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BGH

Gericht: BGH

Vf Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. CtfHi gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, L^fcalleo #, Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Juni 1965 aufgehoben, soweit über die Ansprüche der KlUgerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Sie besuchte die Volks- und Berufsschule, war als Putzmacherin tätig und wohnte bis zu ihrer Ausv/anderung im Juni 1934 bei ihren Eltern in Leipzig. Im Jahre 1938 verließ er diesen Dienst, nach dem Vortrag der Klägerin deshalb, weil er in den Araberunruhen angeschossen und verwundet worden war. Das Berufungsgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin ab 1. Mit der vom erkennenden Senat für die Berufsschadensansprüche zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß ihr die ihr vom Landgericht wahlweise zugesprochene Rente in voller Höhe bedingungslos zuerkannt werde. Wie der Senat wiederholt (Senatsurteile RzVT 1961, 268 Er. 21, 405 Nr. 37, 1962, 170 Nr. 19, 1967, 313 Nr. 25) ausgesprochen hat, kann ein erwachsener oder heranwachsender Verfolgter, der im Rahmen des § 1617 BGB im Geschäft seiner Eltern mitgeholfen hat und aus Verfolgungsgründen mit seiner Familie auswandem mußte, eine Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Er-worbstätigkeit zu beanspruchen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht in Geschäft, sondern ini Haushalt ihrer Eltern tätig. Der Vortrag der Klägerin, sie habe ihren Beruf als Putzmacherin ausgeübt, bis sie durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen aus ihm verdrängt worden sei, ist also erheblich. Im übrigen würde eine Tätigkeit der Klägerin im Haushalt ihrer Eltern nur unter besonderen Umständen eine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne der §§ 65, 87 BEG darstollen, so etwa dann, wenn sie dort eine Angestellte ersetzt und über den unmittelbaren Lebensbedarf hinaus ein Entgelt erhalten hätte. Das Berufungsurteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, geht von der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach welcher der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Frau endete, wenn sic durch die Ehe in Verhältnisse gelangt war, unter denen in ihrem örtlichen Lobonsberoich eine Ehefrau in der Regel nicht mehr berufstätig ist. DV-BBG), nicht wieder aufgenommen hat, ausschließlich darauf ab, daß der Verfolgte im Aufnahmoland nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entsprechen. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes heißt es ausdrücklich, durch die Neufassung werde sichergestellt, daß ein Abweichen von den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. Die neue gesetzliche Regelung schließt aber auch aus, daß für eine verheiratete Frau ohne jede Beziehung zu den für sie maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG der Entschädigungszeitraum sein Ende gefunden haben kann, wenn sie den Mittelpunkt ihres Bebens und auch ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage in der Ehe erhalten hat. Dort ist darge-lcgt worden, daß für eine im beruflichen Portkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz oder teilweise durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, der Entschädigungszeitraum endet, sobald das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerb so inkommen der Verfolgten den für sie maßgebenden Tabollensatz der Anlage 1 zur 3. 3. Da go mithin weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit über ihre Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich derjenigen der teilweise zurückgewiesenen sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i3t die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 1617 BGB § 75 BEG
LandBEGEheEntschädigungszeitraumKlägerinberuflich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
!
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 169^66	URTEIL	Verkündet	am
20. Dezember 1967 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 dor Frau Sally S
/ Israel, Gri
 gob. Vf
 Straße
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbcvollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	CtfHi
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern, Hannover, L^fcalleo #,
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 30. Juni 1965 aufgehoben, soweit über die Ansprüche der KlUgerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisions-rechtszugos wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist am 12. Februar 1908 in Leipzig als Tochter eines jüdischen Altmetallhändlers geboren und mit elf Geschwistern aufgewachsen. Sie besuchte die Volks- und Berufsschule, war als Putzmacherin tätig und wohnte bis zu ihrer Ausv/anderung im Juni 1934 bei ihren Eltern in Leipzig. In diesem Zeitpunkt fuhr
 sie mit einem auf drei Monate befristeten Besuchsvisum für Frankreich nach Paris. Ara 27. September 1934 schloß sic dort die Ehe mit einem palästinensischen Staatsangehörigen. Mit ihm zog sie alsbald nach Haifa. Aus der Ehe sind fünf Kinder, geboren am 8. Januar 1936, 3. Oktober 1938, 27. Mai 1940, 18. Oktober 1943 und 5. Juni 1945, hervorgegangen. Der Ehemann der Klägerin war in Israel zunächst im Postdienst tätig. Im Jahre 1938 verließ er diesen Dienst, nach dem Vortrag der Klägerin deshalb, weil er in den Araberunruhen angeschossen und verwundet worden war. Er nahm eine Stellung als Chauffeur bei einer Privatfirma an, war danach häufig arbeitslos und krank, betrieb dann für wenige Jahre ein Geschäft und arbeitete danach nur noch als Gelegenheitsarbeiter. Seit 1959 ist er als Platzanweiser in einem Theater gegen ein monatliches Entgelt von 200 L£ tätig. Die Klägerin trug selbst um Unterhalt der Familie bei. Sie arbeitete zunächst als Scheuerfrau und Büglerin in fremden Haushaltungen und in der Wäscherei ihrer Schwester. Später nahm sie Wäsche zu dem Bügeln ine Haus, soweit ihr dies neben ihren Hausfrauenpflichten und aus gesundheitlichen Gründen möglich war. Seit dem
1.	Januar 1959 erhält sie eine Invalidenrente von der Landesversicherungsanstalt in	in	Höhe	von
 monatlich ca. loo,- DM.
Die Klägerin hat u.a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen angemeldet. Hiermit hat sie bei der Entschädigungsbehörde keinen Erfolg gehabt, weil eine verfolgungsbedingte berufliche Schädigung nicht feststellbar sei. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht für Schaden im beruflichen
 
