Dabei ist die von dem Versicherungsnehmer entrichtete Umsatzsteuer jedenfalls insoweit zu erstatten, als tatsächlich gezahlter Kaufpreis und Umsatzsteuer zusammen den vom Herstellerwerk als Listenpreis ohne Umsatzsteuer angegebenen Betrag nicht übersteigen. 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Der Kläger hat von der Firma DflHhBBAG einen neuen Wagen des gleichen Typs gekauft, dessen Listenpreis ohne Umsatzsteuer 12.550,— DM betrug, der ihm als Werksangehörigen jedoch zu dem Vorzugspreis von 11.355,30 DM einschließlich Mehrwertsteuer überlassen wurde. Die Beklagte ist bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung davon ausgegangen, daß der Kläger für den Ersatzwagen nur 11.355,30 DM (einschließlich Umsatzsteuer) aufgewendet hat und ihm daher im Hinblick auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 650,— DM nur ein Entschädigungsbetrag von 10.705,30 DM zustehe. In der ersten Instanz hat der Kläger die Ansicht vertreten, bei der Errechnung der von der Beklagten zu erbringenden Leistung sei von dem Neupreis des Unfallwagens in Höhe von 14.698,62 DM auszugehen, da dieser Betrag den Listenpreis darstelle. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, es sei nur von dem Kaufpreis auszugehen, den der Kläger zu dem Erwerb des neuen Wagens habe aufbringen müssen. Es ist im wesentlichen der Auffassung des Klägers gefolgt, hat ihm aber die zusätzlich zu dem Differenzbetrag von 3.343,32 DM geforderten Anwaltskosten nur in Höhe von 258,48 DM zugesprochen, weil die Beklagte nur mit einem Teilbetrag der Entschädigungssumme in Verzug gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.928,18 DM nebst 4 96 Zinsen hieraus seit dem 15. Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts sei nicht von der Kaufpreissumme von 14.698,62 DM für den Unfallwagen, sondern von dem Listenpreis des Ersatzfahrzeuges in Höhe von 12.550,— DM auszugehen. lung in § 13 Abs.4 AKB sei es nicht möglich, den Werksrabatt von dem Listenpreis abzuziehen. Das sei keine Frage der Bereicherung auf Seiten des Klägers, sondern eine Angelegenheit vertragsbestimmter Leistung, die mangels abweichender Bestimmungen in den AKB ohne Rücksicht auf persönliche Vorteile des Versicherungsnehmers von der Beklagten zu erfüllen sei. Bei der Errechnung der von der Beklagten noch geschuldeten Leistung sei daher von einem Listenpreis in Höhe von 12.550,- DM zuzüglich des Betrages von 475,- DM für das in dem Unfallwagen eingebaute Rundfunkgerät und abzüglich des Selbstbehalts von 650,- DM = 12.375,- DM auszugehen. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als es dem Kläger mehr als 703,18 DM zuerkannt hat. Sie ist der Meinung, daß der dem Kläger gewährte Rabatt von dem Listenpreis abzuziehen und daher die dem Kläger zustehende Entschädigung wie folgt zu berechnen sei: Mit seiner Anschlußrevision begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 1.432,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Sie streiten nur noch darum, ob von diesem Listenpreis der dem Kläger gewährte Rabatt für Werksangehörige abzuziehen ist und ob der Kläger Erstattung der bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges angefallenen Umsatzsteuer verlangen kann. Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte diesen Listenpreis ungeachtet des dem Kläger gewährten Rabatts für Werksangehörige zu ersetzen habe. