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BGH · IV ZR 169/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 169/65

Der Kläger hat vorgetragen, er habe die eheliche Wohnung auf Aufforderung der Beklagten verlassen. Die Beklagte habe den Umgang mit seinen Verwandten mißbilligt, sich geweigert, die an Lungenkrebs erkrankte Mutter des Klägers in die Ehewohnung aufzunehmen, und sogar mehrfach geäußert, daß diese hoffentlich bald verrecken werde. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen, den Sachvortrag des Klägers bestritten und vorgetragen, der Kläger habe schon vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ehewidrige Beziehungen zu Gerlinde unterhalten. nicht als erwiesen erachtet, daß die Ehe der Parteien schon vor der Trennung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zerrüttet worden sei. Darin, daß die Beklagte gegen den Kläger eine Strafanzeige erstattete oder erstatten ließ, hat das Landgericht keine Eheverfehlung gesehen, weil die Beklagte dabei nur ihre berechtigten Unterhaltsansprüche habe verfolgen wollen. Sie hat auch im zweiten Rechtszug bestritten, sich einer EheVerfehlung schuldig gemacht zu haben, und vorgetragen, der Kläger sei seiner Unter-haltspflicht nicht nachgekommen. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet wor den ist (Urteil des Senats BGHZ 38? Die von ihm für das behauptete abweisende und kränkende Verhalten der Beklagten gegenüber ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin Sieglinde Imme benannten Zeugen hätten nicht vernommen werden können, da die eine Zeugin, Brau als Dante der Beklagten die Aussage verweigert habe und die andere Zeugin, Frau Christiane laut ärztlichen Zeugnis vernehmungsunfähig sei. Zudem habe die nunmehr verstorbene Schwiegermutter der Beklagten auch von sich aus die Beziehungen zu ihrer Schwiegertochter von Anbeginn der Ehe der Parteien dadurch getrübt, daß sie kurz nach der Eheschließung dem Kläger gegenüber geäußert habe, er hätte eine ganz andere Partie machen, er hätte einen Goldfisch haben können. Die Beklagte sei daher zu dem ßetrenntleben, das sich wegen der beengten WohnungsVerhältnisse in der Ehewohnung nicht habe durchführen lassen, berechtigt gewesen.. Die Beklagte habe auch durch das strafgerichtliche Vorgehen gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht keine schwere Eheverfehlung begangen. Sie habe damals nicht wissen können, daß der Kläger arbeitsunfähig gewesen sei. Im übrigen habe sich der Kläger auf Tatbestände berufen, die zu dem Teil belanglos seien, zu dem Teil schon etwa 15 Jahre zurücklägen und auf jeden Pall durch den letzten ehelichen Verkehr verziehen seien. Die Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Insoweit sei uneingeschränkt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug zu nehmen. Dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten, habe der Kläger nichts Sachdienliches Vorgetragen. a) Durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als b) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festgestellt hat, halten den von der Revision erhobenen Angriffen stand. Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Revision beruht, sind bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe zu untersuchen- und das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen. Es hat zwar im angefochtenen Urteil das Verhalten der Beklagten vornehmlich unter dem Gesichtspunkt, ob sich die Beklagte einer schweren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht hat, untersucht. Penn nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts ist durch den Treubruch des Klägers die eheliche Gesinnung der Beklagten nicht zerstört worden, hat also dieser Treubruch keine ehezerrüttende Wirkung auf die Beklagte ausgeübt. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es das vom Kläger behauptete lieblose Verhalten der Beklagten gegenüber den Angehörigen des Klägers, auf das dieser die Ehezerrüttung zurückführen will, nicht als erwiesen angesehen. Folglich hat es den Urgrund der Zerrüttung nicht in einem lieblosen, ehe-widrigen Verhalten der Beklagten erblickt, sondern in dem bereits im Zeitpunkt der Trennung bestehenden Liebe sverhältnis mit Gerlinde P^. Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, mit Verfahrensrügen an. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Zeugnis des behandelnden Arztes die Zeugin als nicht vernehmungsfähig angesehen und daher von ihrer Verneh-■' mung abgesehen hat. Vielmehr hat aus ihm das Berufungsgericht zu Recht entnommen, daß die Zeugin wegen der Gefahr eines erneuten Schlaganfalls nicht einer Vernehmung - mit den sich möglicherweise anschließenden Fragen der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten - ausgesetzt werden darf.Einer ausdrücklichen Erörterung des Antrags des Klägers, die Zeugin in ihrer Wohnung vernehmen zu lassen, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. 