Hi,
 Fortkommen eine Kapitalentochädigung von 25.688,- DM oder nach Wahl eino Berufsschadensrente ah 1. November 1953 von 357,- DM, ab 1. Januar 1961 von 476,- DM und ab 1. März 1963 von 700,- DM zugesprochen. Hiergegen hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe schon im Entschädigungsverfahren wirksam die Berufsschadensrente gewählt (Bl. 27 EA), so daß die Wahlfeststellung im angefochtenen Urteil unzulässig sei. Im übrigen seien die Rentenvoraussetzungen - mindestens 50#ige Mindernng der Arbeitsfähigkeit -erst am 1. Januar 1955 eingetreten. Das Landgericht habe ferner eine unrichtige Teilungszahl angewandt. Schließlich endo der Entschädigungszeitraum spätestens am 31. Dezember 1945, weil eino Erwerbstätigkeit jedenfalls nach der Geburt des fünften Kindes nicht mehr üblich gewesen sei. Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit dor Maßgabe zurückzuweisen, daß ihre Befugnis, zwischen einer Kapitalentschädigung und einer ihr wahlweise zugesprochenen Rente zu wählen, wegfalle und die zugesprochene Rente bedingungslos gemacht werde. Das Berufungsgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage im übrigen, das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin ab 1. November 1953 eine monatliche Rente von 25,- DM zu zahlen.
Das Berufungsurteil betrifft außerdem die Ansprüche der Klägerin wegen Gesundheitsschadeno und wegen Ver-nögensschadens.
Mit der vom erkennenden Senat für die Berufsschadensansprüche zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß ihr die ihr vom Landgericht wahlweise zugesprochene Rente in voller Höhe bedingungslos zuerkannt werde. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
 
Entschei dungsgründe ;
Die Revision ist begründet.
1. Bedenken erweckt der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht führt ohne nähere Begründung aus, solbst wenn die Klägerin ab 1927 nur noch im elterlichen Haushalt mitgeholfen hätte, wäre die dortige Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit im Sinne dos § 64 BEGr gloichzuachten, da die Mithilfe über das 21. Lebensjahr hinaus den eigenen Erwerbszwecken gedient habe. Wie der Senat wiederholt (Senatsurteile RzVT 1961, 268 Er. 21, 405 Nr. 37, 1962, 170 Nr. 19, 1967, 313 Nr. 25) ausgesprochen hat, kann ein erwachsener oder heranwachsender Verfolgter, der im Rahmen des § 1617 BGB im Geschäft seiner Eltern mitgeholfen hat und aus Verfolgungsgründen mit seiner Familie auswandem mußte, eine Entschädigung wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Er-worbstätigkeit zu beanspruchen haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht in Geschäft, sondern ini Haushalt ihrer Eltern tätig. Bei einer derartigen Sachlage sind die in den angeführten Entscheidungen entv/iekelten Grundsätze nicht anwendbar. Der Vortrag der Klägerin, sie habe ihren Beruf als Putzmacherin ausgeübt, bis sie durch nationalsozialistische Gcwaltmaßnahmen aus ihm verdrängt worden sei, ist also erheblich. Im übrigen würde eine Tätigkeit der Klägerin im Haushalt ihrer Eltern nur unter besonderen Umständen eine Nutzung der Arbeitskraft im Sinne der §§ 65, 87 BEG darstollen, so etwa dann, wenn sie dort eine Angestellte ersetzt und über den unmittelbaren Lebensbedarf hinaus ein Entgelt erhalten hätte.
 
