Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 20. lassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). April 2004 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Die vom Senat gebilligte Auslegung des Versicherungsvertrages wird durch die erneuten Erwägungen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 170/09 vom 20. April 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 20. April 2010 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision gegen des Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Streitwert: 302.007,46 € Gründe: 1 Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zu- lassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 17. Februar 2010 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2 Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 12. April 2004 hat der Senat berücksichtigt, jedoch nicht für erheblich gehalten. Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft sein könnten, auch ohne dass sie Gegenstand eines Meinungsstreits sind, werden nicht berührt. Die vom Senat gebilligte Auslegung des Versicherungsvertrages wird durch die erneuten Erwägungen der Klägerin nicht in Frage gestellt. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 20.11.2008 - 13 0 17/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.07.2009 - 1-18 U 10/09 -