16 des Berufungsurteils bei Würdigung des Scheidungsbegehrenc au3 § 43 EheG noch ausgeführt, der Kläger berufe sich zu dem Teil auf Tatbestände, die belanglos seien, zu dem Teil auch auf solche, die vor dem letzten ehelichen Verkehr lägen und daher verziehen seien. Jedoch muß stets auch geprüft werden, ob die Anzeige eine Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des angezeigten Ehegatten dar-stellt und erst durch dieses ausgelöst worden ist. 3a ein schuldhaftes, ehewidriges Verhalten der Beklagten nicht erwiesen ist, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob die Ehe auch ohne den schweren Treubruch des Klägers gescheitert wäre. Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Kläger das alleinige Verschulden an der unheilbaren Ehezerrüttung beigemessen und demgemäß den Widerspruch der Beklagten als zulässig angesehen. Die Beklagte hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht (GA Bl. 14) erklärt, sie möchte nicht geschieden sein und widerspreche einer Scheidung. hat seine Feststellung nicht auf diese Aussage gestutzt, sondern lediglich ausgeführt, der Kläger habe nichts Sachdienliches dafür vorgetragen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten. In diesem Schreiben, auf das sich der Kläger bereits in der Klageschrift berufen hat, ist darauf hingewiesen, daß die Beklagte wegen der ehev/id-rigcn Beziehungen des Klägers zu Gerlftde Plößl berechtigt sei, die Scheidung zu begehren und bis auf weiteres vom Kläger getrennt zu leben. Bies erübrigt jedoch nicht eine Prüfung der Frage, ob nicht dieses Verhalten der Beklagten gegen ihre Bindung an die Ehe spricht. endgültigen Trennung und dazu führen werde, daß die Beziehungen des Klägers zu Gerlinde P^HI sich noch enger gestalten würden, und hat sie diese Folgen in Kauf genommen, so kann dies gegen ihre Bindung an die Ehe sprechen. Gegen eine Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe kann nach der Rechtsprechung des Senats auch die Erstattung einer begründeten Strafanzeige sprechen. Auch insoweit rügt daher die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Erstattung der Strafanzeige nicht in die Prüfung der Frage,ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt, einbezogen hat.

Zitierte Normen: § 48 EheG § 547 ZPO § 43 EheG § 375 ZPO § 43 EheG
ZeuginEheGBerufungsgerichtEheKlägerVerhaltenRevision

Volltext der Entscheidung

2489 094
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 169/65
URTEIL
Verkündet am
21. September 1966
Juetizangesxel1te
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Buchhalters Ernst Friedrich S
Bjfctraße 0,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Arbeiterin Anna Sibylle S c	geb.
aVB>	ßUHHBBHIdtr.0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
• •
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13* April 1965 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Die Parteien haben am 3o. September 1948 vor dem Standesbeamten in Erlangen die Ehe geschlossen. Der Klüger ist am MHHHV3-925 geboren, die Beklagte am S HIB 1924. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand im Januar 196o statt. Seit Ende April 196o leben die Parteien getrennt.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien ohne Verschulden gemäß § 48 EheG, hilfsweise, aus Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG, zu scheiden.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe die eheliche Wohnung auf Aufforderung der Beklagten verlassen. Die
 Beklagte habe diese Aufforderung damit begründet, daß er zu der kaufmännischen Angestellten Gerlinde ehewidrige Beziehungen unterhalte. Diese Behauptung habe damals, im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, nicht den Tatsachen entsprochen. Allerdings seien in der Folgezeit seine Beziehungen zu Gerlinde	80	eng	geworden,daß daraus am 23« August
1962 ein Kind hervorgegangen sei. Die Ehe sei aber bereits im Zeitpunkt der Trennung durch das schuldhafte Verhalten der Beklagten zerrüttet gewesen. Die Beklagte habe den Umgang mit seinen Verwandten mißbilligt, sich geweigert, die an Lungenkrebs erkrankte Mutter des Klägers in die Ehewohnung aufzunehmen, und sogar mehrfach geäußert, daß diese hoffentlich bald verrecken werde. Auch habe sie seine,des Klägers, Schwester, die Mutter von sechs Kindern &ei, eine Hure genannt. Dem Wunsch nach Kindern habe sie sich verschlossen. Den Kläger habe sie dreimal wegen Verletzung der Unterhaltspflicht angezeigt; sämtliche Verfahren seien jedoch eingestellt worden.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und vorsorglich gebeten, den Kläger für mitschuldig zu erklären. Sie hat der Scheidung aus § 48 EheG widersprochen, den Sachvortrag des Klägers bestritten und vorgetragen, der Kläger habe schon vor der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft ehewidrige Beziehungen zu Gerlinde	unterhalten.	Daher habe sie ihn durch ihren
