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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Dezember 1954 mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v, ferner, Seheffler und Wüstenberg für Recht erkannt* April 1953 hat das Landgericht in Wiesbaden diesen Anspruch abgewiesen* Am 22» Mai 1953 hat der Kläger eine von ihm persönlich vmterzeichnete und an die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht in Wiesbaden gerichtete Eingabe vom 16» Mai 1953 eingereicht» In dieser wird erklärt* daß gegen den Beschluß des Landgerichts form- vmd fristgerecht Beschwerde erhoben werde und die Begründung nachfolge, da der Kläger sich erst ”per Armenrecht” einen Anwalt besorgen müsse. Auf diese Eingabe ist dem Kläger durch den Vorsitzenden des Entschädiguhgssenats des Oberlandesgerichts am 28o Mai 1953 mitgeteilt worden, daß seine Beschwerde vom 16, Mai 1953 nicht formgere.cht sei, da sie nicht von einem Anwalt unterzeichnet und nicht bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts eingelegt sei» Seinem Armenrechtsgesuch werde entgegengesehen und es werde auf die ihm erteilte Rechtsraittelbelehrung Bezug genommen» Am 27- Mai 1953 hat der Kläger zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Landgerichts in Wiesbaden unter Überreichung eines Armutszeugnisses um Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung.eines Rechtsanwalts zwecks Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts gebeten» Hierbei hat er erklärt, daß er die RechtsVerfolgung, nicht für aussichtslos halte, da das Gutachten eines anderen Arztes, dessen Erstattung er zu veranlassen bitte, zu einem anderen Ergebnis kom- Mai 1933 erfolgte Zustellung des Beschlusses des Landgerichts gebeten, falls die Frist inzwischen verstrichen sein sollte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen* Am 19* Rovern-ber 1953 hat sein jetziger Prozeßbevollmächtigter das Ar.nenrechtsgesuch wiederholt und um seine Beiordnung gebeten* Weiter hat dieser mit Schriftsatz vom 11. Mai 1954 anberaumten Verhandlungstermin ist der Kläger auf die gegen die Zulässigkeit seiner Berufung bestehenden Bedenken hingewiesen worden. Mai 1954 beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und gleichzeitig erklärt, daß er gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. eine Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden ist, auch ohne Zulassung eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof für statthaft erklärt (vgl ins-bes NJW RzW 54, 921 ). Die dort gemachten Ausführungen müssen auch für die Palle gelten, in'denen auf Grund streitiger Verhandlung eine Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen und eine Revision eingelegt worden ist (vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das wie dies hier der Pall ist, gegen eine vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidung eingelegt worden ist, gemäß § 108 Abs 2 BEG nach den bis zu dem 1.Oktober Februar 1950 (GYB1- 50 S 25)* Nach Art 26 dieser Verordnung war als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts die Rechtsbeschwerde gegebene Sie war innerhalb einer Frist von einem Monat, von der Zustellung der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung des Landgerichts an gerechnet, durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete und einen Antrag enthaltende Beschwerdeschrift beim^iedergutmachungsausschuss des Landgerichts einzulegen. Eine diesen Erfordernissen genügende Schrift ist innerhalb der im Art 26 der Verordnung vorgeschriebenen Frist nicht eingereicht worden» Die Revision vertritt jedoch die Auffassung, daß zwar nicht die Eingabe des Klägers vom 16, Mai 1953, wohl aber die Erklärungen, die er zu Protokoll des Gerichtsschreibers am 27» Mäi 1953 abgegeben hat, eine formgerechte Beschwerde darstellten, so daß die Beschwerdefrist gewahrt wäre» Der Kläger hat - was auch der Sach= und Rechtslage entsprach - in diesen Erklärungen lediglich um die Bewilligung des Armenrechts gebeten. sion ira Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlan-desgerichts in Bremen (vgl NJW RzW 52, 236 und 1953, 42) vertretene Auffassung richtig ist, daß eine Rechtsbeschwerde außer in der im Art 26 der dritten DVO vorgeschriebenen Form auch auf Grund der nach § 43 Abs 3 Hess. Gesetz anwendbaren Vorschriften des EGG von dem.Kläger persönlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers eingelegt werden konnte, oder ob nicht auf Grund des § 47 EG der hessische Gesetzgeber berechtigt war, in der dritten DVO abweichende Vorschriften zu erlassen. Die vorhanden gewesenen Hindernisse waren beseitigt, als das Oberlandesgericht durch seinen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger mit seinen Erklärungen zu Protokoll des Gerichtsschreibers ein Rechtsmittel jedoch nicht eingelegt. Es kann auch der Revision nicht zugestimmt werden, daß in diesen Erklärungen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Einlegung eines Rechtsmittels erblickt werden konnte (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats IV ZB 65/52 - E-M Nr 21 zu § 253 ZPO).

