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BGH · IV ZR 170/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 170/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 4. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Sie hält die Zulassung der Revision aber für geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kläger verwehrt hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Risikoprüfung nicht nur die Rücktrittsberechtigung, sondern auch das Recht zur Arglistanfechtung versage (BGHZ 117, 385, 387 f.). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls seit dem Beschluss des Senats vom 15. Der Senat hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 -VersR 2001, 1541 unter II 2) entschieden, dass er an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 170/04
vom 4. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 4. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juni 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: Bis 22.000 €
Gründe:
1	1.	Die Beschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Beru-
fungsgericht sich von den Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung überzeugt sieht. Sie hält die Zulassung der Revision aber für geboten, weil das Berufungsgericht es dem Kläger verwehrt hat, sich wegen seines arglistigen Handelns auf die Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch die Beklagte zu berufen. Damit weiche es von der Rechtsprechung des Senats ab, die dem Versicherer bei nicht ordnungsgemäßer Risikoprüfung nicht nur die Rücktrittsberechtigung, sondern auch das Recht zur Arglistanfechtung versage (BGHZ 117, 385, 387 f.). Diese Frage sei angesichts kontroverser Auffassungen in der
 
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und der Literatur auch von grundsätzlicher Bedeutung.
2	2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls seit dem Beschluss des Senats vom 15. März 2006 (IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m. Anm. E. Lorenz) nicht mehr vor. Der Senat hat unter Hinweis auf seine Urteile vom 7. März 2001 (IV ZR 254/00 -VersR 2001, 620 unter 2 b bb) und vom 10. Oktober 2001 (IV ZR 6/01 -VersR 2001, 1541 unter II 2) entschieden, dass er an der früheren Rechtsprechung nicht mehr festhält. Der Versicherer verliert das Recht zur Arglistanfechtung nicht schon deshalb, weil er seine Nachfrageobliegenheit verletzt hat.
3	3. Die bei nachträglichem Wegfall eines Zulassungsgrundes vorzunehmende volle Überprüfung des Berufungsurteils hat auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers ergeben. Da die beabsichtigte Revision keine Aussicht auf Erfolg hat, ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - NJW-RR 2005, 438 m.w.N.).
 
4	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 27.11.2003 - 11 0 4535/03 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.06.2004 - 8 U 35/04 -