 Anwalt aufgefordert, die Ehewohnung zu verlassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. $s hat die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1- EheG bejaht, jedoch
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nicht als erwiesen erachtet, daß die Ehe der Parteien schon vor der Trennung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten zerrüttet worden sei. Die Zerrüttung der Ehe hat es auf die ehewidrigen Beziehungen des Klägers zu Gerlinde 4VI» die bereits im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - April i960 -bestanden hätten, zurückgeführt. Darin, daß die Beklagte gegen den Kläger eine Strafanzeige erstattete oder erstatten ließ, hat das Landgericht keine Eheverfehlung gesehen, weil die Beklagte dabei nur ihre berechtigten Unterhaltsansprüche habe verfolgen wollen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger in erster Linie die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten gemäß § 45 EheG, hilfsweise, wegen Aufhebung der häuslichert?Gemeinschaft gemäß § 48 EheG, begehrt.
Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe die verschiedenen Anzeigen wegen Verletzung der Unterhaltspflicht ins Blaue hinein aus Gehässigkeit erstattet. Sie hätte es gerne gesehen, wenn der Kläger ins Gefängnis gekommen wäre. Etwa im Jahre 1958 hätten ihn verschiedene, an die Adresse !,EhewohnungM gerichtete Briefe seiner Schwester Imme nicht erreicht. Daraufhin habe er die Post seiner Schwester an seine Geschäftsadresse schik-ken lassen. Die Beklagte habe ihn noch vor dem letzten ehelichen Verkehr völlig grundlos ehewidriger Beziehungen zu anderen Prauen bezichtigt und ihn wiederholt einen Hurenbock genannt.
Die Beklagte hat ihren Widerspruch gegen die Scheidung aufrecht erhalten und demgemäß die Zurückweisung der
 Berufung beantragt und nur vorsorglich ihren Mitschuld-antrag wiederholt. Sie hat auch im zweiten Rechtszug bestritten, sich einer EheVerfehlung schuldig gemacht zu haben, und vorgetragen, der Kläger sei seiner Unter-haltspflicht nicht nachgekommen. Zur Wahrung ihrer Rech* te habe sie daher auf den Rat ihres Anwalts Schritte unternommen. Der K?äger habe ihre U^terhaltsansprüche zu vereiteln versucht, sei im März 1961 als Angestellter beim ’’Erlanger Tagblatt” ausgeschieden und habe sich vom Arbeitsamt nicht vermitteln lassen. Wohl aber habe er sich von der Zeugin	mit	der	er	in	eheähnlichcr	Ge-
meinschaft lebe, unterhalten lassen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren aus § 48 EheG weiter*
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe ?
I.
Das Berufungsurtoil, in dem die Revision nicht zuge-lasoen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch zu beachten ist. Diese Nachprüfung umfaßt auch die Frage, ob die unheilbare Ehezerrüttung von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet wor den ist (Urteil des Senats BGHZ 38? 116).
 
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II.
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat zunächst dargelegt, daß das auf § 43 EheG gestützte Scheidungsbegehren unbegründet sei. Es hat ausgeführt, der Kläger habe auch im Berufungsverfahren schwere EheVerfehlungen der Beklagten als Ursache der Ehezerrüttung nicht zu beweisen vermocht. Die von ihm für das behauptete abweisende und kränkende Verhalten der Beklagten gegenüber ihrer Schwiegermutter und ihrer Schwägerin Sieglinde Imme benannten Zeugen hätten nicht vernommen werden können, da die eine Zeugin, Brau als Dante der Beklagten die Aussage verweigert habe und die andere Zeugin, Frau Christiane	laut
 ärztlichen Zeugnis vernehmungsunfähig sei. Im übrigen hätten beide Zeuginnen im wesentlichen über Tatsachen aussa-gen sollen, die ihnen nicht aus eigener Wahrnehmung bekannt, sondern ihnen von der Mutter des Klägers und von diesem selbst mitgeteilt worden seien. Ihren Bekundungen hätte daher im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten an sich nur eine sehr beschränkte Beweiskraft beigemessen werden können. Auch erfülle das ablehnende Verhalten des einen Ehepartners gegenüber den Verwandten des anderen allein nicht den Tatbestand einer schweren Eheverfehlung. Zudem habe die nunmehr verstorbene Schwiegermutter der Beklagten auch von sich aus die Beziehungen zu ihrer Schwiegertochter von Anbeginn der Ehe der Parteien dadurch getrübt, daß sie kurz nach der Eheschließung dem Kläger gegenüber geäußert habe, er hätte eine ganz andere Partie machen, er hätte einen Goldfisch haben können.