Zitierte Normen: § 15 EEG § 15 BEG § 47 EG § 22 FGG § 253 ZPO § 87 BEG
LandgerichtsGrundBerufungBeschwerdeBeschlußKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

|J_JjR 170/54
Die Urteilsformel ist an Verkündungs Stätt zugestellt
5 O43
a)	dem Vertreter des Klägers am 8* Januar 1955?
b)	dem Vertreter der Beklagten am 7«. Januar 19550
Karlsruhe, den 13. Januar 1955
Emmert Justizoberinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkeis
 In dem Rechtsstreit des früheren Drehers Peter C
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt
 gegen
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen
 Minister des Innern in Wiesbaden,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,
 hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, Dezember 1954 mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v, ferner, Seheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 7* Juli 1954 wird auslagen- und gebührenfrei zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten def Revision hat i:d6r.-Klüger zu tragen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der im Jahre 1890 geborene Kläger hat gegen den Beklagten Entschädigungsansprüche wegen Schäden erhoben* die er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen erlitten haben will. In dem hier vorliegenden Verfahren verlangt er wegen eines angeblichen Gesundheitsschadens noch Zahlung einer Rente und einer KapitalentSchädigung.
Durch einen dem Kläger am 2« Mai 1953 mit einer Rechtsmittelbelehrung zugestellten Beschluß vom 10. April 1953 hat das Landgericht in Wiesbaden diesen Anspruch abgewiesen* Am 22» Mai 1953 hat der Kläger eine von ihm persönlich vmterzeichnete und an die Wiedergutmachungskammer beim Landgericht in Wiesbaden gerichtete Eingabe vom 16» Mai 1953 eingereicht» In dieser wird erklärt* daß gegen den Beschluß des Landgerichts form- vmd fristgerecht Beschwerde erhoben werde und die Begründung nachfolge, da der Kläger sich erst ”per Armenrecht” einen Anwalt besorgen müsse. Auf diese Eingabe ist dem Kläger durch den Vorsitzenden des Entschädiguhgssenats des Oberlandesgerichts am 28o Mai 1953 mitgeteilt worden, daß seine Beschwerde vom 16, Mai 1953 nicht formgere.cht sei, da sie nicht von einem Anwalt unterzeichnet und nicht bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts eingelegt sei» Seinem Armenrechtsgesuch werde entgegengesehen und es werde auf die ihm erteilte Rechtsraittelbelehrung Bezug genommen» Am 27- Mai 1953 hat der Kläger zu Protokoll des Gerichtsschreibers des Landgerichts in Wiesbaden unter Überreichung eines Armutszeugnisses um Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung.eines Rechtsanwalts zwecks Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts gebeten» Hierbei hat er erklärt, daß er die RechtsVerfolgung, nicht für aussichtslos halte, da das Gutachten eines anderen Arztes, dessen Erstattung er zu veranlassen bitte, zu einem anderen Ergebnis kom-
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men werde* Ferner hat er erklärt, daß er dem ihm beizuordnenden Rechtsanwalt Prozeßvollmacht erteile und unter Hinweis auf die an ihn am 2. Mai 1933 erfolgte Zustellung des Beschlusses des Landgerichts gebeten, falls die Frist inzwischen verstrichen sein sollte, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen* Am 19* Rovern-ber 1953 hat sein jetziger Prozeßbevollmächtigter das Ar.nenrechtsgesuch wiederholt und um seine Beiordnung gebeten* Weiter hat dieser mit Schriftsatz vom 11. Januar 1954 zur Begründung des Armenrechtsgesuchs ausgeführt, einmal werde ein erneutes Gutachten eine Erwerbsminderung von mindestens 30 $ ergeben und sodann erfordere § 15 Abs 2 Nr 2 EEG nicht, daß die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 # durch die Verfolgung entstanden sei. Da die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, werde schon jetzt gebeten, die Revisionsmöglichkeiten festzustellen. Diese Ausführungen hat sein Prozeßbevollmächtigter noch durch einen weiteren Schriftsatz vom 26. Februar 1954 über die Höhe der Erwerbsbeeinträchtigung des Klägers ergänzt.
Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 18. Februar 1954 dem Kläger das Armenrecht bewilligt und ihm seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten beigeordnet. Der Beschluß ist diesem am 5* März 1954 zugestellt worden. In dem auf den 12. Mai 1954 anberaumten Verhandlungstermin ist der Kläger auf die gegen die Zulässigkeit seiner Berufung bestehenden Bedenken hingewiesen worden. Er hat darauf mit Schriftsatz vom 17. Mai 1954 beantragt, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und gleichzeitig erklärt, daß er gegen den Beschluß des Landgerichts vom 10. April 1953 Rechtsbeschwerde bezw. Berufung mit dem Antrag einlege, ihm Entschädigungslei-
stungen nach § 15 Abs 2 Nr 2 und 3 BEG zuzubilligen. Beide Anträge hat er hierbei näher begründet.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Hiergegen hat der Kläger Revision eingelegt. Mit ihr erstrebt er eine Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und die Zurückverweisung der Sache an dieses. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ents che idungsgründe|
1)	Gegen die Zulässigkeit der Revision, die vom Berufungsgericht nicht ausgesprochen worden ist, bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung für Entschädigungsfälle, in denen. eine Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen worden ist, auch ohne Zulassung eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof für statthaft erklärt (vgl ins-bes NJW RzW 54, 921 ). Die dort gemachten Ausführungen müssen auch für die Palle gelten, in'denen auf Grund streitiger Verhandlung eine Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen und eine Revision eingelegt worden ist (vgl auch die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Okt. 1954 -
IV ZR 87/54).
2)	Die Revision ist jedoch nicht begründet.
a) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, das wie dies hier der Pall ist, gegen eine vor Inkrafttreten des BEG ergangene Entscheidung eingelegt worden
 ist, gemäß § 108 Abs 2 BEG nach den bis zu dem 1.Oktober
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1953 in Geltung gewesenen Vorschriften. Im Lande Hessen galt in dieser Hinsicht die auf Grund des § 47 des Entschädigungsgesetzes vom 10. August 1949 (Hess. GVB1
 
 S 101) erlassene dritte DurchführungsVO. vom 27. Februar 1950 (GYB1- 50 S 25)* Nach Art 26 dieser Verordnung war als Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Landgerichts die Rechtsbeschwerde gegebene Sie war innerhalb einer Frist von einem Monat, von der Zustellung der mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheidung des Landgerichts an gerechnet, durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete und einen Antrag enthaltende Beschwerdeschrift beim^iedergutmachungsausschuss des Landgerichts einzulegen.
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Eine diesen Erfordernissen genügende Schrift ist innerhalb der im Art 26 der Verordnung vorgeschriebenen Frist nicht eingereicht worden» Die Revision vertritt jedoch die Auffassung, daß zwar nicht die Eingabe des Klägers vom 16, Mai 1953, wohl aber die Erklärungen, die er zu Protokoll des Gerichtsschreibers am 27» Mäi 1953 abgegeben hat, eine formgerechte Beschwerde darstellten, so daß die Beschwerdefrist gewahrt wäre»
Die Auffassung ist jedoch rechtsirrig. Der Kläger hat - was auch der Sach= und Rechtslage entsprach - in diesen Erklärungen lediglich um die Bewilligung des Armenrechts gebeten. Eine Beschwerde hat er damit nicht eingelegt und auch -nicht einlegen wollen. Das ergibt sich aus seiner Bitte um Bewilligung des Ärmenrechts und Beiordnung eines Rechtsanwalts ’’zwecks Einlegung der Beschwerde gegen Punkt 2 des Beschlusses des Landgerichts.” und seinerweiteren Bitte, ’’falls die Frist inzwischen abgelaufen sein sollte, mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerde zu bewilligen.” Ebenso hat sein Prozeßbevollmächtigter, wie aus seinem Schriftsatz vom 11. Januar 1954 zu entnehmen ist, in den Erklärungen des Klägers zu gerichtlichem Protokoll nur ein Armenrechtsgesuch gesehen. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die von der Revi-
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sion ira Einklang mit der Rechtsprechung des Oberlan-desgerichts in Bremen (vgl NJW RzW 52, 236 und 1953,
 42) vertretene Auffassung richtig ist, daß eine Rechtsbeschwerde außer in der im Art 26 der dritten DVO vorgeschriebenen Form auch auf Grund der nach § 43 Abs 3 Hess. Gesetz anwendbaren Vorschriften des EGG von dem.Kläger persönlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers eingelegt werden konnte, oder ob nicht auf Grund des § 47 EG der hessische Gesetzgeber berechtigt war, in der dritten DVO abweichende Vorschriften zu erlassen.