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Über den Zeitwert hinausgehenden Anspruch auf Entschädigung nach dem Listenpreis nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. sich, daß es sich um eine "strenge Wiederherstellungsklausel" handelt und daher der Versicherungsnehmer erst dann einen Anspruch auf Zahlung des über den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges hinausgehenden Mehrbetrages hat, wenn die Verwendung der erhöhten Entschädigungssumme zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren seit Feststellung der Entschädigung sichergestellt wird (vgl. Da es nach § 13 Abs.9 AKB a.F. nur auf den über dem Zeitwert liegenden tatsächlichen Entschädigungsaufwand des Versicherungsnehmers ankommt, ist es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht von Mittelmeier (VersR 1968, 190 und VersR 1974, 523) ohne Bedeutung, ob der Versicherungsnehmer bei Erwerb eines im Listenpreis höher liegenden Fahrzeuges der gleichen Herstellerfirma oder eines Fahrzeuges einer anderen Herstellerfirma einen den Zeitwert des Unfallfahrzeuges übersteigenden Listenpreis bis zur Höhe des Listenpreises des Unfallfahrzeugs als Entschädigung Daraus ergibt sich, daß einerseits entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages nach einem Uber dem Zeitwert des zerstörten Fahrzeugs liegenden Listenpreis ein dem Versicherungsnehmer gewährter "Werksrabatt" in Abzug zu bringen ist, andererseits jedoch dem Versicherungsnehmer die bei Erwerb des Ersatzfahrzeuges angefallene Umsatzsteuer als Wiederherstellungsaufwand jedenfalls insoweit zu erstatten ist, als sie zusammen mit dem Kaufpreis ohne Umsatzsteuer einen Betrag ergibt, der den Listenpreis nicht überschreitet. Einer Entscheidung darüber, ob die Umsatzsteuer auch insoweit zu berücksichtigen ist, als sie zusammen mit dem Kaufpreis einen höheren Betrag als den Listenpreis ergibt, bedarf es nicht, da im vorliegenden Fall die von dem Kläger aufgewendete Umsatzsteuer geringer ist als der ihm gewährte Rabatt. Da das Berufungsgericht dem Kläger einen höheren Betrag zuerkannt hat, war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und über die Rechtsmittel der Parteien wie geschehen zu erkennen.
Nachschlagewerk; BGHZ: Ja nein AVB f. Kraftfahrvers. (AKB) § 13 Abs. 2 u. 9 aF Kann nach § 13 Abs. 2 AKB eine den Zeitwert des versicherten Fahrzeugs Ubersteigende Entschädigung bis zu dem Listenpreis gefordert werden, so ist von dem Listenpreis ein dem Versicherungsnehmer bei dem Erwerb des Er-satzfahrzeuges gewährter "Werksangehörigenrabatt" in Abzug zu bringen. Dabei ist die von dem Versicherungsnehmer entrichtete Umsatzsteuer jedenfalls insoweit zu erstatten, als tatsächlich gezahlter Kaufpreis und Umsatzsteuer zusammen den vom Herstellerwerk als Listenpreis ohne Umsatzsteuer angegebenen Betrag nicht übersteigen. BGH, Urt. v. 11. Dezember 1974 - IV ZR 169/73 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 169/73 URTEIL Verkündet am 11. Dezember 1974 Hellmann, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle derV^^Versicherung der Kraft fahrt AG, ___ ®1_jrertreten durch den Vorstand, Herrn Hubert Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. gegen Herrr^Santiago S MöflHHBstraße Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Pfretzschnerf Dr. Bukov, Knüfer und Rottmüller für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. August 1973 aufgehoben. Unter Zurückveisung der veitergehenden Berufung der Beklagten vird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 9. März 1972 im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen vie folgt neu gefaßt: Die Beklagte vird verurteilt, an den Kläger 1.828,48 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 15. Oktober 1971 zu zahlen. Im übrigen vird die Klage abgeviesen. 2. Die veitergehende Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers ver-den zurückgeviesen. 