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BGH · IV ZR 169/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 169/71

Einige der Erben sind inzwischen verstorben und ihrerseits von Ehegatten, Kindern und von den Geschwistern beerbt worden, von denen aber mehrere diese Erbschaft ausgeschlagen haben, Die Erbengemeinschaft besteht jetzt aus 13 Mitgliedern mit verschieden großen Anteilen (vgl, die mit Hilfe eines Computers durchgeführte Anteilsberechnung des Notariats vom 20, 5. Dieses Anwesen wurde nach dem Tode der Erblasserin Maria zunächst von den Mit erben Theresia (Beklagte zu 1) und Maria bewirtschaftet. übernahm der Kläger, der gelernter Landwirt ist, im Einverständnis mit den Miterben die Bewirtschaftung des Hofes. für die von ihm und seiner Familie auf dem Nachlaßanwesen geleistete Arbeit, Gegen 5 Miterben, die seine Ansprüche bestritten, erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht in Radolfzell Klage auf Feststellung des ihm nach seiner Behauptung zustehenden Lohnanspruchs. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht in Konstanz verwiesen. Dort hat der Kläger vorgetragen, er habe die Bewirtschaftung des Hofes mit Zustimmung von 9 von damals 11 Miterben im Juli 1957 übernommen. Die Erbengemeinschaft sei sich darüber einig gewesen, daß er und seine Familie für die Bewirtschaftung des Hofes eine Vergütung bekommen sollten. Sie machen geltend, die Erbengemeinschaft sei zunächst damit einverstanden gewesen, daß der Kläger den Hof bewirtschafte. Der Kläger sei von da an nicht mehr berechtigt gewesen, den Hof zu besitzen und zu bewirtschaften. Er hat ausgeführt, er sei berechtigt gewesen, von der Erbengemeinschaft eine Vergütung für seine Verwaltertätigkeit zu beanspruchen und deren Höhe nach §316 BGB zu bestimmen. Er hat seinen Antrag geändert und zuletzt beantragt, festzustellen, daß die Ansprüche der Beklagten auf Auszahlung ihrer Anteile an dem Erlös der am 9. Es irrt Jedoch mit seiner Annahme, daß auch, dieser Antrag des Klägers unbegründet ist. Das Berufungsgericht kommt zu dieser Annahme, weil es den Antrag des Klägers wörtlich genommen und diesen nicht entsprechend seinem Sinn und Zweck ausgelegt hat. Der Kläger behauptet, ein auseinanderzusetzender Nachlaß sei nicht mehr vorhanden, weil dem gegen ihn gerichteten Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Versteigerungserlöses sein gegen die Erbengemeinschaft gerichteter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für seine Verwaltertätigkeit gegenüberstehe. stellt haben, daß ihm für die Verwaltung des Hofes ein Anspruch in Höhe von mindestens 213 443 DM gegen die Erbengemeinschaft zusteht, hilfsweise ein Anspruch in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe. Der Kläger will festgestellt haben, daß eine Auseinandersetzung nicht mehr stattzufinden brauche, da er als einziger Nachlaßgläubiger Anspruch auf den gesamten Nachlaß habe, hilfsweise aber in welcher Höhe ihm ein Anspruch gegen den Nachlaß zusteht.

