen gerichtet war? steht jedoch deshalb nicht in präge? weil das in Rede stehende Verkehrsverbot und die wegen des Verstoßes gegen das Verbot erfolgte Entlassung ersichtlich aus militärischen Sicherung riyr - 8 ~ It gründen getroffen worden sind*Zu allen Zeiten und in allen Staaten unterliegen die Angehörigen der Wehrmacht besonderen Vorschriften; die sich auch als eine teilweise Beschränkung ihrer staatsbürgerlichen Rechte erweisen können* Der innere Grund für den Erlaß und die Durchsetzung derartiger Vorschriften liegt in den besonderen Aufgaben jeder staatlichen Wehrmacht, denen diese nur dann in genügender Weise nachkommen kann, wenn es gelingt, ihre Stärke, ihre Zusammensetzung, ihre Bewaffnung und ihre strategischen Pläne vor jeder Kenntnis eines ausländischen (mit ihm nicht verbündeten) Staates zu bewahren* Baß diese Notwendigkeit der Geheimhaltung um so größer ist, je weiter die Entwicklung der Waffen-und Ausiüstungstechnik fortschreitet, bedarf keiner weiteren Ausführungen* In besonderer Weise muß daher auch die Marine ihre militärischen Geheimnisse hüten; da hier die Ausspähung von besonderem Nutzen für jede ausländische Macht und von unabsehbaren Polgen für die eigene Plotte sein kann* In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger auf einem leichten Kreuzer der Kriegsmarine Bienst täte Wenn bei dieser Sachlage, das Oberkommando der Marine seinen Soldaten generell den Verkehr mit allen Personen verbot, die auch nur im Verdacht einer Anhängerschaft an die Idee des Kommunismus standen, so beruhten solche Maßnahmen auf militärischen Gründen; eine Verfolgung wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus stellen sie nicht dar* Denn es gehört zu dem historischen Wissen, daß von manchen Kommunisten die Unterstützung der Ziele des Kommunismus ungeachtet staatlicher Gesetze als ihr Recht aufgefaßt wird* Es war% im Jahre 1934 die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, daß Personen, die des Kommunismus verdächtig waren, von Soldaten, die mit. ihnen näher verkehrten, militärische Geheimnisse erforschten und ihre Kenntnisse dann anderen Staaten Weitergaben s Dagegen hatte die Y/ehrmacht sich zu schützen« Dafür, daß das Oberkommando der Marine die in Präge stehende Verbotsvorschrift mißbräuchlich gegen den Kläger angewandt hat, bestehen nach dem festgestellten Sachverhalt keine hinreichenden Anhaltspunkte« Nach alledem war die Revision des Klägers aus den erörterten Gründen zurückzuweisen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die Erwägungen, aus denen das Oberlandesgericht zu seiner Entscheidung gekommen ist, diese tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 225 Abs, 1 BEG und 97 ZPO» Schmidt Baske Johannsen Wüstenberg Milde#)