 
Die allein als schwere Eheverfehlungen in Betracht kommenden behaupteten Beleidigungen, mit denen die Beklagte die Mutter und die Schwesterodes Klägers bedacht haben solle, seien nicht erwiesen. Die Beklagte habe diese Äußerungen glaubhaft in Abrede gestellt. Auch erscheine ihre Darstellung, daß die Aufnahme der Mutter des Klägers in die Ehewohnung zwischen ihnen nie erörtert worden sei, glaubhaft. Darin, daß die Beklagte den Kläger mit anwaltschaftlichem Schreiben vom 11. April i960*, zu dem Verlassen der ehelichen Wohnung habe auffordern lassen, sei keine Eheverfehlung zu erblicken. Damals seien die Beziehungen des Klägers zur Zeugin	bereits	be-
kannt gewesen. Die Beklagte sei daher zu dem ßetrenntleben, das sich wegen der beengten WohnungsVerhältnisse in der Ehewohnung nicht habe durchführen lassen, berechtigt gewesen.. Im übrigen habe der Kläger die Aufforderung offensichtlich nicht als Eheverfehlung empfunden. Die Beklagte habe auch durch das strafgerichtliche Vorgehen gegen den Kläger wegen Verletzung der Unterhaltspflicht keine schwere Eheverfehlung begangen. Nach dem gerichtlichen Vergleich vom lo. Mai 1961 habe der Kläger an die Beklagte mit Wirkung vom 1. Mai 1961 an monatlich 18o,- DM Unterhalt leisten sollen. Da er diesen Unterhalt weder für den Monat Mai noch für den Monat Juni geleistet habe, habe die Beklagte, die damals, was der Kläger gewußt habe, unterhaltsbedürftig gewesen sei, am 9* Juni 1961 Strafanzeige erstattet. Sie habe damals nicht wissen können, daß der Kläger arbeitsunfähig gewesen sei. Bis ztfra 2. März 1963» also annähernd zwei Jahre lang, habe der Kläger überhaupt keinen Unterhalt geleistet. Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom lo. Mai 1961 sei erfolglos geblieben.
 
Die Ehekrise habe damals eine erhebliche Verschärfung dadurch erfahren, daß der Kläger gemeinsam mit Gerlinde P^J^eine Dreizimmerwohnung bezogen habe. Die zweite Anzeige sei vom Bezirksfürsorgeverband Erlangen erstattet worden. Anhaltspunkte dafür, daß dies auf Veranlassung der Beklagten geschehen sei, seien nicht vorhanden. Die dritte und letzte Anzeige habe der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 15. Juni 1962 erstattet. Dies könne die Beklagte nicht belasten. Im übrigen habe sich der Kläger auf Tatbestände berufen, die zu dem Teil belanglos seien, zu dem Teil schon etwa 15 Jahre zurücklägen und auf jeden Pall durch den letzten ehelichen Verkehr verziehen seien. Zudem v/äre das Scheidungsbegehren des Klägers im Hinblick darauf, daß er schon seit Jahren ein ehebrecherisches Verhältnis unterhalte, sittlich nicht zu rechtfertigen.
Die Abweisung der Klage, soweit diese auf § 48 EheG gestützt ist, hat das Berufungsgericht mit folgenden Erwägungen begründet: Insoweit sei uneingeschränkt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Landgerichts Bezug zu nehmen. Der Kläger breche mit Gerlinde PJH schon seit Jahren fortgesetzt die Ehe. Die Liebesbeziehungen reichten bis zu dem April i960 zurück. Deutlicher könne die Ursache der Ehezerrüttung kaum dargetan werden, unbeschadet der Tatsache, daß Ehebruch gemäß § 42 EheG ein absoluter Scheidungsgrund sei, die daraus sich ergebende Zerrüttung der Ehe nicht eigens bewiesen werden brauche. Der Kläger sei mithin als der Alleinschuldige an der Zerrüttung der Ehe zu bezeichnen. Dafür, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten, habe der Kläger nichts Sachdienliches Vorgetragen.