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2.	Für die Entscheidung ist es ferner erheblich, unter welchen Voraussetzungen für eine aus ihrem Beruf verdrängte verheiratete Frau der Entschüdigungszeitraum endet, der für die Berechnung der Kapital ent Schädigung v/egen Berufsschadens maßgebend ist.
Das Berufungsurteil, das vor der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangen ist, geht von der früheren Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, nach welcher der Entschädigungszeitraum für eine im beruflichen Fortkommen geschädigte Frau endete, wenn sic durch die Ehe in Verhältnisse gelangt war, unter denen in ihrem örtlichen Lobonsberoich eine Ehefrau in der Regel nicht mehr berufstätig ist. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung RzW 1966, 135 Nr. 33 dargelegt, daß diese Erwägungonach der Änderung des § 75 BEG im BEG-Schluß-geoetz nicht mehr durchgreift.
Die Neufassung des § 75 Abs. 2 BEG ergibt, daß die Eingliederung in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmblandes oder in einen anderen Bebensbreich allein nicht zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen soll. Das Gesetz stellt jetzt, wenn der Verfolgte seine frühere Berufstätigkeit in dem Land, in dem er vor der Verfolgung erwerbstätig gewesen ist (§ 12 3. DV-BBG), nicht wieder aufgenommen hat, ausschließlich darauf ab, daß der Verfolgte im Aufnahmoland nachhaltig Einkünfte erzielt hat oder erzielt, die dem Durchschnittseinkommen eines vergleichbaren deutschen Bundesbeamten entsprechen. Dieses Gehalt wird verbindlich ausgewiesen durch die Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG; dem Durchschnittseinkommen des Beamten ist gegebenenfalls nach §§ 75 Abs. 3, 92 Abs. 1 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 44, 56 BEG-SchlußG ein Versorgungszuschlag hinzuzu-
 
rechnen. In der Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes heißt es ausdrücklich, durch die Neufassung werde sichergestellt, daß ein Abweichen von den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG auch zuungunsten'^.. des Verfolgten nicht mehr möglich sei (Deutscher Bundestag, 4. Wahlperiode, Drucksache IV/1550, zu Nr. 34»
^'Sca:-fee'.* 28)».
Die neue gesetzliche Regelung schließt aber auch aus, daß für eine verheiratete Frau ohne jede Beziehung zu den für sie maßgebenden Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG der Entschädigungszeitraum sein Ende gefunden haben kann, wenn sie den Mittelpunkt ihres Bebens und auch ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage in der Ehe erhalten hat. Dies ist im einzelnen in dem Senatsurteil RzW 1966, 135 (136) Nr. 53 dargelegt.
Diese Rechtsprechung ist in dem Urteil des erkennenden Sonate vom 5. Oktober 1966 - IV ZR 110/65 - (RzW 1966, 407 Nr. 20) weiter entwickelt v/orden. Dort ist darge-lcgt worden, daß für eine im beruflichen Portkommen geschädigte Verfolgte, deren wirtschaftliche Stellung sich ganz oder teilweise durch das Einkommen ihres Ehemannes bestimmt, der Entschädigungszeitraum endet, sobald das Einkommen des Mannes zusammen mit dem Erwerb so inkommen der Verfolgten den für sie maßgebenden Tabollensatz der Anlage 1 zur 3. DV-BEG um die Hälfte übersteigt. (Vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1967 -IV ZR 76/66 -.)
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3.	Da go mithin weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit über ihre Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszuges einschließlich derjenigen der teilweise zurückgewiesenen sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision i3t die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Senatspräsident Aschor ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Wüstenberg	Wüstenberg	Maaß
 Dr. Loewenheim
 von der Mühlen