Zitierte Normen: § 748 BGB
HofEhefrauHöheAnspruchErbengemeinschaftKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 169/71	URTEIL,
VERSÄUMNISURTEIL gegen die Beklagte zu 3 in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Januar 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter für 1, 2, 4 und 5:
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 28. Oktober 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien sind Mitglieder der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Ableben des 1946 verstorbenen Landwirts Eduard S^fjp und seiner 1955 verstorbenen Ehefrau Maria	geb.	Eduard
 war von seiner Ehefrau und ihren zehn gemeinschaftlichen Kindern beerbt worden. Die Ehefrau S^|| ist von den gemeinschaftlichen Kindern und ihrem unehelichen Sohn beerbt worden. Einige der Erben sind inzwischen verstorben und ihrerseits von Ehegatten, Kindern und von den Geschwistern beerbt worden, von
 denen aber mehrere diese Erbschaft ausgeschlagen haben, Die Erbengemeinschaft besteht jetzt aus 13 Mitgliedern mit verschieden großen Anteilen (vgl, die mit Hilfe eines Computers durchgeführte Anteilsberechnung des Notariats	vom	20,	5.	1969
- I, 471 ff GA).
Die verstorbenen Eheleute	lebten	im
 Güter stand der Errungenschaftsgemeinschaft. Zum Gesamtgut dieser Gemeinschaft gehörte ein 13 ha großes landwirtschaftliches Anwesen auf den Gemarkungen Mittelstenweiler und Neufrach. Dieses Anwesen wurde nach dem Tode der Erblasserin Maria	zunächst von den Mit erben Theresia	(Beklagte
 zu 1) und Maria	bewirtschaftet. Im Juli 1957
übernahm der Kläger, der gelernter Landwirt ist, im Einverständnis mit den Miterben die Bewirtschaftung des Hofes. Er gab deswegen seine bisherige Arbeitsstelle bei einer Firma in Friedrichshafen, wo er monatlich etwa 800 DM verdient hatte, auf. Der Kläger bestritt seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie, die aus seiner Ehefrau und zwei Söhnen besteht, im wesentlichen aus den Erträgnissen des Hofes. Während seiner Tätigkeit schaffte er Inventar im Werte von ca. 30 000 DM an. Er zahlte weder Miete noch Pacht und führte auch sonst keine Einnahmen an die Erbengemeinschaft ab. Abrechnungen legte er bis 1965 nicht vor.
Am 9. April 1968 wurde das Anwesen zu dem Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zwangsversteigert und dem Kläger für 213 443 DM zugeschlagen. Der Kläger hat den Kaufpreis noch nicht entrichtet. Ende 1966 beanspruchte er erstmalig ein Entgelt
A
 
für die von ihm und seiner Familie auf dem Nachlaßanwesen geleistete Arbeit, Gegen 5 Miterben, die seine Ansprüche bestritten, erhob der Kläger vor dem Arbeitsgericht in Radolfzell Klage auf Feststellung des ihm nach seiner Behauptung zustehenden Lohnanspruchs. Das Arbeitsgericht hat seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das Landgericht in Konstanz verwiesen.
Dort hat der Kläger vorgetragen, er habe die Bewirtschaftung des Hofes mit Zustimmung von 9 von damals 11 Miterben im Juli 1957 übernommen. Der Hof sei damals völlig verwahrlost gewesen. Die Beklagte zu 1, die ihn bis dahin zusammen mit der Miterbin Maria	be-
wirtschaftet habe, habe ihn vollkommen heruntergewirt-schaftet gehabt. Erst durch seine Arbeit und die Mitarbeit seiner Ehefrau und seiner 2 Söhne sei es gelungen, den Hof wieder so weit zu bringen, daß er im Zeitpunkt der Versteigerung einen Wert von 160 000 DM und das darauf befindliche Inventar einen Wert von 20 000 DM gehabt habe (Bl. I, 365). Die Erbengemeinschaft sei sich darüber einig gewesen, daß er und seine Familie für die Bewirtschaftung des Hofes eine Vergütung bekommen sollten. Diese habe bei der späteren Verwertung des Nachlaßgegenstandes festgesetzt und verrechnet werden sollen.
Entsprechend der Beteiligung der Beklagten am Nachlaß hat der Kläger im ersten Rechtszug beantragt, die Be klagte Theresia	und	den	Beklagten	Matthäus
 zur Zahlung von je 26 573,99 DM, die Beklagte Elisabeth Steuer zur Zahlung von 17 112,99 DM, die Beklagte Dora Irene	zur	Zahlung von 11 408,66 DM und die Beklag
 te Jody Lynn	zur Zahlung von 15 165,33 DM mit Zin
 sen zu verurteilen.
 