 
2. Die von der Revision gegen diese Würdigung erhobenen Rügen haben im Ergebnis Erfolg,
a)	Durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des Landgerichts hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als
3 Jahren aufgehoben und die Ehe der Parteien unheilbar zerrüttet ist. Diese Feststellung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.
b)	Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das alleinige Verschulden des Klägers an der Zerrüttung der Ehe festgestellt hat, halten den von der Revision erhobenen Angriffen stand.
Nach der Rechtsprechung des Senats, auf die sich die Revision beruht, sind bei der Prüfung, ob der Kläger die Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, der gesamte Verlauf und die Entwicklung der Ehe zu untersuchen- und das gesamte Verhalten der Ehegatten zu berücksichtigen. Dabei ist der ürgriind der Zerrüttung zu erforschen. Die für ein Scheidungsbegehren nach § 43 ElieG in Betracht kommenden Maßstäbe sind nicht ohne weiteres und nicht ausschließlich anzuwenden (LM Nr. 57 und 61 zu § 48 Abs. 2 EheG; BGHZ 39, 191, 195}. Diesen Erfordernissen ist, entgegen der Meinung der Revision, das Berufungsgericht gerecht geworden. Es hat zwar im angefochtenen Urteil das Verhalten der Beklagten vornehmlich unter dem Gesichtspunkt, ob sich die Beklagte einer schweren Eheverfehlung im Sinne des § 43 EheG schuldig gemacht hat, untersucht. Auch ist sein Hinweis,/daß’Ehebruch ein ab-
 
soluter Scheidungsgrund sei, die Zerrüttung der Ehe, die sich hieraus ergehe, also nicht bewiesen werden müsse, hier fehlaam Platze. Penn nach den weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts ist durch den Treubruch des Klägers die eheliche Gesinnung der Beklagten nicht zerstört worden, hat also dieser Treubruch keine ehezerrüttende Wirkung auf die Beklagte ausgeübt. Jedoch hat das Berufungsgericht die Erwägungen übernommen, mit denen das Landgericht die Präge verneint hat, ob die Beklagte durch EheVerfehlungen schuldhaft zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hät. In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat es das vom Kläger behauptete lieblose Verhalten der Beklagten gegenüber den Angehörigen des Klägers, auf das dieser die Ehezerrüttung zurückführen will, nicht als erwiesen angesehen. Folglich hat es den Urgrund der Zerrüttung nicht in einem lieblosen, ehe-widrigen Verhalten der Beklagten erblickt, sondern in dem bereits im Zeitpunkt der Trennung bestehenden Liebe sverhältnis mit Gerlinde P^. Biese Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision greift die Feststellung des Berufungsgerichts, daß den Kläger die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft, mit Verfahrensrügen an. Diese Rügen sind nicht begründet.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht von der Vernehmung der Zeugin Zfll abgesehen. Nach dem Zeugnis des Arztes Br. DüflMV leidet die in Jahre 1886 geborene Zeugin an einer absoluten Arrhytmie des Herzens mit Bluthochdruck und Insuffizienz
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des Herzens, sowie an einem Zustand nach Schlaganfall. Wegen der Gefahr eines erneuten Schlaganfalls hat 3)r. DümHi dringend von der Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung abgeraten. Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf dieses Zeugnis des behandelnden Arztes die Zeugin als nicht vernehmungsfähig angesehen und daher von ihrer Verneh-■' mung abgesehen hat. Das Zeugnis besagt nicht etwa nur, daß die Zeugin wegen ihres Gesundheitszustandes verhindert ist, vor dem Prozeßgericht zu erscheinen (§ 375 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Vielmehr hat aus ihm das Berufungsgericht zu Recht entnommen, daß die Zeugin wegen der Gefahr eines erneuten Schlaganfalls nicht einer Vernehmung - mit den sich möglicherweise anschließenden Fragen der Parteien und ihrer Prozeßbevollmächtigten - ausgesetzt werden darf. Einer ausdrücklichen Erörterung des Antrags des Klägers, die Zeugin in ihrer Wohnung vernehmen zu lassen, bedurfte es bei dieser Sachlage nicht. Nach allem ist die Rüge unbegründet.