b) Da die Rechtsmittelfrist versäumt ist, fragt es sich lediglich, ob dem Kläger gegen die Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht gegeben. Zwar beruhte die Versäumnis des Klägers infolge seiner Armut und verspäteten Entscheidung über sein rechtzeitig gestelltes Araenrechtsgesuch auf einem unabwendbaren Zufall. Jedoch mußte, nachdem diese Hindernisse beseitigt waren, entsprechend § 22 FGG, § 234 ZPO sein Prozeßbevollmächtigter die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Prist beantragen. Die vorhanden gewesenen Hindernisse waren beseitigt, als das Oberlandesgericht durch seinen dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 5. März 1954 zugestellten Beschluß das Arraenrecht bewilligt und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten als Armenanwalt beigeordnet hatte.
Die Revision ist allerdings der Auffassung, daß das Hindernis für eine fristgerechte Einlegung erst im Terrain am 12. Mai 1954 behoben gewesen sei, nachdem der Kläger’vom Berufungsgericht auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung hingewiesen worden sei. Auf Grund der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts in Bremen habe angenommen werden können, daß persönliche Er-
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klärungen des Klägers zu Protokoll des GerlohtsSchreibers zu einer formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde ausgereicht hätten.
Wie bereits oben ausgeführt, hat der Kläger mit seinen Erklärungen zu Protokoll des Gerichtsschreibers ein Rechtsmittel jedoch nicht eingelegt. Es kann auch der Revision nicht zugestimmt werden, daß in diesen Erklärungen bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Einlegung eines Rechtsmittels erblickt werden konnte (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats IV ZB 65/52 - E-M Nr 21 zu § 253 ZPO). Aus der rein formularmässigen Mitteilung des Berufungsgerichts vom 23» Oktober 1953 Uber die nach Inkrafttreten des BEG vorzunehmende weitere Behandlung .der eingelegten Beschwerde läßt sich nichts herleiten, auch nicht aus der zusätzlich an den Kläger gerichteten Frage, ob der Ar-menrechtsantrag und Beschwerde bezw. Berufung aufrechterhalten werden. Denn eine, wenn auch allerdings rechtsunwirksame Beschwerde, lag nach der formwidrigen Eingabe des Klägers vom 16. Mai 1953 vor. Ist somit ein Versehen seines Prozeßbevollmächtigten zu bejahen, so muß der Kläger sich dieses gemäß § 22 Abs 2 Satz 2 FGG,
§ 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen. Es kann daher dahinstehen, ob der Prozeßbevollmächtigte des Klägers der ihm zu demutbaren Sorgfaltspflioht auch genügt hätte, wenn er, falls der Kläger tatsächlich zu Protokoll des Gerichtsschreibers eitle Beschwerde eingelegt hätte, diese nicht im Hinblick auf die Belehrung des Vorsitzenden des Entschädigungssenats vom 28. Mai 1953 und den in der Anmerkung von Wilden zu der Entscheidung des OIG in Bremen in NJW RzW 1953 S 42 abgedruckten Bedenken wiederholte und gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.bat (vgl.hierzu BGHZ 8, 47 f £547) und ob es nicht auch an der erforderlichen Glaubhaft-
 
machung fehlt, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers durch Überlegungen entsprechend den Entscheidungen des OLG- in Bremen oder durch diese Entscheidungen zu seinem Verhalten veranlaßt worden ist.
Die Hevieion des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 87 BEG, § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg