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BGH · IV ZR 170/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 170/56

Rechtssatz; Die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des Gerichts kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf, V daß das angefochtene Urteil unter dem Vorsitz * •• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr. hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidtf der Bundesrichter Ascher, Johannsen, DroVoWerner und Wüstenberg für Recht erkannt: November 1952 verkaufte der Pfleger die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 3 am Nachlaß ihres Großvaters zu dem Preise von je 500 DM an den Kläger und Ubertrug sie diesem«, Das Vormundschaftsgericht, dem die Verträge zur Genehmigung eingereicht waren, veranlaßte? durch welche die Verträge vom 14« November 1952 geändert und der Kaufpreis für jeden Erbteil auf 1050 DM festgesetzt wurden« Mit Beschluß vom 27o April 1953 genehmigte das Vormundschaftsgericht diese Verträge«, Der Pfleger teilte die Genehmigung dem Kläger mit« Darauf teilte das Vormundschaftsgericht dem Pfleger mit Beschluß vom 29« Mai 1953 mit? tyv Zuvor hatte sich bereits der Beklagte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker mit einem Schreiben vom 3c Juli 1953 an das Vormundschaftsgericht gewandt* Er beanstandete darin, daß die Erbteile der Beklagten zu 2 und 3 für ein viel zu geringes Entgelt veräußert worden seien. November 1952 / 27o März 1953 gemäß § 119 BGB anfechte, weil bei der Berechnung, des Kaufpreises Nachlaßverbindlichkeiten im Betrage von 5076- DM irrtümlich zuviel angenommen worden seien* Mit Schreiben vom 21„Dezember 1955 erklärte er dem Kläger, daß er die Verträge auch deswegen anfechte, weil der Wert des der Witwe vermachten ten Erbscheins vom 31» März 1954 auf Antrag des Beklagten zu 1 als Testamentsvollstreckers an Stelle des verstorbenen Gustav als Eigentümer der bezeichneten Nachlaßgrundstücke im Grundbuch von unter Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27« April 1954 verkaufte der Beklagte zu 1 als Testamentsvollstrecker die Nachlaßgrundstücke an die Schlossermeisterseheleute Emil und Anna in Wf|Bi zu dem Preise von 62 600 DM unter gleichzeitiger Auflassung* Dieser Vertrag ist im Grundbuch noch nicht vollzogen* Der Kläger hat bestritten* daß der Pfleger WflH und das Vormundschaftsgericht sich beim Abschluß und bei der Genehmigung der Kaufverträge über die Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten geirrt hätten, mindestens, daß ein solcher Irrtum ursächlich für das Zustandekommen der Verträge gewesen sei* Er hat außerdem behauptet, die Anfechtung sei nicht unverzüglich geltend gemacht worden«, 2* festzustellen, daß der Kläger die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 5 an dem Nachlaß des am -50 * Juli 1946 verstorbenen Tapeziermeisters Gustav §00Hi in mm durch die Kaufverträge vom 14- November 1952 und 27o März 1955 rechtswirksam erworben habe* Außerdem haben die Beklagten zu 2 und 3 Widerklage erhoben mit dem Anträge festzustellen, daß die zwischen dem Kläger und dem Pfleger W(^^der Beklagten zu 2' und 3 vor dem Bezirksnotar K^B in WflHHHI als öffentlichem Notar geschlossenen Erbteilskauf- und Erbteilsüberlassungsverträge vom 14- November 1952 / 27» März 1953 über die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 3 an dem Nachlaß des am 30. Entscheidungsgrunde Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Verträge über die Veräußerung der Erbteile durch die von den Beklagten zu 2 und 3 durch ihren Pfleger erklärte Anfechtung unwirksam geworden seien* Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sowohl das Vormundschaftsgericht im Geriehmigungsverfahren wie auch der Pfleger wf^b als er die Verträge für die beiden Beklagten schloß und dem Kläger später die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mitteilte, irrig der Ansicht waren, auf dem Nachlaßgrundstück ruhten 18 600 DM Premdgrundschulden und Hypotheken* In Wahrheit sei diese Belastung 5076 DM geringer gewesen* Diese Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten sei aber, wie auch der Kläger erkannt gehabt habe, mit ein entscheidender Gegenstand der von dem Pfleger geführ-' ten Vertragsverhandlungen gewesen* Ebenso habe das Vor-. Bafür, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, hat die Revision keine genügenden Tatsachen vorgetragen« Sie