Das Berufungsgericht hat allerdings auf S. 16 des Berufungsurteils bei Würdigung des Scheidungsbegehrenc au3 § 43 EheG noch ausgeführt, der Kläger berufe sich zu dem Teil auf Tatbestände, die belanglos seien, zu dem Teil auch auf solche, die vor dem letzten ehelichen Verkehr lägen und daher verziehen seien. Bei der nach § 48 Abs. 2 EheG gebotenen Schuldabwägung können jedoch auch verziehene Eheverfehlungen ine Gewicht fallen. Die Revision hat aber insoweit nicht gerügt, daß irgendwelche vom Kläger behaupteten Vorgänge vom Berufungsgericht nicht gewürdigt worden seien. Sie macht insoweit nur noch geltend, das Berufungsgericht habe den im Schriftsatz des Klägers vom 24. Februar 1965 (GA Bl. 95) behaupteten und unter Beweis gestellten Vorfall nicht ausreichend berücksich-
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tigt. Der Kläger hatte hier värgetragen, im Jahre 195o habe aus Anlaß der Heirat seiner Schwester seine Mutter sich von der Mutter der Beklagten einen größeren Topf zu dem Essenkochen ausgeliehen. Die Beklagte habe ihrer Tante Alwine den Topf, als diese ihn zurückgebracht habe, aus der Hand gerissen. Das Berufungsgericht hat dieses Verhalten als ein allenfalls ungehöriges Benehmen, nicht aber als eine Eheverfehlung gewertet und daher den angebotenen Beweis nicht erhoben. Es bedarf keiner Begründung, daß in einem solchen einmaligen, viele Jahre vor dem letzten ehelichen Verkehr liegenden Verhalten der Beklagten kein schuldhafter Beitrag zur Zerrüttung der Ehe erblickt werden kann.
Schließlich läßt auch die Beurteilung der von der Beklagten gegen den Kläger erstatteten Strafanzeige keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar muß nachidßr Rechtsprechung des Senats (LM Nr. #6 und 65 zu § 48 Abs. 2 EheG) ein Ehegatte grundsätzlich auch von begründeten Strafanzeigen Abstand nehmen, da jede Strafverfolgung den Betroffenen in eine schwere Lage bringt und wirtschaftlich und gesundheitlich schwer schädigen kann. Die Gefahr eines solchen Schadens darf ein Ehegatte nur dann heraufbeschwören, wenn dies zur Wahrung eigener Rechte notwendig ist und weniger einschneidende Mittel nicht zur Verfügung stehen. Jedoch muß stets auch geprüft werden, ob die Anzeige eine Reaktion auf ein ehewidriges Verhalten des angezeigten Ehegatten dar-stellt und erst durch dieses ausgelöst worden ist. Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht verstoßen. Seine Feststellung, daß die Beklagte damals unterhaltobedürftig war, der Kläger aber seinen im
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Vergleich eingegangenen Verpflichtungen nicht nachgekommen war und seine damalige Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nicht bekannt war, läßt die Erstattung der Strafanzeige als eine zur Wahrung der berechtigten Interessen der Beklagten geeignete und erforderliche Maßnahme erscheinen. Damit entfällt auch insoweit der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten. Zudem hat das Berufungsgericht vorsorglich noch darauf hingewiesen, daß kurz vor der Erstattung der Strafanzeige der Kläger dadurch, daß er mit Ger-linde	eine	gemeinsame Wohnung bezogen hat, die
 Ehezerrüttung noch verschärft hat.
3a ein schuldhaftes, ehewidriges Verhalten der Beklagten nicht erwiesen ist, hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, die Frage ausdrücklich zu erörtern, ob die Ehe auch ohne den schweren Treubruch des Klägers gescheitert wäre.
Nach allem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum dem Kläger das alleinige Verschulden an der unheilbaren Ehezerrüttung beigemessen und demgemäß den Widerspruch der Beklagten als zulässig angesehen.
c)	Dagegen halten die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht abgesprochen werden könne, der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der der Scheidung widersprechende Ehegatte ist an die Ehe gebunden, wenn in ihm trotz der Enttäuschungen
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und des Leides, das ihm der andere an der Zerrüttung der Ehe mindestens überwiegend schuldige Teil zugefügt hat, ein Restbestand an ehelicher Gesinnung erhalten geblieben ist, der das Bewußtsein einer im gewissen Unfang noch weiter bestehenden Mitverantwortung für das Schicksal des Ehepartners hat bestehen lassen und der es bewirkt, daß in ihm die Möglichkeit einer inneren Wiederbegegnung mit dem Ehepartner erhalten geblieben ist. Bei dem widersprechenden Ehegatten muß ferner dio Bereitschaft vorhanden sein, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, sofern das in einer seiner Stellung als Ehegatte entsprechenden Weise geschehen würde.
