* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 170/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 170/50

chtlgter: Rechtsanwalt Justizrat hat der XV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br«‘ Lorsch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Baske,' Ascher, Johannsen und Br« Hartz beschlossen: Die Klägerin begehrt mit der Klage - trotz des im Wortlaut anders gefassten Antrages - die Feststellung, dass der Beklagte hinsichtlich des streitigen Apothekenprivilegs nicht Mitberechtigter gewesen ist# Der Beklagte erstrebt mit der Widerklage die gegenteilige Feststellung* Unstreitig steht das Privileg zur Zeit keinem der Parteien, sondern dem Apotheker zu» Beide Parteien machen aber auf Grund ihrer vermeintlichen früheren Berechtigung gegen G^m^ einen Hücker st at tungsan-spruch hinsichtlich des Privilegs geltend, der als solcher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Ein rechtliches Interesse an der Entscheidung dieser Frage kann aber nur unter der Voraussetzung als gegeben anerkannt werden, dass der Klägerin oder dem Beklagten überhaupt ein Rückerstattungsanspruch zusteht. Die Klägerin hat sich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, dass sie mit dem Tode ihres Vaters hinsichtlich des Apothekenprivilegs Alleinberechtigte geworden sei und dass der spätere Erbauseinandersetzungsvertrag hieran nichts geändert habe, da er keine Verfügung über das Privileg enthalte, sondern sich nur auf.dessen Erlös beziehe. Berechtigten ermächtigen, seinen Anspruch gerichtlich zu verfolgen« Diese Ermächtigung kann sich jedoch nur auf die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs als solchen gegen den Rückerstattungs-Pflichtigen beziehen, nicht aber auf die blosse gerichtliche Austragung des Stroits zwischen mehreren Rückerstattungsbewerberg, weil der Streit mehrerer vermeintlich Berechtigter darüber, wem von ihnen ein solcher Anspruch gegen einen Dritten zustehe, wie dargelegt, nur gleichzeitig mit der Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch selbst entschieden werden kann. Eine etwaige Ermächtigung der Tfledergutmachungskammer könnte sich also im vorliegenden Falle- nur auf eine Fortsetzung des von der Klägerin vor dem Landgericht in Hamburg gegen 0/^ erhobenen Rechtsstreits ~ 5 \> 0 105/46 - erstrecken«

geltenAnspruchPrivilegvorliegendBrKlägerinRückerstattungsanspruch

Volltext der Entscheidung

IV ZR 170/50
Beglaubigte Abschrift
A oiy
 Verkündet am 29. Januar 1951 gez. Kude
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäfts stelle des Bundesgerichtshofs
 Besch 1 us s_.
In Sachen
u Gertrud
 geb« R^^,
Klägerin, Berufungsklägerin und Be slonskläger in,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Apotheker Berthold ! strasse
t
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozess Br«
chtlgter: Rechtsanwalt Justizrat
 hat der XV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Januar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Br«‘ Lorsch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Baske,' Ascher, Johannsen und Br« Hartz beschlossen:
Bas Verfahren wird gemäss Art* 62 Abs 1 Satz 2 des Gesetzes Nr. 59 (Hückorstat-tungsgesetzes) ausgesetzt«