hat nur ausgeführt $ Bas an-gefochtene Urteil habe der 5» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4« Mai 1956 erlassen,. als die bloße Behauptung vorgetrageri, das Gericht sei nicht* vorschriftsmäßig besetzt gewesen» Tatsachen, aus denen sie diese Behauptung herleiten kann, !hat sie nicht angeführt» Der timstand allein, daß das Berufungsgericht unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats entschieden hat und daß aueh die vorangegangenen Termine unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats abgehalten worden sind, rechtfertigt diese Behauptung nicht; denn nach §§ 66, 117 GVG kann auch ein Oberlandesgerichtsrat bei Behinderung des ordentlichen Vorsitzenden vertretungsweise den Vorsitz im Senat führen» In der Richtung, daß ein Rail gesetzlich zulässiger Vertretung nicht vorgele- -gen.habe, hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen«' Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als die Akten ergeben, daß auch der ordentliche Vorsitzende wiederholt in der Sache tätig geworden ist (vgl Beschluß vom 29o Juli 1955 Bl 165, Verfügung vom 2«, Dezember 1955 Bl 183, Verfügung vom 21» Dezember 1955 Bl 188)« II« 1«) In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision vor allem, daß das Berufungsgericht die Anfechtung der Verträge für' zulässig erklärt hat, weil das Vormundschaftsgericht sich bei der Genehmigung der Verträge über die Höhe der Rachlaßverbindlichkeiten geirrt habe« Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Rüge begründet ist; denn das Berufungsgericht hat ferner (S 62 bis 65 der Urteilsgründe) festgestellt, daß derselbe Irrtum bei dem Pfleger,“ der die Verträge geschlossen hat« Vorgelegen hat und daß auch dieser die Verträge nicht ge - Es kommt daher nicht darauf an, .ob der Vertrag auch wegen des Irrtums des Vormundschaftsgerichts von dem Pfleger angefochten werden konnte«, 2o) Bei dem Irrtum handelt es sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht nur um einen für die Anfechtung unerheblichen Irrtum im Beweggrund; denn, wie das Berufungsgericht weiter festgeatellt hat, war gerade die Höhe der bestehenden Nachlaßverbindlichkeiten ein entscheidender Gegenstand der Vertragsverhandlungen« Die tfrteilsgründe ergeben, daß auch der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei den Vertragsverhandlungen erkannt hat, daß der Pfleger den Vertrag in der stillschweigenden Annahme schloß, die Nachlaßverbindlichkeiten hätten die von ihm angenommene Höhe« Damit hat der Irrtum des Pflegers in der von ihm abgegebenen Erklärung einen,* wenn auch nicht wörtlichen Ausdruck gefunden, Der Pfleger kann seine Erklärung nach § 119 Abs 1 BGB anfechten (RGZ 149, 25; 162, 198 ^037? November 1953 von dem .Irrtum Kenntnis erhielt« Denn'zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2 und 3« Bereits seit dem 11«, September 1953 war ein

Zitierte Normen: § 554 ZK § 119 BGB
VormundschaftsgerichtPflegerTatsacheBerufungsgerichtBeschlußVertragKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2458 075	'
Geaetz s ZPO §§ 551 Kr 1, 554 Aba 3 Nr 2 b	.	/
' * , %
Rechtssatz; Die Rüge der nicht ordnungsmäßigen Besetzung des
 Gerichts kann nicht mit dem bloßen Hinweis darauf, V daß das angefochtene Urteil unter dem Vorsitz	*
eines Oberlandesgerichtsrats erlassen sei, be~ ,
’ gründet werden» Vielmehr müssen dazu einzelne, bestimmte Tatsachen vorgetragen werden, aus de-nen sich ergibt, daß der Senat keinen ördent-liehen Vorsitzenden hatte oder daß der als Stelle V‘‘| Vertreter tätig gewordene Vorsitzende den Vor- .
- sitz in der entschiedenen Sache nach dem Gesetz nicht wahrnehmen durfte»	.
'* Aktenzeichen? IV ZR 170/56.	7
Urteil des BGH vom 15\> Dezember 1956	OBG	Stuttgart
 Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
- Vf
I
17 ZR 170/56
»V
Verkündet am 15»Dezember 1956 Schorra« Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kiirschnermeisters Alfred
 in
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
1 o 2o
3c
den Kirchenpfleger Erwin T (HBflHHI ? W als Testamentsvollstrecker für den Nachlaß 1946 verstorbenen Tapeziermeisters Gustav $
f
Juli
 Brigitte 1940, in
 Christel PI
geboren am
 Hansfiör in Pi
 geboren am
1944 ?
zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihrenJPfleger Justiz-Inspektor doJjc .Adolf	in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
•• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Pr.