Die Frage der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe beurteilt sich nach seiner Einstellung in Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht. Ob der widersprechende Ehegatte sich noch oder sich nicht mehr an die Ehe gebunden fühlt, ist jedoch unter Berücksichtigung seines gesamten Verhaltens festzustellen. Wenn auch die Erklärungen, die er dazu bei seiner Vernehmung dem Gericht gegenüber abgegeben hat, von erheblicher Bedeutung sein können, so dürfen sie doch nicht zur alleinigen Grundlage einer solchen Feststellung gemacht werden.
Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nicht in Einklang. Die Beklagte hat bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht (GA Bl. 14) erklärt, sie möchte nicht geschieden sein und widerspreche einer Scheidung. Bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht (GA Bl. 89/91) hat sie allgemein auf ihre Aussage vor dem Landgericht Bezug genommen. Das Berufungsgericht
 
hat seine Feststellung nicht auf diese Aussage gestutzt, sondern lediglich ausgeführt, der Kläger habe nichts Sachdienliches dafür vorgetragen, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlten. Biese Frage ist jedoch unter Würdigung des gesamten Prozeßstoffes zu prüfen. Hier hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt,, übersehen, daß die Beklagte am 11. April i960 durch ein Schreiben ihres Bevollmächtigten den Kläger auffordern ließ, die eheliche Wohnung zu verlassen. In diesem Schreiben, auf das sich der Kläger bereits in der Klageschrift berufen hat, ist darauf hingewiesen, daß die Beklagte wegen der ehev/id-rigcn Beziehungen des Klägers zu Gerlftde Plößl berechtigt sei, die Scheidung zu begehren und bis auf weiteres vom Kläger getrennt zu leben. Zugleich ist angekündigt, daß sie zunächst von <$em Recht des Getrenntlebens Gebrauch machen werde und daß es vom weiteren
t
Verhalten des Klägers abhängen werde, ob die Beklagte die Scheidungsklage einreiche. Bie Beklagte war zwar angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten (Treubruchs des Klägers zu diesem Schritt berechtigt, so daß ihr hieraus kein Schuldvorwurf zu machen ist. Bies erübrigt jedoch nicht eine Prüfung der Frage, ob nicht dieses Verhalten der Beklagten gegen ihre Bindung an die Ehe spricht. Babei wird es darauf ankommen, aus welchen Beweggründen die Beklagte den Kläger des Hauses verwiesen hat, von welchen Vorstellungen sie hierbei ausging und welches Ziel sie damit erstrebte. Hat sie damit gerechnet, daß ihre Aufforderung zu einer
 
endgültigen Trennung und dazu führen werde, daß die Beziehungen des Klägers zu Gerlinde P^HI sich noch enger gestalten würden, und hat sie diese Folgen in Kauf genommen, so kann dies gegen ihre Bindung an die Ehe sprechen. Anders wäre ihr Verhalten zu beurteilen, wenn sie ihre Aufforderung nur als ein Mittel betrachtete, den Kläger zu einer Änderung seiner Haltung und Gesinnung zu veranlassen.
Gegen eine Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe kann nach der Rechtsprechung des Senats auch die Erstattung einer begründeten Strafanzeige sprechen. Auch insoweit rügt daher die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht die Erstattung der Strafanzeige nicht in die Prüfung der Frage,ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt, einbezogen hat. Hierfür ist es ohne Belang, ob der Verlust der Bindung des widersprechenden Ehegatten an die Ehe auf dem schuldhaften Verhalten des klagenden Ehegatten beruht (Senatsurteil BGHZ 38, 116, 122).
Hach allem bedarf die Frage der Bindung der Beklagten an die Ehe wie auch ihrer zu demutbaren Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, einer erneuten tatrich-tex-lichen Würdigung.
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III*
Wegen des unter II 2 c aufgezeigten Mangels muß das Berufungsurteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Maaß
 Br, Graf
 Ascher
RasJte
 Johannsen