3. Die Kosten der beiden Vorinstanzen verden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der Revision hat der Kläger 3/5, die Beklagte 2/5 zu tragen. Von Rechts vegen Tatbestand; Der Kläger hatte für seinen PKW der Marke Daimler-Benz bei der Beklagten eine Fahrzeugvollversicherung abgeschlossen. Bei dem Erwerb des Fahrzeugs» dessen Neupreis damals 14.698,62 DM betrug, war ihm der für Werksangehörige der Firma DflB-Bfll übliche Rabatt gewährt worden. Das Fahrzeug hat am 27. Juni 1971 vor Ablauf eines Jahres seit seiner Erstzulassung Totalschaden erlitten. Die Beklagte hat das Unfallfahrzeug übernommen. Der Kläger hat von der Firma DflHhBBAG einen neuen Wagen des gleichen Typs gekauft, dessen Listenpreis ohne Umsatzsteuer 12.550,— DM betrug, der ihm als Werksangehörigen jedoch zu dem Vorzugspreis von 11.355,30 DM einschließlich Mehrwertsteuer überlassen wurde. Der Kläger hat von der Beklagten als Versicherungsleistung den Betrag von 14.698,62 DM abzüglich 650,— DM Selbstbeteiligung = 14.048,62 DM gefordert. Die Beklagte ist bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung davon ausgegangen, daß der Kläger für den Ersatzwagen nur 11.355,30 DM (einschließlich Umsatzsteuer) aufgewendet hat und ihm daher im Hinblick auf die Selbstbeteiligung in Höhe von 650,— DM nur ein Entschädigungsbetrag von 10.705,30 DM zustehe. Sie hat daher die Zahlung des von dem Kläger geforderten Differenzbetrages in Höhe von 3.343,32 DM verweigert. In der ersten Instanz hat der Kläger die Ansicht vertreten, bei der Errechnung der von der Beklagten zu erbringenden Leistung sei von dem Neupreis des Unfallwagens in Höhe von 14.698,62 DM auszugehen, da dieser Betrag den Listenpreis darstelle. Da die Beklagte sich mit der Zahlung des Differenzbetrages von 3.343,32 DM seit 15. Ok- tober 1971 in Verzug befinde, habe sie auch die ihm entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 286,22 DM zu ersetzen. Er hat daher beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.629,54 DM nebst 4 56 Zinsen hieraus seit 15. Oktober 1971 zu verurteilen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, es sei nur von dem Kaufpreis auszugehen, den der Kläger zu dem Erwerb des neuen Wagens habe aufbringen müssen. Außerdem sei sie nicht verpflichtet, dem Kläger die bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges entstandene Umsatzsteuer zu erstatten. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.601,80 DM nebst 4 96 Zinsen hieraus seit 15. Oktober 1971 verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist im wesentlichen der Auffassung des Klägers gefolgt, hat ihm aber die zusätzlich zu dem Differenzbetrag von 3.343,32 DM geforderten Anwaltskosten nur in Höhe von 258,48 DM zugesprochen, weil die Beklagte nur mit einem Teilbetrag der Entschädigungssumme in Verzug gewesen sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.928,18 DM nebst 4 96 Zinsen hieraus seit dem 15. Oktober 1971 zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Klägers und des Landgerichts sei nicht von der Kaufpreissumme von 14.698,62 DM für den Unfallwagen, sondern von dem Listenpreis des Ersatzfahrzeuges in Höhe von 12.550,— DM auszugehen. Die Beklagte sei verpflichtet, diesen Listenpreis in voller Höhe zu ersetzen. Dies ergebe sich aus § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 AKB. Infolge der klaren Rege- lung in § 13 Abs. 4 AKB sei es nicht möglich, den Werksrabatt von dem Listenpreis abzuziehen. Das sei keine Frage der Bereicherung auf Seiten des Klägers, sondern eine Angelegenheit vertragsbestimmter Leistung, die mangels abweichender Bestimmungen in den AKB ohne Rücksicht auf persönliche Vorteile des Versicherungsnehmers von der Beklagten zu erfüllen sei. Bei der Errechnung der von der Beklagten noch geschuldeten Leistung sei daher von einem Listenpreis in Höhe von 12.550,- DM zuzüglich des Betrages von 475,- DM für das in dem Unfallwagen eingebaute Rundfunkgerät und abzüglich des Selbstbehalts von 650,- DM = 12.375,- DM auszugehen. Die von dem Kläger bei der Anschaffung des Ersatzfahrzeuges entrichtete Umsatzsteuer könne nicht berücksichtigt werden, weil die Kaskoversicherung den gemeinen Wert des zerstörten Fahrzeuges decken solle, nicht aber den Anschaffungspreis eines neuen Wagens zu finanzieren habe. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als es dem Kläger mehr als 703,18 DM zuerkannt hat. Sie ist der Meinung, daß der dem Kläger gewährte Rabatt von dem Listenpreis abzuziehen und daher die dem Kläger zustehende Entschädigung wie folgt zu berechnen sei: Listenpreis wie vom OLG eingesetzt abzüglich Werksrabatt zuzüglich eingebauter Rundfunkempfänger abzüglich Selbstbeteiligung abzüglich bereits geleisteter Zahlungen zuzüglich Anwaltsgebühren 12.550,— DM 1.225.— DM 11.325,— DM ___»7?i-r P« 11.800,— DM 650.— DM 11.150,— DM 10.705.50 DM 444,70 DM 258.48 DM 703,18 DM Der Kläger hält die Revision für unbegründet. Mit seiner Anschlußrevision begehrt er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 1.432,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Oktober 1971, weil dem Listen« preis die Umsatzsteuer hinzuzurechnen sei. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision. Entscheidungsgründe: Der Revision war teilweise stattzugeben. Die Anschlußrevision konnte keinen Erfolg haben. Beide Parteien stimmen darin überein, daß bei der Abwicklung des Versicherungsfalles von einem Totalschaden und daher bei der Errechnung der Entschädigungssumme von einem über dem Zeitwert des Unfallfahrzeuges liegenden Listenpreis auszugehen ist. Sie streiten nur noch darum, ob von diesem Listenpreis der dem Kläger gewährte Rabatt für Werksangehörige abzuziehen ist und ob der Kläger Erstattung der bei dem Erwerb des Ersatzfahrzeuges angefallenen Umsatzsteuer verlangen kann. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß bei der Berechnung der Entschädigungsforderung des Klägers von einem Listenpreis des Fahrzeuges in Höhe von 12.530,- DM auszugehen ist, da der am Tage des Schadensereignisses geltende Listenpreis maßgebend ist und nicht etwa der Listenpreis, zu dem der Versicherungsnehmer das Unfallfahrzeug erworben hat (vgl. Stiefel/Wussow/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 9. Auf1., Anm. 4 zu § 13 AKB). Ihm kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Beklagte diesen Listenpreis ungeachtet des dem Kläger gewährten Rabatts für Werksangehörige zu ersetzen habe. Dieser Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die auch von Prölss/Martin, WG, 19. Auf1., Anm. 1 zu § 13 AKB vertreten wird, ist mit dem zur Zeit des Unfalls gültigen § 13 Abs. 9 AKB a.F., der mit dem jetzt geltenden § 13 Abs. 10 AKB n.F. wörtlich übereinstimmt, nicht vereinbar. Die Kaskoentschädigung wird zwar grundsätzlich dem Versicherungsnehmer unabhängig davon gewährt, ob er die Entschädigungssumme zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder zu dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges verwendet, oder hierauf verzichtet und die Entschädigungssumme anderweitig anlegt. Hiervon macht jedoch § 13 Abs. 9 AKB a.F. (= § 13 Abs. 10 AKB n.F.) eine Ausnahme für die Fälle, in denen der Versicherungsnehmer nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 eine den Zeitwert übersteigende Entschädigung, z. B. den Listenpreis des Ersatzfahrzeugs fordern kann. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Über den Zeitwert hinausgehenden Anspruch auf Entschädigung nach dem Listenpreis nur insoweit, als die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren nach Feststellung der Entschädigung sichergestellt ist. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Zweck der genannten Bestimmung ergibt sich, daß es sich um eine "strenge Wiederherstellungsklausel" handelt und daher der Versicherungsnehmer erst dann einen Anspruch auf Zahlung des über den Zeitwert des beschädigten Fahrzeuges hinausgehenden Mehrbetrages hat, wenn die Verwendung der erhöhten Entschädigungssumme zur Wiederherstellung oder zur Wiederbeschaffung eines anderen Fahrzeuges innerhalb von zwei Jahren seit Feststellung der Entschädigung sichergestellt wird (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juni 1970 = NJW 1970, 1604, 1605; Prienitz AKB 3. Aufl. S. 276, 277; Matzen, Die moderne Neuwertversicherung im Inland und Ausland, Veröffentl. des Seminars für Versicherungswissenschaft der Universität Hamburg und des Versicherungswissenschaftlichen Vereins in Hamburg e.V., Neue Folge Heft 40 S. 78; Stiefel/Wussow/Hofmann aaO; Prölss/Martin, WG 19. Aufl. Anm. 2 c zu § 13 AKB; Schermin, Versicherungswirtschaft 1962, 723; Brugger, Versicherungsrecht 1962, 1, 5 ff; Böhme, Versicherungswirtschaft 1962, 817). Mit dem Wortlaut und dem Zweck dieser Wiederherstellungsklausel wäre es nicht vereinbar, einen bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges gewährten Rabatt unberücksichtigt zu lassen. In Höhe dieses gewährten Rabatts ist dem Versicherungsnehmer kein Wiederherstellungsaufwand entstanden. Da es nach § 13 Abs. 9 AKB a.F. nur auf den über dem Zeitwert liegenden tatsächlichen Entschädigungsaufwand des Versicherungsnehmers ankommt, ist es in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht von Mittelmeier (VersR 1968, 190 und VersR 1974, 523) ohne Bedeutung, ob der Versicherungsnehmer bei Erwerb eines im Listenpreis höher liegenden Fahrzeuges der gleichen Herstellerfirma oder eines Fahrzeuges einer anderen Herstellerfirma einen den Zeitwert des Unfallfahrzeuges übersteigenden Listenpreis bis zur Höhe des Listenpreises des Unfallfahrzeugs als Entschädigung hätte fordern können und ob der Werksangehörigenrabatt als zusätzliches Entgelt des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzusehen ist. Es kommt lediglich darauf an, ob der Versicherungsnehmer die erhöhte Entschädigungssumme zu dem Erwerb eines Ersatzfahrzeuges verwendet (Stiefel/Wussow/Hofmann aaO unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Vorauflage vertretenen gegenteiligen Auffassung). Daraus ergibt sich, daß einerseits entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Berechnung des Entschädigungsbetrages nach einem Uber dem Zeitwert des zerstörten Fahrzeugs liegenden Listenpreis ein dem Versicherungsnehmer gewährter "Werksrabatt" in Abzug zu bringen ist, andererseits jedoch dem Versicherungsnehmer die bei Erwerb des Ersatzfahrzeuges angefallene Umsatzsteuer als Wiederherstellungsaufwand jedenfalls insoweit zu erstatten ist, als sie zusammen mit dem Kaufpreis ohne Umsatzsteuer einen Betrag ergibt, der den Listenpreis nicht überschreitet. Einer Entscheidung darüber, ob die Umsatzsteuer auch insoweit zu berücksichtigen ist, als sie zusammen mit dem Kaufpreis einen höheren Betrag als den Listenpreis ergibt, bedarf es nicht, da im vorliegenden Fall die von dem Kläger aufgewendete Umsatzsteuer geringer ist als der ihm gewährte Rabatt. Die dem Kläger zustehende Entschädigung be rechnet sich daher wie folgt: Listenpreis - Werksrabatt + Umsatzsteuer + Rundfunkempfänger - Selbstbeteiligung - bereits geleisteter Zahlungen Dazu Anwaltskosten in Höhe von die in der Revisionsinstanz nicht mehr umstritten waren. 12.550,— DM 1.225.— DM 11.325,— DM 1.125.30 DM 12.450.30 DM *75,~ DM 12.925.30 DM 650.— DM 12.275.30 DM 10.705.30 DM 1.570,— DM 258.48 DM. 1.828,48 DM Da das Berufungsgericht dem Kläger einen höheren Betrag zuerkannt hat, war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und über die Rechtsmittel der Parteien wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO. Dr. Hauß Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Knüfer Rottmüller