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15* Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidtf der Bundesrichter Ascher, Johannsen, DroVoWerner und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15, Mai 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesenP

Von Rechts wegen
 Of 4
2
Tatbestand
 Der im Jahre 1946 verstorbene Erblasser hat mit seiner zweiten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem er die Abkömmlinge seines erstehelichen Sohnes Gustav
 setzlichen Erbfolgeordnung zu seinen Erben berief, seiner überlebenden Ehefrau ein Barvermächtnis in Höhe des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils aussetzte, ihr ferner bis zu ihrer Wiederverheiratung den Nießbrauch an den Erbteilen sämtlicher Erben vermachte und anordnete, daß die Verwaltung und Nutznießungen den Erbteilen der Beklagten zu 2 und 3 deren Eltern entzogen sind und daß die Verwaltung dieser Erbteile bis zur Vollendung des 21* Lebensjahres des Beklagten zu 3 durch einen Testamentsvollstrecker erfolgen sollte. Zu diesem bestimmte er seinen Bruder Richard mit dem Recht zur Ernennung eines Nachfolgers*
Durch Beschluß vom 29o Oktober 1946 ordnete das Vormund Schaftsgericht eine Pflegschaft zur Vertretung der Beklagten zu 2 und 3 in der Nachlaßsache ihres Großvaters an* Die Pflegschaft sollte insbesondere dazu dienen, die Rechte und Interessen der minderjährigen Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker wahrzunehmeno Durch Beschluß vom 30o Januar 1947 bestellte das Vormundschaftsgericht den Kaufmann W^J| zu dem Pfleger* Dieser reichte dem Vormundschaftsgericht auf sein Ersuchen ein von dem Testamentsvollstrecker und der Witwe errichtetes Verzeichnis des Nachlasses ein* Danach bestand der Nachlaß im wesentlichen aus einem Grundstück* Ausweislich des Nachlaßverzeichnisses lasteten auf dem Grundstücks eine Grundschuld der Witwe (für einen Ersatzanspruch aus eingebrachtem Gut) im Betrage von 5600 RM; vier Grundschulden der Volksbank
f die Beklagten zu 2 und 3* nach den Regeln der ge
 im Gesamtbeträge von 13 000 RM, die beim Tode
3 -
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des Erblassers mit 8370 RM? abzüglich eines am 100 Govern tier 1947 gutgeschriebenen? Uber den Geschäftsanteil des Erblassers hinausgehenden Geschäftsguthabens von 389?*2 RM, also mit 7980?50 Riff beliehen waren- Insgesamt wies das Nachlaß-Verzeichnis Verbindlichkeiten im Betrage von 19 509»24 Riff aus o
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Durch notariell beurkundete Verträge vom 14«. November 1952 verkaufte der Pfleger die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 3 am Nachlaß ihres Großvaters zu dem Preise von je 500 DM an den Kläger und Ubertrug sie diesem«, Das Vormundschaftsgericht, dem die Verträge zur Genehmigung eingereicht waren, veranlaßte? daß der Wert des NachlaßgrundstUcks amtlich geschätzt wurde. Es verhandelte auch mit dem Kläger üoer die Höhe des von ihm zu zahlenden Kaufpreises und teilte ihm schließlich mit? daß der Vertrag nur genehmigt werde? wenn der Kläger mindestens je 1050 DM an die Beklagten zu 2 und 3 zahle,, Darauf schloß der Kläger am 27» März 1953 weitere Verträge mit dem Pfleger der Beklagten zu 2 und 3? durch welche die Verträge vom 14« November 1952 geändert und der Kaufpreis für jeden Erbteil auf 1050 DM festgesetzt wurden« Mit Beschluß vom 27o April 1953 genehmigte das Vormundschaftsgericht diese Verträge«, Der Pfleger teilte die Genehmigung dem Kläger mit« Darauf teilte das Vormundschaftsgericht dem Pfleger mit Beschluß vom 29« Mai 1953 mit? daß die durch den Beschluß vom 29» Oktober 1946 angeordnete Pflegschaft beendet sei? und forderte ihn auf? seine Bestallungsurkunde zurückzugeben« Durch denselben Beschluß ordnete das Vormundschaftsgericht eine Pflegschaft zur Verwaltung des den Beklagten zu 2 und 3 durch das Ableben ihres Großvaters zugefallenen Vermögens an»
Sum Pfleger wurde durch Beschluß vom 25» August 1953 der Justizinspektor a„D0 Adolf DMA bestellt»
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 Zuvor hatte sich bereits der Beklagte zu 1 in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker mit einem Schreiben vom 3c Juli 1953 an das Vormundschaftsgericht gewandt* Er beanstandete darin, daß die Erbteile der Beklagten zu 2 und 3 für ein viel zu geringes Entgelt veräußert worden seien. Er legte dar, daß die Nachlaßverbindlichkeiten und der Wert des der Witwe des Erblassers vermachten Nießbrauchs beim Verkauf zu hoch angenommen worden.seien* Das Vormundschaftsgericht hörte dazu am 11* November 1953 den früheren Pfleger	und veranlaßte den neuen Pfleger
 die Verträge anz.uf echten* Mit Schreiben vom 25' November 1953 teilte dieser dem Kläger mit, daß er die Erbteilskaufverträge vom 14. November 1952 / 27o März 1953 gemäß § 119 BGB anfechte, weil bei der Berechnung, des Kaufpreises Nachlaßverbindlichkeiten im Betrage von 5076- DM irrtümlich zuviel angenommen worden seien* Mit Schreiben vom 21„Dezember 1955 erklärte er dem Kläger, daß er die Verträge auch
 deswegen anfechte, weil der Wert des der Witwe vermachten
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Nießbrauchs bei der Berechnung des Kaufpreises irrtümlich zu hoch angenommen worden sei*
•Am 31e März 1954 wurden die Beklagten zu 2 und 3 auf Grund des ihnen vom Nachlaßgericht	erteil-
ten Erbscheins vom 31» März 1954 auf Antrag des Beklagten zu 1 als Testamentsvollstreckers an Stelle des verstorbenen Gustav	als Eigentümer der bezeichneten
 Nachlaßgrundstücke im Grundbuch von	unter
.gleichzeitigem Vermerk der Testamentsvollstreckung eingetragen. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27« April 1954 verkaufte der Beklagte zu 1 als Testamentsvollstrecker die Nachlaßgrundstücke an die Schlossermeisterseheleute Emil und Anna in Wf|Bi zu dem Preise von 62 600 DM unter gleichzeitiger Auflassung* Dieser Vertrag ist im Grundbuch noch nicht vollzogen*
Am 7* Mai 1954 wurde sodann auf einen am 30* April 1954
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beim Grund buchamt eingegangenen Antrag des Klägers nach Maßgabe einer vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 erwirkten einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts in Ravensburg vom 17® April 1954 ein Widerspruch gegen die Eintragung der Beklagten zu 2 und 5 als Eigentümer zur Sicherung des Anspruchs des Klägers auf Berichtigung des Grundbuchs ein • getragen, Bas beim Landgericht Ravensburg anhängige Verfahren über die Rechtmäßigkeit dieser einstweiligen Verfügung ruht zur Zeit«, Ebenso ist über ein beim Amtsgericht in Ravensburg anhängiges Gesuch des Klägers auf Abänderung der Verfügung des Grundbuchamts	vom	5® Mai 1954,
durch die der Antrag des Klägers vom 3® Mai 1954? ihn an Stelle der Beklagten zu 2 und 3 auf Grund der Erbteils-kauf- und -Übertragungsverträge vom 14® November 1952 /
27o März 1953 als Eigentümer im Grundbuch einzutragen, zurückgewiesen wurde, im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit noch nicht entschieden*

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Der Kläger hat bestritten* daß der Pfleger WflH und das Vormundschaftsgericht sich beim Abschluß und bei der Genehmigung der Kaufverträge über die Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten geirrt hätten, mindestens, daß ein solcher Irrtum ursächlich für das Zustandekommen der Verträge gewesen sei* Er hat außerdem behauptet, die Anfechtung sei nicht unverzüglich geltend gemacht worden«,
Der Kläger hat beantragta
1» die Beklagten zu 2 und 3 als Gesamtschuldner zu verurteilen, darein zu willigen, daß der Kläger als Eigentümer der im Grundbuch von Heft 67 bezeichneten Grundstücke Nr 1: Gebäude 14 mit a (246) K^J^straße, Wohnhaus mit Abtritt, Werkstatt, Hofraum samt Mauer 3 a 75 Nr 2:
 
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Gebo 14./1 (545) HBUstraße, Gartenhaus, Gemüsegarten hinterm Haus 2 a 75 qm im Wege der Grundbuchberichtigung eingetragen werde,
2* festzustellen, daß der Kläger die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 5 an dem Nachlaß des am -50 * Juli 1946 verstorbenen Tapeziermeisters Gustav §00Hi in mm durch die Kaufverträge vom 14- November 1952 und 27o März 1955 rechtswirksam erworben habe*
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen: hilfsweise, die Beklagten zu 2 und 3 nur Zug um Zug gegen Zahlung von je 9700 DM durch den Kläger an die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen»