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie machen geltend, die Erbengemeinschaft sei zunächst damit einverstanden gewesen, daß der Kläger den Hof bewirtschafte. Als Entschädigung dafür hätte er mit seiner Familie auf dem Hofe frei wohnen und leben sollen. Zweck der Vereinbarung sei es gewesen, daß der Kläger den Hof später übernehmen sollte. Bis dahin habe er der Erbengemeinschaft eine Pacht zahlen sollen. Im Jahre 1963 habe jedoch die Mehrheit der Erbengemeinschaft das mit dem Kläger über die Verwaltung getroffene Abkommen gekündigt. Der Kläger sei von da an nicht mehr berechtigt gewesen, den Hof zu besitzen und zu bewirtschaften.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Kläger könne die Klage nicht auf § 2038 Abs. 1 Satz i. V. mit § 748 BGB stützen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt. Er hat seine und die Arbeitsleistung seiner Angehörigen für die Dauer seiner Verwaltertätigkeit mit insgesamt 223 391,76 DM bewertet und beziffert. Er hat ausgeführt, er sei berechtigt gewesen, von der Erbengemeinschaft eine Vergütung für seine Verwaltertätigkeit zu beanspruchen und deren Höhe nach §316 BGB zu bestimmen. Hilfsweise gründet er seine Ansprüche darauf, daß die Erbengemeinschaft durch seine Tätigkeit ungerechtfertigt bereichert worden sei. Er hat seinen Antrag geändert und zuletzt beantragt,
 festzustellen, daß die Ansprüche der Beklagten auf Auszahlung ihrer Anteile an dem Erlös der am 9. April 1968 erfolgten Zwangsversteigerung des landwirtschaftlichen Anwesens der Erbengemeinschaft Steuer in Mittelstenweiler in voller Höhe - hilfsweise: in Höhe gerichtlich festzustellender Teilbeträge - erloschen seien.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er hat beantragt, gegen die Beklagte zu 3> die sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen hat, durch VerSäumnisurteil zu ent scheiden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Das Berufuingsgericht hat zwar zutreffend die vom Kläger im Berufungsrechtszug vorgenommene Änderung seines Antrags als sachdienliche Klagänderung für zulässig gehalten. Es irrt Jedoch mit seiner Annahme, daß auch, dieser Antrag des Klägers unbegründet ist. Das Berufungsgericht kommt zu dieser Annahme, weil es den Antrag des Klägers wörtlich genommen und diesen nicht entsprechend seinem Sinn und Zweck ausgelegt hat.
Bei der Auslegung des Antrags war zu berücksichtigen, daß die Erbengemeinschaft ihre Auseinandersetzung betreibt. Der hier anhängige Rechtsstreit soll der Vorbereitung und Durchführung dieser Auseinandersetzung dienen. Der Kläger behauptet, ein auseinanderzusetzender Nachlaß sei nicht mehr vorhanden, weil dem gegen ihn gerichteten Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Versteigerungserlöses sein gegen die Erbengemeinschaft gerichteter Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für seine Verwaltertätigkeit gegenüberstehe. Dieser Anspruch sei mindestens so hoch wie der gegen ihn gerichtete. Der Kläger will mit seinem, allerdings wenig klar formulierten Antrag festge-
stellt haben, daß ihm für die Verwaltung des Hofes ein Anspruch in Höhe von mindestens 213 443 DM gegen die Erbengemeinschaft zusteht, hilfsweise ein Anspruch in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe. Darauf zielt in Wahrheit die von ihm begehrte Feststellung. Die Feststellungsklage hat er nur gegen die Beklagten dieses Rechtsstreits erhoben, weil, wie er behauptet, sie allein die Berechtigung seiner Ansprüche bestreiten, während die Mehrheit diese anerkennt.
Die vom Kläger erhobene Klage ist, wenn sein Begehren in dieser Weise richtig ausgelegt wird, zulässig. Sie bezweckt die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Der Kläger will festgestellt haben, daß eine Auseinandersetzung nicht mehr stattzufinden brauche, da er als einziger Nachlaßgläubiger Anspruch auf den gesamten Nachlaß habe, hilfsweise aber in welcher Höhe ihm ein Anspruch gegen den Nachlaß zusteht.
 
Damit das Berufungsgericht das hierauf zielende sachliche Begehren des Klägers prüfen kann, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Denn das Beru fungsgericht hat über einen Antrag entschieden, den der Kläger in Wahrheit nicht geltend machen wollte und den er auch nicht geltend machen kann.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Reinhardt
 ist beurlaubt und ortsabwesend.
Er ist dadurch verhindert, zu unterschreiben.
Johannsen
 Dr. Buchholz
 Knüfer