Gründe:
Die Klägerin begehrt mit der Klage - trotz des im Wortlaut anders gefassten Antrages - die Feststellung, dass der Beklagte hinsichtlich des streitigen Apothekenprivilegs nicht Mitberechtigter gewesen ist# Der Beklagte erstrebt mit der Widerklage die gegenteilige Feststellung* Unstreitig steht das Privileg zur Zeit keinem der Parteien, sondern dem Apotheker	zu»	Beide	Parteien	machen	aber
 auf Grund ihrer vermeintlichen früheren Berechtigung gegen G^m^ einen Hücker st at tungsan-spruch hinsichtlich des Privilegs geltend, der als solcher nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.
In dem vorliegenden Verfahren soll darüber entschieden werden, ob der Rückerstattungsanspruch der Klägerin allein oder neben ihr auch dem Beklagten Zusteht. Ein rechtliches Interesse an der Entscheidung dieser Frage kann aber nur unter der Voraussetzung als gegeben anerkannt werden, dass der Klägerin oder dem Beklagten überhaupt ein Rückerstattungsanspruch zusteht. Ob dies der Fall ist, kann jedoch gemäss Art 49, 52 derj Rückerstattungsgesetzes grundsätzlich nur im Rückerstattungsverfah-« •
ren vor den Rückerstattungsbehörden entschieden werden, die dabei notwendig auch über die damit; unlösbar verbundene Frage zu entscheiden haben werden, wem der Rückerstattungsanspruch zusteht und wer zu seiner Geltendmachung befugt ist.
*). ä/
 
Die Klägerin hat sich in erster Linie auf den Standpunkt gestellt, dass sie mit dem Tode ihres Vaters hinsichtlich des Apothekenprivilegs Alleinberechtigte geworden sei und dass der spätere Erbauseinandersetzungsvertrag hieran nichts geändert habe, da er keine Verfügung über das Privileg enthalte, sondern sich nur auf.dessen Erlös beziehe. Sie hat jedooh auch geltend gemacht, dass der Erbausoinander-setzungsyertrag unter dem Zwang der Judengesetzgebung abgeschlossen sei und macht damit hilfsweise auch geltend, dass ihr durch diesen Vertrag im Sinne der Art 1 und 2 REG- ein Vermögenswert ungerechtfertigt entzogen sei, dass also insoweit eine Rückerstattungspflicht der übrigen Vertragsschliessenden ihr gegenüber bestehe. Auch ein solcher Anspruch könnte nach Art 49, 52 REG nur im Rückerstattungsverfahren geltend gemacht werden.
Die hiernach gebotene Aussetzung des Verfahrens, mindestens jedoch die im Art 62 REG vorgeschriebene Benachrichtigung des Wiedergutmachungsamtes hätte bereits in der Berufungsinstanz erfolgen müssen« Dieser Mangel des Berufungsverfahrens ist, da er die Zulässigkeit des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten überhaupt betrifft, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu berücksichtigen - vgl Stein-Jonas 5 559 Note IV 2 a und Vorbemerkung vor § 1 III 3 - .
Die Wiedergutmachungskammer kann gemäss Art 62 Abs 1 Satz 3 HEG mit Bindung für die Gerichte den
i'
 
Berechtigten ermächtigen, seinen Anspruch gerichtlich zu verfolgen« Diese Ermächtigung kann sich jedoch nur auf die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs als solchen gegen den Rückerstattungs-Pflichtigen beziehen, nicht aber auf die blosse gerichtliche Austragung des Stroits zwischen mehreren Rückerstattungsbewerberg, weil der Streit mehrerer vermeintlich Berechtigter darüber, wem von ihnen ein solcher Anspruch gegen einen Dritten zustehe, wie dargelegt, nur gleichzeitig mit der Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch selbst entschieden werden kann. Eine etwaige Ermächtigung der Tfledergutmachungskammer könnte sich also im vorliegenden Falle- nur auf eine Fortsetzung des von der Klägerin vor dem Landgericht in Hamburg gegen 0/^ erhobenen Rechtsstreits ~ 5 \> 0 105/46 - erstrecken«
Der vorliegende Rechtsstreit muss sich danach in jedem Falle entweder dtircli die Weiterbehandlung des Rückerstattungsansp: uchs durch die Wiedergutmachungs-behöyden nach Maßgabe des Rückerstattun&sgesetzes
 oder durch die rechtskräftige Entscheidung des vorerwähnten Rechtsstreits zwischen der Klägerin und erledigen.
gez. Dr. Lorsch gez. Baske	gez. Ascher
 gez. Johannsen gez. Lr. Hartz
 des Bundesgerichtshofes