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Außerdem haben die Beklagten zu 2 und 3 Widerklage erhoben mit dem Anträge festzustellen, daß die zwischen dem Kläger und dem Pfleger W(^^der Beklagten zu 2' und 3 vor dem Bezirksnotar K^B in WflHHHI als öffentlichem Notar geschlossenen Erbteilskauf- und Erbteilsüberlassungsverträge vom 14- November 1952 / 27» März 1953 über die Erbanteile der Beklagten zu 2 und 3 an dem Nachlaß des am 30. Juli 1946 verstorbenen Tapeziermeisters Gustav in Weingarten unwirksam sind»
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen,, Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«, Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt„
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
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Entscheidungsgrunde
 Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, da die Verträge über die Veräußerung der Erbteile durch die von den Beklagten zu 2 und 3 durch ihren Pfleger erklärte Anfechtung unwirksam geworden seien*
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß sowohl das Vormundschaftsgericht im Geriehmigungsverfahren wie auch der Pfleger wf^b als er die Verträge für die beiden Beklagten schloß und dem Kläger später die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung mitteilte, irrig der Ansicht waren, auf dem Nachlaßgrundstück ruhten 18 600 DM Premdgrundschulden und Hypotheken* In Wahrheit sei diese Belastung 5076 DM geringer gewesen* Diese Höhe der Nachlaßverbindlichkeiten sei aber, wie auch der Kläger erkannt gehabt habe, mit ein entscheidender Gegenstand der von dem Pfleger geführ-' ten Vertragsverhandlungen gewesen* Ebenso habe das Vor-. mundschaftsgericht die Genehmigung, wie der Kläger gleichfalls erkannt habe, nur unter der Voraussetzung erteilt, daß die Nachlaßverbindlichkeiten in der irrig angenommenen Höhe wirklich bestanden hätten* Das Vormundschafts-.	gericht	hätte die Genehmigung nicht erteilt und der Pfle-
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j.	nicht in dieser Weise geirrt hätten« Alsbald .nachdem der
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Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet« Die Revision rügt da-mit nach § 551 Nr 1 ZPO die Verletzung einer Verfahrens-Vorschrift* Nach § 554 Abs 3 Nr 2 b ZPO muß sie dazu auch
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die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben« Dazu müssen
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die einzelnen .Tatsachen, aus denen sich der behauptete Mangel ergibt,genau und bestimmt angegeben werden (BGHZ 14, 205 /2Q97)q Allgemeine Wendungen, aus denen sich nicht mehr ergibt als die bloße Behauptung, die angeführte Verfahrensnorm sei verletzt, genügen nichto Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts und es würde zu einer dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufenden Überlastung dieses Gerichts führen, wenn das Revisionsgericht auf Grund solcher allgemeiner Behauptungen genötigt wäre, von si'ch aus mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen anzustellen, um zu prüfen, ©b die angegebene Rechtsnorm verletzt ist« § 554 Abs 3 Rr 2 b ZK) legt es daher der Partei selbst auf, dem Gericht diejenigen genau bestimmten einzelnen Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, daß die angeführte Verfahrensvorschrift verletzt sein kann, Aufgabe des Revisionsgerichts ist es dann, diese Tatsachen zunächst darauf zu prüfen, ob durch sie die Ver-
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letzung der angeführten Norm schlüssig behauptet ist und, soweit das der Pall ist, ob sie tatsächlich zutref-f en«
Bafür, daß das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, hat die Revision keine genügenden Tatsachen vorgetragen« Sie hat nur ausgeführt $ Bas an-gefochtene Urteil habe der 5» Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Stuttgart auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4« Mai 1956 erlassen,. Sowohl in diesem Termin wie auch in den Terminen vom 24« Pebruar und 28. Februar 1956 sowie bei den Beschlüssen vom 21o Marz und 3. April 1956 sei der Senat nicht unterdem Vorsitz des zuständigen Senatspräsidenten tätig gewordene Ben Vorsitz habe vielmehr ein Oberlandesgerichtsrat geführte Bei dieser Sachlage sei die dem Gesetz entsprechende Besetzung des Gerichts nicht gegeben, da in unzulässiger Weise an Stelle
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des Senatspräsidenten ein Oberlandesgeriehtsrat den Vor- • sitz geführt habe»
Damit hat die Revision im wesentlichen nicht mehr . als die bloße Behauptung vorgetrageri, das Gericht sei nicht* vorschriftsmäßig besetzt gewesen» Tatsachen, aus denen sie diese Behauptung herleiten kann, !hat sie nicht angeführt» Der timstand allein, daß das Berufungsgericht unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats entschieden hat und daß aueh die vorangegangenen Termine unter dem Vorsitz eines Oberlandesgerichtsrats abgehalten worden sind, rechtfertigt diese Behauptung nicht; denn nach §§ 66, 117 GVG kann auch ein Oberlandesgerichtsrat bei Behinderung des ordentlichen Vorsitzenden vertretungsweise den Vorsitz im Senat führen» In der Richtung, daß ein Rail gesetzlich zulässiger Vertretung nicht vorgele- -gen.habe, hat die Revision keine Tatsachen vorgetragen«' Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als die Akten ergeben, daß auch der ordentliche Vorsitzende wiederholt in der Sache tätig geworden ist (vgl Beschluß vom 29o Juli 1955 Bl 165, Verfügung vom 2«, Dezember 1955 Bl 183, Verfügung vom 21» Dezember 1955 Bl 188)«
II« 1«) In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision vor allem, daß das Berufungsgericht die Anfechtung der Verträge für' zulässig erklärt hat, weil das Vormundschaftsgericht sich bei der Genehmigung der Verträge über die Höhe der Rachlaßverbindlichkeiten geirrt habe« Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Rüge begründet ist; denn das Berufungsgericht hat ferner (S 62 bis 65 der Urteilsgründe) festgestellt, daß derselbe Irrtum bei dem Pfleger,“ der die Verträge geschlossen hat« Vorgelegen hat und daß auch dieser die Verträge nicht ge -
schlossen hätte, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt' hätten Dieser Irrtum des Pflegers reicht allein aus, um die erklärte Anfechtung zu begründen. Es kommt daher nicht darauf an, .ob der Vertrag auch wegen des Irrtums des Vormundschaftsgerichts von dem Pfleger angefochten werden
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2o) Bei dem Irrtum handelt es sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht nur um einen für die Anfechtung unerheblichen Irrtum im Beweggrund; denn, wie das Berufungsgericht weiter festgeatellt hat, war gerade die Höhe der bestehenden Nachlaßverbindlichkeiten ein entscheidender Gegenstand der Vertragsverhandlungen« Die tfrteilsgründe ergeben, daß auch der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts bei den Vertragsverhandlungen erkannt hat, daß der Pfleger den Vertrag in der stillschweigenden Annahme schloß, die Nachlaßverbindlichkeiten hätten die von ihm angenommene Höhe« Damit hat der Irrtum des Pflegers in der von ihm abgegebenen Erklärung einen,* wenn auch nicht wörtlichen Ausdruck gefunden, Der Pfleger kann seine Erklärung nach § 119 Abs 1 BGB anfechten (RGZ 149, 25; 162, 198 ^037? BGB RGRK •
10. Aufl § 119 Ahm 2)0
Die Anfechtung ist auch rechtzeitig erfolgt«, Der Pfleger Deck hat sie am selben oder spätestens an einem der folgenden Tage erklärt, nachdem das Vormundschaftsgericht ihn über diesen Irrtum aufgeklärt hatte« Es ist unerheblich, ob der,frühere Pfleger Wild bereits bei seiner Vernehmung am 11. November 1953 von dem .Irrtum Kenntnis erhielt« Denn'zu diesem Zeitpunkt war er nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 2 und 3« Bereits seit dem 11«, September 1953 war ein
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neuer Pfleger für die beiden Beklagten bestellt worden.
Die Kenntnis, die der frühere, nicht mehr im Amt befindliche Pfleger am 11„ November 1953 erhielt, kann den beiden Beklagten nicht zur Bast gereichen-.
Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«
Schmidt Ascher Johannsen	v«, Werner	Wüstenberg
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